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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100711/2020

Ermittelbarkeit der "Teilnahme vom Inland aus" bei der Wettgebühr und der Glücksspielabgabe - Berücksichtigung von Boni bei der Bemessungsgrundlage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100711/2020vom 19.04.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,***LAND***, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, über die Beschwerden vom 18.1.2016, 21.6.2016, 15.11.2018, 06.06.2019, und 23.11.2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 09.12.2015 betreffend Glücksspielabgabe für die Monate 01/2012-12/2012 13.05.2016 betreffend Wettgebühren für die Monate 01/2012-12/2012 16.10.2018 betreffend Glücksspielabgabe für die Monate 03/2011, 04/2011 und 12/2011 16.10.2018 betreffend Wettgebühren für das Monat 12/2011 09.05.2019 betreffend Glücksspielabgabe für die Monate 01/2013-12/2013 09.05.2019 betreffend Wettgebühren für die Monate 01/2013-12/2013 23.10.2020 betreffend Wettgebühren für die Monate 01/2014-12/2014 23.10.2020 betreffend Wettgebühren für die Monate 01/2015-12/2015, alle zur Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I.1. Die angefochtenen Bescheide vom 09.12.2015 betreffend Glücksspielabgabe für die Monate 01/2012-12/2012 werden gemäß § 279 BAO insofern abgeändert, als die Anträge auf Festsetzung gemäß § 201 BAO abgewiesen werden und die vorgenommenen Abgabenfestsetzungen aufgehoben werden. I.2. Die Beschwerden betreffend Wettgebühren 01/2012 - 12/2012 werden als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der festgesetzten Abgabenbeträge tritt keine Änderung ein. Der angefochtene (Sammel-)Bescheid wird gemäß § 279 BAO lediglich insofern abgeändert, als der Hinweis auf den selbstberechneten Abgabenbetrag von € Null auf € 562.649,13 abgeändert und der Nachforderungsbetrag auf € 14.342,50 reduziert wird I.3 Die übrigen Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensablauf Anträge nach § 201 BAO - Selbstberechnungen der Bf. Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 teilte die ***BF*** Gaming Ltd (die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz Bf.) dem (damaligen) Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten, kurz FA) mit, dass sie im Internet Casino-Spiele anbiete. Ihre Schwestergesellschaft ***BF*** ***LAND*** Ltd biete im Internet Sportwetten an, die ***BF*** Entertainment Ltd biete im Internet Skill-Games an (die genannten Gesellschaften im Folgenden zusammen "***BF***-Gesellschaften"). Unter Vorbehalt und lediglich um allfällige finanzstrafrechtliche Sanktionen zu vermeiden, würde die ***BF***-Gesellschaften bis zur Klärung der Rechtslage die Wettgebühren und die Glücksspielabgabe unter Zugrundelegung der österreichischen IP-Adressen ermitteln und zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitsdatum abführen. Auf dieser Grundlage reichte die Bf. für die Glücksspielabgabe 03/11 am 28.4.2011 beim FA über Finanzonline eine elektronische Anmeldung ein und gab einen selbstberechneten Abgabenbetrag iHv € 60.621,08 bekannt. Am 5.5.2011 brachte die Bf. einen Antrag gemäß § 201 BAO beim FA ein und beantragte die Festsetzung der Glücksspielabgabe 03/11 mit € 60.701,08. Für die weiteren Zeiträume wurden keine elektronischen Anmeldungen mehr beim FA eingereicht, sondern wurden von der Bf. jeweils Anträge gemäß § 201 BAO beim FA eingebracht, denen jeweils in Papierform Berechnungen über die Höhe der Glücksspielabgabe bzw der Wettgebühr angeschlossen wurden. Am 26. Oktober 2011 wurde die Bf. mit der ***BF*** ***LAND*** Ltd und der ***BF*** Entertainment Ltd als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen und werden seither von der Bf. im Internet neben den Casinospielen auch Sportwetten und Skill-Games angeboten. Für die Monate 01/2011 - 12/2011 wurden die Berechnungen von der Bf. auf Basis der Kunden mit österreichischer IP-Adresse erstellt. Für die Zeiträume ab 01/2012 umfassten die Berechnungen der Bf. die Wetteinsätze auf Sportwetten und die Bruttospieleinnahmen aus Glücksspielen jene Kunden, welche mit einer österreichischen Wohnadresse registriert sind (zu den gemeldeten Abgabenbeträgen siehe die nachstehende Aufstellung): | Abgabenart/Monat | Datum Antrag nach § 201 BAO/ selbstberechneter Abgabenbetrag | Glücksspielabgabe 04/11 | 16.5.2011/49.095,27 | Glücksspielabgabe 12/11 | 16.1.2012/59.425,44 | Wettgebühren 12/11 | 16.1.2012/30.283,75 | Glücksspielabgabe 01/12 02/12 03/12 04/12 05/12 06/12 07/12 08/12 09/12 10/12 11/12 12/12 | 15.02.2012/57.201,87 15.03.2012/51.915,08 15.04.2012/56.182,62 15.05.2012/40.414,63 18.06.2012/50.629,41 10.07.2012/40.518,84 17.08.2012/42.886,46 12.09.2012/29.237,92 03.10.2012/36.973,34 13.11.2012/54.234,46 20.12.2012/51.486,87 11.01.2013/53.506,14 | Wettgebühren 01/12 02/12 03/12 04/12 05/12 06/12 07/12 08/12 09/12 10/12 11/12 12/12 | 15.02.2012/38.668,73 15.03.2012/45.134,26 15.04.2012/42.139,74 15.05.2012/38.579,38 18.06.2012/38.720,15 10.07.2012/59.695,80 17.08.2012/52.689,36 12.09.2012/57.897,04 03.10.2012/45.480,35 13.11.2012/49.295,01 20.12.2012/50.576,15 11.01.2013/43.773,16 | Glücksspielabgabe 01/13 02/13 03/13 04/13 05/13 06/13 07/13 08/13 09/13 10/13 11/13 12/13 | 18.02.2013/42.740,88 18.03.2013/57.437,12 16.04.2013/56.980,40 17.05.2013/58.612,01 13.06.2013/58.701,63 08.07.2013/39.404,04 20.08.2013/55.892,11 17.09.2013/59.650,20 16.10.2013/57.105,04 15.11.2013/7.948,92 16.12.2013/56.051,72 17.01.2013/65.566,18 | Wettgebühren 01/13 02/13 03/13 04/13 05/13 06/13 07/13 08/13 09/13 10/13 11/13 12/13 | 18.02.2013/52.826,74 18.03.2013/46.980,34 16.04.2013/47.808,15 17.05.2013/51.789,71 13.06.2012/43.727,75 08.07.2013/37.568,90 20.08.2013/30.715,83 17.09.2013/48.190,24 16.10.2013/46.759,12 15.11.2013/55.608,97 16.12.2013/47.303,32 17.01.2013/43.124,53 | Wettgebühren 01/14 02/14 03/14 04/14 05/14 06/14 07/14 08/14 09/14 10/14 11/14 12/14 | 09.05.2014/39.541,55 09.05.2014/38.942,83 09.05.2014/52.033,50 09.05.2014/41.371,88 12.06.2014/35.654,02 08.07.2014/67523,05 05.08.2014/52.932,02 08.09.2014/46.635,18 07.10.2014/41.959,34 10.11.2014/47.929,19 09.12.2014/53.868,50 13.01.2015/50.517,69 | Wettgebühren 01/15 02/15 03/15 04/15 05/15 06/15 07/15 08/15 09/15 10/15 11/15 12/15 | 13.02.2015/54.292,16 13.03.2015/53.323,48 14.04.2015/56.661,89 12.05.2015/49.013,19 11.06.2015/52.186,90 08.07.2015/46.433,57 11.08.2015/42.855,87 09.09.2015/45.653,15 13.10.2015/49.482,11 10.11.2015/54.183,11 14.12.2015/57.099,28 12.01.2016/51.133,98 Weitere Datenübermittlungen seitens der Bf ans FA Auf Grund eines Vorhalteverfahrens legte die Bf. dem FA am 13.9.2012 einen Datensatz der Wettumsätze und Bruttospieleinnahmen der Bf. für das Jahr 2011 vor, die mit Kunden mit Österreich als Registrierungs-Wohnort über eine österreichische IP-Adresse generiert wurden. Für die Glücksspielabgabe und die Wettgebühren der Zeiträume 2012 und Zeiträume 2013 gab die Bf. dem FA die Wetteinsätze und die Jahresbruttospieleinnahmen sowohl jener Kunden bekannt, die sich mit österreichischer Adresse bei der Bf. registriert hatten als auch zusätzlich die Wetteinsätze bzw die Bruttospieleinnahmen mit jenen Kunden, die über eine österreichische IP-Adresse gespielt haben. Für die Zeiträume 2014 und 2015 übermittelte die Bf. nur die Daten über die Wetteinsätze jener Kunden, die sich mit einer österreichischen Adresse registriert hatten. Erledigungen des Finanzamtes vom 4.4.2014 Am 4. April 2014 stellte das FA ua. hinsichtlich der Glücksspielabgabe 03/2011, 04/2011, 12/2001 und Wettgebühr 2011 (als Bescheide intendierte) Erledigungen aus, die am 18.6.2014 mit (hier nicht verfahrensgegenständlicher) Bescheidbeschwerde angefochten wurden. Aufgrund formeller Mängel (die Erledigungen wurden maschinell erstellt und daraufhin von der belangten Behörde durch handschriftliche Ergänzungen verändert ohne jedoch unterfertigt zu werden - und ergingen derart nicht wirksam) lagen jedoch sog "Nicht-Bescheide" vor. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurde vom Bundesfinanzgericht daher mit Beschluss vom 31.7.2018 (RV/7105197/2015) als unzulässig zurückgewiesen. Angefochtene Bescheide Mit Sammelbescheid vom 9.12.2015 setzte das FA die Glücksspielabgabe für 01/2012 bis 12/2012 und mit Sammelbescheid vom 13.5.2016 setzte das FA die Wettgebühren für 01/2012 bis 12/2012 auf Basis der von der Bf. nach Vorliegen einer österreichischen Registrierungsadresse gemeldeten Jahresbruttospieleinnahmen bzw. Wetteinsätzen mit folgenden Abgabenbeträgen fest: | Monat | Glücksspielabgabe | Wettgebühr | 01/12 02/12 03/12 04/12 05/12 06/12 07/12 08/12 09/12 10/12 11/12 12/12 | 57.201,87 51.915,11 56.182,62 40.414,63 50.629,41 40.518,84 42.886,46 29.699,43 36.973,34 54.234,46 51.486,87 53.506,14 | 39.342,62 43.703,64 43.122,75 37.929,49 37.903,32 61.396,87 53.569,18 58.833,25 46.915,57 52.618,20 54.710,28 46.946,46 Mit den Bescheiden vom 16.10.2018 wurden die Anträge gemäß § 201 BAO vom 16.5.2011 und vom 16.1.2012 auf Festsetzung der Glücksspielabgabe 4/2011 und 12/2011 und der Wettgebühr 12/2011 vom FA mit der Begründung, dass sich die von der Bf. vorgenommenen Selbstberechnungen als richtig erwiesen hätten, abgewiesen. Im Zuge des Prüfungsverfahrens von Folgezeiträumen sei hervorgekommen, dass es sich auch beim gegenständlichen Zeitraum um Teilnahmen von mit einer österreichischen Adresse registrierten Usern handle. Ebenfalls mit Bescheid vom 16.10.2018 wurde die Glücksspielabgabe 03/2011 auf Grund des Antrages der Bf. gemäß § 201 BAO vom 5.5.2011 mit € 60.701,08 festgesetzt. Zur Begründung wurde ua. ausgeführt, dass die Festsetzung anhand der offengelegten Bemessungsgrundlage auf Basis jener Umsätze, welche von Kunden erzielt wurden, die mit einer österreichischen Wohnadresse auf der Glückspielplattform registriert seien. Mit Bescheiden vom 9.5.2019 setzte das FA die Glücksspielabgabe für die Monate 01/2013 bis 12/13 und die Wettgebühren für die Monate 01/2013 bis 12/13 auf Basis der von der Bf. nach Vorliegen einer österreichischen Registrierungsadresse gemeldeten Jahresbruttospieleinnahmen bzw. Wetteinsätzen mit folgenden Abgabenbeträgen fest: | Monat | Glücksspielabgabe | Wettgebühr | 01/13 02/13 03/13 04/13 05/13 06/13 07/13 08/13 09/13 10/13 11/13 12/13 | 55.150,40 48.432,20 51.390,38 53.892,48 45.345,48 39.309,60 32.040,98 49.538,96 49.320,20 50.442,36 45.426,20 41.414,50 | 33.070,40 49.813,20 44.743,20 60.080,80 58.866,00 45.602,80 34.225,60 53.365,60 55.418,00 12.255,20 55.105,60 84.257,20 Mit Bescheiden vom 23.10.2020 setzte das FA die Wettgebühren für die Monate 01/2014 bis 12/14 sowie 01/2015 bis 12/15 auf Basis der von der Bf. gemeldeten Wetteinsätzen der Kunden mit österreichischer Registrierungsadresse mit folgenden Abgabenbeträgen fest: | Monat | Wettgebühr | 01/14 02/14 03/14 04/14 05/14 06/14 07/14 08/14 09/14 10/14 11/14 12/14 | 39.472,93 40.622,75 51.054,37 42.247,68 36.691,60 70.674,90 55.870,69 48.722,38 46.012,88 50.103,94 57.601,27 53.441,00 | 01/15 02/15 03/15 04/15 05/15 06/15 07/15 08/15 09/15 10/15 11/15 12/15 | 55.511,86 53.379,96 56.661,89 49.917,31 51.254,60 44.273,84 41.903,24 52.175,75 50.124,49 55.898,42 60.365,97 60.147,13 Beschwerden Gegen sämtliche, oben genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerde erhoben. Anträge in den einzelnen Beschwerden Beantragt wurde in den Beschwerden vom 18.1.2016, 21.6.2016, 15.11.2018 und vom 6.6.2019 jeweils die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide. In den Beschwerden vom 23.11.2020 wurde beantragt, die Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Wettgebühren nach Maßgabe der von der Bf. nach der inländischen IP-Adresse bekanntgegebenen Wetteinsätzen festgesetzt werden. In allen Beschwerden wurde beantragt keine Beschwerdevorentscheidung zu fällen und die Entscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO unverzüglich dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerde vom 18.1.2016 betreffend die Glücksspielabgabe für 01/2012 bis 12/2012 und die Beschwerde vom 21.6.2016 betreffend die Wettgebühren für 01/2012 bis 12/2012 enthalten zusätzlich noch folgende Anträge: "in eventu - In Senatsbesetzung zu entscheiden, da der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes zu den gegenständlichen Rechtsfragen fehlt - gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit a) BAO eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit die Bf. im Rahmen dieser die technischen Details zur Abwicklung von Glücksspielen über die von ihr betriebenen Domains, insbesondre über www.***BF***.com, darlegen kann. Hierfür wird als Zeugin Frau ***1***, p. A. der Bf. namhaft gemacht." Die Beschwerden vom 15.11.2018 betreffend Glücksspielabgabe für die Monate 03/2011, 04/2011 und 12/2011 und betreffend Wettgebühren für das Monat 12/2011, die Beschwerden vom 6.6.2019 betreffend Glücksspielabgabe für die Monate 01/2013-12/2013 und betreffend Wettgebühren für die Monate 01/2013-12/2013 enthalten zusätzlich folgende Anträge: "gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit a) BAO eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit die Bf. im Rahmen dieser die technischen Details zur Abwicklung von Glücksspielen über die von ihr betriebenen Domains, insbesondre über www.***BF***.com, darlegen kann. Hierfür wird als Zeugin Frau ***1***, p. A. der Bf. namhaft gemacht." Die Beschwerden vom 23.11.2020 betreffend Wettgebühren 01/2014-12/2014 und 01/2015-12/2015 enthalten Anträge gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit a) BAO eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Weiters wurde von der Bf. in den Beschwerden vom 18.1.2016, 21.6.2016, 15.11.2018 und vom 6.6.2019 jeweils ein Antrag des BFG auf Normenprüfung an den VfGH und auf Vorlage an den EuGH angeregt. Beschwerdepunkte 1. gesetzliche Anknüpfungspunkt "Teilnahme aus dem Inland" nicht feststellbar Zentraler Beschwerdepunkt ist in allen Verfahren, dass der gesetzliche Anknüpfungspunkt "Teilnahme aus dem Inland" nicht feststellbar sei. Es sei unzulässig allein aufgrund der Registrierungsadresse auf den - physischen - Ort des Spielteilnehmers zu schließen. Auch die Anknüpfung an die IP-Adresse des Kunden sei keine taugliche Methode zur Feststellung des Aufenthaltsortes des Kunden. Die Anknüpfung an die "Teilnahme vom Inland aus" sei verfassungs- und unionsrechtswidrig, eine entsprechende Selbstbemessung sei nicht möglich. 2. Einbeziehung von "Boni" in die Bemessungsgrundlage Weiters wurde in den Beschwerden vom 16.10.2018 die Einbeziehung von "Boni" in die Bemessungsgrundlage gerügt. Den Kunden seien von der Beschwerdeführerin Boni in folgender Höhe gewährt worden: | Im März 2011 im Rahmen der Casino-Spiele | € 29.633,06 | Im März 2011 im Rahmen der Sportwetten | € 8.414,84 | Im April 2011 im Rahmen der Casino-Spiele | € 31.192,92 | Im April 2011 im Rahmen der Sportwetten | € 12.708,11 | Im Dezember 2011 im Rahmen der Casino-Spiele | € 24.772,52 | Im Dezember 2011 im Rahmen der Sportwetten | € 9.657,36 | 2013 insgesamt im Rahmen der Casino-Spiele | € 158.728,17 | 2013 insgesamt im Rahmen der Sportwetten | € 195.277,58 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (ua 21.8.2017, RV/7100702/2016) würden diese die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgaben und der Wettgebühren mindern. Von der Beschwerdeführerin wurde daher die Berücksichtigung der gewährten Boni in der Hinsicht beantragt, dass diese von den Bemessungsgrundlagen in Abzug gebracht werden. 3. keine Selbstberechnung durch die Bf. In den Beschwerden vom 16.10.2018 wurde weiters geltend gemacht, dass die Bf. für die Zeiträume April und Dezember 2011 die Wettgebühren und die Glücksspielabgabe nicht selbstberechnet habe. Mit Schreiben vom 16.5.2011 und vom 16.1.2012 seien der belangten Behörde lediglich die Berechnungsgrundlagen für die Wettgebühren und Glückspielabgaben bekannt gegeben und damit korrespondierend ein Antrag auf Festsetzung der Wettgebühren und Glückspielabgaben gestellt worden. Es sei jedoch keine Selbstberechnung vorgenommen worden. Die Bescheide vom 16.10.2018 (mit denen die Anträge auf Festsetzung der Wettgebühr und der Glücksspielabgabe abgewiesen wurden) seien daher aus diesem Grund aufzuheben. 4. Verjährung Hinsichtlich der Glücksspielabgabe und Wettgebühr für März 2011 sei Verjährung eingetreten. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit Ablauf 2011 begonnen und ende somit mit Ablauf 2016. Die belangte Behörde habe die Festsetzung der Glücksspielabgaben und der Wettgebühr für März 2011 jedoch erstmals mit dem bekämpften Bescheiden vom 16.10.2018 vorgenommen. Beschwerdevorentscheidungen Für die Glücksspielabgabebescheide der Zeiträume 03/11, 04/11 und 12/2011 und den Wettgebührenbescheid des Zeitraumes 12/2011 erließ das FA am 13.8.2019 abweisende Beschwerdevorentscheidungen. Zur Begründung verwies das FA hinsichtlich des Kriteriums der "Teilnahme vom Inland aus" im Wesentlichen auf die bisherige VwGH- und BFG-Rechtsprechung. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Registrierungsadresse kein tauglicher Indizienbeweis sei, widerspreche dieser Judikatur. Eine Kumulation der Indizien der Registrierungsadresse und der IP-Adresse werde von der Rechtsprechung nicht gefordert, daher seien auch keine Abschläge bei Abweichungen zulässig (vgl insbesondere BFG 28.6.2017, RV/7104383). Mit dem Indiz der IP-Adresse könne dem Indiz der Registrierungsadresse nicht entgegengetreten werden. Zur Verjährung hielt das FA fest, dass Abgabenfestsetzungen zwar grundsätzlich nur vor dem Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist erfolgen dürften. Eine Ausnahme bestehe, wenn der betreffende Antrag auf Festsetzung innerhalb der Monatsfrist des § 201 Abs 3 Z 1 BAO eingebracht wurde (BFG 16.9.2015, RV/3100088/2015). Nachdem die Abgabe für 03/2011 am 28.4.2011 selbstberechnet und am 5.5.2011 der Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung gestellt wurde, stehe die Verjährung der Festsetzung nicht entgegen. Dem Einwand der Bf, sie habe keine Selbstberechnungen durchgeführt, entgegnete das FA dass die formlose Offenlegung der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Bekanntgabe der abzuführenden Abgabe eine Selbstberechnung iSd § 59 Abs 3 GSpG bzw des § 33 TP 17 Abs. 3 GebG darstelle, auch wenn die gesetzlich vorgesehene Formvorschrift nicht eingehalten wird. Zu den Freispielen verwies das FA auf die bisherige Rechtsprechung des BFG wie etwa BFG 08.05.2017, RV/7100024/2015. Wie der Spieleinsatz tatsächlich erbracht wird, ob durch den Spielteilnehmer selbst, einen Dritten oder die Bf., sei eine Frage der Erfüllung und beeinflusse nicht den Einzelanspruch zwischen Spielanbieter und Spielteilnehmer. Die Spiele(einsätze), bei denen der Einsatz nicht vom Spieler selbst stammt, sondern etwa in Form eines Gutscheines durch den Spielanbieter zur Verfügung gestellt werden, seien daher in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Ein Bonus, welcher rein umsatzabhängig ist, werde erst nach einer bestimmten Anzahl von Teilnahmen gewährt. Dieser könne daher denkunmöglich einer bestimmten Ausspielung, d.h. einem bestimmten Glücksvertrag zugeordnet werden, weil das Recht einen solchen zu bekommen, auf mehrere Ausspielungen und womöglich auch auf mehrere Abrechnungszeiträume (Monat gem. § 59 Abs. 3 GSpG) aufgeteilt sei. Es könne etwas, das nicht Teil der Ausspielung ist, auch nicht in die Summe aufgenommen werden. Vermögenswerte Leistungen, welche nicht gewonnen werden, d.h. welche nicht durch eine zu Gunsten des jeweiligen Spielers ausgegangene, zumindest überwiegend zufallsabhängige Spielentscheidung erlangt werden, sondern z.B. alleine schon aufgrund einer oder mehrerer bloßer Teilnahmen zustehen kein Gewinn sein und daher auch keinen Teil der Ausspielung darstellen. Handelt es sich um einen "Willkommensbonus" welcher Neukunden gewährt wird, oder ist der Erhalt von Vermögenswerten Leistungen rein umsatzabhängig, nicht ungewiss und völlig unabhängig von der zumindest vorwiegend zufallsabhängigen Entscheidung über das Spielergebnis, würden diese Leistungen keine "Gegenleistung" im Rahmen des Glücksvertrages und somit der Ausspielung darstellen, die sich der Spieler in der Hoffnung auf die Realisierung seiner Gewinnchance für die Hingabe seines Geldes erwartet. Diese Vermögenswerten Leistungen stellen freigiebige Zuwendungen an Kunden dar und erfolgen nicht in Erfüllung von Leistungspflichten aus dem einzelnen Glücksvertrag. Die gewährten Boni seien daher für die Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG nicht im Rahmen der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen als ausbezahlte Gewinne abziehbar, seien jedoch als Einsätze einzurechnen. Hinsichtlich der gewährten "Freebets" wurde festgehalten, dass Bemessungsgrundlage der Wettgebühr gem. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG der Wetteinsatz sei. Es komme nicht auf die Herkunft der eingesetzten vermögenwerten Leistung an, es komme lediglich darauf an was eingesetzt wird. Die Wettgebühr sei eine Rechtsgeschäftsgebühr, vergebührt werde der Abschluss bestimmter Glücksverträge. Es seien keine ertragssteuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Überlegungen anzustellen. Der Tatbestand des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG setze nicht voraus, dass der Einsatz zu einer Vermögensvermehrung beim Wettveranstalter führe. Zum Einwand der Verfassungswidrigkeit verwies das FA auf die Ablehungsbeschlüsse des VfGH vom 26.02.2018, E 3389/2017 und E 2913/2017 (Bezug zu BFG RV/7100702/2016 und RV/7104383/2015), vom 24.09.2018, E 2251/2017 (Bezug zu BFG RV/7100024/2014) und vom 11.06.2018, E 1137/2018 und E 2014/2018 (Bezug zu BFG RV/7104387/2015 und RV/7104839/2017). In der Folge beantragte die Bf. fristgerecht die Vorlage ans Bundesfinanzgericht und betonte, dass alle in der Beschwerde gestellten Anträge vollumfänglich aufrecht bleiben. Vorlage der Beschwerden ans Bundesfinanzgericht Die Beschwerden der Bf. wurden vom FA jeweils mit einer ausführlichen Stellungnahme (die auch der Bf. übermittelt wurde) dem BFG an folgenden Tagen vorgelegt und unter den nachstehend angeführten Geschäftszahlen beim BFG erfasst: | Datum Vorlage Gz FA | Beschwerde vom | betreffend | Gz BFG | 08.03.2016 | 18.01.2016 | Gsp 01/2012-12/2012 | RV/7101148/2016 | 11.08.2016 | 21.06.2016 | Geb 01/2012-12/2012 | RV/7104109/2016 | 27.08.2019 | 06.06.2019 | Geb 01/2013-12/2013 | RV/7104758/2019 | 27.08.2019 | 06.06.2019 | Gsp 01/2012-12/2012 | RV/7104759/2019 | 18.02.2020 | 15.11.2018 | Geb 12/2011 Gsp 03/2011 Gsp 04/2011 Gsp 12/2011 | RV/7100711/2020 RV/7100730/2020 RV/7100731/2020 RV/7100732/2020 | 04.02.2021 | 23.10.2020 | Geb 01/2014 - 12/2014 Geb 01/2015 - 12/2015 | RV/7100194/2021 RV/7100201/2021 Zuteilung an GA 1062 - Aussetzung nach § 271 BAO Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20. Februar 2018 nahm der Geschäftsverteilungsausschuss (ua) die Rechtssachen RV/7101148/2016 und RV/7104109/2016 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG der unbesetzten Gerichtsabteilung 1034 ab und wurde diese der Gerichtsabteilung 1062 zur Erledigung zugewiesen. Die weiteren Rechtssachen wurden sodann jeweils der Gerichtsabteilung 1062 als verbundene Rechtssachen im Sinne der Geschäftsverteilung des BFG zugeteilt. Die zuständige Richterin nahm zunächst Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile und ergibt sich dadurch der oben dargestellte Verfahrensablauf. Mit Beschlüssen vom 17.9.2018, vom 7.10.2019 und vom 6.4.2020 wurde die Entscheidung über die anhängigen Beschwerden vom BFG bis zur Beendigung der beim VwGH zur GZ Ro 2018/17/0005 und Ro 2018/17/0004 anhängigen Verfahren nach § 271 BAO ausgesetzt. Fortsetzung der Beschwerdeverfahren - Vorhalt BFG 7.10.2020 Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 7.10.2020 teilte das Bundesfinanzgericht den Parteien mit, dass die Beschwerdeverfahren gemäß § 271 Abs. 2 BAO nunmehr fortgesetzt werden und wie sich die Sach- und Rechtlage durch die aktuelle Judikatur des VwGH für das BFG derzeit darstelle. Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, zu den von der Bf. ihren Kunden gewährten "Boni" nähere Details und zahlenmäßige Angaben für die einzelnen Monate dem BFG bekanntzugeben. Gleichzeitig wurde der Bf. auch die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Ausführungen des BFG sowie für eine allfällige Modifikation ihrer Anträge eingeräumt und sie gebeten, eine Ausfertigung ihres Schriftsatzes auch gleich direkt an das Finanzamt zu übersenden. Zur Frage der Ermittelbarkeit der Teilnahme aus dem Inland wurde vom BFG ua Folgendes ausgeführt: "Aus den im Erkenntnis BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016 genannten Erwägungen, das mit dem Beschluss VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005 bestätigt wurde, wird auch in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Indiz "Registrierung mit einer österreichischen Wohnadresse" als grundsätzlich am Besten geeignetes Indiz für die Feststellung der "Teilnahme aus dem Inland" angesehen. Im bisherigen Verfahren wurden von der Bf. trotz mehrfacher Gelegenheit nicht für konkrete, einzelne Fälle diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien bekannt gegeben. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ist die durch das FA vorgenommene Festsetzung der Glücksspielabgaben und der Wettgebühren auf Basis der Daten der Kunden mit Österreichischer Registrierungsadresse daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt." Zu den Bescheiden, mit denen Anträge auf Festsetzung gemäß § 201 BAO vom FA abgewiesen wurden, wurde auf die Begründung des Finanzamtes in den BVE vom 13.8.2019 betreffend Glücksspielabgabe 03/11, 04/11, 12/11 und Wettgebühr 12/11 verwiesen, wonach auch die formlose Offenlegung der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Bekanntgabe der abzuführenden Abgabe eine Selbstberechnung iSd § 59. Abs. 3 GSpG bzw des § 33 TP 17 Abs. 3 GebG darstellt, auch wenn die gesetzlich vorgesehen Formvorschrift (elektronisch bzw im Falle der Unzumutbarkeit mittels Formular Gsp50 bzw GebG 6) nicht eingehalten wird. Eine Abgabenfestsetzung mittels Abgabenbescheid kommt daher nur in Betracht, wenn sich der selbstberechnete und dem FA bekanntgegeben Abgabenbetrag als nicht richtig erweist. Zu den Anträgen auf mündliche Verhandlung und Zeugeneinvernahme wurde darauf hingewiesen, dass die zur Darlegung der technischen Details der Abwicklung von Wetten und Glücksspielen über die von der Bf. betriebenen Domains, insbesondere www.***BF***.com. als Zeugin namhaft gemachte Frau ***1*** allenfalls auch auf schriftlichem Weg oder durch die Abgabenbehörde erster Instanz befragt werden könnte. Da bisher kein ausreichend präzisiertes Beweisthema genannt wurde (welche konkreten, entscheidungswesentlichen Tatsachen, die nicht ohnehin von der Abgabenbehörde als richtig anerkannt werden, sollen durch die Zeugenbefragung unter Beweis gestellt werden), erscheint nach dem derzeitigen Verfahrensstand dem BFG die Zeugeneinvernahme nicht erforderlich. Stellungnahme der Bf. vom 20.11.2020 Mit Schriftsatz vom 20.11.2020 erstattete die Bf. zu den Boni und Net Jackpot Costs nachstehende Stellungnahme: "1. Bonusgewährung Die Beschwerdeführerin gewährt ihren Kunden sowohl im Sportwetten» als auch im Glücksspielbereich Boni. Die Boni werden aus verschiedenen Anlässen gewährt, wie etwa Neuregistrierung, Geburtstag, Firmenjubiläum etc. Die Beschwerdeführerin gewährt ihren Kunden verschiedenste Boni, beispielsweise aufgrund früherer Wetttätigkeiten des Kunden oder aber auch Anlassbezogen, zB Weihnachtsaktion, Geburtstagsbonus, Neukunden-Bonus. All diesen Boni war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen gemeinsam, dass sie dem Kunden entweder sofort (ohne weitere Voraussetzungen) auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben wurden oder der Kunde zunächst mit "Echtgeld" ein Vielfaches des Bonusbetrages einsetzen musste und dann den Bonusbetrag auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben bekommen hat. Immer dann, wenn dem Kunden der Bonusbetrag auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben wurde, konnte der Kunde über den Bonus entweder in Form einer Auszahlung auf sein Bank- oder Kreditkartenkonto oder durch Verwenden als Wetteinsatz verfügen. Die Beschwerdeführerin hat in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für ihre Kunden kein "Bonuskonto" geführt, auf dem die den Kunden gewährten Boni gutgebucht wurden. Die Kunden der Beschwerdeführerin konnten daher auch während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes nie Einsätze mit "Bonus"-Geld tätigen, sondern nur mit solchen Boni, die in ihrer Verfügbarkeit aus Sicht des Kunden wie Echtgeld verwendet werden können, nämlich indem der Kunde die Auszahlung auf sein Bank- oder Kreditkartenkonto verlangt oder Einsätze bei der Beschwerdeführerin tätigt. Die Beschwerdeführerin hat bei der Offenlegung der Wetteinsätze und Glücksspieleinsätze in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen alle Boni, die die Kunden als Wetteinsätze oder Glücksspieleinsätze verwendet haben, als Teil der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Soweit die Beschwerdeführerin dem Finanzamt bzw. dem BFG Boni bekannt gegeben hat, handelt es sich um solche Boni, die die Beschwerdeführerin den Kunden auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben hat und die die Kunden für Einsätze verwenden oder deren Auszahlung die Kunden verlangen konnten. Diese Boni hat die Beschwerdeführerin bei der Bemessungsgrundlage nicht abgezogen. 2. Jackpot-Kosten Die Beschwerdeführerin hat ihren Kunden im Casino-Bereich auch die Teilnahme an Jackpot-Spielen angeboten. Hierbei zahlt der Kunde einen Einsatz an die Beschwerdeführerin, die hiervon einen Teil an den Jackpot-Spieleanbieter als Einsatz weiterleitet. Die Beschwerdeführerin hat den Teil des Kundeneinsatzes, der an den Jackpot-Spielebetreiber weitergeleitet wurde, nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Das heißt, dieser Teil des Gesamteinsatzes des Kunden, der gegenüber dem Finanzamt bzw dem BFG nicht gesondert ausgewiesen wurde, ist Teil der in der von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Bemessungsgrundlage berücksichtigten Einsätze." Stellungnahme des FA vom 23.12.2020 Die Amtspartei hat am 23.12.2020 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt abgegeben: "Zur rechtlichen Beurteilung von Boni: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003, ausgesprochen, dass Boni jedenfalls keine ausgezahlten Gewinne darstellen und daher nicht von der Bemessungsgrundlage (Jahresbruttospieleinnahmen) abzuziehen sind. Abgesehen davon wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass im konkreten Einzelfall zu untersuchen ist, ob eine konkrete Begünstigungen einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellt - dies ist zum Beispiel dann der Fall wenn eine Bargeldablöse gewährt oder eine Weitergabe möglich ist. Nur wenn der Bonus einen von einer weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellt ist dieser als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, anderenfalls ist von einem Rabatt auszugehen. Relevant ist aus Sicht des Finanzamtes, ob es sich um ein Guthaben handelt, welches gewährt wird, und sodann zuerst an einer gewissen Anzahl an Spielen eingesetzt werden muss bevor es auszahlbar wird (dh vor Erfüllung dieser Bedingung nicht auszahlbar ist), oder ob es sich um eine Art Geschenk handelt, welches nach einer gewissen Anzahl an Echtgeldeinsätzen gewährt wird und im Zeitpunkt der Gewährung sofort auszahlbar ist. Im ersteren Fall würde es sich, aus Sicht des Finanzamtes, im Lichte der Judikatur des VwGH, nicht um einen Einsatz handeln, weil der Bonus nicht unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme auszahlbar oder weitergebar ist. Dies gilt jedoch nur solange die vorgesehene Bedingung (zB fünfmalige Verwendung) nicht erfüllt ist. Wenn die Bedingung erfüllt ist und der Bonus auszahlbar wird, dh zu Echtgeld wird, dann ist die weitere Verwendung natürlich als Einsatz zu werten. Im Regelfall wird davor eine Umwandlung in Echtgeld erfolgen. Im zweiteren Fall wäre der Bonus nach Gewährung sofort frei verfügbar und unabhängig von einer weiteren Spielteilnahme einlösbar und daher als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn er für eine Spielteilnahme verwendet wird. Anzumerken ist, dass sich aufgrund der in der Rechtsprechung des VwGH getroffenen Aussagen auch ergibt, dass nur jene Gewinne welche unabhängig von einer allfälligen weiteren Spielteilnahm e einen Vermögenswert darstellen (zB auszahlbar sind) von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind. Sowohl der Einsatz (§ 2 Abs. 1 Z 2 GSpG), als auch der Gewinn (§ 2 Abs. 1 Z 3 GSpG) sind als Vermögenswerte Leistung definiert. Auch aus der Definition der Jahresbruttospieleinnahmen nach § 57 Abs. 5 GSpG ergibt sich, dass nur tatsächlich ausgezahlte Gewinne abzuziehen sind. Gewinne welche nicht sofort auszahlbar sind - dh jener Anteil welcher auf die eingesetzten Boni entfällt - sind nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Zu den konkreten Boni: … Die gegenständlich gewährten Boni sind nach Gewährung frei verfügbar und unabhängig von einer weiteren Wett- bzw. Spielteilnahme einlösbar. In Lichte der neuesten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die gewährten Begünstigungen aus Sicht des Finanzamtes als Einsätze in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (WettGeb und GSpA) und auch nicht von der Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen abzuziehen (GSpA). Der Vollständigkeit halber wird auf das Erkenntnis des BFG vom 14.12.2020, RV/7100709/2020, verwiesen." Mündliche Verhandlung In der am 8. April 2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung berichtete die Richterin unter Hinweis auf den Vorbereitungsvorhalt vom 7.10.2020 und die Stellungnahmen der Bf. vom 20.11.2020 und des FA vom 23.12.2020, wie sich der Sachverhalt für sie darstellt und wurde dazu den Anwesenden die Beilage 1./ zur Niederschrift ausgehändigt. Auf die Frage der Richterin, ob es zum vorgetragenen Sachverhalt noch Ergänzungen gibt, erklären die Parteienvertreter: "RA: Es gibt keine Ergänzungen zum Sachverhalt. FA: Es gibt keine Ergänzungen zum Sachverhalt." Zur rechtlichen Beurteilung verwiesen die Parteien zunächst auf die bisherigen Schriftsätze und ergänzten sodann: "RA: Die Festsetzung gestützt auf ein Indiz - der Wohnsitzadresse - ist unzulässig und willkürlich, weil die Abgabenbehörde dieses Indiz als alleinausschlaggebend qualifiziert und damit der Bf. einen Gegenbeweis auferlegt, der die BAO in dieser Form nicht kennt. Mit der IP-Adresse steht ein mit der Wohnsitzadresse gleichstarkes und gleichwertiges Indiz zur Verfügung, sodass es Aufgabe der Abgabenbehörde gewesen wäre, gegen das Indiz IP-Adresse zusätzliche Indizien, die für eine Inlandsteilnahme des Spielers entsprechend zu ermitteln. Dies hat die Abgabenbehörde unterlassen und damit die bekämpften Bescheide mit Verfahrensmängel behaftet." Das Finanzamt verwies auf die bisherigen Schriftsätze. Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge und wurde das Beweisverfahren geschlossen. Der Behördenvertreter beantragte abschließend die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden. Der Vertreter der Bf. beantragte die Stattgabe der Beschwerden und antragsgemäß festzusetzen. II. Sachverhalt Allgemeines zur Bf. Die Beschwerdeführerin mit Sitz in ***LAND*** bietet über die Domain www.***BF***.com Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Sportwetten) und Casino-Spiele sowie Skill-Games im Internet an. Sie verfügt über keine Niederlassung in Österreich und betreibt sie ihr Unternehmen von ***LAND*** aus. Die Bf. besitzt keine inländische Konzession im Sinne des § 14 GSpG ("Lotterienkonzession"). Sie verfügt über eine nach ***LAND*** Recht erteilte Lizenz und steht unter der Aufsicht der ***LAND*** Regulierungsbehörde für Lotterie- und Glücksspiel ("***LAND*** Gaming Authority" - MGA). Weiters verfügt sie über eine Lizenz der Republik ***LAND 2*** für Dienstleistungen an Personen in ***LAND 2***. Teilnahme an den Sportwetten und Ausspielungen Zur Nutzung des Spielangebots muss sich der Kunde auf der Website der Bf. registrieren und ein Wettkonto eröffnen. Nur natürliche Personen dürfen ein Wettkonto eröffnen. Bei der verpflichtend vorzunehmenden Registrierung sind die persönlichen Daten, insbesondere die Wohnadresse (Land, Straße und Nummer, Postleitzahl und Stadt), Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Email-Adresse, Telefonnummer, etc anzugeben. Jeder Kunde verpflichtet sich, die Bf. unverzüglich zu informieren, wenn Informationen, die der Bf. zur Verfügung gestellt wurden, unwahr oder unvollständig werden. Die Bf. behält sich dabei das Recht vor, Wetten und Gewinne zu stornieren, Wettkonten zu sperren, den Kunden von der Teilnahme an anderen Spielen auszuschließen, Zahlungen an den Kunden zurückzuhalten und den Kunden an die zuständigen Behörden zu melden. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin kommen die über die von ihr betriebene Domain abgeschlossenen Sportwetten und Glücksspiele am Sitz der Bf., somit in ***LAND***, zustande. Die von der Bf. angebotenen Online-Glücksspiele und Sportwetten können von jedem beliebigen Ort, innerhalb oder außerhalb von Österreich, je nach Verfügbarkeit eines lnternetzuganges oder Zuganges zu einem Mobilfunknetz, abgerufen und gespielt werden. Im Besteuerungszeitraum wurden von der Bf. sowohl Sportwetten angeboten als auch Ausspielungen iSd § 12a Abs. 1 GSpG (elektronische Lotterien) veranstaltet, an denen auch zahlreiche Spieler, die sich körperlich in Österreich aufgehalten haben, teilgenommen haben. Grundsätzlich stellen nach der Judikatur des VwGH sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer "inländischen IP-Adresse" Indizien dafür dar, dass sich die Kunden im Zeitpunkt der Teilnahme im Inland aufgehalten haben. Eine exakte örtliche Lokalisierung des Spielteilnehmers im Zeitpunkt der Spielteilnahme ist über die IP-Adresse nicht möglich. Die konkrete IP-Adresse eines Kunden hängt davon ab, auf welche technische Art der Einstieg ins Internet erfolgt. Eine Positionsbestimmung auf Basis Geo-IP-Services ist auf exakte Adressen in bestenfalls 25% der Fälle möglich, auf Länder-Basis mit bestenfalls 77% Genauigkeit. Auch wenn sich nicht alle registrierten Wettkunden mit einer österreichischen Wohnanschrift nicht immer im Inland befinden werden, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich die meisten Menschen nur wenige Wochen ins Ausland begeben, woraus geschlossen werden kann, dass sich ein Kunde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich (wofür die Registrierungsadresse ein geeignetes Indiz darstellt) auch im Zeitpunkt der Teilnahme an einem konkreten Wettgeschäft bzw einer Ausspielung in Österreich aufgehalten hat. Im bisherigen Verfahren wurden von der Bf. trotz mehrfacher Gelegenheit nicht für konkrete, einzelne Fälle diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien bekannt gegeben. Boni Die Bf. gewährt ihren Kunden sowohl im Sportwetten als auch im Glücksspielbereich verschiedenste Boni, beispielsweise aufgrund früherer Wetttätigkeiten des Kunden oder aber auch Anlassbezogen, zB Weihnachtsaktion, Geburtstagsbonus, Neukunden-Bonus. Die Bf. hat in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für ihre Kunden kein gesondertes "Bonuskonto" geführt, auf dem die den Kunden gewährten Boni gutgebucht wurden. Die Kunden der Bf. konnten während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes nie sogleich Einsätze mit "Bonus"-Geld tätigen, sondern nur mit solchen Boni, die in ihrer Verfügbarkeit aus Sicht des Kunden wie Echtgeld verwendet werden können, nämlich indem der Kunde die Auszahlung auf sein Bank- oder Kreditkartenkonto verlangt oder Einsätze bei der Beschwerdeführerin tätigt. Die Bonusbedingungen haben sich in den gegenständlichen Zeiträumen nicht wesentlich verändert und sind die von der Bf. am 29.1.2019 dem FA vorgelegten Bonusbedingungen für alle gegenständlichen Zeiträume aussagekräftig. Nach den Bonusbedingungen müssen zuvor Echtgeldeinsätze (meist ein bestimmtes Vielfaches des Bonusbetrages) vorgenommen werden ("Freispielen durch Echtgeld") und wird erst danach bei Erfüllung der Voraussetzungen der Bonus dem Echtgeldkonto gutgeschrieben und ist er für den Kunden verfügbar (zur Auszahlung oder als Einsatz). Die Bf. hat bei der Offenlegung der Wetteinsätze und Glücksspieleinsätze in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen alle Boni, die die Kunden als Wetteinsätze oder Glücksspieleinsätze verwendet haben, als Teil der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Soweit die Bf. dem Finanzamt bzw. dem BFG Boni bekannt gegeben hat, handelt es sich um solche Boni, die die Bf. den Kunden auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben hat und die die Kunden für Einsätze verwenden oder deren Auszahlung die Kunden verlangen konnten. Diese Boni hat die Bf. bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe auch nicht als "Gewinn" abgezogen. Ein "Freebet" oder "Freispiel", der dem Spieler eine gratis Teilnahme am Spiel ermöglicht, wurde von der Bf. im gegenständlichen Zeitraum nicht angeboten. Jackpot-Kosten Die Beschwerdeführerin hat ihren Kunden im Casino-Bereich auch die Teilnahme an Jackpot-Spielen angeboten. Hierbei zahlt der Kunde einen Einsatz an die Beschwerdeführerin, die hiervon einen Teil an den Jackpot-Spieleanbieter als Einsatz weiterleitet. Bei den Jackpot Spielen bestimmt der einzelne Kunde seinen Einsatz, der Gewinn bestimmt sich jedoch nach der Höhe der Pools, der nicht nur von diesem Kunden gespeist wird. Grundsätzlich handelt es sich bei Jackpots um Pools, in denen die Spieleinsätze mehrerer Spieler zusammengefasst werden. Aus diesen Pools erfolgt später die Auszahlung des Jackpot-Gewinnes an einen einzigen Spieler. Die Beschwerdeführerin hat den Teil des Kundeneinsatzes, der an den Jackpot-Spielebetreiber weitergeleitet wurde, nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Das heißt, dieser Teil des Gesamteinsatzes des Kunden, der gegenüber dem Finanzamt bzw dem BFG nicht gesondert ausgewiesen wurde, ist Teil der in der von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Bemessungsgrundlage berücksichtigten Einsätze. Die Beschwerdeführerin hat ihren Kunden im Casino-Bereich auch die Teilnahme an Jackpot-Spielen angeboten. Bei den Jackpot Spielen bestimmt der einzelne Kunde seinen Einsatz, der Gewinn bestimmt sich jedoch nach der Höhe der Pools, der nicht nur von diesem Kunden gespeist wird. Grundsätzlich handelt es sich bei Jackpots um Pools, in denen die Spieleinsätze mehrerer Spieler zusammengefasst werden. Aus diesen Pools erfolgt später die Auszahlung des Jackpot-Gewinnes an einen einzigen Spieler. Der Kunde zahlt seinen Einsatz an die Bf., die hiervon einen Teil an den Jackpot-Spieleanbieter als Einsatz weiterleitet. Die Bf. hat den Teil des Kundeneinsatzes, der an den Jackpot-Spielebetreiber weitergeleitet wurde, nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Dieser Teil des Gesamteinsatzes des Kunden, der gegenüber dem Finanzamt bzw dem BFG nicht gesondert ausgewiesen wurde, ist Teil der in der von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Bemessungsgrundlage berücksichtigten Einsätze. Gegenüberstellung Abgabenbeträge: Berechnung Bf. - Festsetzung FA | Abgabenart/Monat | selbstberechneter Abgabenbetrag | Festgesetzter Abgabenbetrag | Glücksspielabgabe 03/11 04/11 12/11 | 60.621,08 49.095,27 59.425,44 | 60.701,08 Abweisung - keine Festsetzung Abweisung - keine Festsetzung | Wettgebühren 12/11 | 30.283,75 | Abweisung - keine Festsetzung | Glücksspielabgabe 01/12 02/12 03/12 04/12 05/12 06/12 07/12 08/12 09/12 10/12 11/12 12/12 | 57.201,87 51.915,08 56.182,62 40.414,63 50.629,41 40.518,84 42.886,46 29.237,92 36.973,34 54.234,46 51.486,87 53.506,14 | 57.201,87 51.915,11 56.182,62 40.414,63 50.629,41 40.518,84 42.886,46 29.699,43 36.973,34 54.234,46 51.486,87 53.506,14 | Wettgebühren 01/12 02/12 03/12 04/12 05/12 06/12 07/12 08/12 09/12 10/12 11/12 12/12 | 38.668,73 45.134,26 42.139,74 38.579,38 38.720,15 59.695,80 52.689,36 57.897,04 45.480,35 49.295,01 50.576,15 43.773,16 | 39.342,62 43.703,64 43.122,75 37.929,49 37.903,32 61.396,87 53.569,18 58.833,25 46.915,57 52.618,20 54.710,28 46.946,46 | Glücksspielabgabe 01/13 02/13 03/13 04/13 05/13 06/13 07/13 08/13 09/13 10/13 11/13 12/13 | 42.740,88 57.437,12 56.980,40 58.612,01 58.701,63 39.404,04 55.892,11 59.650,20 57.105,04 7.948,92 56.051,72 65.566,18 | 55.150,40 48432,20 51.390,38 53.892,48 45.345,48 39.309,60 32.040,98 49.538,96 49.320,20 50.442,36 45.426,20 41.414,50 | Wettgebühren 01/13 02/13 03/13 04/13 05/13 06/13 07/13 08/13 09/13 10/13 11/13 12/13 | 52.826,74 46.980,34 47.808,15 51.789,71 43.727,75 37.568,90 30.715,83 48.190,24 46.759,12 55.608,97 47.303,32 43.124,53 | 33.070,40 49.813,20 44.743,20 60.080,80 58.866,00 45.602,80 34.225,60 53.365,60 55.418,00 12.255,20 55.105,60 84.257,20 | Wettgebühren 01/14 02/14 03/14 04/14 05/14 06/14 07/14 08/14 09/14 10/14 11/14 12/14 | 39.541,55 38.942,83 52.033,50 41.371,88 35.654,02 67523,05 52.932,02 46.635,18 41.959,34 47.929,19 53.868,50 50.517,69 | 39.472,93 40.622,75 51.054,37 42.247,68 36.691,60 70.674,90 55.870,69 48.722,38 46.012,88 50.103,94 57.601,27 53.441,00 | Wettgebühren 01/15 02/15 03/15 04/15 05/15 06/15 07/15 08/15 09/15 10/15 11/15 12/15 | 54.292,16 53.323,48 56.661,89 49.013,19 52.186,90 46.433,57 42.855,87 45.653,15 49.482,11 54.183,11 57.099,28 51.133,98 | 55.511,86 53.379,96 56.661,89 49.917,31 51.254,60 44.273,84 41.903,24 52.175,75 50.124,49 55.898,42 60.365,97 60.147,13 Die vom FA für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume festgesetzten Abgabenbeträge sowie die für 04/2011 und 12/2011 von der Bf. selbstberechneten Abgabenbeträge beruhen jeweils auf den im jeweiligen Monat von Kunden mit österreichischer Wohnadresse in Summe als Wetteinsatz (bei der Wettgebühr) bzw als Einsatz abzüglich ausgezahlter Gewinne (bei der Glücksspielabgabe) geleisteten Beträgen (ohne Berücksichtigung von "Boni" oder "Jackpotkosten"). III. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Unterlagen, das damit im Einklang stehende Vorbringen der Bf. in ihren schriftlichen Eingaben und bei der mündlichen Verhandlung. Der nunmehr festgestellte Sachverhalt wurde am Beginn der mündlichen Verhandlung vorgetragen und wurde sowohl vom Vertreter der Bf. als auch vom Vertreter der Amtspartei ausdrücklich erklärt, dass es keine Ergänzungen zum Sachverhalt gäbe. Dass im gegenständlichen Besteuerungszeitraum von der Bf. Sportwetten und Ausspielungen veranstaltet wurden, an der (auch) Spieler teilnahmen, die sich - körperlich - im Inland aufhielten, wird auch von der Bf. nicht bestritten. Auf Grund der Lebenserfahrung ist ausgeschlossen, dass sich keiner der mit einer österreichischen Adresse registrierten Teilnehmer bei Abschluss des Glückspieles in Österreich befunden hat. Die Registrierung mit einer österreichischen Wohnadresse wird als gut geeignetes Indiz für die Feststellung der "Teilnahme vom Inland aus" herangezogen (vgl in diesem Sinne VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060 mwN; VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005). Die Bf. hat keine einem derartigen Beweisergebnis konkret entgegenstehende Indizien bekannt geben, die zu einer anderen Zurechnung führen könnten. Zum Indiz "IP-Adresse" ist zu bemerken, von der Bf. nicht für alle verfahrensgegenständlichen Zeiträume überhaupt IP-Auswertungen vorgelegt wurden (siehe dazu die Ausführungen des Finanzamtes in den Vorlageberichten). Dazu kommt, dass selbst dann, wenn man für sämtliche Kunden der Bf. die IP-Adressen kennen würde, auf Grund der Ungenauigkeit der Geolokalisierung (zB in Grenzgebieten, Abhängigkeit von der Art und Weise wie der Internetzugang erfolgt) dieses Indiz schwächer als das Indiz der Registrierungsadresse angesehen wird und daher dieses Indiz alleine nicht dazu geeignet erscheint, um zu einer für eine positive Feststellung erforderlichen Überzeugung zu gelangen (vgl zu den Unsicherheiten und technischen Schwierigkeiten, die sich aus IP-Auswertungen ergeben, die Ausführungen in der Entscheidung BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016, die sich auf vom rechtsfreundlichen Vertreter der Bf. im dortigen Verfahren vorgelegte technische Gutachten stützte). Die Ansicht der Bf., dass alleine das Indiz - "inländische Registrierungsadresse" für eine Feststellung der Tatsache des Aufenthaltes im Inland ungeeignet sei, steht im deutlichen Widerspruch zur bereits oben zitierten Judikatur des VwGH. Das Bundesfinanzgericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass auch bei jenen Spielen, an denen Kunden mit einer österreichischen Registrierungsadresse teilgenommen haben, bei denen keine Informationen über die verwendete IP-Adresse vorliegen oder bei denen die IP-Adresse (alleine) einen Auslandsaufenthalt indizieren würde, von einem Aufenthalt im Inland auszugehen ist. Wenn auch auszuschließen ist, dass sich alle mit einer österreichischen Wohnanschrift registrierten Spieler stets im Inland befinden, so ist es doch nach der Lebenserfahrung und nach den statischen Daten der Statistik Austria so, dass sich die meisten Menschen nur wenige Wochen im Jahr ins Ausland begeben. Das bedeutet, dass es deutlich wahrscheinlicher ist, dass sich ein Kunde mit überwiegendem Aufenthalt in Österreich (wofür die Registrierungsadresse ein geeignetes Indiz darstellt - siehe oben) auch im Zeitpunkt der Teilnahme an einem konkreten Spiel in Österreich aufgehalten hat.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100711/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100711.2020
Stammnummer
132864
Gültig
19.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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