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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105403/2019

Nachversteuerung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105403/2019vom 23.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Die Übertragung des Betriebs ist gemäß § 10 Abs. 6 EStG 1988 kein Anlass für eine Nachversteuerung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags (invGFB). Der gewinnerhöhende Ansatz des invGFB ist beim Rechtsnachfolger vorzunehmen, wenn übertragene begünstigte WG innerhalb der (vom Rechtsvorgänger eingegangenen) Behaltefrist aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder verbracht werden. Der Gesetzestext differenziert dabei nicht zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Übertragungsvorgängen, sondern überbindet die Nachversteuerungspflicht in beiden Fällen auf den Rechtsnachfolger (s EStR 3723; zutr. Krit. betreffend entgeltlichen Übertragungsvorgänge Kanduth-Kristen/ Rutter taxlex 06, 685 Fn 25; Hirschler/ Posautz VWT 07 H 2, 20; WGW/Peth § 10 Rz 72; Beiser SWK 17, 498; aA Atzmüller SWK 17, 655)." Somit geht bei einer entgeltlichen Übertragung des Betriebes durch die Mitübertragung der begünstigten Wirtschaftsgüter die Nachversteuerungsverpflichtung auf den Erwerber. Aus dem vorgelegten Depotauszug zum 31.12.2017 geht eindeutig hervor, dass die gegenständlichen Wertpapiere in das Betriebsvermögen der Nachfolgerin des Bf. übergegangen sind. Dies geht auch aus dem Anlageverzeichnis der Rechtsnachfolgerin hervor. Eine Überführung in das Privatvermögen des Bf. hat nachweislich während der Behaltefrist nicht stattgefunden. Die Wertpapiere sind auch nicht vor Ablauf der Behaltefrist aus dem Betriebsvermögen der Rechtsnachfolgerin ausgeschieden und der Bf. war nach der Übertragung bis zum Ende der Behaltefrist nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere. Aus den genannten Gründen erfolgte daher die Nachversteuerung durch das Finanzamt zu Unrecht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Nachversteuerung von mit Wertpapieren gedeckten investitionsbedingten Gewinnfreibeträgen gibt es eine klare gesetzliche Bestimmung. Gegenständliches Erkenntnis folgt auch der einschlägigen Rechtsprechung. Eine ordentliche Revisionsmöglichkeit war demnach nicht zu gewähren.     Wien, am 23. März 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105403/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105403.2019
Stammnummer
132830
Gültig
23.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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