Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100040/2016
Abgabenschuldner gem. § 59 (2) GSpG bei elektronischer Ausspielung via Video Lotterie Terminals, Verfassungs - und Unionswidrigkeit des GSpG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100040/2016vom 12.04.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bereits mit der GSpG-Novelle 2008 orientierte sich der Gesetzgeber bei der Einführung einer Definition der "Vermittlung" an der in § 28 (3) GebG enthaltenen Definition iZm der nunmehrigen Gebührenpflicht für Wetten. Nach § 28 (3) GebG gilt als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise. Demnach ist für Zwecke der Auslegung der "Vermittlung iSd § 59(5) GSpG" nicht zuletzt auf die Rsp und Literatur zum GebG zu verweisen.
Die Definition Vermittlung in § 59 (5) GSpG ist nicht abschließend, sondern beispielhaft ausgestaltet (siehe "jedenfalls). Konkret werden zwei Vorgänge angeführt, einerseits die Annahmen und Weiterleitung von Spieleinsätzen oder - gewinnen, andererseits die Mitwirkung am Zustandekommen des Glückspielvertrages auf andere Art und Weise.
Die Bf. hatte jedenfalls Video Lotterie Terminals in ihren Räumlichkeiten offen den Kunden zur Verfügung gestellt. Diese Terminals wurden auch jederzeit von ihr betriebs- und spielbereit gehalten, da sie niemals ausgeschaltet wurden. Von der Bf. wurden- eigenen Angaben zufolge - die Kosten der Einleitung der Datenleitung sowie die laufenden Gebühren beglichen und im Nachhinein erfolgte die Verrechnung mit der X Ltd.. Für die Auszahlung von Spielgewinnen, die ebenfalls durch die Bf. erfolgte, wurde dieser vorab Geld von der X Ltd. übergeben um damit die Auszahlungen zu tätigen. Darüber wurden von der Bf. händische Aufzeichnungen geführt. Für ihre Leistungen wurde der Bf. monatlich von der X Ltd. eine monatliche Provision iHv 50% der erzielten Erlöse gutgeschrieben.
Legt man nun die demonstrativ gestaltete Definition der Vermittlung diesem Sachverhalt zugrunde ist aus der Sicht des erkennenden Gerichtes eindeutig von einer Vermittlung zu sprechen. Die Bf. hat durch die Duldung der Aufstellung der Geräte, durch die Zurverfügungstellung der Datenleitung, der Räumlichkeiten sowie die Auszahlung von Gewinnen sowohl den Vorgang der Weiterleitung von Spielgewinnen als auch der Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise entsprochen. Weiters erfolgte dafür eine Entlohnung der Bf. durch die X Ltd.. Denkt man sich die Tätigkeit der Bf. nun weg, wären weder Räumlichkeiten für die Video Lotterie Terminals vorhanden gewesen, noch die notwendige technische und elektronische Ausstattung, noch wäre es dem Spieler möglich gewesen, sich seinen Gewinn auszahlen zu lassen, sodass ein Glücksspielvertrag gar nicht zustande gekommen wäre.
Wie der VwGH (siehe Ra 2020/02/0092, 21.07.2020) bereits zum Vorarlberger Wettengesetz ausgesprochen hat, entzieht sich zwar die Vermittlungstätigkeit selbst einer gesetzlichen Definition, weil die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falles sehr variieren; es ist jedoch selbstverständlich, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Das Vermitteln von Wettkunden erfordert dabei ein Tätigwerden des Vermittlers zur Zuführung von Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, das typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird. Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Der Wettkundenvermittler schließt dabei nicht unmittelbar eine Wette ab oder vermittelt eine solche, sondern vermittelt vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur. Der Vermittler nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus.
Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist dabei zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden.
Erst durch das Tätigwerden der Bf. wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Glücksspielkunden und die X Ltd. (über ihre Glücksspielautomaten) in Kontakt treten konnten und somit die Möglichkeit eines Geschäftsabschlusses geschaffen wurde. Die Heranziehung der Bf. als Abgabenschuldnerin gem. § 59 (2) GSpG erfolgte somit zu Recht.
Beweisantrag Zeugeneinvernahme
Zeugen dienen gem. § 169 BAO dazu, über Tatsachen auszusagen.
Im Beschwerdefall fehlt dem Beweisantrag neben der Nennung eines konkreten Zeugen und einer ladungsfähigen Adresse auch das Beweisthema, sodass ihm nicht gefolgt werden kann.
In Beweisanträgen ist das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099). Da der Beweisantrag der Bf weder den Namen eines konkreten Zeugen, ein konkretes Beweisthema noch eine ladungsfähige Adresse enthält, war dem Antrag nicht zu entsprechen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. (siehe VwGH-Verweise in der Entscheidung.)
Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist
Graz, am 12. April 2021
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 Abs. 2 Z 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- RL 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37
- Art. 8 RL 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37
- GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 60 Abs. 25 Z 1 und 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 6 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- Art. 7 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 2 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 169 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 60 Abs. 25 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 2 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 12 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 3 und 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 12a Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 6 Z 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- §§ 57 bis 59 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 1 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 1 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- BRZ GmbH, Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996
- § 59 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100040/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100040.2016
- Stammnummer
- 132906
- Gültig
- 12.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF