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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102456/2018

Vergebührung von Mietvertrag bei beidseitigem Kündigungsverzicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102456/2018vom 14.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hierzu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach festgehalten hat, dass die Frage, ob eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle vorliegt, eine Frage ist, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (VwGH vom 3. Juni 2020, Ra 2019/16/0182 mwN). Dem Vorbringen der beschwerdeführerenden Gesellschaft, die rechtliche Beurteilung, ob ein Bestandvertrag als befristet oder unbefristet anzusehen ist, komme einer Denksportaufgabe gleich, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr ermöglicht die vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebene Auslegungslinie eine klare und eindeutige Auslegung. Auch kann das Argument der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass durch eine geänderte Rechtsprechung eine rückwirkende Änderung zu Lasten der Steuerpflichtigen eingetreten sei, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr dürfte der beschwerdeführenden Gesellschaft - wie auch aus ihrer Korrespondenz mit der anwaltlichen Vertretung vom 15. Juni 2016 hervorgeht - selbst bewusst gewesen sein, dass der verfahrensgegenständliche Bestandvertrag von der belangten Behörde als "befristet" angesehen werden könnte und entsprechend zu vergebühren sein werde. Nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht liegen somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor. Die beschwerdeführende Gesellschaft wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer entsprechenden Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass das Unterscheidungsmerkmal zwischen "auf bestimmte Zeit" und "auf unbestimmte Zeit" abgeschlossenen Bestandverträgen darin besteht, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht. Dabei ist die Frage, was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, eine Frage ist, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (VwGH vom 3. Juni 2020, Ra 2019/16/0182 mwN). Darüber hinaus lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Wien, am 14. Mai 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102456/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102456.2018
Stammnummer
132991
Gültig
14.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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