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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105612/2018

Kein Vorsteuerabzug mangels Zurechnung der Leistungen zum Rechnungsaussteller; fehlende Gutgläubigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105612/2018vom 03.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Von der Bf. wird im Wesentlichen eingewendet, dass sie weder wusste noch wissen hätte müssen, dass die Fa. ***GmbH*** ein in ein Betrugsszenario involviertes Unternehmen ist. Die Abgabenbehörde habe keine Feststellungen getroffen. Nach der Judikatur des EuGH sei das "Wissen oder wissen müssen" von der Behörde nachzuweisen, die Nachprüfungen würden nicht dem Rechnungsempfänger obliegen. Sämtliche gegenständlichen Rechnungen enthielten sowohl Leistungsbeschreibungen als auch den Leistungszeitraum. Außerdem verbiete der EuGH vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und insbesondere des zentralen Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer den Vorsteuerabzug nur aus formalrechtlichen Gründen zu verweigern. Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat (VwGH 26.3.2014, 2009/17/0172). Ein Wissenmüssen ist dann auszuschließen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Nur dann kann er auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Dabei wird man in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen haben, welche Maßnahmen angesichts der konkreten Verhältnisse im Einzelfall dem Abnehmer zumutbar sind. Allgemein wird hierbei gelten, dass ein umso höheres Maß an Wachsamkeit und entsprechenden Maßnahmen vom Abnehmer verlangt werden muss, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse im Einzelfall darstellen. Je ungewöhnlicher sich die Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts mit dem betrügerisch handelnden Leistungserbringer gestaltet, desto mehr an Maßnahmen wird der Abnehmer zu setzen haben, um letztlich in seinem Vertrauen geschützt zu sein (Achatz in SWK 2008, Heft 3, Seite 128). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war im anhängigen Fall zu beurteilen, ob der Bf. der Vorsteuerabzug zustand. Dabei ist zu prüfen, ob der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet und alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind (BFG vom 06.12.2016, RV/2101548/2015). Die Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns umfasst die Pflicht, sich eine Kenntnis von der Existenz, Seriosität und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Lieferanten zu verschaffen. Liegen keine ungewöhnlichen Umstände vor, genügen einfach durchführbare, den Wirtschaftsverkehr nicht beeinträchtigende branchenübliche Kontrollen (Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 98/1). Bei Beginn einer Geschäftsbeziehung besteht bereits per se eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl Laudacher, UFSjournal 2013, 200 ff zu den sich aus der Judikatur von EuGH, VwGH und UFS ergebenden Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Unternehmers) Der Geschäftsführer der Bf. ist dieser Sorgfaltspflicht insofern nicht gerecht geworden, als er es - offensichtlich aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mit ***C*** und ***B*** ***J***, über deren Vermittlung die Fa. ***GmbH*** mit der Durchführung der Sanierungsarbeiten beauftragt wurde - unterlassen hat, anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung selbst mit der Fa. ***GmbH*** in Geschäftskontakt zu treten und sich auf diese Weise von deren Seriosität zu überzeugen. So hat er weder das Geschäftslokal der Fa. ***GmbH*** aufgesucht noch jemals persönlich Kontakt mit der Geschäftsleitung aufgenommen. Statt dessen beschränkte sich seine Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben ausschließlich auf den Kontakt mit ***C*** ***J***, die diesbezüglich seine Ansprechpartnerin war. Indem ***M*** offensichtlich der Familie ***J*** vertraut und es aus diesem Grund nicht für notwendig erachtet hat, seinerseits in Kontakt mit seinem Geschäftspartner zu treten, hat er die - besonders in diesem Geschäftsbereich zu erwartende erhöhte - Sorgfaltspflicht als ordentlicher Kaufmann vernachlässigt; gilt doch die Baubranche allgemein seit Jahrzehnten als besonders betrugsanfällig im Mehrwertsteuerbereich. Abgesehen davon hätte bereits angesichts der Größenordnung des Auftragsvolumens iHv fast € 100.000 ein sorgfältiges Handeln durch eine persönliche Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Organen des Geschäftspartners geboten. Auch hätte es den geschäftlichen Gepflogenheiten entsprochen, vor der Auftragsvergabe die Vorstellungen betreffend das Bauvorhaben im Zuge einer persönlichen Besprechung mit den Verantwortlichen des leistungserbringenden Unternehmens zu erörtern. Dem Einwand der steuerlichen Vertretung, dass nach der Rechtsprechung des VwGH und des EuGH nichts Unmögliches, Unzumutbares oder Unnötiges verlangt werden darf, ist entgegenzuhalten, dass das Erfordernis einer persönlichen Kontaktaufnahme anlässlich der Vergabe eines Auftrages in der gegenständlichen Größenordnung, weder als unzumutbar noch als unnötig oder unmöglich angesehen werden kann. Die an den Tag gelegte Sorglosigkeit im Zusammenhang mit der Vergabe des gg. Auftrages ist derart ungewöhnlich, dass sie der Bf. - das Recht auf Vorsteuerabzug betreffend - jedenfalls vorwerfbar ist. Zum weiteren Einwand, dass durch die Überprüfung von Firmenbucheintragung und UID-Nummer sowie Kontrolle der erbrachten Leistungen von einem sachverständigen Architekten ohnehin alle zumutbaren und verhältnismäßigen Maßnahmen gesetzt wurden, ist entgegengehalten, dass formelle Abfragen grundsätzlich nicht ausreichend sind, um der Sorgfaltspflicht in angemessener Weise nachzukommen (vgl. ua BFG 18.05.2020, RV/7104927/2016; BFG 16.4.2015, RV/710524/2006). So wird etwa in der sehr vorsteuermissbrauchsanfälligen Baubranche zu bedenken sein, dass auch unseriöse Unternehmen in der Regel darauf achten, Formalerfordernisse zu erfüllen, weil sie andernfalls kaum mit einer Berücksichtigung bei der Auftragsvergabe rechnen können. In einem solchen Wirtschaftsbereich werden daher an die notwendige Kontrolle der Rechnungsadresse größere Anforderungen zu stellen sein (BFG vom 27.04.2015, RV/7104860/2014). Das Vorbringen der Bf., dass sie keine Kenntnis von den Ermittlungsergebnissen der Abgabenbehörde bezüglich der Fa. ***GmbH*** haben konnte, trifft zwar zu, vermag aber ihre Gutgläubigkeit nicht zu begründen und rechtfertigt keineswegs das bloße Sammeln von formellen Nachweisen. Der Rechtsauffassung der Bf. ist dahingehend zuzustimmen, dass ein Vorsteuerabzug nicht versagt werden kann, wenn nicht aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen hätte müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Im Fall eines Mehrwertsteuerbetrugs in der Leistungskette steht daher der objektiv entstandene Anspruch nur dem gutgläubigen Abnehmer zu. Gerade solche objektiven Umstände liegen im zu beurteilenden Beschwerdefall zweifellos vor: Wie die Abgabenbehörde zutreffend aufgezeigt hat, bestand seitens der Bf. kein Kontakt zur ***GmbH*** GmbH und wurde von der Bf. auch gar nicht versucht, Kontakt zum Geschäftspartner aufzunehmen, wodurch die unternehmerischen Sorgfaltspflichten verletzt worden sind. Dies umso mehr, als die Bf. nicht in ständiger Geschäftsbeziehung zur Fa.***GmbH*** gestanden ist, sondern erstmalig der GmbH einen Auftrag erteilt hat. Hätte die Bf. die ihr zumutbare Sorgfalt angewendet und versucht, mit der Geschäftsleitung in Verbindung zu treten, hätte ihr auffallen müssen, dass der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer, ***H***, im Zeitpunkt der Auftragsvergabe nicht mehr für die ***GmbH*** GmbH tätig war und dass es sich bei der Fa. ***GmbH*** um ein nicht mehr real wirtschaftendes Unternehmen handelte. Die Bf. hätte auch erkennen müssen, dass die einzige Kontaktperson zur Fa. ***GmbH*** laut Firmenbuch keine Funktion im Rahmen dieser Gesellschaft ausgeübt hat und demnach keineswegs vertretungsbefugt war. Darüber hinaus weisen weder das "Angebot Musterwohnung" vom 14.09.2016 noch die Eingangsrechnungen der Fa. ***GmbH*** eine Unterschrift auf. Hätte ***M*** in seiner Funktion als Geschäftsführer der Bf. wie ein ordentlicher Kaufmann gehandelt, hätte ihm dies auffallen müssen und er hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt den Kontakt zu seinem Geschäftspartner suchen bzw. Überprüfungen dahingehend vornehmen müssen, ob die Fa. ***GmbH*** tatsächlich (noch) eine Geschäftstätigkeit ausübte. Er hätte sich demnach zusätzlich zu den abgefragten formellen Nachweisen genauer über das leistungserbringende Unternehmen erkundigen müssen. Ein Aufsuchen des Geschäftslokals an der angegebenen Firmenadresse hätte zudem ergeben, dass es sich dabei um ein mit Gerümpel vollgeräumtes Kellerlokal handelt. Schließt der Unternehmer bei Vorliegen untypischer Verhältnisse das Geschäft ohne weitere Nachforschungen ab und zeigen die weitergehenden Ermittlungen der Abgabenbehörde, dass ein Fall von Steuerbetrug vorliegt, ist ein Gutglaubensschutz regelmäßig ausgeschlossen (vgl dazu Tumpel/Prechtl, SWK 2006, S 872; Laudacher, SWK 2009, S 671). In Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände gelangte das BFG zur Auffassung, dass die Bf. bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wissen hätte müssen, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war. Vor dem Hintergrund der eingangs zitierten Rechtsprechung des EuGH und des VwGH stand der Bf. kein Vorsteuerabzug aus den strittigen Rechnungen zu, da sie nach der oben dargelegten objektiven Sachlage die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nicht erfüllte. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt und die Tatfragen der Revision nicht zugänglich sind.     Wien, am 3. Mai 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105612/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105612.2018
Stammnummer
133032
Gültig
03.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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