Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0720-L/03
Arbeitszimmer eines nebenberuflichen Versicherungsagenten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0720-L/03vom 29.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch J.H., vom
18. März 2003 und vom 30. September 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes vom 3. März 2003 betreffend Einkommensteuer 2001 und
vom 26. September 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuer
2001:
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Jahr 2001
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. S 202.490,--. Daneben
wies er in der Einkommensteuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb
i.H.v. S 20.963,64 aus der Tätigkeit als Versicherungsagent aus. Die
Gewerbeberechtigung "Geschäftsvermittlung in der Form der Vermittlung von
Bausparverträgen zwischen befugten Gewerbetreibenden und Privatpersonen,
die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen, beschränkt auf die
Namhaftmachung und Zusammenführung der Vertragspartner, unter Ausschluss
jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" wurde am
2. April 1998, die Gewerbeberechtigung "Versicherungsagenten" wurde am
9. April 1998 erworben. Die Verlegung des gewerblichen Betriebsstandortes
an die derzeitige Wohnadresse des Bw. erfolgte mit Rechtswirksamkeit vom
27. Jänner 2000.
Das Finanzamt ermittelte im Rahmen der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2001 nach Korrektur diverser Ausgabenpositionen einen Gewinn aus
Gewerbebetrieb i.H.v. S 7.841,--. Als Begründung führte es
aus:
"Die
Betriebskosten für das Büro wurden entsprechend dem Anteil an der
Gesamtfläche mit 15 % anerkannt. Da bei Familienangehörigen ein
strenger Maßstab anzusetzen ist, konnten die Provisionszahlungen an
die Eltern und die Lebensgefährtin, mangels konkretem
belegmäßigen Nachweis, nicht anerkannt
werden.
Die Kilometergelder
wurden entsprechend dem vorgelegten Fahrtenbuch korrigiert."
Dagegen erhob der Bw. Berufung
mit folgender Begründung:
Das Finanzamt habe als Betriebskosten nur 15 % der
Gesamtkosten anerkannt, obwohl 19,4 % (S 9.116,--) von dessen
Lebensgefährtin in Rechnung gestellt und vom Bw. an sie überwiesen
worden seien. Sollten diese Betriebskosten zu hoch sein, wäre der Ertrag
dort zu versteuern, wo er vereinnahmt wurde.
Das Finanzamt ersuchte den Bw. daraufhin um Ergänzung
folgender Punkte: Laut vorgelegtem Mietvertrag sei die Adresse des
Mietobjektes identisch mit der Wohnadresse des Bw. Es werde daher ersucht, den
Mietvertrag für die Privatwohnung vorzulegen und anzugeben, unter welchem
Rechtstitel diese benutzt werde.
Mit Schreiben vom 17. September 2003 gab der Bw.
bekannt, dass er als Lebensgefährte der Vermieterin mit dieser die privaten
Räumlichkeiten bewohne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. September 2003
änderte das Finanzamt den Bescheid dahingehend ab, dass der Gewinn aus
Gewerbebetrieb mit S 29.289,00 anzusetzen sei und begründete dies wie
folgt:
Mit Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 sei der
Durchschnittsatz für Betriebsausgaben für Handelsvertreter, bzw.
für Versicherungsvertreter oder Bausparkassenvertreter, deren
Tätigkeitsfeld dem eines Handelsvertreters entspricht, mit 12 % der
Umsätze festgelegt worden. Damit seien auch die Ausgaben für im
Wohnungsverband gelegene Räume "abpauschaliert". Da das Arbeitszimmer des
Bw. im Wohnungsverband liege, seien die Aufwendungen für das Arbeitszimmer
nicht neben den pauschalierten Aufwendungen abzugsfähig. Der Gewinn
erhöhe sich daher um S 21.448,--.
Einkommensteuer
2002:
Anlässlich der Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2002 erklärte der Bw. neben den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v.
€ 974,33.
Das Finanzamt legte dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom
26. September 2003 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von € 2.597,42 zu
Grunde und verwies hinsichtlich der Abweichung von der Erklärung auf die
Begründung des Vorjahresbescheides.
Mit Schreiben vom 30. September 2003 erhob der Bw.
"Berufung gegen die Bescheide über
Einkommensteuer 2001 vom 23. 09. 2003
und Einkommensteuer 2002 vom 26. 9.
2003" mit folgender Begründung:
Das Finanzamt habe ein angemietetes Versicherungsbüro
als Arbeitszimmer im Wohnungsverband betrachtet, ohne die tatsächlichen
Verhältnisse zu würdigen. Im Arbeitszimmer seien nebenberufliche
Mitarbeiter tätig und es finde regelmäßig (täglich!)
Parteienverkehr statt. Laut Einkommensteuerrichtlinien seien
Kanzleiräumlichkeiten, die regelmäßig im Rahmen einer
Beschäftigung von familienfremden Personen (Sekretärin) und/oder im
Rahmen eines Parteienverkehrs (Vortragsraum, Verkaufsbüro) genutzt werden,
nicht als Arbeitszimmer im Wohnungsverband anzusehen. Ein solcher Raum liege
beim Bw. vor. Für die Entwicklung seines Unternehmens sei es von
großer Bedeutung, dass ein Kundenbüro zur Verfügung stehe,
welches zu den vom Bw. angegebenen Bürozeiten besetzt sei und dem
Parteienverkehr offen stehe.
Zur Verdeutlichung gab der Bw. bekannt:
Der
Bw. beschäftige auch Subvertreter und Tippgeber. Dies sei den Abrechnungen
zu entnehmen. Diesen Personen stünden die Büroräume zur
Verfügung
Umsatzentwicklung
(in ATS)
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
84.475,00
|
222.412,00
|
277.043,00
|
249.828,00
Stünden
dem Bw. die Räume im Haus der Lebensgefährtin nicht zur
Verfügung, wäre er gezwungen gewesen, ein Kundenbüro
anzumieten.
Die
Lebensgefährtin des Bw. hätte die gegenständlichen
Räumlichkeiten ansonsten anderwärtig vermietet.
Der
Bw. sei bemüht, das Geschäft - im Hinblick auf eine neue Existenz -
weiter auszubauen. Er beabsichtige, eine fixe Kraft im Büro zu
beschäftigen. Derzeit würden diese Erledigungen von seinen Eltern ohne
adäquate Bezahlung wahrgenommen.
Das
Versicherungsbüro befinde sich im Erdgeschoß des Gebäudes und
sei als solches gekennzeichnet. Es bestehe keinerlei Verbindung zu den
Privaträumen des ersten Stocks.
Würde der Bw. den Gewerbebetrieb hauptberuflich
betreiben, wäre die Frage eines Versicherungsbüros völlig klar zu
beantworten, da in diesem Fall der Parteienverkehr ganztags möglich
wäre. Wegen seiner nebenberuflichen Tätigkeit könne der
Parteienverkehr jedoch nur in den Abendstunden stattfinden. Trotzdem sei die
Ausnahmebestimmung des Arbeitszimmererlasses anzuwenden, zumal nicht
gelegentliche, sondern
regelmäßige Besprechungen im
Büro stattfänden.
Der gesamte Sachverhalt sei anlässlich einer
Vorsprache des Bw. und seines steuerlichen Vertreters beim Finanzamt
abgeklärt worden. Weiters habe er die Bitte geäußert, seine
Aussagen durch einen Außenbeamten überprüfen zu lassen, worauf
das Finanzamt offenbar verzichtet habe. Dementsprechend wurde auch die
Veranlagung 2001 durchgeführt. Allerdings vermeinte das Finanzamt, die
Betriebskosten seien nicht in Höhe von 19 %, sondern lediglich in
Höhe von 15 % angemessen. Aufgrund seiner Berufung gegen die
Betriebskostenkürzung habe das Finanzamt die Beurteilung hinsichtlich der
Abzugsfähigkeit der Betriebskosten für das Versicherungsbüro
geändert. Der Bw. stehe für eine Besichtigung des Büros jederzeit
zur Verfügung, außerdem könnten jederzeit die nebenberuflichen
Mitarbeiter, sowie Kunden als Zeugen genannt werden.
Das Finanzamt legte die Berufung bzw. den Vorlageantrag der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das Finanzamt mit
Schreiben vom 10. Mai 2004 ersucht, eine Besichtigung des Arbeitszimmers
durchzuführen und folgende ergänzende Fragen an den Bw. zu
richten:
"
1)
Arbeitszimmer im Wohnungsverband gegeben?
Laut
Berufungsschrift vom 30.9.2003 besteht keinerlei Verbindung zu den
Privaträumen.
Frage: Ist
tatsächlich rein baulich eine Verbindung zwischen diesen Gebäudeteilen
nicht gegeben oder ist die Zugangstür zu einer allenfalls vorhandenen
Treppe lediglich versperrt? In diesem Zusammenhang wird auch um Vorlage eines
Bauplans ( zur Lage des Arbeitszimmers im Wohnverband) und - wenn möglich -
von Fotos ersucht.
Frage: Ist das
Objekt in F. ein
Einfamilienhaus?
Frage: Ist das
Arbeitszimmer (Versicherungsbüro) von der Wohnung aus
begehbar?
Frage: Ist ein eigenes
"Kunden-WC" vorhanden?
Weitere
Fragen:
Wann erfolgte
der in der Berufung angeführte Umbau des Hauses und welche baulichen
Änderungen wurden durchgeführt?
Welche
Maßnahmen wurden im Rahmen dieses Umbaus konkret getroffen, um die
Privatwohnung im ersten Stock und das Untergeschoß getrennt zu
nutzen?
Welche
Räume sind im Untergeschoß vorhanden und wie werden sie jeweils
genutzt?
Wie ist das
Arbeitszimmer ausgestattet (bitte um Beschreibung der vorhandenen
Einrichtungsgegenstände)?
2)
Falls die Erhebungen ergeben, dass ein "im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer" vorliegt, bitte um Prüfung der Frage des Mittelpunktes der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bw.:
Bei einem im
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer hängt die Möglichkeit der
steuerlichen Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Aufwendungen
oder Ausgaben davon ab, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Mittelpunkt
der Tätigkeit einkunftsquellenbezogen (VwGH vom 27.5.1999, 98/15/0100) und
nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, wobei im Zweifel darauf
abzustellen ist, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als
die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird (VwGH vom 28.11.2000, 99/14/0008; vom 19.12.2000, 99/14/0283;
vom 8.5.2003, 2000/15/0176). Im Fall eines Versicherungsangestellten im
Außendienst äußerte sich der Gerichtshof in seinem Erkenntnis
vom 28.11.2000, 99/14/0008, dahingehend, dass bereits angesichts der Art dieser
Tätigkeit der zeitlichen Komponente eine maßgebende Bedeutung zur
Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunktes zukommt. Daran ändert auch
nichts, wenn der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer benötigt, um
Arbeitsunterlagen aufzubewahren, gelegentliche Kundenberatungen
durchzuführen und periodisch anfallende Verwaltungstätigkeiten zu
erledigen (VwGH 19.12.2000, 99/14/0283).
Auch wenn daher
das typische Berufsbild eines Versicherungsvertreters die Vermutung nahe legt,
dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit darstellt, entbindet dieser Umstand die Abgabenbehörde nicht
davon, den Tätigkeitsschwerpunkt im konkreten Einzelfall insbesondere dann
festzustellen, wenn - wie im vorliegenden Berufungsfall - der Abgabepflichtige
konkret einwendet, dass er in diesem Büro nicht nur gelegentlich, sondern
regelmäßig Besprechungen mit Kunden durchgeführt
habe.
Es stellen sich somit
folgende Fragen:
a) Welche
Besprechungen haben im Berufungszeitraum 2001 und 2002 konkret (Datum, Dauer,
Zweck der Besprechung, teilnehmende Personen) stattgefunden?
b) In
Ergänzung zu Punkt 1. wird um detaillierte Angaben über Art und Umfang
der über Besprechungen hinausgehenden Nutzung des Büros durch den Bw.
selbst bzw. die von ihm angeführten Subvertreter und Tippgeber
ersucht.
c) Wie
viele Stunden verbringt der Bw. durchschnittlich pro Woche im
Arbeitszimmer?
d) Zeitliches
Ausmaß der Vertretertätigkeit im Außendienst (z.B.
Kundenberatung, Kundenbetreuung etc.) bzw. im Innendienst (Vorbereitung für
Gespräche, Aufbewahrung bzw. Ablage von Vertragskopien etc.)?
3)
Mietvertrag
In welcher Form
erfolgte die Bezahlung des Mietzinses. Um Vorlage eines belegmäßigen
Nachweises des Geldflusses wird gebeten."
Über die am 27. Juli
2004 im Beisein des Bw. stattgefundene Besichtigung der Räumlichkeiten
wurde eine Niederschrift mit folgendem Inhalt aufgenommen, welche der Bw.
unterfertigte:
"1)
Das Büro ist über den gemeinsamen Eingang im Erdgeschoß des
Einfamilienhauses erreichbar. Eine bauliche Trennung liegt insofern vor, da der
Eingang zum Kundenraum links vor dem Windfang liegt und der Stiegenaufgang zum
Wohnbereich im Erdgeschoß hinter dem Windfang beginnt. Das Arbeitszimmer
ist durch das gemeinsame Vorhaus (Windfang) begehbar.
Ein eigenes
"Kunden-WC" ist vorhanden.
Mit dem Ausbau
wurde im Jahr 1998 begonnen und Anfang 1999 fertiggestellt.
An baulichen
Änderungen wurden durchgeführt: Ursprünglich war das jetzige
Arbeitszimmer als Wohnung zur Vermietung geplant, darum wurde auch ein Bad mit
kompletten Sanitäreinrichtungen (Badewanne, Waschbecken) eingerichtet.
Mauern wurden keine versetzt, elektrische Leitungen wurden neu verlegt. Zur
Trennung der Privatwohnung und des Arbeitszimmers wurde der Windfang (siehe
Skizze) errichtet.
Ausstattung des
Arbeitszimmers:
Kundenbereich:
Eckcouch, Couchtisch, Vitrine auf der der Kopierer abgestellt ist,
Küchenblock, Büroschrank.
Büro: 1
Computertisch, 1 Schreibtisch, Wandverbau mit Büromöbel,
Faxgerät, EDV-Anlage.
2) Aufzeichnung
über im Arbeitszimmer stattgefundene Besprechungen sind nicht
vorhanden.
Tagsüber wird
hauptsächlich Kundenverkehr abgewickelt, am Abend wird das Arbeitszimmer
für Schreibarbeiten genutzt. Laut Bw. werden durchschnittlich 20 Std.
für Kundenverkehr im Arbeitszimmer und 20 Stunden für
Bürotätigkeiten, wobei hier auch die Zeit der unentgeltlichen
Mitarbeit der Lebensgefährtin mitgerechnet ist, wöchentlich verbracht.
Der Bw. ist bei der B im Schichtdienst
tätig. Von Sonntag bis Dienstag war dienstfrei.
Der
Kundenbereich wird auch von den Subvertretern und Tippgeber zu
Kunden-besprechnungen verwendet.
Hinsichtlich des
zeitlichen Ausmaßes des Außendienstes wird auf das vorgelegte
Fahrtenbuch verwiesen.
3) Die Bezahlung
des Mietzinsens erfolgt mittels Banküberweisung (Überweisungsbelege
2001 und 2002 liegen beim Steuerberater, aktueller Überweisungsbeleg liegt
bei)."
Der Niederschrift wurden Planskizzen und Fotos der
Büroräumlichkeiten samt Beschreibung beigeschlossen.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 übermittelte
der Referent dem Bw. bzw. dessen steuerlichen Vertreter die der ergänzenden
Erhebung durch das FA zu Grunde liegenden Fragen zur Wahrung des
Parteiengehörs und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 nahm der
steuerliche Vertreter hierzu wie folgt Stellung:
Das Wohnhaus der Lebensgefährtin des Bw. könnte
auf Grund der Wohnfläche von zwei Familien bewohnt werden.
Ursprünglich wäre geplant gewesen, einen Teil des Wohnhauses als
Kleinwohnung zu vermieten. Anstatt dessen hat der Bw. diesen Teil von seiner
Lebensgefährtin als Büro gemietet. Der Bw. betonte, dass das Büro
intensiv genutzt werde und verwies darauf, dass der Umsatz seiner Agentur im
Jahr 2004 ca. 40.000,00 € betragen werde, was eine Steigerung um 100%
gegenüber dem Jahr 2001 bedeute. Außerdem habe der Bw. nunmehr auch
den Gewerbeschein eines Versicherungsmaklers erworben.
Weiters gab er bekannt, dass
das
Büro von der Wohnung aus nicht begehbar sei.
ein
Kunden-WC vorhanden sei,
der
Umbau des Hauses im Jahr 1998 erfolgt sei.
ein
Windfang errichtet worden sei, um einen gemeinsamen Eingang für das
Mietobjekt und die privaten Räume zu erhalten. Von dort führe die
dunkle Tür in das Büro, die helle Tür in den Wohnbereich. Ohne
Windfang wären die beiden Eingänge schon von außen her separat
gelegen.
hinsichtlich
der Ausstattung der Büroräume auf die der Stellungnahme
beigeschlossenen Fotos verwiesen werde.
Zur Zusatzfrage betreffend Telefonanschluss wurde
ausgeführt, dass die Festnetznummer nur im Büro bestehe.
Zusätzlich gäbe es ein Handy für die Agentur. Privat verwenden
der Bw. und dessen Lebensgefährtin jeweils ein Wertkartenhandy. Dies sei so
eingerichtet worden, weil die Privatsphäre nie von den Versicherungskunden
respektiert worden sei.
Die Beantwortung des zweiten Fragenblocks werde nur
insoweit beantwortet, als die Beamten des FA nicht gründlich genug
vorgegangen seien. Unrichtig sei die Behauptung in der Niederschrift, dass
über im Arbeitszimmer stattgefundene Besprechungen keine Aufzeichnungen
vorliegen. Richtig sei vielmehr, dass auf dem Schreibtisch des Bw. ein Kalender
stehe, auf dem jederzeit die Kundentermine eingesehen werden könnten. Es
sei auch ersichtlich, ob der Termin auswärts oder im Büro vereinbart
gewesen sei. Die Beamten des FA hätten allerdings nach allfälligen
Protokollen und Aktenvermerken über die Büronutzung mit Kunden
gefragt. Solche seien, wenn überhaupt, nur sehr selten vorhanden, da es
nicht üblich sei, Gespräche mit Kunden zu protokollieren. Bei
Heranziehung eines Zeitraumes von vier Wochen habe der Bw. fünfzehn im
Kalender vermerkte Besprechungstermine (zwecks Vertragsabschluss bzw.
-änderung) gezählt. Nicht als Termine gezählt werden hierbei
Kundenvorsprachen zur Abholung von Kennzeichen oder Kfz-Papieren. Es könnte
jederzeit eine Liste von Personen vorgelegt werden, die zur Besprechung im
Büro waren. Diese könnten auch als Zeugen genannt werden. Zur Zeit
verbringe der Bw. mindestens 70% seiner Zeit die neben seinem Hauptberuf
verbleibe, im Büro. Seit er über dieses Büro verfüge, werde
es immer häufiger, dass die Kunden zu ihm kämen und die
Versicherungsgeschäfte im Büro abgewickelt würden. Insbesondere
im Bereich der Kfz An- und Abmeldung herrsche reger Betrieb.
Weiters wurde eine Planskizze der Räumlichkeiten sowie
Fotos der einzelnen Räume samt Beschreibung beigeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z 2 lit. d EstG 1988 idF
BGBl. I Nr. 106/1999 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen
oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht
abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Der Bw. weist im Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer
2001 bzw. in der Berufung gegen Einkommensteuer 2002 darauf hin, dass das
Büro im Untergeschoss des Einfamilienhauses seiner Lebensgefährtin
nicht im Wohnungsverband gelegen sei, da darin nebenberufliche Mitarbeiter
tätig seien und auch regelmäßig (täglich) Parteienverkehr
statt finde. Es falle daher nicht unter die Definition eines im Wohnungsverband
gelegenen Arbeitszimmers.
"Im
Wohnungsverband" liegt ein Arbeitszimmer dann, wenn es mit den privat
genutzten Räumen über einen gemeisamen Hauseingang verfügt, bei
einem Einfamilienhaus ist der gemeinsame Hauseingang kennzeichnend (Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band I, Rz. 104/2 zu § 20).
Nach der Verwaltungspraxis (LStR 2002, Rz 326), die sich
mit der Lehrmeinung von Hofstätter / Reichel (Die Einkommensteuer -
Kommentar, Tz 6.1 zu § 20) deckt, liegt ein Zimmer im Wohnungsverband, wenn
es nach der Verkehrsauffassung einen Teil des Einfamilienhauses darstellt.
Dieser Standpunkt kann sich auch auf die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH
8.5.2003, 2000/15/0176) stützen. Nach ihr liegt ein Arbeitszimmer dann im
Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil
der Wohnung oder etwa des Einfamilienhauses darstellt, wofür jedenfalls
spricht, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist.
Den im Rahmen der durchgeführten Erhebungen
vorgelegten Planunterlagen, Planskizzen und Beschreibungen ist eindeutig zu
entnehmen, dass sich der einzige Eingang des Hauses im Untergeschoß
befindet. Durch diesen gelangt man in einen Vorraum (vom Bw. als "Windfang"
bezeichnet). Von dort führt lt. eigenen Angaben des Bw. die dunkle Tür
in den Bürobereich, die helle Tür in den Wohnbereich.
Es ist also klargestellt, dass das Arbeitszimmer mit den
privat genutzten Räumen über einen gemeisamen Hauseingang
verfügt. Somit ist unter Anwendung der o.a. Grundsätze die
Abzugsfähigkeit der auf diesen Raum entfallenden Ausgaben oder Aufwendungen
nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d
EStG 1988 zu beurteilen.
Zur Behauptung des Bw., die gegenständlichen
Arbeitsräume fallen nicht unter die Definition eines im Wohnungsverband
gelegenen Arbeitszimmers, sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 2. Juni 2004,
2003/13/0166, und die dort zitierte Judikatur verwiesen, wonach die
- zumindest nahezu - ausschließlich berufliche Nutzung die
Voraussetzung bildet, um überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen
Sinn sprechen zu können. Im zitierten Beschwerdefall wurde behauptet, dass
der Büroraum "faktisch wie eine Kanzlei ausgestattet" sei, sich darin auch
eine Bürohilfe aufgehalten habe, die Räumlichkeiten immer wieder im
Rahmen von Parteienverkehr genutzt würden und es sich dadurch von
vornherein um ein ausschließlich beruflich genutztes Zimmer handle.
Auch ein im Berufungszeitraum an der Haustüre
angebrachtes Hinweisschild betreffend Versicherungsvertretung samt
Geschäftszeiten (nunmehr Hinweis auf das "Versicherungsmaklerbüro")
würde angesichts des festgestellten Sachverhalts nichts an der o.a.
Beurteilung ändern. Das Hinweisschild stellt zwar ein Indiz dafür dar,
dass das Büro für die Kundenbesprechungen tatsächlich genutzt und
benötigt wird; der Bw. hat es jedoch trotz gezielter Fragenstellung
unterlassen, klare Aussagen betreffend den Umfang der Nutzung des Büros zu
treffen.
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre
(Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 6.1 zu §
20; Doralt, Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz 104/6 zu § 20),
Rechtsprechung (VwGH 28.10.1997, 93/14/0088, 17.5.2000, 98/15/0050) und
Verwaltungspraxis (LStR 2002, Rz 329a) stellt z.B bei einem Lehrer ein
häusliches Arbeitszimmer mangels Notwendigkeit bzw. wegen der den
Schwerpunkt der Tätigkeit bildenden Wissensvermittlung an der Schule (VwGH
26.5.1999, 98/13/0138) nicht den Tätigkeitsmittelpunkt dar.
Der wesentliche Auffassungsunterschied zwischen dem Bw.
einerseits und dem Finanzamt andererseits liegt in der Frage, wo der Bw. als
Versicherungsagent den Mittelpunkt seiner Tätigkeit hatte. Das Finanzamt
gelangte zum Ergebnis, dass der Tätigkeit als Versicherungsagent in
typischer Weise eine Außendiensttätigkeit zu Grunde liegt. Der Bw.
hingegen brachte vor, überwiegend im Innendienst tätig gewesen zu
sein.
In rechtlicher Hinsicht schließt sich der UFS der
Lehrmeinung von Hofstätter / Reichl (Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz
6.1 zu § 20) an. Danach erlaubt die in den ErlRV zum StruktAnpG 1996
erwähnte "typisierende Betrachtungsweise" jedenfalls nicht die Normierung
einer unwiderleglichen Vermutung für die private Veranlassung von
Bürokosten.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine
typisierende Betrachtung die Existenz eines Tätigkeits-Typus voraussetzt.
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint beispielsweise die typisierende Betrachtung
der nicht selbständig ausgeübten Tätigkeit eines Lehrers
zulässig. Denn der Lehrer ist arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich zur
Erbringung bestimmter Leistungen, nämlich zu Vermittlung von Wissen und
Können sowie zur Aufsichtsausübung an der Schule verpflichtet. Ihm ist
es idR lediglich freigestellt, wo er die vorbereitenden oder nachbearbeitenden
Tätigkeiten verrichtet. Er hat freilich in aller Regel die
Möglichkeit, diese Arbeiten in der Schule zu verrichten. Im Hinblick darauf
besteht für einen Lehrer gar keine Notwendigkeit eines häuslichen
Arbeitszimmers (VwGH 17.5.2000, 98/15/0050). Gleiches gilt nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Richter, Versicherungsdirektor,
Universitätsprofessor (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz
104/8 zu § 20 EStG 1988).
Obwohl das Berufbild eines Versicherungsagenten die
Vermutung nahe legt, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, ist der
Tätigkeitsschwerpunkt im konkreten Einzelfall festzustellen.
In diesem Sinne judizierte auch der Verwaltungsgerichtshof
im Falle eines Versicherungsberaters (VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176) und der UFS
im Falle eines Versicherungsvertreters (UFSI 10.10.2003, RV/0011-I/03).
Aus diesem Grund wurde der Bw. zunächst im Rahmen der
ergänzenden Erhebungen durch das FA sowie schließlich zur Wahrung des
Parteiengehörs durch Übermittlung der den Erhebungen des FA zu Grunde
gelegenen Fragen des UFS unter Hinweis auf die o.a. Judikatur des VwGH ersucht,
entsprechende Fragen zum Ausmaß der Nutzung des Büros bzw. zum
zeitlichen Ausmaß des Außendienstes zu beantworten (siehe die Fragen
zu Punkt 2 lit. a bis d des Vorhaltes).
Anlässlich der Besichtigung der Räumlichkeiten
durch das FA gab der Bw. zur Frage, welche Besprechungen im Berufungszeitraum
2001 und 2002 konkret (Datum, Dauer, Zweck der Besprechung, teilnehmende
Personen) stattgefunden hätten, bekannt, dass Aufzeichnungen über im
Arbeitszimmer stattgefundene Besprechungen nicht vorhanden sind.
Demgegenüber gab hierzu der steuerliche Vertreter in
der Stellungnahme vom 9. Dezember 2004 an, die Vertreter des FA hätten
diesbezüglich nach Protokollen und Aktenvermerken gefragt und deshalb sei
geantwortet worden, es seien keine Aufzeichnungen vorhanden. Richtig sei
vielmehr, dass auf dem Schreibtisch des Bw. ein Kalender stehe, auf dem
jederzeit die Kundentermine eingesehen werden könnten. Es sei auch
ersichtlich, ob der Termin auswärts oder im Büro vereinbart gewesen
sei.
Angesichts der gezielten Fragestellung nach Datum, Dauer,
Zweck der Besprechung, und teilnehmenden Personen erscheint es nicht
nachvollziehbar, wieso die Fragen des FA lediglich auf allfällige
Protokolle und Aktenvermerke gerichtet gewesen sein sollten. Naheliegend
wäre die Beantwortung der Fragen an Hand des nunmehr vom steuerlichen
Vertreter erwähnten Kalenders des Bw. gewesen.
Nicht nachvollziehbar sind auch die Angaben des Bw. bzw.
dessen steuerlichen Vertreters zur Frage des Tätigkeitsschwerpunktes
(Außen- bzw. Innendienst). Der Bw. gab dem FA gegenüber an, es habe
im Arbeitszimmer wöchentlich 20 Stunden Kundenverkehr und 20 Stunden
Bürotätigkeit (inclusive Mitarbeit der Lebensgefährtin)
stattgefunden. Der Bw. hätte also trotz voller
Dienstzeitverpflichtung von 40 Stunden im Rahmen seiner nicht selbständigen
Tätigkeit zusätzlich rund 40 Stunden pro Woche im Arbeitszimmer
verbracht und außerdem Außendienst versehen.
In der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters ist von 15
im Kalender vermerkten Besprechungsterminen in einem Zeitraum von vier Wochen
die Rede.
Bei wöchentlich rund 4 Terminen hätte somit der
Bw. pro Kundenbesprechung fünf Stunden aufgewendet. Dass diese Angaben
jeder Lebenserfahrung widersprechen, braucht nicht erwähnt zu
werden.
Unter Berücksichtigung der Aussage des Bw., dass
wöchentlich nur rund vier Kundentermine (mit einer angenommenen
realistischen Dauer von durchschnittlich etwa einer Stunde) im Arbeitszimmer
statt gefunden haben sowie der von ihm angegebenen steigenden Umsatzentwicklung,
ist die Annahme naheliegend und entspricht der Lebenserfahrung, dass sich der
Bw. im Berufungszeitraum (und im Jahr 2004 offenbar verstärkt) bemüht
hat, durch Kundenbesuche Neuabschlüsse zu lukrieren bzw.
Geschäftsfelder zu erweitern. Die vom Bw. dargestellte Umsatzentwicklung
zeigt klar, dass den wöchentlich rund vier Kundenterminen (inclusive der
behaupteten 20 Stunden Bürotätigkeit, welche allerdings teilweise
durch die Lebensgefährtin wahrgenommen worden sei) ein wesentlich
größeres Engagement im Außendienst gegenüber gestanden
sein muss.
Der Bw. hatte ausreichend Gelegenheit den UFS davon zu
überzeugen, dass im konkreten Fall das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner
betrieblichen Tätigkeit im Berufungszeitraum dargestellt hat. Mangels
konkreter Beantwortung der an den Bw. gerichteten Fragen waren die zur
Verfügung stehenden Beweise zu würdigen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
Verpflichtung des Bw., zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes
beizutragen sowie alle für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
bedeutsamen Umstände offenzulegen (§ 119 BAO), dort besondere
Bedeutung zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei
geklärt werden kann. Kommt der Bw. seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so
kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie sich auf den von
ihr in einem eingehenden Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalt
stützt (siehe etwa VwGH 19.11.1976, 1031/75, 2517-2520/76). Die Ermittlung
des zeitlichen Ausmaßes der Nutzung des Arbeitszimmers ist eine solche
Tatsache. Nur der Bw. kennt das exakte Ausmaß und wenn dieser exakte
Auskünfte trotz zweimaliger Aufforderung verweigert, hat die Beurteilung
aufgrund der für die Abgabenbehörde zugänglichen Fakten zu
erfolgen.
Der UFS sieht es somit als erwiesen an, dass der Bw. seine
nebenberufliche Tätigkeit als Versicherungsagent in überwiegendem
Ausmaß im Außendienst ausgeübt hat und eine überwiegende
zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers für die Tätigkeit als
Versicherungsagent nicht vorliegt.
Die für das Arbeitszimmer geltend gemachten
Aufwendungen fallen somit unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988.
Damit ist auch nicht mehr entscheidend, ob die
Räumlichkeiten im eigenen Haus genutzt oder - wie im Berufungsfall - von
der Lebensgefährtin gemietet wurden. Gleiches gilt für die Frage eines
eigenen Telefonanschlusses im Arbeitszimmer.
Hinsichtlich der in der Gewinnerermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 vom Bw. beantragten und vom FA zur Anwendung
gebrachten Pauschalierung für Handelsvertreter iHv. 12% der Umsätze
sowie hinsichtlich der übrigen Ausgabenkürzungen wurde seitens des Bw.
kein Einwand erhoben und schließt sich der UFS der diesbezüglichen
Bescheidbegründung bzw. Begründung der Berufungsvorentscheidung des FA
an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 29.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ArbeitszimmerVersicherungsagentMittelpunkt der gesamten betrieblichen TätigkeitWohnungsverbandTätigkeitsschwerpunktMitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0720-L/03
- Stammnummer
- 13293
- Gültig
- 29.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF