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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104490/2020

Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104490/2020vom 15.04.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der erste Absatz auf Seite 7 lautet: "Der BF hält die hiermit angefochtene abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2020 für das Jahr 2017 daher für eine wissentliche und zur vorsätzlichen Schädigung des BF bewusst vorgenommene rechtswidrige Vorgangsweise der Finanzbeamtin Fr. ***AB***, weil sie offenkundig eine intensive Recherche mit der PVA vorgenommen hat zur Ermittlung der genauen Auszahlungen mit Auszahlungszeitpunkten des bereits 2017 einbehaltenen Betrages und ihr im Zuge dieser Zusammenarbeit mit der PVA nicht entgangen sein kann, dass Leistungsbescheide der PVA nach dem ASVG bereits mit Bescheiddatum (in diesem Fall der 12.1.22017 !)) rechtskräftig werden und es sich bei ihren falschen "Feststellungen" zu dieser essentiellen Rechtsfrage daher, insbesondere in Zusammenschau mit dem tatsächlichen Zeitpunkt der eigentlichen Abtretung am 13.11.2017 gemäß Anlagen ./F1 und ./F2, um haltlose Vermutungen wider besseren Wissens, als um bewusste Täuschungen, handelt."   Bei der Beschwerdevorentscheidung vom 9.6.2020 handelt es sich um einen automationsunterstützt erstellten Bescheid, der keinen Hinweis auf den Organwalter enthält, der diese Erledigung erstellt hat.   Mit Beschluss vom 8.6.2020 teilte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die belangte Behörde Erledigungen im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 300 BAO hinsichtlich der Jahre 2013-2016 erlassen hatte, diese dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hatte und das Bundesfinanzgericht beabsichtigt, die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013-2016 als gegenstandslos zu erklären. Am 17.6.2020 richtete der Beschwerdeführer eine E-Mail-Nachricht an eine Organwalterin der belangten Behörde und fügte als Anhang unter anderem seine mit 16.6.2020 datierte Stellungnahme zum Beschluss vom 8.6.2020 hinzu. In dieser Stellungnahme vom 16.6.2020 heißt es: "Leider ist das so nicht ganz richtig, die Finanzbeamtin Fr. ***AB*** hat nach allen Anschein nach mich mit den Probebescheiden Anlagen ./B1 bis ./B5 bewusst täuschen wollen, um mir abschließend auch die erfolgten Rückzahlungen an das AMS als zumindest einmalige abzugsfähige Werbungskosten im Jahr 2017 trickreich abzuerkennen. […] Ich war und wäre allerdings nach wie vor mit allen Probebescheiden 2013 bis 2017 einverstanden, wenn mir zumindest einmalig, nämlich 2017, die Rückzahlungen an das AMS als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt werden, wenn man dazu allerdings nicht bereit ist und mich sogar offensichtlich noch heimtückisch mit Falschbehauptungen (Rechtskraft des ASVG Leistungsbescheides vom 12.12.2017 erst 2018 ?) täuschen möchte, siehe dazu Anlage ./X1 Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2020 Anlage ./A, dann bestehe ich auf Steuergerechtigkeit im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes aller Steuerzahler. […] Den Differenzbetrag gegenüber jährlicher Aufteilung auch der Rückzahlungen des AMS-Ersatzeinkommens während des Nachzahlungszeitraumes hätte ich als "Steuerspende" meinerseits an die Republik Österreich angesehen, täuschen und betrügen von einer störischen Finanzbeamtin namens Fr. ***AB*** selbst für den dann nur einmaligen Abzug der Rückzahlungen an AMS-Ersatzeinkommen lasse ich mich aber nicht."   Mit einer Eingabe vom 17.6.2020, ergänzt bzw in Teilen abgeändert mit Eingabe vom 20.6.2020, richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen einen Bescheid vom 9.6.2020, mit dem ihm Aussetzungszinsen vorgeschrieben wurden, an die belangte Behörde. Auf Seite 3 dieser Eingabe heißt es: "@ Vorständin des Finanzamt Badens: Es ist eine Zumutung an den Steuerzahler, nun auch schon die anscheinend völlig fehlende Rechtsausbildung einiger Mitarbeiterinnen des Finanzamtes Baden, hier der Fr. ***AB***, durch rechtlich aufwendig begründete Beschwerden und Vorlageanträge der Steuerzahler auf deren Kosten und Zeitaufwand "nachzuholen". Ich verlange daher eine entsprechende Einschulung oder Nachschulung der Fr. ***AB*** zur BAO oder die künftige Verwendung dieser Dame nicht mehr im Bereich mit Entscheidungen zu Steuerzahlern." Rechtsgrundlagen § 112 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet: § 112. (1) Das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen. (2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden. (3) Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. (4) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus. (5) Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten, und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten. Rechtliche Beurteilung Beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 112 BAO aus, wenn -) sich die Kritik auf die Sache beschränkt, -) in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und -) nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Versucht man, dem Inhalt des Begriffes "Beleidigung" näherzukommen, so müssen mit ihm Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (VwGH 27.10.1997, 97/17/0187). Nicht der Inhalt eines Schreibens (behauptete Missstände, die durch Bedienstete einer Behörde verursacht worden seien), sondern die Form, in der das Vorbringen erfolgt, ist für den Tatbestand nach § 34 Abs. 3 AVG - und somit auch nach § 112 BAO - maßgebend (VfGH 18.11.1961, B 73/61). Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH 4.10.1995, 95/15/0125). Auf die Beleidigungsabsicht kommt es ebenso wenig an wie auf den Endzweck der Eingabe. Auch kann das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung veranlasst oder provoziert haben sollte. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen. Allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulationen oder Unterstellung einer Schädigungsabsicht unterstellen jedoch eine niedrige Gesinnung und eine verpönte Vorgehensweise (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde besteht oder in einem vor ihr durchgeführten Verwaltungsverfahren zu Tage getreten ist, der Oberbehörde zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffe. Auch dabei müssen die Grenzen der Sachlichkeit eingehalten werden. Daraus folgt jedoch, dass ein Wahrheitsbeweis im Ordnungsstrafenverfahren gar nicht in Frage kommen kann, weil die Form des Vorbringens kein Gegenstand einer solchen Beweisführung (Wahrheitsbeweis) ist. Die Frage, ob ein Schriftstück beleidigende Ausdrücke enthält, ist eine Rechtsfrage (keine Frage, ob eine Tatsache vorliegt, auf die im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen wäre). Das Recht der freien Meinungsäußerung, auf das der Beschwerdeführer verweist, ist nach Art. 13 StGG (RGBl. Nr. 142/1867) nur "innerhalb der gesetzlichen Schranken" gewährleistet. Eine solche Schranke bildet auch § 34 Abs. 3 AVG (VfGH 15.3.1956, B 162/55) und demnach auch § 112 BAO. Beleidigend ist eine Schreibweise unter anderem dann, wenn sich die Kritik an der Behörde bzw. an einem Verwaltungsorgan nicht auf die Sache beschränkt, nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Bereits die Erfüllung eines dieser Kriterien reicht aus, um eine Schreibweise als "beleidigend" zu qualifizieren (VwGH VwGH 21.9.1988, 87/03/0237). Wenn der Beschwerdeführer schließlich vermeint, er habe die gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit nicht überschritten, ist ihm zu erwidern, dass auch das Vorliegen einer allgemeinen öffentlichen Kritik nicht eine in den Bereich der Schmähung behördlichen Vorgehens abgleitende Schreibweise rechtfertigen kann (VwGH 8.11.1996, 96/02/0463). Auch die Überzeugung einer Partei, ihre Kritik sei berechtigt, kann eine beleidigende Schreibweise nicht entschuldigen (vgl. VwGH 16.11.1993, 91/07/0084). Eine Kritik ist nur dann "sachbeschränkt", wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (VwGH 11.12.1985, 84/03/0155). Zur Stellung eines Vorlageantrages nach § 264 BAO ist es nur nötig, die Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnen. Eine Begründung ist hingegen nicht gefordert (zB VwGH 28.11.2000, 97/14/0032). Im Ergebnis bezichtigt der Beschwerdeführer eine Bedienstete der belangten Behörde einer Straftat, nämlich § 108 StGB. Im Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe abgewiesen wurde, wird auch noch Betrug iSd § 146 StGB unterstellt. Dies wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch die Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2017, einen finanziellen Schaden von vorläufig 8.851 Euro erlitten hätte. Allerdings ist zu bedenken, dass durch einen Vorlageantrag diese Beschwerde wieder als unerledigt gilt und die Aussetzung der Einhebung beantragt werden kann. Somit ist weder vorläufig noch endgültig ein Schaden entstanden. Weder das Unterstellen einer Straftat noch das Unterstellen einer vermeintlich boshaften Falle oder das Aufzeigen einer nicht nachvollziehbaren Schädigungsabsicht ist für die wirksame Einbringung eines Vorlageantages der Sache dienlich. Ähnliches gilt für eine Beschwerde. Es ist für die Behandlung einer Beschwerde durch die Abgabenbehörde nicht notwendig, Mitarbeitern eines Finanzamtes eine unzureichende Ausbildung zu unterstellen. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist generell die Behörde berufen, der gegenüber das ordnungswidrige Verhalten gesetzt wurde bzw. der gegenüber die beleidigenden Ausdrücke in Schriftform gefallen sind, wobei selbst der Sache der Eingabe nach unzuständige Behörden die Befugnis zur Verhängung von Ordnungsstrafen in Anspruch nehmen können. Hatte sich die Behörde aber insoweit mit dem Inhalt der Eingabe auseinander zu setzen, dann war sie auch zur allfälligen Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise zuständig. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist nämlich generell die Behörde berufen, der gegenüber das ordnungswidrige Verhalten gesetzt wurde bzw. der gegenüber die beleidigenden Ausdrücke in Schriftform gefallen sind (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, 1218; VwGH 20.1.2003, 2002/17/0275). Der Vorlageantrag und die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid waren (auch) an die belangte Behörde gerichtet, zumal die belangte Behörde erst auf Grund eines Vorlageantrages nach einer Beschwerdevorentscheidung zur Vorlage eines Rechtsmittels an das Bundesfinanzgericht verpflichtet ist. Insoweit musste die belangte Behörde dieses Anbringen zur Kenntnis nehmen und entsprechende Schritte setzen. Hingegen war das Schreiben vom 16.6.2020 ausschließlich an das Bundesfinanzgericht gerichtet und erfüllte den Zweck der Bekanntgabe, ob einem beabsichtigten Verfahrensschritt zugestimmt wird. Allerdings hat der Beschwerdeführer auch dieses Schreiben - als einen von vielen Anhängen - per E-Mail an die belangte Behörde geschickt. Insofern war die belangte Behörde auch zur Festsetzung einer Ordnungsstrafe für beleidigende Schreibweise in diesem Schreiben zuständig, zumal sie den Inhalt der Eingabe zur Kenntnis zu nehmen hatte und danach gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu setzen hatte, die der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, das mit dem beabsichtigten Verfahrensschritt beendet werden sollte, dienten. Der technischen Entwicklung und dem Sinn und Zweck der Regelung Rechnung tragend sind auch auf elektronischem Weg "angebrachte" Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen, deren Schriftbild auf einem Bildschirm bzw. erst nach dem Ausdrucken auf Papier dargestellt wird - wie bei einem E-Mail, als schriftliche Eingaben im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO zu werten (BFG 18.03.2016, RV/2100301/2016; Ritz, BAO6, § 112 Tz 4). Die Rechtsprechung zu § 34 AVG, wonach für eine beleidigende Schreibweise in einem Rechtsmittel nur von der Rechtsmittelbehörde eine Ordnungsstrafe verhängt werden darf, ist im Hinblick auf die erwähnten Besonderheiten der Bundesabgabenordnung auf diese nicht übertragbar (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144). Eine beleidigende Schreibweise ist gegeben, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (vgl. dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076). Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur dem § 112 Abs. 3 BAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 34 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit (Abgaben)Behörden durch eine sachliche und unpersönliche Ausdrucksweise (VwGH 25.3.1988, 87/11/0271; VwGH 30.11.1993, 89/14/0144). Eine unpersönliche Ausdrucksweise ist den beschwerdegegenständlichen Eingaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung, dass eine abweisende Beschwerdevorentscheidung eine wissentliche und zur vorsätzlichen Schädigung vorgenommene rechtswidrige Vorgangsweise einer Bediensteten der belangten Behörde wäre, ist sehr wohl beleidigend. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Meinung anführt, dass die Organwalterin den Sachverhalt hinsichtlich des exakten Auszahlungszeitpunktes der Nachzahlung der Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt erhoben hat. Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Eine sachliche Begründung eines Abgabenbescheides, die unter anderem darin besteht, dass von der Abgabenbehörde angeführt wird, dass bestimmte als Werbungskosten beantragte Beträge keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen, kann im Hinblick auf die vorgeschriebene Abschnittsbesteuerung im Einkommensteuergesetz auch keine "boshafte Falle dieser Finanzbeamtin" sein. Insofern erweist sich auch diese Formulierung als beleidigend. Der in der Eingabe vom 16.6.2020 enthaltene Vorwurf, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer "sogar offensichtlich noch heimtückisch mit Falschbehauptungen täuschen möchte" ist sicherlich nicht dazu geeignet, das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Beschwerdeführerder so zugestalten, dass eine sachliche Auseinandersetzung im weiteren Verfahren ohne Erschwernis möglich ist. Auch ist die Bezeichnung einer Finanzbeamtin als "störisch" oder - falls gemeint: "störrisch" - beleidigend. Eine Organwalterin, die für die Durchführung eines Abgabenverfahrens - oder zur Bearbeitung einer Beschwerde - zuständig ist, stört dieses Verfahren nicht deshalb, weil sie im Rahmen ihrer nach § 300 BAO ermöglichten Zuständigkeit mit dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung in Kontakt tritt und ihm vorab die beabsichtigte Erledigung bekannt gibt. Dies gilt jedenfalls für die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2013-2016. Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2017 gab es gar kein Verfahren nach § 300 BAO. Es mag zwar zweckmäßig sein, im Zuge einer - einvernehmlichen - Erledigung der Beschwerden für die Jahre 2013 bis 2016 auch gleich die offenen Punkte hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2017 zu klären. Die Übermittlung eines "Probebescheides" ist in diesem Zusammenhang jedoch als reine Serviceleistung zu sehen und kann ein Verfahren nicht stören. Im Gegensatz zur belangten Behörde kann in dem Satz "Die wissentlich falschen Vermutungen der Finanzbeamtin Fr. ***AB*** zu diesem rechtlichen Sachverhalt können daher vom BF nicht nachvollzogen werden." vom Bundesfinanzgericht keine beleidigende Schreibweise erkannt werden, zumal damit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer die Vorgehensweise nicht nachvollziehen kann. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise liegt dem Grunde und der Höhe nach im behördlichen Ermessen (vgl. VwGH 30.11.1993, 89/14/0144). Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe kann abgesehen werden, wenn es sich um die erstmalige verbale Entgleisung gehandelt haben dürfte und spezial- oder generalpräventive Gründe eine Ordnungsstrafe nicht erfordern (UFS 01.06.2011, RV/0124-W/11). Nach § 20 BAO haben sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse. Darüber hinaus ergeben sich die für die Ermessensübung maßgebenden Kriterien jedoch primär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst (Ritz, BAO6, § 20 Tz 5 bis 8). Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten lässt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144). Wird bei der Strafhöhe nur die Hälfte des gesetzlich zulässigen Rahmens ausgeschöpft, hat auch der Umstand, dass es sich um die erste diesbezügliche Maßnahme gegen den Rechtsmittelwerber handelt, in der Ausmessung der Ordnungsstrafe Berücksichtigung gefunden (vgl. UFS 07.01.2010, RV/0081-L/08). Im angefochtenen Bescheid wurde eine Ordnungsstrafe in Höhe von 300 Euro festgesetzt. Dabei handelt es sich nicht einmal um die Hälfte des Höchstbetrages. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.     Wien, am 15. April 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104490/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104490.2020
Stammnummer
132796
Gültig
15.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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