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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100114/2016

Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen- Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 1 GSpG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100114/2016vom 10.05.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Thomas Mollik, Haidfeldstraße 31, 2331 Vösendorf, über die Beschwerde vom 9. Oktober 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 8. September 2015 betreffend Glücksspielabgabe 01/2012 - 12/2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert aufrecht. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1. Wettgebührenabrechnungen gem. § 33 TP 17 GebG Die Beschwerdeführerin gab für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Jänner 2012 bis Dezember 2014) monatliche Wettgebührenabrechnungen iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ab. Dies als Vermittler für vom Inland ins Ausland vermittelte Wetten. Berechnet wurde die Wettgebühr mit einem Steuersatz von 2%. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gab sie nachfolgende (teils verspätete) monatliche Anmeldungen ab:   | Zeitraum | Bemessungsgrundlage | Wettgebühr | 01/2012 | € 193.300,48 | € 3.866,01 | 02/2012 | € 126.382,65 | € 2.527,65 | 03/2012 | € 196.451,25 | € 3.929,03 | 04/2012 | € 171.542,47 | € 3.430,85 | 05/2012 | € 129.952,13 | € 2.599,04 | 06/2012 | € 159.219,92 | € 3.184,40 | 07/2012 | 124.790,49 | € 2.495,81 | 08/2012 | 158.384,32 | € 3.167,69 | 09/2012 | 189.362,96 | € 3.787,26 | 10/2012 | 155.633,59 | € 3.112,67 | 11/2012 | 184.640,27 | € 3.692,81 | 12/2012 | 115.957,01 | € 2.319,14 | 01/2013 | 88.896,18 | € 1.777,92 | 02/2013 | € 85.929,65 | € 1.718,59 | 03/2013 | € 95.938,26 | € 1.918,77 | 04/2013 | € 74.769,76 | € 1.495,40 | 05/2013 | € 69.810,24 | € 1.396,20 | 06/2013 | € 66.539,19 | € 1.330,78 | 07/2013 | € 51.328,53 | € 1.026,57 | 09/2013 | € 74.829,70 | € 1.496,59 | 09/2013 | € 84.971,79 | € 1.699,44 | 10/2013 | € 92.831,69 | € 1.856,63 | 11/2013 | € 97.591,80 | € 1.951,84 | 12/2013 | € 93.735,71 | € 1.874,71 | 01/2014 | € 100.631,23 | € 2.012,62 | 02/2014 | € 89.584,39 | € 1.791,69 | 03/2014 | € 126.714,95 | € 2.534,30 | 04/2014 | € 128.201,75 | € 2.564,04 | 05/2014 | € 133.692,75 | € 2.673,86 | 06/2014 | € 190.708,55 | € 3.814,17 | 07/2014 | € 150.417,90 | € 3.008,36 | 08/2014 | € 126.808,93 | € 2.536,18 | 09/2014 | € 166.385,45 | € 3.327,71 | 10/2014 | € 262.686,64 | € 5.253,73 | 11/2014 | € 349.565,13 | € 6.991,30 | 12/2014 | € 333.126,88 | € 6.662,54   2. Ermittlungen durch das Finanzamt - Außenprüfung In der Folge führte das Finanzamt bei der Bf. eine Außenprüfung zur Überprüfung der Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG sowie der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 durch. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 9.7.2015 sind ua. folgende Prüfungsfeststellungen enthalten:   "TZ 5.1. Sachverhalt: Die Fa. ***Bf1*** e. U. (im folgenden kurz Firma ***Bf1***) übt an mehreren Standorten in Wien das freie Gewerbe "Wettbüro" aus. Die gegenständliche Firma ist beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel unter der Steuernummer ***2*** erfasst. Unter dieser Steuernummer wurden für den geprüften Zeitraum Wettgebührenabrechnungen übermittelt und zwar wie folgt: Für den Monat Jänner 2012 am 30.01.2012 Für die Monate Februar 2012 bis Dezember 2012 am 24.07.2013 (verspätet) Für die Monate Jänner 2013 bis Dezember 2013 am 30.09.2014 (verspätet) Für die Monate Jänner 2014 bis Dezember 2014 am 02.06.2015 (verspätet) via FinanzOnline. In diesen Wettgebührenabrechnungen wurden die Einsätze sowohl der Wetten auf sportliche Veranstaltungen (Einsätze "Sportwetten", Einsätze ,,Automaten-Sportwetten", Einsätze "Terastream") als auch die Einsätze auf die "virtuellen Hunde/Pferdewetten" subsumiert. • Vermittlungsvertrag mit der Fa. ***3***. Zwischen Frau ***Bf1*** (Vermittler) und der Fa. ***3***. (Buchmacher) mit Sitz in ***4*** als Buch wurde am 27.09.2010 ein Vermittlungsvertrag für die Vermittlung von Wetten an den Buchmacher betreffend die Standorte ***5*** und ***6*** abgeschlossen. Mit Ergänzung zum Vermittlungsvertrag vom 01.10.2011 wurde dieser Vermittlungsvertrag um den Standort ***7*** erweitert. Betreffend die weiteren Standorte gibt es mündliche Vereinbarungen zu denselben Konditionen. Laut Punkt 1) des Vertrages vom 27.09.2010 präsentiert der Vermittler den Wettkunden das verbindliche Wettprogramm des Buchmachers und vermittelt die vom Kunden angenommenen Wetten an den Buchmacher weiter. Der Wettvertrag kommt mit Eingang der von den Kunden angenommenen Wetten beim Buchmacher zustande. Die für die Wettannahme und -vermittlung erforderlichen EDV-Geräte (PC, Thinclients, Monitor, Ticketdrucker, Maus, Tastatur etc.) stehen lt. Auskunft von Herrn ***11*** im Eigentum des Lokalinhabers. Die Firma ***Bf1*** vermittelt unter Einsatz dieser Geräte und der Wettsoftware die von den Kunden gewünschten Wetten zur Fa. ***3***. Der Vermittler übt dabei seine Tätigkeit als konzessionierter Gewerbetreibender selbständig aus. Für die Tätigkeit als Wettvermittler erhält die Firma ***Bf1*** von der Fa. ***3***. einen Provisionsanteil i. H. v. 15% vom Hold der vermittelten Wetten und zuzüglich eine Fixprovision zwischen € 150,00 bis € 300,00. Laut Punkt 7) Des Vermittlungsvertrages sind alle mit dem Betrieb der Vermittlungsstellen verbundenen Kosten vom Vermittler zu tragen. • Glücksspielkontrollen: Im Zuge von Glücksspielkontrollen und Überprüfungen des Wettangebots durch Organe der Finanzverwaltung wurde festgestellt, dass im geprüften Zeitraum auch Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen angeboten und gespielt wurden. Diese virtuellen Hunde- und Pferderennwetten wurden über die Internetplattform "***8***" angeboten und konnten im Internet unter "***9***" abgerufen werden. "***8***" ist ein englischer Buchmacher, der diese virtuellen Rennen herstellt und darauf selbst Wetten anbietet und abschließt. Die Fa. ***3***./ (der Buchmacher), erstellt zu diesen virtuellen Rennen jeweils eigene Quoten, zu denen sie Wetten auf den Ausgang der Rennen abschließt. Die Quoten kommen vom Buchmacher teilweise erst kurz vor dem Start des Rennens und werden über einen eigenen Quotenbildschirm den Wettteilnehmern angezeigt. • Wettabgabe: Die Abgabe der Wetten auf den Ausgang der virtuellen Hunde/Pferderennen ist ausschließlich am Wettschalter der Firma ***Bf1*** möglich. D. h. der Wettteilnehmer muss den (die) Filialmitarbeiter(in) mit der Vermittlung der Wette beauftragen. Der (die) Mitarbeiter(in) gibt die Wette in das EDV-System händisch ein. Der Vermittler erhält den Wetteinsatz für den Buchmacher und händigt dem Wettteilnehmer sein Wettticket aus. Auf diesem Wettticket ist der Einsatz, der (max.) mögliche Gewinn, die Zeit des Ticketausdruckes sowie der Inhalt der Wette, vermerkt. Wird das Wettticket vom Buchmacher als gewonnen bestätigt, so bezahlt der Vermittler im Namen und Auftrag des Buchmachers den Wettgewinn an den Wettteilnehmer. Alle (gewonnenen) Wetttickets müssen für die Auszahlung von einem (einer) Mitarbeiter(in) der Firma in die Wettanlage (Computersystem) zur Abrechnung eingegeben werden. • Rechtliche Erwägungen: Virtuelle Hunde/Pferderennen sind Rennen, die von computeranimierten Tierdarstellungen (seltener grafische, die im Papiermodus als Zeichentrickfilme" bezeichnet werden, sondern meistens von realen Vorlagen wie z.B. Fotos oder Scans bearbeitete Animationen), die mit Namen, Trainer und Form versehen, nach mathematischen Funktionen im Computer durchgeführt werden. Das heißt, es handelt sich nicht um "natürliche" Tiere, sondern um artifiziell geschaffene Tierdarstellungen, die mit Namen individualisiert werden (das entspräche im Papiermodus "Zeichentrickfiguren"). Die Rennen finden ebenfalls nicht "natürlich" statt, sondern das "Virtual Racing" ist laut "***10***, "eine computergenerierte Präsentation bei welcher ein Zufallsgenerator über das Ergebnis entscheidet. " Nach den Spielbedingungen von "***8***" die im Internet abrufbar sind, finden z. B. die virtuellen "Greyhoundrennen" in "Wimbly Way" und "Moore Street" und die virtuellen Pferderennen in "Sandunes Park", "Bishop Street" und "Wellington Place" statt. Bei den virtuellen "Greyhounds" sind jeweils sechs Hunde in jedem Rennen im Einsatz; es besteht eine Auswahlmöglichkeit zwischen (normalen) Rennen oder Hürdenlauf; jedes Rennen dauert ungefähr 30 Sekunden. Bei den virtuellen Pferderennen variiert die Anzahl der Pferde in den Rennen; auch eine Auswahlmöglichkeit zwischen normalen Rennen, Hürden- bzw. Sprintrennen ist gegeben. Die Rennen finden bei Sonne, Wolken oder in der Nacht statt, d. h. auch die Wetterlage wird vom Computer simuliert. Diese virtuellen Hunde/Pferderennen finden ca. im Vier-Minuten-Takt statt. Vor dem jeweiligen Beginn werden die teilnehmenden virtuellen Hunde- bzw. Pferde mit Namen und Startnummern vorgestellt. Angezeigt wird einerseits die angebotene Quote der jeweils teilnehmenden virtuellen Hunde- bzw. Pferde, andererseits aber auch die "Form" der jeweiligen teilnehmenden virtuellen artifiziellen Hunde- bzw. Pferdedarstellungen. (siehe auch Homepage "***10***" https:/ /support.***8***.comjapp/answers"). • Unterlagen (Auswertung der Unterlagen): Anhand der vorgelegten Provisionsabrechnungen für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2014 konnten die Einsätze und Auszahlungen, getrennt nach Sportwetten, Automaten- Sportwetten, virtuellen Hunde/Pferdewetten und Livewetten (Terastream), ermittelt werden. Die Einsätze auf die virtuellen Hunde/Pferderennen, die der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen, wurden vom geprüften Unternehmen auch unter den Wettgebührenabrechnungen erfasst. Die Wetteinsätze auf diese virtuellen Hunde/Pferderennen sind, da es sich hierbei um Glücksspiele i. S. d. Glücksspielgesetzes handelt, von den Wettgebührenabrechnungen der Monate Jänner 2012 bis Dezember 2014 in Abzug zu bringen und stattdessen ist für diese Rennen gemäß § 57 Abs. 1 GSpG eine Glücksspielabgabe in Höhe von 16% der Einsätze festzusetzen. TZ 5.2. Abgabenrechtliche Beurteilung: A) Wetten an lässlich sportlicher Veranstaltungen: … Die Wetteinsätze auf sportliche Veranstaltungen (die nicht dem GSpG unterliegen) wurden von der geprüften Firma der (Wett)Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG unterzogen. B) Virtuelle Hunde/ Pferderennen (Glücksspiele): … In den Wettfilialen der Firma ***Bf1*** konnten auch Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunde/Pferderennen abgeschlossen werden. Der Abschluss von Wetten auf virtuelle Bewerbe (z.B. Pferde- oder Hunderennen), deren Ergebnisse von einem Computer generiert werden, oder auf aufgezeichnete Bewerbe ist ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes, weil die in der klassischen Sportwette vorherrschenden Geschicklichkeitskomponenten zu Gunsten des Zufalls vermindert werden. Der VwGH hat in seinen Erkenntnissen vom 21.01.2010, Zl. 2009/17/0158, vom 25.09.2012, Zl. 2011/17/0299, vom 16.10.2014, Zl. 2013/16/0239, etc. wiederholt bestätigt, dass es sich dabei um keine Wetten aus Anlass eines sportlichen Ereignisses oder eines Hunde- bzw. Pferderennens handelt, sondern dass die Wiedergabe aufgezeichneter bzw. virtueller Rennabläufe eine Abfolge elektronischer Funktionen darstellt, jedoch keine sportliche Veranstaltung. Die Wette auf das Ergebnis elektronischer Funktionsabläufe stellt somit nicht eine Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, sondern eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG dar. Durch Iandes- oder gewerberechtliche Bewilligungen könnten allenfalls Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen bewilligt gewesen sein, nicht aber Wetten auf virtuelle bzw. aufgezeichnete Hunde bzw. Pferderennen. … • Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG: Bei derartigen Wetten auf virtuelle Rennen handelt es sich - mangels landesrechtlicher Bewilligung - um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG, die der Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG unterliegen. Da die angebotenen virtuellen Rennen ("Virtual Racing") eine computergenerierte Präsentation sind, bei welcher ein Zufallsgenerator des Computerprogrammes über das Ergebnis entscheidet- sind für Zwecke der im Gebühren- und Glücksspielgesetz geregelten Rechtsverkehrsteuern diese Wetten auf "Virtuelle Hunde- oder Pferderennen" nicht als "Wette" (dann gebührenpflichtig gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 GebG), sondern als vorwiegend zufallsabhängiges Glücksspiel zu qualifizieren. (Siehe auch Entscheidung des BFG vom 19.1.2015, RV/7101560/2013) Die von der geprüften Firma im Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2014 angebotenen "Wetten auf virtuelle Rennen von artifiziellen Tierdarstellungen" unterliegen daher gemäß § 57 Abs. 1 GSpG den Glücksspielabgaben. Da die Teilnahme am Glücksspiel im gegenständlichen Fall durch Bezahlung am Wettschalter und durch Eingabe der Wette in die Wettanlage manuell durch eine(n) Mitarbeiter(in) der Fa. ***Bf1*** erfolgt, mangelt es an der Durchführung der Ausspielung über einen Glücksspielautomaten oder einem Video-Lotterie-Terminal. Auch eine elektronische Lotterie i.S.d. § 12 a GSpG liegt nicht vor, weil die Spielteilnahme nicht unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt, weshalb nicht der Steuersatz des § 57 Abs. 2 oder § 57 Abs. 3 GspG sondern der allgemeine Tatbestand des § 57 Abs. 1 GSpG (Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt) anzuwenden ist, der einer Glücksspielabgabe von 16% vom Einsatz unterliegt. …. TZ 5.3. Abgabenverfahren: Die Wettgebührenabrechnungen für die Monate Jänner 2012 bis Dezember 2014 sind mittels Bescheiden gemäß§ 201 Abs. 2 z 3 BAO zu berichtigen. Die Glücksspielabgaben für die Monate Jänner 2012 bis Dezember 2014 sind mittels Bescheiden gemäß § 201 Abs. 2 z 3 BAO festzusetzen, da bisher keine Selbstberechnung erfolgte.   Zusammenfassung der Nachforderungs/Guthabenbeträge: Glücksspielabgabe gemäß§ 57 Abs. 1 GSpG (siehe 'TZ. 5.2. B): € 345.519,26 Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG (siehe 'TZ. 5.2. A): € -40.228,61 Gesamtnachforderung: € 305.290,65" In der Beilage 1 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung findet sich eine Aufstellung der berichtigten Wettgebühren gem. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG für den Zeitraum: Jänner 2012 bis Dezember 2014 In der Beilage 2 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung findet sich eine Aufstellung der virtuellen Hunde/Pferderennen, GSpAbgabe gem. § 57 Abs. 1 GSpG für den Zeitraum: Jänner 2012- Dezember 2014.   3. Angefochtene Glücksspielabgabenbescheide Mit Bescheiden vom 8.9.2015 setzte die belangte Behörde gegenüber der Bf. gemäß § 201 BAO die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GspG mit 16% vom Einsatz für die Monate Jänner 2012 bis Dezember 2014 fest.   | Zeitraum | Bemessungsgrundlage GSp-Abgabe | Glücksspielabgabe | 01/2012 | € 139.360,22 | € 22.297,64 | 02/2012 | € 76.794,38 | € 12.287,10 | 03/2012 | € 130.342,04 | € 20.854,73 | 04/2012 | € 93.992,15 | € 15.038,74 | 05/2012 | € 83.357,69 | € 13.337,23 | 06/2012 | € 95.565,64 | € 15.290,50 | 07/2012 | € 78.841,19 | € 12.614,59 | 08/2012 | € 86.983,59 | € 13.917,37 | 09/2012 | € 94.918,00 | € 15.186,88 | 10/2012 | € 79.934,88 | € 12.789,58 | 11/2012 | € 114.238,18 | € 18.278,11 | 12/2012 | € 68.551,75 | € 10.968,28 | 01/2013 | € 34.912,35 | € 5.585,98 | 02/2013 | € 16.605,91 | € 2.656,95 | 03/2013 | € 29.036,45 | € 4.645,83 | 04/2013 | € 23.372,99 | € 3.739,68 | 05/2013 | € 23.797,76 | € 3.807,64 | 06/2013 | € 34.333,95 | € 5.493,43 | 07/2013 | € 26.428,14 | € 4.228,50 | 09/2013 | € 29.073,43 | € 4.651,75 | 09/2013 | € 31.132,97 | € 4.981,28 | 10/2013 | € 29.781,46 | € 4.765,03 | 11/2013 | € 32.843,06 | € 5.254,89 | 12/2013 | € 39.293,48 | € 6.286,96 | 01/2014 | € 43.691,46 | € 6.990,63 | 02/2014 | € 35.596,70 | € 5.695,47 | 03/2014 | € 38.117,83 | € 6.098,85 | 04/2014 | € 54.579,65 | € 8.732,74 | 05/2014 | € 76.286,65 | € 12.205,86 | 06/2014 | € 66.621,44 | € 10.659,43 | 07/2014 | € 91.595,29 | € 14.655,25 | 08/2014 | € 45.297,43 | € 7.247,59 | 09/2014 | € 47.953,62 | € 7.672,58 | 10/2014 | € 40.198,00 | € 6.431,68 | 11/2014 | € 45.875,34 | € 7.340,05 | 12/2014 | € 80.190,30 | € 12.830,45 Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: "Die Festsetzung erfolgte gemäß § 201 Abs. 2 Zi. 3 BAO da kein selbst berechneter Betrag bekanntgegeben wurde. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Auch können die steuerlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie nicht bloß als geringfügig bezeichnet werden. Daher war dem Gesetzeszweck mittels einer Erlassung eines rechtmäßigen Sachbescheides ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Steuerergebnis zu erzielen, Rechnung zu tragen. Der Bemessung wurde das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt. Die Begründungen und genaue Berechnungen sind der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.07.2015 samt Beilagen zu entnehmen, welche insoweit integrierende Bestandteile dieses Bescheides bilden." Aufgrund der Feststellungen in der Außenprüfung erfolgte mit Bescheiden vom 8.9.2015 (auch) die Festsetzung der Wettgebühren gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO (nicht verfahrensgegenständlich).   4. Beschwerde vom 9.10.2015 Fristgerecht wurde durch die Bf. Beschwerde gegen die Glückspielabgabenbescheide der belangten Behörde vom 8.9.2015 erhoben und der Antrag auf Unterlassung der Berufungsvorentscheidung sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt. Begründend führte die Bf. nach dem Vorbringen formeller Mängel sowie verfassungs- und unionsrechtlicher Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des § 57 GSpG zur "Funktionsweise der Wettvermittlung" aus: "Für die Wettannahme und- vermittlung sind einerseits EDV-Geräte (PC, Monitor, Ticketdrucker, Maus, Tastatur etc.) und andererseits eine spezielle Wettsoftware erforderlich. Unter Einsatz dieser Geräte und der Wettsoftware werden die von den Kunden gewünschten Wetten zur Fa. ***3***. vermittelt. Zusätzlich werden auf Fernsehgeräten einerseits Informationen des Buchmachers (Quoten, Resultate etc.) für die Wettkunden angezeigt und andererseits die Ereignisse dargestellt, auf die gewettet werden kann (z.B.: Fußballspiel Rapid gegen Austria Wien, Formel 1 Grand Prix in Monaco oder eben die hier gegenständlichen, virtuellen Hunde und Pferderennen. Beim Wettvorgang ist zu unterscheiden zwischen • den Ereignissen, auf die gewettet wird, wie beispielsweise o Fußballspiele o Wer gewinnt den Song Contest? o Echte Hunde- und Pferderennen o Virtuelle Hunde- und Pferderennen und • den Wetten, die von Wettkunden mit dem Buchmacher (***3***.) geschlossen werden können, wie beispielsweise o Wer gewinnt das Fußballspiel? o Wer schießt das nächste Tor? o Wer wird Sieger beim Song Contest? o Welches Pferd gewinnt bei Rennen um 16.00 Uhr in Ascot? o Welcher Hund gewinnt das virtuelle Rennen um 12.04 Uhr? Hier gegenständlich sind Wetten auf virtuelle Hunde- oder Pferderennen. Der Einfachheit halber wird in den folgenden Ausführungen überwiegend nur auf Hunderennen Bezug genommen, doch gelten die Ausführungen analog auch für die im Lokal gezeigten Pferderennen. Ein Unterschied besteht nur in der Anzahl der Teilnehmer. Wettablauf: Die auf den Bildschirmen als Wettereignisse (Rennen) gezeigten virtuellen Rennen werden von der Fa. ***8*** veranstaltet, ihre Erzeugung erfolgt computergeneriert. Bis Mitte Jänner 2012 konnten die Rennen über Fernsehsatellitenprogramm und im Internet unter der Homepage ***9*** von jedermann und jederzeit aufgerufen werden. Seit Mitte Jänner 2012 gibt es die Rennen nur noch auf der Homepage von ***8*** für jedermann zu betrachten. Die Hunderennen auf der Homepage ***9*** finden täglich rund um die Uhr, bei Sonne, Wolken oder auch in der Nacht, vorzüglich auf den Rennbahnen "Moore Street" und "Wimbly Way" statt. Sie starten jeweils im Intervall von 4 Minuten, ein Rennen dauert (vom Start aus der Box bis zum Zieleinlauf) jeweils etwa 30 Sekunden. Die Rennen werden von einem fixen Bestand von 1080 Hunden bestritten. Die zu diesem Bestand gehörigen Hunde sind je durch bestimmte Merkmale charakterisiert und werden abwechselnd in Konstellationen zu je sechs Hunden gegeneinander in die Wettbewerbe geschickt. Jeder Hund hat einen fixen Namen, unter dem er immer wieder in die Rennen geschickt wird, und eine diesem entsprechende eigene Identität. Die Informationen, die jeweils zu den einzelnen Hunden erteilt werden, unterscheiden sich nicht von jenen Informationen, die auch bei realen Rennen zu den dort eingesetzten Hunden zugänglich sind. Zu jedem Hund, der für einen Start vorgesehen ist, werden insbesondere die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt: - Name: Jeder Hund wird durch seinen Namen identifiziert. - Nummer (1 - 6): gibt an, aus welcher Position der Hund aus der Box startet; so läuft beispielsweise der Hund mit Nr. 1 aus der Box ganz links, ... , der Hund mit Nr. 6 ganz rechts. - Trainer: Angezeigt wird der Name der Person, die den Hund trainiert; es existieren Trainer, die tendenziell erfolgreiche, und Trainer, die tendenziell eher erfolglose Hunde betreuen. - Form: wird in einer 4-stelligen Zahl angegeben, die die bisherigen Erfolge ("Form") des Hundes ausdrückt. Die Zahl beinhaltet die letzten Rennergebnisse, die der Hund erzielt hat, wobei das jeweils jüngste Ergebnis an letzter Stelle eingetragen wird, die zeitlich weiter zurückliegenden Resultate rücken eine Zehnerstelle nach links. Rennen finden bei statt. Beispiel: Der Hund Edward wird für das Rennen am 10.08.2012 um 10:31 Uhr durch die Form 5312 charakterisiert, das heißt: Edward war im letztvergangenen Rennen am 09.08.2012 um 12:31 Uhr Zweitschnellster (5312), im Rennen davor (08.08.2012 17:27 Uhr) Sieger (5312), wieder einen Tag davor (07.08.2012 23:43 Uhr) Dritter (5312) und im Rennen davor Fünfter (5312). Die Angaben zur Form der jeweiligen Hunde werden täglich einmal um 07:30 Uhr aktualisiert. Die Zahl für die Tagesform des Hundes bleibt bis zur nächsten Aktualisierung um 7:30 Uhr des Folgetages gleich. Sollte der Hund, was vorkommt, an ein und demselben Tag zwei Mal laufen, so tut er dies jeweils unter der um 07:30 Uhr aktualisierten Tagesform. Am folgenden Tag um 7:30 Uhr werden sämtliche Ergebnisse vom Vortag wieder in die Zahl für die Form eingestellt. Dieser Umstand kann mit der Veröffentlichung von analogen Informationen in Tageszeitungen verglichen werden. Auch dort erhält man pro Tag immer nur eine Information; Zwischenergebnisse des laufenden Tages bleiben vorerst unberücksichtigt, finden aber volle Berücksichtigung in der Information für den folgenden Tag. Der interessierte Wettkunde kann die von den Hunden in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum erreichten Ergebnisse beobachten, daraus - wie auch bei realen Rennen - deren Leistungsstärke einschätzen und eine ernsthafte Voraussage des wahrscheinlichen Rennausganges treffen. So kann er beispielweise beobachten, welcher Hund oft gewinnt oder unter den ersten 3 zu finden ist und welcher Hund eher im Mittelfeld anzutreffen ist, also nur selten gewinnt oder zu den besten 3 zählt; Fakten wie diese stehen Buchmachern und Wettpartnern grundsätzlich bei allen Wetten zur Verfügung. Anhand dieser Fakten und mit entsprechender Erfahrung, resultierend aus der Beobachtung über einen längeren Zeitraum, können - wie auch bei realen Sportereignissen -die Gewinnchancen entsprechend eingeschätzt werden. Jeder, der sich etwa für Fußball interessiert, "weiß" beispielsweise, dass bei einer WM-Endrunde Deutschland besser abschneiden wird als Irland. Auch bei einem direkten Spiel Deutschland gegen Irland werden Deutschland die größeren Gewinnchancen zugebilligt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass bei jedem Spiel dieser beiden Mannschaften gegeneinander immer und zwangsläufig Deutschland siegen wird. Genauso ist auch ein Sieg Irlands oder ein Remis möglich, aber eben wesentlich unwahrscheinlicher. Zu diese Einschätzung kommt der Fußballinteressierte wie auch der Buchmacher und Wettpartner, weil eben - über viele Spiele betrachtet - Deutschland in der Regel gute Resultate liefert und Irland weniger gute. Das zum Fußball Ausgeführte gilt genauso für Hunderennen sowohl mit lebenden Tieren als auch mit den hier gegenständlichen virtuellen Tieren. So "weiß" etwa ein Wettpartner, der sich für skydogs Hunderennen interessiert, dass in einem anstehenden Rennen der Hund XXXX vermutlich besser abschneiden wird als der Hund YYYY oder etwa der Hund ZZZZ. Das bedeutet nicht, dass der Hund XXXX zwangsläufig das Rennen als Siegerbeenden wird. Es ist natürlich auch ein Sieg von Hund YYYY oder Hund ZZZZ möglich, aber eben wesentlich weniger wahrscheinlich. Und zu dieser Einschätzung kommt der interessierte Wettpartner, weil - über viele Rennen betrachtet - Hund XXXX eben in der Regel gute Resultate liefert, der Hund YYYY oder ZZZZ hingegen weniger gute. Durch Beobachtung der Ergebnisse der Rennen in Moore street und Wimblyway kann sich der interessierte Wettpartner ein Bild über die jeweilige Leistungsstärke der virtuellen Hunde verschaffen. Er kann die Ergebnisse beispielsweise aufzeichnen und (wenn er will) das Ergebnis jedes Rennens zu den einzelnen virtuellen Hunden notieren - etwa auf Karteikärtchen oder durch Einspeichern in seinen PC. Jedenfalls hat jeder interessierte Wettpartner auf Grund der ihm zugänglichen Ergebnisse aus der Vergangenheit die Möglichkeit einer realistischen Einschätzung der Chancen für zukünftige Rennen. Da die Rennen und deren jeweiligen Starter zumindest zwei Stunden vor Beginn feststehen und auf der Homepage angezeigt werden, hat jeder Wettkunde auch genügend Zeit, sich über die Chancenverteilung der Starter im jeweiligen Hunderennen sein Bild zu machen. Eine weitere wesentliche Informationsquelle zur Chanceneinschätzung ist für den Wettkunden die von der ***3***. festgesetzte Quote, die jeweils auf gesonderten Fernsehgeräten dargestellt wird. Die Quote drückt die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges für den jeweiligen Hund aus, auf den gewettet wird. Sie wird von den Buchmachern auf Basis der essentiellen Merkmale o Prinzipielle Leistungsstärke o Aktuelle Form (letzte Ergebnisse) o Trainer o aktuell konkurrierende Hunde und deren essenziellen Merkmale festgesetzt. Die Quote bestimmt ferner den Faktor für die Gewinnauszahlung: Bei einer Quote 3 wird beispielsweise der dreifache Wetteinsatz als Gewinn ausgezahlt. Aus der angebotenen Quote kann leicht auf die Gewinnchance der einzelnen Starter (oder etwa auch einzelner Fußballmannschaften) geschlossen werden. Dabei gilt: 1/Quote = Wahrscheinlichkeit. Anhand der Buchmacherquoten kann der interessierte Wettpartner überprüfen, ob "seine" Chanceneinschätzung sich mit jener der Buchmacher ungefähr deckt. Diese Quoten liefern somit noch einen Anhaltspunkt für die "richtige" Einschätzung und sind quasi auch eine Kontrollmaßnahme für die Richtigkeit der eigenen Überlegungen. Bei den hier gegenständlichen Rennen kann sich der interessierte Wettkunde überdies neben der Quote, die der Buchmacher ***3*** anbietet und auf einem Monitor angezeigt wird, auch über die im Rahmen der Übertragung der Rennen im Fernsehbild des Rennens angezeigte Quote des Buchmachers ***8*** von seiner Einschätzung überzeugen. Nur zur Erläuterung: Auch ***8*** bietet für seine Kunden Wetten an. Die hier gegenständlichen Quoten, zu denen die Kunden mit der ***3*** ihre Wetten abschließen können, und jene von ***8*** sind zwar ähnlich, aber nicht gleich. Interessierte Wettkunden können sich weiters auf der Homepage ***9*** über die jeweils nachfolgenden Rennen der nächsten zwei Stunden informieren bzw. über die Ergebnisse der jeweils letzten 10 Rennen. Daraus können sich Wettkunden auch ein Bild über die Form der Teilnehmer machen. Die bei den Rennen angezeigte Uhrzeit differiert um eine Stunde; dies deshalb, da es sich um eine englische Homepage und damit um englische Zeit handelt. Sowohl Wettvermittler wie auch Buchmacher ***3*** haben mit der Fa. ***8*** keinerlei Geschäftsbeziehung. Weder ***3*** noch die Beschwerdeführerin hat Einfluss auf die Rennen, welche von ***8*** erzeugt und gezeigt werden. Der Wettkunde kann • die virtuellen Hunderennen auf Fernsehbildschirmen betrachten, • sich auf der Hornepage über die künftigen Rennen informieren, • die (von ***8***) unabhängigen Quoten der ***3***. wählen und dann • den Filialmitarbeiter mit der Vermittlung der Wette beauftragen. Dieser gibt die Wette in das EDV-System ein. Nach Zustandekommen der Wette erfolgt als Beweis für den Abschluss ein Ticketausdruck, der auch einen Barcode enthält, welcher die Überprüfung eines Gewinnes für den Filialmitarbeiter erleichtert. Mit ein und derselben Anlage, welche für die Vermittlung der Wetten auf virtuelle Ereignisse verwendet wird (bzw. verwendet wurde), werden unter Vornahme derselben manuellen Handlungen monatlich auch durchschnittlich 90.000 Sportwetten, die bis zum jeweiligen Spielbeginn gewettet werden können, und 825.000 Sport-Livewetten, die ab Spielbeginn gewettet werden können, zur Vermittlung an ***3*** angeboten." Die Bf. legte zum Beweis für die beschriebene Funktionsweise der Wettvermittlung ein technisches Gutachten des SV lng. Manfred Traffler vom 30. Juli 2012 sowie "Ettl Statistisch-mathematisches Gutachten über Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen" vom 31.05.2013 und "Ettl - Statistisch-mathematisches Gutachten über Geschicklichkeit und Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde- und Pferderennen vom 08.08.2013" als Beilagen vor. Nach ausführlicher Beleuchtung der Rechtsentwicklung führte die Bf. als conclusio aus: "Die gegenständlichen Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunde- und Pferderennen fallen als Gesellschaftswetten nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes. Das Glücksspielgesetz ist daher auf sie nicht anzuwenden." Der Wettausgang sei auch nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig, dies sei durch die vorgelegten statistisch-mathematischen Gutachten nachgewiesen. Zudem würden sich die gegenständlichen Wetten grundlegend wesentlich von den Wetten der in der Beschwerde genannten VwGH-Erkenntnisse unterscheiden.     5. Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht Mit Vorlagebericht vom 2.1.2015 legte die belangte Behörde - eine Kopie davon erging an die Bf. - dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte u.a. aus:   "Ad 2. der Beschwerde: Wenn die Bf. vorbringt, es liege kein Glücksspiel sondern eine Wette vor und sei die von der Behörde herangezogene Rechtsprechung nicht auf den gegenständlichen Fall anwendbar, ist dem entgegenzuhalten, dass das hier verwendete Computerprogramm (sowie die von der Bf. vorgelegten Gutachten) bereits in einem anderen Verfahren behandelt wurden und diesbezüglich eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vorliegt (BFG vom 19.01.2015, RV/7101560/2013), welche vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde (VwGH vom 02.07.2015, Ro 2015/16/0019-4). In dieser Entscheidung des BFG wurde das gegenständliche Programm von "***8***" als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes qualifiziert und eine Steuerpflicht gemäß § 57 Abs. 1 GSpG bejaht. Das BFG setzte sich ausführlich mit dem Computerprogramm und den diesbezüglichen (auch hier) vorgelegten Gutachten von Ettl (Beilage 1.b und c) und Traffler (Beilage 1.d) auseinander. Das BFG führt in seinem Erkenntnis vom 19.01.2015, RV/7101560/2013, aus […] Gegen dieses Erkenntnis wurde Revision an den Verfaltungsgerichtshof erhoben. Die Revisionswerberin erachtete sich in ihrem Recht insbesondere dadurch verletzt, dass ihr für diese Tätigkeit vom Finanzamt gemäß § 57 GSpG eine Glücksspielabgabe auferlegt wird. Sie erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht für diese Abgabe herangezogen zu werden. Es handle sich um Wetten auf sonstige Ereignisse, die in der Literatur als "Gesellschaftswetten" bezeichnet würden. Die Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunde- und Pferderennen fielen als Gesellschaftswetten nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes und daher sei das Glücksspielgesetz auf sie nicht anzuwenden. Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab, d.h. entschied in der Sache selbst. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes sei vom BFG richtig vorgenommen worden. Der festgestellte Sachverhalt wurde weder bestritten, noch wurde dieser in der Revision moniert. Das Vorbringen der Bf., es existiere zu den gegenständlichen virtuellen Hunde- und Pferderennen keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, trifft nicht zu. Die von der Bf. vorgelegte Beilage 1.a ("fortgesetzte Beschwerdebegründung") ist nahezu identisch mit der Revision an den VwGH in oben genannten Verfahren (VwGH vom 02.07.2015, Ro 2015/16/0019-4). Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Wenn die Bf. vorbringt die gegenständlichen Wetten unterlägen nicht dem Glücksspielgesetz, da sie als Gesellschaftswetten nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fielen, kann sie dadurch nichts für sich gewinnen, weil selbst bei Vorliegen einer solchen Gesellschaftswette, diese nicht generell aus dem Glücksspielmonopol ausgenommen ist. Überdies handelt es sich bei den gegenständlichen animierten Hunderennen um eine computergenerierte Präsentation, bei welcher ein Zufallsgenerator über das Ergebnis entscheidet. Für Zwecke der im Gebühren- und Glücksspielgesetz geregelten Rechtsverkehrsteuern sind diese Wetten auf "Virtuelle Hunde- oder Pferderennen" nicht als "Wette", sondern als vorwiegend zufallsabhängiges Glücksspiel zu qualifizieren. Für die rechtsverkehrsteuerliche Zuordnung der Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen entweder zu dem § 57 GSpG oder dem § 33 TP 17 GebG, kommt es darauf an, ob das Ergebnis vorwiegend zufallsabhängig oder durch Geschicklichkeit, wie spezielle Kenntnisse und Wissen, zustande kommt. … Wenn die Bf. meint aus den Erläuternden Bemerkungen zur Glücksspielgesetz-Novelle 2008 und aus der Aufzählung in § 1 Abs. 2 GSpG herauszulesen, dass die in § 1 Abs. 2 GSpG aufgezählten Beispiele mit den gegenständlichen Wetten auf virtuelle Rennen nichts gemeinsam haben und daher nach dem Willen des Gesetzgebers gar nicht unter das Glücksspielgesetz fallen können, übersieht sie, dass alle in § 1 Abs. 2 GSpG aufgezählten Spiele die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GSpG erfüllen. Eine Prüfung, ob ein Spiel ein Glücksspiel ist, hat daher anhand § 1 Abs. 1 GSpG zu erfolgen, worunter viele ganz unterschiedliche Spiele fallen, die oft als einzige gemeinsame Eigenschaft haben, dass sie ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Das Glücksspielgesetz nimmt in § 1 Abs. 1 GSpG nur den Teil der bürgerlich-rechtlichen Glücksverträge ieS (Wette, Spiel, Los) in seinen Gegenstand auf, nämlich diejenigen, bei welchen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Die Unterscheidung von Wette und Spiel ist zwar für das bürgerliche Recht gleichgültig, nicht aber für die Rechtsgeschäftsgebühren und die Abgaben nach dem Glücksspielgesetz. Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Wette und Glücksspiel im Zivilrecht und der Diskussion der Thematik in der Literatur wird auf die umfangreichen Ausführungen im Erkenntnis des BFG vom 19.01.2015, RV/7101560/2013, verwiesen (Seite 20 ff). … Wenn die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen auf das Erkenntnis des VfGH vom 02.10.2013, B 1316/12 stützt, so ist dem entgegen zu halten, dass die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage dieses Verfahrens nicht die gleiche ist wie im gegenständlichen Verfahren. Insoweit die Bf. vorbringt, dass der vom BFG zitierten Rechtsprechung, betreffend aufgezeichneter Hunderennen, nicht der selbe Sachverhalt wie revisionsgegenständlich zu Grunde gelegen sei, so mag schon richtig sein, dass diese nicht ident sind, es kann aber jedenfalls die Kernaussage der Entscheidungen - dass wenn der Zufall regiert (also das Ergebnis eines Spiels überwiegend vom Zufall abhängig ist), es sich nicht um eine Wette, sondern um ein Glücksspiel im Sinne des § 1 GSpG handelt, abgeleitet werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um in der Vergangenheit gefilmte Rennen, die nach Zufallsgenerator eingespielt werden, sondern um virtuelle Rennen von überwiegend computeranimierten Tierdarstellungen, die mit Namen, Startnummer, Form und Trainer versehen werden und bei welchen täglich die "Schwankungen der Tagesverfassung" nach dem Zufallsprinzip im Computer festgelegt werden und Auswirkungen auf das Ergebnis, welches ebenfalls der Computer festlegt, haben. Das Erfordernis der vorwiegenden Zufallsabhängigkeit des § 1 Abs. 1 GSpG wird im Sinne der Einheitlichkeit der Steuerrechtsordnung analog zu anderen Verkehrsteuergesetzen ausgelegt. Auch in der Literatur ist der mathematisch-statistische Ansatz 49/51 überholt (Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG 1989 § 1, Rz 5). Hierzu wird auf die ausführlichen Ausführungen im Erkenntnis des BFG vom 19.01.2015, RV/7101560/2013, verwiesen (Seite 25 ff). Aus den Beweismitteln geht klar hervor, dass die Schwankungen der Ergebnisse des einzelnen Hundes bzw. Pferdes innerhalb der jeweiligen Gruppe Top-Performer mittels Zufallsgenerator simuliert werden. Bei diesen gegenständlichen virtuellen Tierrennen werden Tierdarstellungen artifiziell im elektronischen Modus - wie Zeichentrickfiguren im Papiermodus - erzeugt. Die schwankenden Ergebnisse der "natürlichen" Tiere werden bei den computeranimierten Tierdarstellungen innerhalb der jeweiligen Gruppe Top-Performer, Underdogs oder Mittelmaß mittels eines Zufallsgenerators simuliert. Damit sind die Schwankungen aus Sicht des Wettteilnehmers zufällig und nicht mit Spezialwissen vorhersagbar. Hier unterscheiden sich die gegenständlichen Rennen von "natürlichen" Rennen. So führt das BFG auch richtig aus: "Die Erkennbarkeit einer Leistungsfähigkeit, die Prognostizierbarkeit eines Verhalten eines bzw. mehrerer lebendigen Tiere in einer realen Umgebung im Spannungsverhältnis zwischen Geschick und Glück ist mit der Erkennbarkeit der Leistungsfähigkeit einer artifiziellen Tierdarstellung in einer virtuellen Umgebung nicht vergleichbar, zumal im letzteren Fall auf Grund der Willkürlichkeit der vom Programmersteller geschaffenen Gesetzmäßigkeiten (Parameter, Gewichtungen etc.) nicht in gleicher Weise empirisch diagnostizierbare natürlichen Gesetzmäßigkeiten vorliegen, die mit entsprechendem Geschick erfassbar wären. …Auf die Ereignisabläufe im Computer wirken weniger Einflussfaktoren als in der Wirklichkeit, wodurch der Eindruck einer verminderten Komplexität und damit auch Zufälligkeit entstehen mag. Tatsächlich laufen die Einflussfaktoren "Trainer, Form und Wetter" ebenfalls über den Zufallsgenerator, wodurch der Zufall "in seiner Fülle" bestehen bleibt. Damit ist das Ergebnis aus Sicht des Wettteilnehmers zufällig und nicht mit spezieller "Kenntnis und Wissen" vorhersagbar. Die Simulation des Zufallsgenerators fließt ohne Umweg in das Ergebnis ein. Das Ereignis findet im Computer statt." … Ad 3. der Beschwerde: Wenn die Bf. vorbringt, dass zu klären wäre welcher Steuersatz unter Berücksichtigung gemeinschafts- und verfassungsrechtlicher Normen auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist, ist dem entgegenzuhalten: Der Gesetzgeber hat keinen gesonderten Steuertatbestand für "mittelbare" Teilnahmen an Glücksspielen, wie hier am Wettschalter der Bf., vorgesehen. Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, - vorbehaltlich der folgenden Absätze - einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. … Bei den gegenständlichen Geräten ist die Zentralseitigkeit der Spielentscheidung zweifellos gegeben. Sowohl für das Vorliegen einer Ausspielung mittels elektronische Lotterie als auch mittels Video Lotterie Terminals, die eine besondere Ausformung einer elektronischen Lotterie (Teilnahme über ortsfeste zentralseitig vernetze Terminals) sind, muss neben der zentralseitigen Herbeiführung des Spielergebnissen auch die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgen. Die unmittelbare Spielteilnahme durch den Spieler über elektronisches Medium kann keinesfalls gleich gesetzt werden mit der alten Formulierung "der Spielvertrag über das elektronische Medium zustande kommt". Dem Gesetzgeber kann hier nicht unterstellt werden bei der Novellierung einer Vollkommen anderen Formulierung als im alten Gesetzestext verwendet zu haben und dabei aber genau dasselbe gemeint zu haben. Es kann dem Gesetzgeber weiters nicht unterstellt werden, dass eine so klare Formulierung einer anderen dem Sprachgebrauch widersprechende Auslegung zugänglich wäre. Im gegenständlichen Fall erfolgt die Teilnahme des Spielers nicht unmittelbar durch diesen, sondern, über einem für den Spieler nicht zugänglichen Terminal, durch einen Mitarbeiter der Bf. Es erfolgte somit die Spielteilnahme nicht unmittelbar durch den Spieler über das elektronische Medium. Liegen die Voraussetzung für eine elektronische Lotterie nicht vor, so kann auch keine Ausspielung mittels VLT's vorliegen. Im gegenständlichen Fall liegt bei den Spielen mittels Counter keine elektronische Lotterie noch eine elektronische Lotterie über Video Lotterie Terminals vor. …. Es liegt daher weder eine Verfassungswidrigkeit, noch eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Normen vor und wurde die Abgabe richtigerweise gemäß § 57 Abs. 1 GSpG vorgeschrieben. Das Finanzamt beantrag daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."     6. Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.3.2019 wurde die Rechtssache der nunmehr zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.   7. Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes Das BFG nahm Einsicht in die Entscheidung des BFG vom 26.4.2018, RV/7101893/2016, mit welcher die Beschwerde der Bf hinsichtlich des Sicherstellungsauftrages des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel betreffend die Glücksspielabgabe Jänner 2012 bis Dezember 2014, als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Abfrage im Firmenbuch ergab, dass das Unternehmen ***Bf1*** e.U. mit Eintragung vom 3.4.2019 aufgrund des Beschlusses des ***13***, mit welchem das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, gelöscht worden ist. Aufgrund von Abfragen in der Ediktsdatei konnte festgestellt werden, dass mit Beschluss des ***12*** ein Schuldenregulierungsverfahren über die die Bf. eröffnet wurde. Der Zahlungsplan wurde nicht angenommen (Beschluss vom ***14***) und mit Beschluss vom ***15*** wurde das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben und das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.     8. Ladung zur mündlichen Senatsverhandlung und Vorhalt der beabsichtigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 19.3.2021 Mit Zustellung der Ladung für die am 27.4.2021 anberaumte mündliche Senatsverhandlung übermittelte die Richterin (zu diesem Zeitpunkt noch - als Berichterstatterin) den Verfahrensparteien auch einen Vorhalt zur Vorbereitung auf die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat und teilte darin mit, wie sich die Sach- und Rechtslage für sie darstelle.   Die belangte Behörde teilte am 16.4.2021 mit keine Stellungnahme abzugeben.   Mit Schreiben vom 20.4.2021 (eingelangt beim BFG am 22.4.2021) teilte die Bf mit, dass sie die Anträge auf Entscheidung durch den Beschwerdesenat sowie auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückziehe. Sie betonte aber, dass die Beschwerde weiterhin aufrecht erhalten werde und führte ergänzend aus: "Insbesondere zur beanstandeten Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit verweise ich zunächst auf die gegenüber dem Verfassungsgerichtshof gegenteilige Meinung des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich. Dabei ist es im vorliegenden Fall vollkommen irrelevant, ob man isoliert konkrete Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre oder eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vornimmt (im Sinne der im übermittelten Vorhalt zitierten VfGH - Erkenntnisse). Die Anwendung des verfahrensgegenständlichen Abgabensatzes verunmöglicht nämlich eine Teilnahme am Glückspielmarkt generell, weil der Abgabensatz deutlich über den möglichen Nettospieleinnahmen eines jeden möglichen Anbieters liegt. Die absolute Verunmöglichung eines wirtschaftlich sinnvollen Betriebes durch eine entsprechende Belastung durch Abgaben alleine ist mE nicht verfassungs- oder europarechtswidrig. Sobald aber - obwohl das Wett- bzw. Spielangebot absolut ident ist und sich beispielsweise nur durch die Form des Zuganges (physisch anwesend vs. Internetzugang) unterscheidet - deutlich geringere Abgabensätze an die Stelle des im gegenständlichen Verfahrens zur Anwendung kommen, ist jedoch die belangte Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit wieder gegeben. Wenn nun der VfGH in seinen gegenständlichen Erkenntnissen eine Europarechtswidrigkeit des Glückspielgesetzes (und daraus folgend auch eine Verfassungswidrigkeit) generell verneint - und dies auch noch in absolutem Widerspruch zu einem anderen nationalen Höchstgericht tut -, kann dies keine Bindungswirkung für nationale Gerichte haben. Dies aus dem einfachen Grund, dass diese im Rahmen Ihrer Zuständigkeit von Amts wegen für die volle Wirksamkeit der europarechtlicher Normen Sorge zu tragen haben. Die Auslegung von Europarecht ist aber Sache des Europäischen Gerichtshofs und nicht des österr. Verfassungsgerichtshofes. Dies hat auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkannt und dem europäischen Gerichtshof in der Rs Fluctus s.r.o. u.a. EuGH C-920/19 sinngemäß unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung gestellt, ob es von sich aus nationales Recht, das in den Augen dieses Gerichts gegen Europarecht verstößt, unangewendet zu lassen hat, obwohl der nationale Verfassungsgerichtshoffestgestellt hat, dass keine Unionrechtswidrigkeit vorliegt. Wir beantragen daher im Sinne dieses Vorabentscheidungsansuchens die im gegenständlichen Vorhalt zitierten Erkenntnisse des VfGH in der weiteren Entscheidungsfindung unangewendet zu lassen."   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt: Die Bf. betrieb an mehreren Standorten in Österreich Wettbüros und vermittelte Wettteilnehmer an den Buchmacher ***3***. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum konnte der Spielteilnehmer in den Wettbüros der Bf. unter anderem auch Wetten auf virtuelle Hunde-und Pferderennen abgeben. Die auf den Bildschirmen als Wettereignisse (Rennen) gezeigten virtuellen Rennen werden von der Fa. ***8*** veranstaltet, ihre Erzeugung erfolgt computergeneriert. Die ***3***. erstellt zu diesen virtuellen Rennen eigene Quoten, zu denen sie Wetten auf den Ausgang der Rennen abschließt. Die Wettabgabe erfolgt dergestalt, dass die Abgabe der Wetten auf den Ausgang der virtuellen Hunde- bzw. Pferderennen ausschließlich am Wettschalter der Bf. möglich ist, dh der Wettteilnehmer muss den Filialmitarbeiter mit der Vermittlung der Wette beauftragen. Der Mitarbeiter gibt die Wette händisch in das EDV-System ein, erhält den Wetteinsatz für den Buchmacher und händigt dem Wettteilnehmer sein Wettticket aus. Auf diesem Wettticket sind Einsatz, möglicher Gewinn, Zeit des Ticketausdruckes, Inhalt der Wette und der Buchmacher, zu dem die Wette vermittelt wurde, vermerkt. Wird das Wettticket vom Buchmacher als gewonnen bestätigt, so bezahlt der Vermittler im Namen und im Auftrag des Buchmachers den Wettgewinn an den Wettteilnehmer. Alle gewonnenen Wetttickets müssen für die Auszahlung von einem Mitarbeiter der Bf. in die Wettanlage zur Abrechnung eingegeben werden. Die Bf. gab für diese Einsätze bei der belangten Behörde monatliche Wettgebührenabrechnungen iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 GebG ab. Aufgrund der durch das Finanzamt durchgeführten Außenprüfung erfolgte jedoch eine bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 BAO und eine Zuordnung dieser Wetten auf virtuelle Hunde-und Pferderennen unter die Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 1 GSpG. In der Beschwerde bestritten wurde die Anwendbarkeit des Glücksspielgesetzes, die Bemessungsgrundlagen blieben im gesamten Verfahren unstrittig.     2. Beweiswürdigung

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100114/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100114.2016
Stammnummer
133062
Gültig
10.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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