Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0116-L/03
Pflichtveranlagung eines (Ersatz)Gemeinderates
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0116-L/03vom 29.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sitzungsgelder eines (Ersatz)Gemeinderates fallen nach § 25 Abs.1 Z 4 lit. b EStG 1988 (in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung) unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Liegt zumindest ein weiterer lohnsteuerpflichtiger Bezug vor, so hat das Finanzamt eine Veranlagung durchzuführen. Bei dieser sind die für eine nach § 3 Abs.1 Z 10 EStG begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei ausbezahlten Bezüge im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 17. Dezember 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 4. Dezember 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog als technischer Angestellter im
Jahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von seinem
Arbeitgeber erhielt er laut Lohnzettel neben seinen (dem inländischen
Lohnsteuerabzug unterliegenden) Bezügen auch Bezüge für
begünstigte Auslandstätigkeit in Höhe von S 792.888.-. Weiters
erhielt er von der Gemeinde W für seine Tätigkeit als Gemeinderat
Sitzungsgelder in Höhe von S 613.-.
Am 19. November 2002 gab der Berufungswerber eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 ab, gab seine bezugsauszahlenden Stellen bekannt und machte
Sonderausgaben sowie Werbungskosten geltend. Mit dem Einkommensteuerbescheid
für 2001 vom 4. Dezember 2002 wurde die Arbeitnehmerveranlagung
antragsgemäß durchgeführt. Es ergab sich eine Nachforderung von
€ 1.750,40.-
In der gegen diesen Bescheid erhobenen
Berufung wandte sich der
Abgabepflichtige gegen die Berücksichtigung der lohnsteuerfreien
Bezüge aus der Auslandstätigkeit und beantragte die Erlassung eines
neuen Bescheides. Er führte aus, dass er vom Finanzamt zur
Pflichtveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) aufgefordert worden sei. Er sei im
Jahr 2001 ganzjährig bei der Firma G-GmbH beschäftigt gewesen, wobei
er einen Teil des Jahres im Ausland tätig gewesen sei. Diese
Auslandstätigkeit sei lohnsteuerfrei. Aufgrund seiner Tätigkeit als
Ersatzgemeinderat habe er von der Gemeinde Sitzungsgelder in Höhe von S
613.- erhalten. Bei der daraufhin durchgeführten Pflichtveranlagung seien
auch seine lohnsteuerfreien Bezüge aus dem Ausland berücksichtigt
worden und dies habe zu einer Nachforderung von € 1.750,40.- geführt.
Die Berücksichtigung der lohnsteuerfreien Bezüge aus der
Auslandstätigkeit halte er für nicht richtig. Die Zuordnung der
Sitzungsgelder zu den Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit halte er
für willkürlich, weshalb diese Einkünfte keinen weiteren Bezug
darstellten. Er wäre daher nicht zur Pflichtveranlagung verpflichtet
gewesen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
20. Februar 2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung führte es aus, dass nach der Bestimmung des §
25 Abs.1 Z 4 EStG 1988 in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung die Bezüge
und Auslagenersätze u.a. auch der Mitglieder einer Gemeindevertretung, wozu
auch Sitzungsgelder von Ersatzgemeinderäten zählten, als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern seien. Da der
Berufungswerber im Kalenderjahr 2001 zumindest zeitweise zwei
lohnsteuerpflichtige Einkünfte erhalten habe, waren die Vorausetzungen
für eine Pflichtveranlagung gegeben.
Im Vorlageantrag
vom 11. Februar 2002 wiederholte der Berufungswerber sein bisheriges
Vorbringen. Er bemängelte die Ungleichbehandlung zwischen
Einkommensbeziehern mit einem Einkommen von nur einem Arbeitgeber und
Einkommensbeziehern mit mehreren Arbeitgebern. Er meinte, dass der Gesetzgeber
die Auswirkungen für diesen Fall nicht vorhersehen habe können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 25 Abs.1 Z. 4 lit b Einkommensteuergesetz 1988
(EStG 1988) in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit u.a. auch die Bezüge, Auslagenersätze
und Ruhe- (Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder
Ortsvertretung auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.
Nach § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise zwei
oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Nach § 3 Abs. 1 Z 10 sind Einkünfte von
der Einkommensteuer befreit, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe
für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern
beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den
Zeitraum von einem Monat hinausgeht.
Nach § 3 Abs. 3 EStG 1988 sind Einkünfte im
Sinne des Abs. 1 Z 10 und 11 bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Wie in der Berufungsvorentscheidung zutreffend
ausgeführt wurde, ergibt sich die Zuordnung der erhaltenen Sitzungsgelder
eines Ersatzgemeinderates zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit unmittelbar aus § 25 Abs.1 Z. 4 lit b des Einkommensteuergesetzes.
Eine Willkür der bescheiderlassenden Behörde bei der Zuordnung von
Einkünften liegt daher nicht vor.
Nach § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG hat eine Pflichtveranlagung
zu erfolgen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen und beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf lohnsteuerpflichtige
Einkünfte ab; es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall auch
tatsächlich ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist (s. Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz. 5 zu § 41). Da die strittigen
Sitzungsgelder als Ersatzgemeinderat kraft Gesetz als lohnsteuerpflichtige
Einkünfte gelten, war das Finanzamt im berufungsgegenständlichen Fall
verpflichtet, eine Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2001
vorzunehmen.
Aus § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Verbindung
mit § 3 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich, dass die Einkünfte aus
einer begünstigten Auslandstätigkeit zwar steuerfrei sind, aber im
Rahmen des Progressionsvorbehaltes bei der Besteuerung der übrigen
Einkünfte eines Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind.
Bei der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte
besteht keine Bindungswirkung an das Lohnsteuerverfahren (und somit auch nicht
an den vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzug). Die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sind daher auch bei der Veranlagung
lohnsteuerpflichtiger Einkünfte vom Lohnsteuerverfahren unabhängig zu
ermitteln. Das kann natürlich in einzelnen Fällen - wie z.B. bei
begünstigter Auslandstätigkeit - zu einer Ungleichbehandlung zwischen
Einkommensbeziehern mit einem Einkommen von nur einem Arbeitgeber und sonstigen
Einkommensbeziehern (mit mehreren Arbeitgebern oder mit sonstigen
veranlagungspflichtigen Einkünften) führen. Diese (üblicherweise
geringe) Begünstigung von Einkommensbeziehern mit nur einem Arbeitgeber
gegenüber den anderen Steuerpflichtigen nimmt der Gesetzgeber aus
Gründen der Verwaltungsökonomie in Kauf. Er möchte eben nicht
jeden Lohnsteuerpflichtigen zu einer Pflichtveranlagung verpflichten, sondern
eine Pflichtveranlagung an die Voraussetzungen des
§ 41 Abs. 1 EStG knüpfen. Bemerkt wird dazu,
dass es der Berufungsbehörde ebensowenig wie der bescheiderlassenden
Behörde zusteht, geltende Gesetze auf eine Ungleichbehandlung verschiedener
Steuerpflichtiger hin zu überprüfen, sondern dass sie von der
verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichbehandlung der geltenden
Gesetze auszugehen hat.
Da das Finanzamt den angefochtenen Bescheid nach der
geltenden Gesetzeslage zu Recht erlassen hat, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 29.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0116-L/03
- Stammnummer
- 13295
- Gültig
- 29.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF