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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103249/2015

Vorsteuer aus Leistungen von Subunternehmern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103249/2015vom 17.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. EuGH 11.12.2014, Rs C-590/13). Sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (vgl. BFG 19.04.2017, RV/7103086/2011). Die Beweislast liegt in diesem Fall bei der beschwerdeführenden Partei. Sind die Angaben in der Rechnung fehlerfrei, kann der Unternehmer gemäß § 12 UStG 1988 die von anderen Unternehmern an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Ad A. B.: Die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Rechnungsmerkmale liegen vor. Die UID Nummer des Leistenden war angegeben und wurde deren Gültigkeit durch den Bf regelmäßig überprüft und somit der Sorgfaltsplicht eines ordentlichen Kaufmanns Genüge getan. Dass die Gültigkeit der UID Nummer während einer laufenden, längeren Geschäftsbeziehung bei jedem einzelnen Geschäftsvorgang erneut überprüft werden muss, wäre überschießend und entspricht weder dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns noch der Verwaltungspraxis. Dass die Rechnungen die weiteren Rechnungsmerkmale des § 11 UStG 1994 enthalten, ist unstrittig. Die Unternehmereigenschaft des A. B. wurde zu Beginn der Geschäftsbeziehung umfassend geprüft und es gab keinerlei Hinweise darauf, dass es sich bei A. B. um keinen Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG 1994 handelt. Dem Vorbringen der Amtspartei, A. B. sei Nichtunternehmer und zur Gänze in das Unternehmen des Bf bzw. der S.T. eingegliedert, ist aus den oben erwähnten Gründen nicht zu folgen. Dass die Umsätze iZm Umsatzsteuerhinterziehungen stehen und der Bf davon hätte wissen müssen, ist nicht hervorgekommen. Der in Höhe von EUR 18.872,40 geltend gemachte Vorsteuerabzug wird daher anerkannt und der Umsatzsteuerbescheid 2012 (die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 01-08/2012 richtet sich auch gegen den nachträglich erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2012) insoweit abgeändert. Ad D. C.: Die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug liegen nicht vor, da die UID-Nummer zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ungültig war. Der Bf konnte den Nachweis nicht erbringen, dass alle materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, da auf Grund der vom FA aufgezeigten Unregelmäßigkeiten erhebliche Zweifel bestehen, ob es sich bei der Person des D. s um einen real existierenden Unternehmer handelt, der im Rahmen seines Unternehmens die str. Leistungen erbracht hat. Die auf diese Rechnungen entfallende Vorsteuer iHv 1.539,81 wurde daher vom FA zu Recht nicht anerkannt. Ergebnis: Der Umsatzsteuerbescheid 2012 wird iS obiger Ausführungen abgeändert. Die Vorsteuer laut BFG beträgt 28.821,64 + 18.872,40 = 47.694,04 Darüber hinaus wird der Umsatzsteuerbescheid 2012 für endgültig erklärt, da der Grund für die vorläufige Festsetzung durch die vorliegende Beschwerdeentscheidung wegfällt. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständliches Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des VwGH bzw. handelt es sich um Feststellungen auf der Sachverhaltsebene, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.   Der Umsatzsteuerbescheid 2012 wird abgeändert wie folgt (Beträge in Euro): | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen | 283.579,46 | Eigenverbrauch | + 500,00 | Gesamtbetrag der stpfl. Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch | 284.079,46 | Davon 20% Normalsteuersatz | Umsatzsteuer 56.815,89 | Summe Umsatzsteuer | 56.815,89 | Gesamtbetrag der Vorsteuern | 47.694,04 | Zahllast | 9.121,85 | Festgesetzte Umsatzsteuer | 9.121,85         Wien, am 17. Mai 2021 [...]

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103249/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103249.2015
Stammnummer
133002
Gültig
17.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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