Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3904-W/02
Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3904-W/02vom 28.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.K., W., vertreten durch C.T.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 24. Juli 2002 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 10. bzw. 21. Juni 2002 hat
Herr E.K., der Berufungswerber, vom Ö.S. 225/6350 Anteile an der
Liegenschaft U.S. um den Kaufpreis von € 576.000,-- erworben. In
diesem Kaufpreis sind € 96.000,-- an Umsatzsteuer enthalten. Mit
diesen Liegenschaftsanteilen wird untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung
top Nr. 37 verbunden und das Recht auf alleinige Nutzung an den
KFZ-Stellplätzen Nr. 31 und 32 und an dem Lager 7, welche als Zubehör
der vertragsgegenständlichen Wohnung zugeordnet werden.
Im Punkt 4.8 des Vertrages wird im Sinne des §
6 Abs. 2 UStG festgehalten, festgehalten, dass der Käufer
die Vermietung des Kaufobjektes beabsichtigt. Die Verkäuferin übergibt
dem Käufer bei Übergabe des Kaufobjektes eine dem UStG entsprechende
Gesamtrechnung und bei Bezahlung von Teilbeträgen jeweils dem UStG
entsprechende Teilrechnungen.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2002 wurde dem
Berufungswerber für diesen Erwerbsvorgang vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Grunderwerbsteuer von einer
Gegenleistung in der Höhe von € 576.000,-- in der Höhe von
€ 20.160,-- vorgeschrieben.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wendet sich
gegen die Bemessung der Grunderwerbsteuer vom Bruttokaufpreis inklusive
Umsatzsteuer anstatt nur vom Nettokaufpreis.
Mit Bescheid vom 16. September 2002 setzte die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland das
gegenständliche Berufungsverfahren bis zur Entscheidung über die in
einer gleichen Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl
2001/16/0017 anhängigen Beschwerde gemäß
§ 281 BAO aus. Da
der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Mai 2004 die
Beschwerde als unbegründet abwies, ist das gegenständliche
Berufungsverfahren vom nunmehr zur Erledigung der Berufung zuständigen
unabhängigen Finanzsenat fortzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach § 5 Abs. 1
Z. 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht
sind bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte
Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Macht der Veräußernde Unternehmer von der
Neuregelung des § 6 Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl I Nr. 1998/79 Gebrauch, ist
auch die Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Konkret handelt es sich bei dieser um einen Teil des Kaufpreises, nicht um eine
sonstige Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG (vgl. VwGH 13.5.2004,
2001/16/0017).
Auch im gegenständlichen Fall wurde ein
Gesamtkaufpreis inklusive Umsatzsteuer vereinbart, weshalb die Grunderwerbsteuer
von diesem Gesamtkaufpreis festzusetzen ist.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3904-W/02
- Stammnummer
- 13287
- Gültig
- 28.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF