Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102491/2012
Dienstnehmereigenschaft einer selbständigen Buchhalterin iS des § 47 Abs. 2 EStG; DB-Pflicht bei § 22 Abs. 2 Z 2 EStG-Einkünften eines zu 50% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102491/2012vom 11.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
c) Der Gesellschafter-Geschäftsführer ***15*** war im Streitzeitraum in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert.
1.2. Betreffend Vertragsverhältnis zu ***1***
a) Frau ***1*** war im Prüfungszeitraum während ihres aufrechten Vertragsverhältnisses (somit 1.9.2007 bis 31.12.2009) in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert.
b) Für die von der Beschwerdeführerin beauftragten Leistungen lag seitens Frau ***1*** kein Unternehmerrisiko vor.
c) Hinsichtlich einer persönlichen Weisungsbindung sprechen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die überwiegenden Umstände für das Vorliegen einer solchen Weisungsgebundenheit.
Beweiswürdigung
2.1. Betreffend Gesellschafter-Geschäftsführer ***15***
a) Die Beteiligungshöhe als Gesellschafter und die Eigenschaft als vertretungsbefugter Geschäftsführer ergeben sich aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.
b) Die Tatsache der Bezugsauszahlungen sowie deren Höhe wurden auch von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten.
c) Die Eingliederung von ***15*** in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Gesamtbild der Verhältnisse.
Zunächst wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits durch den Umstand der Wahrnehmung der Geschäftsführung über einen längeren Zeitraum (der im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben ist) das Merkmal der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin erfüllt (vgl für viele VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018 vS; sowie VwGH 4.2.2009, 2008/15/0260; VwGH 23.1.2013, 2010/15/0187).
Zudem tritt hinzu, dass ausweislich der aktenkundigen Honorarnota des des Gesellschafter-Geschäftsführers die für die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen kontinuierlich und im operativen Bereich (Steuerberatung) der Beschwerdeführerin erfolgten (vgl Honorarnota vom 30.12.2005 für den Leistungszeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005 oder Honorarnota Nr. 002/07 vom 30.6.2007 für den Leistungszeitraum 1.4.2007 bis 30.6.2007, welche beide den abschließenden Hinweis enthielten, dass die Bezahlung über laufende Entnahmen (lt. Verrechnungskonto) des jeweiligen Jahres erfolge). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus aber nicht nur bereits bei mit einer kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch bereits mit kontinuierlich erbrachten Leistungen, die ihrem Inhalt nach im operativen Bereich der Gesellschaft angesiedelt sind, gegeben (VwGH vom 26.11.2003, 2001/13/0219).
Angesichts der vorliegenden klaren Beweislage konnten weitere Erhebungen und Beweiswürdigungen zum Vorliegen eines Unternehmerwagnisses und eines Vertretungsrechts für den Gesellschafter-Geschäftsführer unterbleiben (vgl für viele VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018 vS).
2.2. Betreffend Vertragsverhältnis zu ***1***
a) Die Eingliederung von Frau ***1*** in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Gesamtbild der Verhältnisse:
So fällt zunächst auf, dass im aktenkundigen Werkvertrag gerade nicht die Erbringung einer bereits individualisierten Leistung vereinbart war, deren vertragskonforme Erfüllung die Beendigung des Werkvertrages zur Folge gehabt hätte, sondern vielmehr hat sich Frau ***1*** unbefristet dazu verpflichtet, für den Besteller (die Beschwerdeführerin) von ihm übergebene Buchhaltungs- und Bilanzierungstätigkeiten und steuerliche Beratungstätigen vorzunehmen (vgl Punkt 1. und 7. des Werkvertrages). Dies wird auch durch die Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Ein - für die Annahme, dass die Tätigkeit selbständig ausgeübt worden ist, sprechender - Werkvertrag liegt hingegen nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte (nur) dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen wird, wobei es sich bei dem "Werk" um eine schon im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht sodann darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen (zB OGH 26.3.1997, 9 Ob A 54/97; VwGH 30.5.2001, 98/08/0388;VwGH 15.5.2009, 2009/09/0094, mwN). Da eine solche bereits im Vertrag konkretisierte und individualisierte Werkbeschreibung im vorliegenden Fall aber nicht vorlag, mussten die für die Beschwerdeführerin auszuführenden Dienstleistungen von dieser laufend bestimmt und konkretisiert werden, wodurch sich zwangsläufig und systemimmanent eine laufende Einbindung in die betrieblichen Abläufe der Beschwerdeführerin ergab.
Auch die erfolgte Leistungsverrechnung lassen ausweislich der aktenkundigen Honorarnota von Frau ***1*** an die Beschwerdeführerin nicht erkennen, dass einzelne Werke - im oben dargestellten Sinn - geschuldet oder erbracht wurden. Die verrechneten Leistungen wurden vielmehr umschrieben mit "Beratung, Bilanzierung, Lohnverrechnung, Buchhaltung 64,25 Stunden à € 30,00", "interne Zeiten Juni 2009 1 Std á € 20,00". Die Abrechnungen erfolgten nach geleisteten Stunden, teilweise waren Leistungszeiträume (Monat) angegeben.
Hinzu tritt, dass Frau ***1*** das zentrale Arbeitsmittel ihrer Tätigkeit, die Nutzungsmöglichkeit der Finanzbuchhaltungssoftware (BMD) samt damit verbundener Sicherungsmöglichkeit von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt bekam. Diese Tatsache findet sich nicht nur ausdrücklich im aktenkundigen Werkvertrag (Punkt 1. vierter Absatz), sondern deckt sich auch mit den niederschriftlich vorliegenden Aussagen von Frau ***1*** sowohl vom 19.4.2011 als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 4.5.2021. Soweit die Beschwerdeführerin in der Berufung bezüglich der Nutzung von BMD von "bewusst erzeugten Missverständnissen" seitens des GPLA-Prüfers spricht und im Vorlageantrag überhaupt die Nutzung der BMD-Lizenz der Beschwerdeführerin durch Frau ***1*** bestreitet, entfernt sie sich von der bezughabenden Aktenlage (vgl dazu für viele auch VwGH 25.1.2000, 94/14/0034, mwN, wonach es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass frühere Ausführungen der Wahrheit näher kommen als spätere). Die tatsächliche Entrichtung des im Werkvertrag vereinbarten Nutzungsentgelts iHv 113 € pro Monat für die Nutzungsmöglichkeit von BMD durch Frau ***1*** an die Beschwerdeführerin konnte dabei im Verfahren nicht belegt werden. Nach den eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme durch Frau ***1*** konnte sie auch Büroräumlichkeiten am Standort der Beschwerdeführerin nutzen, dies ohne eine spezifische Vertragsgrundlage und ohne eine entsprechende Gegenleistung.
Weiters spricht auch das im Werkvertrag in Punkt 2. enthaltene und durch Frau ***1*** durch ihre Aussage am 4.5.2021 bestätigte Konkurrenzverbot, für eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin. Demnach war es Frau ***1*** zwar grundsätzlich erlaubt, "Aufträge auch für ähnlich geartete Tätigkeiten auch von anderen Bestellern anzunehmen", jedoch war darüber die Beschwerdeführerin zu informieren, was nach allgemeiner menschlicher Lebenserfahrung keinesfalls einem fremdüblichen Werkvertragsverhältnis unter Berücksichtigung der Erwerbsfreiheit entspricht. Zudem verpflichtete sich Frau ***1*** nach Beendigung des Werkvertrages die von ihr bearbeiteten Kunden der Beschwerdeführerin in keiner Weise abzuwerben, widrigenfalls eine Konventionalstrafe iHv 150 % des Jahresumsatzes dieses Kunden (Durchschnitt der letzten zwei Jahre) fällig würde, was typischerweise für eine auf Dauer angelegte kontinuierliche Leistungsbeziehung und gegen eine konkret werkbezogene Auftragsbeziehung spricht.
Ein weiterer Umstand, der auf die Eingliederung von Frau ***1*** in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführer hinweist, ist die (auszugsweise in den Akten enthaltene) alltägliche E-Mail-Korrespondenz von Frau ***1***, welche nicht nur über eine personenbezogene E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin verfügte, sondern diese auch unter Verwendung der Kanzleisignatur der Beschwerdeführerin nutzte und dies nicht nur im Verhältnis zu den Kunden der Beschwerdeführerin, sondern auch gegenüber der Finanzverwaltung, wodurch ein fremder Dritter anhand dieses Außenauftritts unzweifelhaft auf eine betriebliche Eingliederung schließen konnte.
Soweit Frau ***1*** schließlich im Zuge ihrer niederschriftlich vorliegenden Einvernahme vom 19.4.2011 ihre Behauptung, dass sie neben der Beschwerdeführerin auch noch andere Auftraggeber habe, unter Hinweis auf ihrer Verschwiegenheitspflicht nicht belegen zu können vermeinte, genügt ein Hinweis auf die diesbezügliche ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten (im Einzelfall) zu einem Mehraufwand, somit einer erhöhten Mitwirkungspflicht, des zur Verschwiegenheit Verpflichteten führen. Bücher und Aufzeichnungen - hier: als Beweismittel - sind dementsprechend so zu gestalten, dass abgabenrechtliche Pflichten - hier: die belegmäßige Glaubhaftmachung einer Aussage - erfüllt werden können, ohne dabei die Verschwiegenheitspflicht zu verletzen (vgl VfGH 17.3.1972, B 689/70; VwGH 16.9.1986, 85/14/0007; VwGH 19.2.1992, 91/14/0216; VwGH 29.6.1992, 92/15/0090; VwGH 25.6.1997, 96/15/0225, 0226; sowie Unger, Der Geheimnisschutz im Abgabenverfahrensrecht, 7 ff, mwN).
Trotz der zu diesem Zweck ausdrücklichen Aufforderung in der Zeugenladung, alle diesbezüglich erforderlichen Beweismittel zur mündlichen Verhandlung mitzunehmen, konnte die Zeugin auch im Zuge der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, ihre obige Behauptung nicht belegmäßig glaubhaftmachen.
b) Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Worin ein einnahmen bzw ausgabenseitiges Unternehmerwagnis von Frau ***1*** bestehen soll wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch aus den Akten nicht erkennbar. Hinsichtlich eines einnahmenseitigen Risikos ist nicht erkennbar, dass Frau ***1*** ein entscheidender Spielraum bei der Gestaltung ihrer Einnahmen eingeräumt gewesen wäre. So liegen zB keine Kalkulationsunterlagen beziehungsweise Kostenvoranschläge über die schließlich zur Verrechnung gelangten Preise vor und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie die Höhe der Einnahmen durch besonderen Fleiß oder besonderes Geschick hätte beeinflussen können. Abgerechnet wurde nach übereinstimmenden Angaben im Verfahren sowie laut den aktenkundigen Honorarnoten vielmehr mit einem im vorhinein festgelegten Stundenpreis. Das Fehlen jedweder eigener betrieblicher Strukturen, wie zum Beispiel eines eigenen Büros, eines Aktenlagers, Angestellte udgl, ist im gegebenen Zusammenhang nicht nur ein Indiz für eine Eingliederung von Frau ***1*** in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin, sondern belegt auch das Fehlen ihres ausgabenseitigen Unternehmerwagnisses.
c) Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren betont, dass sich Frau ***1*** ihre Arbeitszeit frei einteilen konnte, ist auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach dies weder gegen das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit noch gegen das Bestehen einer betrieblichen Eingliederung spricht (vgl VwGH 2.2.2010, 2009/15/0191).
Die zeitgerechte Erbringung der Arbeiten war im vorliegenden Fall jedoch jedenfalls maßgeblich, da die Beschwerdeführerin ihrerseits an bestimmte - gesetzlich vorgegebene - Termine (Anmeldefristen im Bereich der Lohnverrechnung, Meldefristen im Bereich Umsatzsteuervoranmeldung, Abgabefristen im Bereich Jahresabschluss/Steuererklärungen) gebunden war. Eine Leistungsbeziehung, bei der eine Person ihre Arbeitskraft (laufend) zur Verfügung stellt, und bei der das Hauptaugenmerk des Empfängers der Arbeitsleistung darauf gerichtet ist, dass die Arbeiten zeitgerecht erbracht werden, trägt ein (auf die zeitgerechte Erbringung der Arbeiten zielendes) Weisungsrecht zwangsläufig mit sich. Da die gegenständlichen Tätigkeiten von Frau ***1*** somit typisch dafür sind, dass sie unter der Weisung und Kontrolle eines anderen ausgeführt werden, kann auch im vorliegenden Fall bei der Integration der Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit vorausgesetzt werden (vgl VwGH 23.2.2005, 2002/08/0220).
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
3.1.1. Betreffend Gesellschafter-Geschäftsführer ***15***
§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet:
"(1) Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
(2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht:
a) Ruhe- und Versorgungsbezüge,
b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
c) die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden.
e) Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden,
f) Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1 460 Euro, so verringert sie sich um 1 095 Euro.
(5) Der Beitrag beträgt 4,5 vH der Beitragsgrundlage.
(6) Der Dienstgeberbeitrag wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, BGBl. I Nr. 106/1999, nicht erhoben."
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
"Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen."
Zu den Einkünften iSd § 22 Abs. 2 EStG 1988 zählen unter anderem die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der Höhe der Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine Dienstgeberbeitrags-Pflicht nur dann bestehen, wenn der Geschäftsführer im Sinne des § 22 Z2 Teilstrich 2 EStG 1988 für die Gesellschaft tätig ist. Das bedeutet, es müssen für ihn "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegen.
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.11.2004, 2003/13/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde die gesonderte Prüfung des in § 47 Abs. 2 EStG normierten Tatbestandselements der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs 2 EStG verweisenden - Vorschrift nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl seitdem in ständiger Rechtsprechung zB VwGH 26.7.2007, 2007/15/0095; VwGH 23.1.2013, 2010/15/0187; VwGH 29.5.2018, Ra 2017/15/0108).
Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl zB VwGH 19.12.2001, 2001/13/0151, mwN; VwGH 1.6.2006, 006/15/0029; VwGH 4.2.2009, 2008/15/0260), was im vorliegenden Fall aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen somit jedenfalls gegeben ist.
Für die Belange einer Dienstgeberbeitragspflicht ist es nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht von Belang, ob und in welchem Verhältnis neben den Aufgaben der (unternehmensrechtlichen) Geschäftsführung auch Tätigkeiten im operativen Bereich der beschwerdeführenden GmbH wahrgenommen wurden und daher eine Aufteilung der erhaltenen Vergütungen in einen Anteil für Geschäftsführertätigkeiten und einen Anteil für sonstige (operative) Tätigkeiten erfolgt ist oder erfolgen könnte, weil die Bestimmungen des § 41 Abs 2 FLAG und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht abstellen. Solcherart steht es einer Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Abs 2 Teilstrich 2 EStG nicht entgegen, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft gegenüber erbracht werden, sonst eine andere Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte, etwa solcher nach § 22 Z 1 EStG geböte (vgl zB VwGH 19.12.2001, 2001/13/0151, betreffend einen Rechtsanwalt als 75%-Gesellschafter-Geschäftsführer; VwGH 26.11.2003, 2001/13/0219, betreffend einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer; VwGH 23.5.2007, 2004/13/0073, betreffend einen 75%-GesGF; VwGH 19.3.2008, 2008/15/0083, betreffend ausbezahlte Versicherungsprovisionen an zwei 50%-GesGF; VwGH 23.9.2010, 2010/15/0121, betreffend erbrachte Programmierleistungen von zwei 50%-GesGF).
Vor diesem Hintergrund war die in den angefochtenen Bescheiden von der belangten Behörde vorgenommene Einbeziehung der an den Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich ausbezahlten Bezüge in die Bemessungsgrundlage der Dienstgeberbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 rechtmäßig.
3.1.2. Betreffend Vertragsverhältnis zu ***1***
Die in der oben zitierten Bestimmung des § 47 Abs. 2 EStG 1988 enthaltene Definition des Dienstverhältnisses ist eine eigenständige des Steuerrechtes; sie ist weder dem bürgerlichen Recht, noch dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen Rechtsgebieten entnommen. Durch sie soll ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, ein Zustand umschrieben werden (VwGH 22.1.1986, 84/13/0015; VwGH 31.3.1987, 84/14/0147).Bei der Beurteilung, ob eine Leistungsbeziehung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt, kommt es daher weder auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Vertragswerkes an (VwGH 19.9.2007, 2007/13/0071, VwGH 28.4.2004, 2000/14/0125; VwGH 18.3.2004, 2000/15/0079; VwGH 4.3.1986, 84/14/0063), noch darauf, wie eine Rechtsbeziehung auf anderen Gebieten, wie beispielsweise dem Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu beurteilen ist (VwGH 22.3.2010, 2009/15/0200; VwGH 2.2.2010, 2009/15/0191; VwGH 19.9.2007, 2007/13/0071).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die (persönliche) Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie insbesondere das Fehlen eines Unternehmerrisikos, Bedacht zu nehmen (VwGH 21.10.2010, 2009/15/0001; VwGH 28.10.2010, 2007/15/0177; VwGH 29.4.2010, 2008/15/0103; VwGH 22.3.2010, 2009/15/0200; VwGH 2.2.2010, 2009/15/0191; VwGH 28.5.2009, 2007/15/0163; VwGH 19.9.2007, 2007/13/0071).
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zeigt sich u.a. in der Vorgabe der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie in der unmittelbaren Einbindung der Tätigkeit in die betrieblichen Abläufe des Arbeitgebers (VwGH 29.7.2010, 2007/15/0223; VwGH 15.9.1999, 97/13/0164).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die - für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses maßgeblichen - persönlichen Weisungen auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft ausgerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (VwGH 28.10.2010, 2007/15/0177; VwGH 21.10.2010, 2009/15/0001; VwGH 22.3.2010, 2009/15/0200; VwGH 28.5.2009, 2007/15/0163).
Ob bzw in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage (VwGH 18.12.2013, 2009/13/0230).
Für das Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es jedenfalls nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung als Dienstvertrag oder als Werkvertrag an.
Entscheidend ist vielmehr die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen (VwGH 19.9.2007, 2007/13/0071).
Eine Entlohnung nach Arbeitstagen oder Arbeitsstunden stellt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Indiz dafür dar, dass die im Betrieb eines Arbeitgebers tätige Person nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Monatliche Einnahmenschwankungen aufgrund einer unterschiedlich hohen Anzahl geleisteter Arbeitsstunden sprechen daher nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (vgl VwGH 28.5.2009, 2007/15/0163; VwGH 2.2.2010, 2009/15/0191; VwGH 29.6.2016, 2013/15/0281).
Eine Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden stellt daher für sich allein auch noch keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und spricht - vor allem bei organisatorischer Eingliederung und Überwachung - für eine nichtselbständige Tätigkeit (VwGH 18.7.01, 2001/13/0082) (Jakom, EStG, § 47, Rz9).
Da aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde bei Beurteilung des Gesamtbildes der strittigen Tätigkeiten zu Recht von einem Überwiegen der Merkmale eines Dienstverhältnisses und somit einer nichtselbständigen Tätigkeit bei der im Streitzeitraum von der Beschwerdeführerin beschäftigten Person ausgegangen ist, kann in der erfolgten Einbeziehung der Honorare von Frau ***1*** bei Festsetzung der strittigen Dienstgeberbeiträge keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006). Darüber hinaus ist das Bundesfinanzgericht mit der vorliegenden Entscheidung auch nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, sondern folgt seiner, mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018 begonnenen, Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 11. Mai 2021
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102491/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102491.2012
- Stammnummer
- 132942
- Gültig
- 11.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF