Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104668/2018
Vorbereitungskurs zum Aufnahmetest für das Medizinstudium Berufsausbildung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104668/2018vom 19.04.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Bundesfinanzgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei dem Eignungstest für das Medizinstudium um einen allgemein bekannten höchst umfangreichen Test handelt, bei dem mehrere Aufgabengruppen in einem Assessment von 09:00 bis 16:00 Uhr zu bearbeiten sind. Es entspreche mittlerweile der Lebenserfahrung, dass sich die Teilnehmer Monate vorher bzw. parallel zur Matura für diesen Test vorbereiten (BFG 2.12.2019, RV/7104952/2019, nicht veröffentlicht); eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen (VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017). Gegenständlich war dort eine Vorbereitungszeit im Selbststudium zwischen März und Juli (über vier Monate), teilweise parallel zur Vorbereitung auf die Reifeprüfung im Juni. Dass die Vorbereitung auf einen umfangreichen Test (siehe dazu etwa auch BFG 11.8.2014, RV/7102450/2011 oder BFG 14.8.2014, RV/7102653/2011 betreffend EMS-Test für das Medizinstudium), der einmal im Jahr stattfindet, und zu welchem wesentlich mehr Bewerber antreten als Studienplätze zur Verfügung stehen, entsprechend intensiven Zeitaufwand erfordert, liegt auf der Hand.
Der hier verfahrensgegenständliche Vorbereitungskurs erforderte im Durchschnitt eine rund zwanzigstündige Anwesenheit in der Woche am Kursort. Rechnet man Vor- und Nachbereitung und Lernen zu Hause zur Anwesenheit am Kursort hinzu, hat dieser Kurs hat während seiner Dauer (13.3.2017 bis 25.6.2017) die überwiegende Zeit von ***5*** ***2*** in Anspruch genommen.
Daher vermittelte der Besuch des Vorbereitungskurses zum Aufnahmetest für das Medizinstudium für den Zeitraum März 2017 bis Juni 2017 (bei Beginn bzw. Ende einer Berufsausbildung innerhalb eines Monats steht gemäß § 10 FLAG 1967 Beihilfe ab Monatsbeginn bzw. bis Monatsende zu) einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Keine Anspruchsgrundlage für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017
Eine Anspruchsgrundlage für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017 ist nicht ersichtlich. Für die Zeit zwischen zwei unterschiedlichen Berufsausbildungen besteht nach der derzeitigen Rechtslage, abgesehen von der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für volljährige Kinder. Für die Zeit zwischen der Beendigung der Vorbereitung auf den Aufnahmetest und dem Beginn des Medizinstudiums steht daher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu.
Teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung
Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit teilweise als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet. Die Beschwerde ist für den Zeitraum März 2017 bis Juni 2017 Folge zu geben, für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017, gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 19. April 2021
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104668/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104668.2018
- Stammnummer
- 133058
- Gültig
- 19.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF