Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100055/2016
Gesamtschuldner gemäß § 59 (2) GSpG bei elektronischen Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100055/2016vom 12.04.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch der OGH hat im Einklang mit der Entscheidung des VfGH seine Rsp dahingehend geändert, dass kein Anlass besteht, "von der Rechtsprechung des Senats abzugehen ( 10 Ob 52/16v ), wonach in gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nicht gegen Unionsrecht verstößt und daher auch kein Anhaltspunkt für eine Inländerdiskriminierung besteht ( 4 Ob 95/17z mwN). Der Senat hat auch in sämtlichen der Entscheidung 10 Ob 52/16v nachfolgenden Entscheidungen an dieser Rechtsprechung festgehalten; eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0042668 [T5]). Diese gefestigte Rechtsprechung des Senats orientiert sich an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zu den Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG (ua EuGH C-390/12, Pfleger; C-347/09 , Dickinger/Ömer; C-64/08 , Engelmann; vgl die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen)."
Festzuhalten ist auch, dass es sich bei der vom Bf betriebenen Sportbar um ein Unternehmen mit Sitz im Inland handelt, das im streitgegenständlichen Zeitraum Ausspielungen anbot, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgte. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit kein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben, der die Anwendung des Unionsrechts begründen würde (vgl dazu VwGH 27.2.2013, 2012/17/0509, mwN). Der Bf. behauptet auch nicht, die mit dem Unionsrecht vereinbaren Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz betreffend die Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) und das erforderliche Gesellschaftskapital zu erfüllen. Insofern stellt sich auch die Frage der Inländerdiskriminierung nicht (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567).
Da eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen ist, fehlt es schon an einem wesentlichen Kriterium für einen Sachverhalt, der als sogenannte Inländerdiskriminierung am Gleichheitsgrundsatz zu prüfen wäre. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG wegen Inländerdiskriminierung scheidet somit aus (VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua, VfSlg 20.101/2016).
Beschwerdepunkt 3) - Ermessensübung
Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld gegenüber einer von mehreren Parteien bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen. Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Wenn die Abgabenforderung bei einem der Gesamtschuldner infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/16/0301, mwN). Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (vgl. das Erkenntnis vom 14. November 1996, Zl. 95/16/0082).
Die X Ltd. wurde bereits im Jahr 2012 amtswegig aus dem österreichischen Firmenbuch sowie im britischen Companies House gelöscht. Der gegenständliche Erstbescheid an den Bf wurde erst am 15.1.2014 erlassen. Der Bf. wurde somit erst nachdem sich herausgestellt hatte, dass die X Ltd. nicht mehr existent und auch die ihr vorgeschriebenen Abgabe nicht einbringlich war, als Gesamtschuldner herangezogen. Aufgrund dessen war es rechtskonform, dass die Vorschreibung der Glücksspielabgabe an den Bf. erfolgte.
Beschwerdepunkt 4) - Vermittler gem. § 59 (5) GSpG
Gem. § 59 (5) GSpG gelten als Vermittlung jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder - gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
Bereits mit der GSpG-Novelle 2008 orientierte sich der Gesetzgeber bei der Einführung einer Definition der "Vermittlung" an der in § 28 (3) GebG enthaltenen Definition iZm der nunmehrigen Gebührenpflicht für Wetten. Nach § 28 (3) GebG gilt als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise. Demnach ist für Zwecke der Auslegung der "Vermittlung iSd § 59(5) GSpG" nicht zuletzt auf die Rsp und Literatur zum GebG zu verweisen.
Die Definition Vermittlung in § 59 (5) GSpG ist nicht abschließend, sondern beispielhaft ausgestaltet (siehe "jedenfalls). Konkret werden zwei Vorgänge angeführt, einerseits die Annahmen und Weiterleitung von Spieleinsätzen oder - gewinnen, andererseits die Mitwirkung am Zustandekommen des Glückspielvertrages auf andere Art und Weise.
Der Bf. hatte jedenfalls Video Lotterie Terminals in ihren Räumlichkeiten offen den Kunden zur Verfügung gestellt. Diese Terminals wurden auch jederzeit von ihm betriebs- und spielbereit gehalten. Vom Bf. wurden- eigenen Angaben zufolge - die Kosten der Einleitung der Datenleitung sowie die laufenden Gebühren beglichen und im Nachhinein erfolgte die Verrechnung mit der X Ltd.. Für die Auszahlung von Spielgewinnen, die ebenfalls durch den Bf. erfolgte, wurde diesem Geld von der X Ltd. übergeben um damit die Auszahlungen zu tätigen. Weiters hatte der Bf. einen Schlüssel als Zugang zur Buchhaltung der Glückspielgeräte. Für seine Leistungen wurde der Bf. monatlich von der X Ltd. eine Provision iHv 50% der erzielten Erlöse gutgeschrieben sowie bei jeder 2ten Abrechnung noch eine Internetpauschale ausgezahlt.
Legt man nun die demonstrativ gestaltete Definition der Vermittlung diesem Sachverhalt zugrunde ist aus der Sicht des erkennenden Gerichtes eindeutig von einer Vermittlung zu sprechen. Der Bf. hat durch die Duldung der Aufstellung der Geräte, durch die Zurverfügungstellung der Datenleitung, der Räumlichkeiten sowie die Auszahlung von Gewinnen sowohl den Vorgang der Weiterleitung von Spielgewinnen als auch der Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise entsprochen. Weiters erfolgte dafür eine Entlohnung des Bf. durch die X Ltd.. Denkt man sich die Tätigkeit des Bf. nun weg, wären weder Räumlichkeiten für die Video Lotterie Terminals vorhanden gewesen, noch die notwendige technische und elektronische Ausstattung, noch wäre es dem Spieler möglich gewesen, sich seinen Gewinn auszahlen zu lassen, sodass ein Glücksspielvertrag gar nicht zustande gekommen wäre.
Wie der VwGH (siehe Ra 2020/02/0092, 21.07.2020) bereits zum Vorarlberger Wettengesetz ausgesprochen hat, entzieht sich zwar die Vermittlungstätigkeit selbst einer gesetzlichen Definition, weil die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falles sehr variieren; es ist jedoch selbstverständlich, dass der Begriff "Vermitteln" bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Das Vermitteln von Wettkunden erfordert dabei ein Tätigwerden des Vermittlers zur Zuführung von Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, das typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird. Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Der Wettkundenvermittler schließt dabei nicht unmittelbar eine Wette ab oder vermittelt eine solche, sondern vermittelt vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur. Der Vermittler nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus.
Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist dabei zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden.
Erst durch das Tätigwerden des Bf. wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Glücksspielkunden und die X Ltd. (über ihre Glücksspielautomaten) in Kontakt treten konnten und somit die Möglichkeit eines Geschäftsabschlusses geschaffen wurde. Die Heranziehung des Bf. als Abgabenschuldner gem. § 59 (2) GSpG erfolgte somit zu Recht.
Beweisantrag Zeugeneinvernahme
Zeugen dienen gem. § 169 BAO dazu, über Tatsachen auszusagen.
Im Beschwerdefall fehlt dem Beweisantrag neben der Nennung eines konkreten Zeugen und einer ladungsfähigen Adresse auch das Beweisthema, sodass ihm nicht gefolgt werden kann.
In Beweisanträgen ist das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099). Da der Beweisantrag des Bf weder den Namen eines konkreten Zeugen, ein konkretes Beweisthema noch eine ladungsfähige Adresse enthält, war dem Antrag nicht zu entsprechen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist
Graz, am 12. April 2021
Normen und Schlagworte
- § 59 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 Abs. 6 Z 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 60 Abs. 25 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 12a Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 2 Z 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100055/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100055.2016
- Stammnummer
- 132899
- Gültig
- 12.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF