Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100404/2021
Keine Verfassungswidrigkeit beim Abzugsverbot von freiwilligen Abfertigungen im Rahmen von Sozialplanzahlungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100404/2021vom 05.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Verfassungsgerichtshof hat sich zu dieser Frage bereits ausdrücklich geäußert. In VfGH G/136/2014, G 166/2014 und G 186/2014 vom 9. Dezember 2014, wird in Rn 107 festgehalten, dass der Gesetzgeber bei Normierung des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 nicht an die Rechtsform von Unternehmen anknüpfe, sondern an die Rechtsgrundlage für die jeweilige Abfertigungs- und Abfindungszahlung. Diese Anknüpfung ziele nicht auf eine unterschiedliche Behandlung von Abfertigungen (hier Vorstandsmitglieder AG und GeschäftsführerGmbH) ab, sondern enthalte den Grundgedanken, dass Abfertigungen, die nicht zwingend seien, sondern individualrechtlich vereinbart würden und damit im Gestaltungsspielraum des Unternehmers lägen, nur mehr beschränkt zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind. In Rn 108 wird dazu ausgeführt, dass man nicht finden könne, dass der Gesetzgeberin § 20 Abs 1 Z 8 EStG 1988 mit der Anknüpfung an den Rechtsgrund der Abfertigung und an die Dispositionsmöglichkeiten der Unternehmen seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte.
Somit kann das Abstellen des Gesetzgebers auf die freiwilligen Abfertigungen im Gegensatz zu den zwingenden Abfertigungen keine Verfassungswidrigkeit bewirken. Damit ist eine etwaige Ungleichbehandlung hinfällig, wonach die unterschiedliche Behandlung von Golden Handshakes und freiwilligen Sozialplanzahlungen Verfassungswidrigkeit bewirken soll. Im konkreten Fall ist nicht auf die Unterschiede in der Zielgruppe von § 67 Abs. 6 EStG 1988 und § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988, sondern auf den Unterschied zwischen freiwilligen und zwingenden Abfertigungen abzustellen.
Insofern besteht nicht Ungleiches, das ungleich behandelt wird, da in beiden Absätzen des § 67 EStG freiwillige Abfertigungen zulässig sind.
In den LStR 1114f wird Folgendes klargestellt: "Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 ist eine unmittelbare Anlehnung an die angeführten Definitionen des ArbVG nicht angebracht, weil sie kleinere Betriebe von der Begünstigung ausschließen würde. Als Sozialplan im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 kann daher auch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der gesamten Belegschaft (allen Arbeitnehmern) verstanden werden, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dernachteiligen Folgen von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen zum Inhalt hat."
Eine Aufhebung des Abzugsverbotes iZm. Sozialplanzahlungen wäre somit nicht im Sinne des Gesetzgebers des AbgÄG 2014. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich einen weiten rechtspolitischen Spielraum, soweit der Maßstab für die Verfassungswidrigkeit eines Abzugsverbotes betroffen ist. Aufgrund der Zweckoffenheit des Abzugsverbots kommen dem Gesetzgeber bei Einschränkung des objektiven Nettoprinzips weitreichende Befugnisse zu (Metzler/Pinetz, ecolex, 2015, 148).
Da Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität des Abzugsverbotes dem Grunde nach nicht erhärtet werden konnten, ist die Beschwerde in diesem Punkt ohne Vorlage an den Verfassungsgerichtshof als unbegründet abzuweisen.
In concreto wird die Beschwerde somit wie vom Finanzamt für Großbetriebe vorgenommene Anwendung des Abzugsverbotes gemäß § 12 Abs. 1 Z 8 KStG 1988 iVm. § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 der Restrukturierungsrückstellung für die Zahlung der freiwilligen Abfertigungen, die bei fiktiver Anwendung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht dem begünstigten Steuersatz von 6% unterliegen würden, iHv. EUR 542.039,17 abgewiesen.
Höhe der Abzugsfähigkeit:
Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2020, Ro 2020/13/0013, entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass freiwillige Abfertigungen aus Sozialplänen bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich absetzbar sind. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde erst nach Einbringung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde vom 14. Dezember 2020 veröffentlicht.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2020, Ro 2020/13/0013, dass nur sehr hohe freiwillige Abfertigungen vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 erfasst sind, da der Gesetzgeber freiwillige Abfertigungen, nur soweit sie über die gestaffelte begünstigungswürdige Höhe hinausgehen, verteuern wollte.
Im Ergebnis sollen laut Verwaltungsgerichtshof sehr hohe freiwillige Abfertigungen nicht mehr vereinbart werden und zugleich Personalfreisetzungen unattraktiver gemacht werden. Als Rechtfertigungsgrund für das Abzugsverbot kommt die Freiwilligkeit der Leistung in Verbindung mit erwünschten Lenkungseffekten in Betracht (siehe Punkt 1 oben).
Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass freiwillige Abfertigungen bis zu einer betragsmäßigen Obergrenze steuerlich absetzbar bleiben, wenn sie bei fiktiver Anwendung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 dem begünstigten Steuersatz von 6% unterliegen würden.
Aufgrund der höchstgerichtlichen Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2020, Ro 2020/13/0013 sind EUR 304.893,- der Restrukturierungsrückstellung für die vom Finanzamt für Großbetriebe steuerlich nicht anerkannten Teile der Rückstellung für Sozialplanzahlungen abzugsfähig.
In dieser Höhe wird im konkreten Fall stattgegeben und der Bescheid wie folgt abgeändert:
Das Einkommen der Beschwerdeführerin betreffend Körperschaftsteuer Feststellungsbescheid Gruppenmitglied für das Jahr 2017 beträgt EUR -2.490.896,46.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis folgt der in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.
Wien, am 5. Mai 2021
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100404/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100404.2021
- Stammnummer
- 132954
- Gültig
- 05.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF