Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100488/2017
1. Vorzeitige Auflösung eines Mietverhältnisses zwischen Privatstiftung und Mieter (Erststifter) trotz bestehendem Mietverzicht 2. Beurteilung einer undatierten Kaufoption zwischen Leasinggeberin (LG) und Leasingnehmer (LN) im Blickwinkel der Fremdüblichkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100488/2017vom 09.04.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Auch die Privatnutzung des Stiftungsvermögens durch den Begünstigten fällt unter § 27 Abs. 5 Z 7 EStG, es sei denn, es liegt ein fremdüblicher Leistungsaustausch vor.
Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall die Frage, ob ein fremder Vermieter bei vorliegender Sach- und Vertragslage so gehandelt hätte wie die Bf, die ihrem Bestandnehmer für die Dauer seines Auslandsaufenthaltes die Mietzinszahlungen für einen Zeitraum von zwei Jahren erlassen hatte und sich mit dem Ersatz der anfallenden Betriebskosten zufriedengab. Die konkrete Abwesenheitsdauer des Mieters war anfangs nicht bekannt, sondern ergab sich diese erst im Laufe des Auslandsaufenthaltes.
Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 26.2.2015, Zl. 2012/15/0150-7, welcher zu den Vorjahreszeiträumen der Bf erging, in einem obiter dictum festgehalten hatte, sei im Verzicht der Bf auf das Einfordern von Mietzinszahlungen gegenüber dem Stifter betreffend das Jahr 2010 allenfalls eine steuerpflichtige Zuwendung in diesem Jahr zu erblicken.
Fakt ist, dass der Bestandnehmer und Stifter bei Abschluss des Mietverhältnisses mit der Bf im September 2004 einen einseitigen Kündigungsverzicht für die Dauer von 15 Jahren abgegeben hatte. Unter diesem Blickwinkel hatte das Gericht die Frage der Fremdüblichkeit des Verhaltens der Stiftung zu beurteilen. Unstrittig ist, dass die Liegenschaft während der Zeit des Auslandsaufenthaltes von Herrn ***S*** nicht in Bestand gegeben wurde. Ob dies letztlich aus Gründen der mangelnden Nachfrage von befristeten Mietverträgen über hochpreise Wohnhäuser in exklusiver Lage geschah oder lediglich mangels intensiver Suche nach einem entsprechenden Ersatzmieter, bleibt letztendlich unerheblich. Obgleich der steuerliche Vertreter ausführte, dass die Bf an sich bereits einen Mietinteressenten (DI ***H***) an der Hand gehabt habe, dieser letztlich aber aus nicht näher bekannten Gründen "abgesprungen" sei, mag durchaus zutreffen, bleibt allerdings für die Beurteilung im Lichte der Zuwendungsthematik bzw. des unter fremden Vertragsparteien üblichen Verhaltens irrelevant. Das erkennende Gericht teilt vollinhaltlich die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach es fremdüblich gewesen wäre, wenn die Bf bzw. der zur Vertretung berufene Stiftungsvorstand bei Fehlen eines Ersatzmieters für die Zeit der Leerstehung der Villa auf die Herstellung des vertragskonformen Zustandes gedrungen und vom Bestandnehmer den durch die Unterbrechung des Mietverhältnisses entstandenen Schaden in Form der entgangenen Mietzinszahlungen eingefordert hätte. Ein Extraneus hätte sich nicht mit dem Ersatz von Betriebskosten für den Zeitraum der Leerstehung (zwei Jahre) zufriedengegeben, sondern hätte vielmehr den durch die Vertragslage gegebenen Anspruch eingefordert und erforderlichenfalls im Rechtswege durchgesetzt.
Daran vermag auch das Argument, wonach durch die verspätete Zahlung lediglich ein Zinsschaden entstanden sei, nichts zu ändern. Es ist zwar zutreffend, dass durch den Abschluss des zweiten Mietvertrages im September 2012 durch die Abgabe eines Kündigungsverzichtes für die Dauer von über zwölf Jahren die ursprünglich vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses (Ende 2020) um fünf Jahre (bis 2025) prolongiert wurde, allerdings übersieht dieses Vorbringen, dass durch die Nichtbezahlung des Mietzinses für zwei Jahre hindurch der Bf ein beträchtlicher Schaden erwachsen ist. Aufgrund der vorliegenden Vertragslage hatte diese nämlich nicht nur die Chance auf Erzielung eines Mietzinses, sondern vielmehr einen gesicherten und auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch.
Dass die Abgabe eines Kündigungsverzichtes für die Dauer von fünfzehn Jahren per se nicht rechtskonform wäre, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Für eine derartige Annahme finden sich nicht die geringsten Anhaltspunkte. Nach der einschlägigen Judikatur des OGH ist ein vom Mieter abgegebener Kündigungsverzicht bei unbefristeten Mietverhältnissen auch im Regelungsbereich des MRG rechtswirksam, es sei denn, es kommt dadurch den Bestandnehmer zu einer sittenwidrigen Knebelung. Eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 2 MRG ist nicht anzustellen (vgl. dazu OGH 1.2.2007, 9 Ob 141/06k; OGH 13.2.2001, 4 Ob 324/00a und OGH 12.2.2003, 9 Ob 4/03k hins. Kündigungsverzicht für 40 Jahre).
Eine die Annahme einer Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Kündigungsverzichtes rechtfertigenden grobe Knebelung des Bestandnehmers ist ggst. nicht erkennbar; auf das ao. Kündigungsrecht wurde auch nicht verzichtet (s. Pkt 2.4 des nämlichen Mietvertrages). Im Lichte dieser Betrachtung ist zudem der Umstand zu berücksichtigen, dass die Villa von der ***S-*** GmbH als Generalunternehmerin unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Wünsche des Mieters und Erststifters gebaut wurde (vgl. Pkt 1.1. Mietvertrag und Pkt I des Nachtrages zum Mietvertrag vom 10.1.2006).
Dass laut Ausführungen des Stiftungsvorstandes Dr. N ein Entgegenkommen für ein gedeihliches und langfristig ausgelegtes Bestandverhältnis förderlich ist, ist notorisch. Allerdings findet dieses Entgegenkommen dort seine Grenze, wo Handlungsweisen an den Tag gelegt werden, die im Geschäftsleben unüblich sind und deshalb anzunehmen ist, dass diese ihre Wurzeln im Naheverhältnis der Vertragsparteien haben.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass nach Auffassung des Gerichtes kein fremder Bestandgeber seinem Bestandnehmer für die Dauer von zwei Jahren die Bezahlung des Mietzinses erlassen würde, wenn sich für diesen Zeitraum nicht ein tauglicher Ersatzmieter finden ließe. Ein fremder Vermieter hätte im konkreten Falleiner vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses nicht zugestimmt und den eingetretenen Schaden aus der nicht gehörigen Vertragserfüllung übernommen; ein außenstehender Bestandgeber hätte vielmehr vom Mieter die vereinbarungskonforme Erfüllung des Vertrages bzw. den Ersatz des Nichterfüllungsschadens verlangt.
Wenn die belangte Behörde jene Mietzinszahlungen, welche der Bf aufgrund des Nichteinforderns beim Mieter entgangen sind, als Zuwendung beurteilt, so steht dies nach Auffassung des BFG in Einklang mit der Rechtslage.
Ebenso rechtskonform ist das Vorgehen der belangten Behörde, die Gebäude-AfA für jenen Zeitraum, in welchem das Objekt keiner Vermietung zugeführt wurde, zu neutralisieren. Dies aus folgendem Grund: Die Bf hatte um den Stifter entgegenzukommen, freiwillig und ohne Not auf die Erzielung von möglichen Mieteinnahmen verzichtet. Da dieses Verhalten nicht aus betrieblichen Erwägungen geschah, sondern offensichtlich aufgrund des bestehenden Naheverhältnisses zwischen den Vertragsparteien (und damit fremdunüblich), kann eine Berücksichtigung des Wertverzehrs im beschwerdeverfangenen Zeitraum nicht erfolgen. Entgegen der Auffassung der Bf lässt sich die daraus resultierende Leerstehung der Liegenschaft nicht als Vermietung qualifizieren, und zwar unbeschadet dessen, dass die Betriebskosten vom (ehemaligen) Bestandnehmer getragen wurden.
Dass die Höhe der korrigierten AfA-Beträge (lt AVZ) nicht richtig wäre, wurde von der Bf nicht eingewendet. Das Gericht nimmt diesbezüglich keine Überprüfung vor.
2. Ankaufsoption
Auch diesbezüglich hatte das Gericht zu beurteilen, ob die vorliegende Kaufoption die Kriterien der Fremdüblichkeit erfüllt. Die belangte Behörde wandte ein, dass auf Grund des Bestehens eines Naheverhältnisses zwischen Optionsgeberin, Optionsnehmer und Bf als Erwerberin der Ankaufsoption die Angehörigenjudikatur anzuwenden sei. Das Gericht teilt diese Rechtsauffassung.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur dann als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten (vgl. etwa VwGH 26.7.2007, 2005/15/0013 uva.).
Die in der Rechtsprechung des VwGH für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Kommt es zu Rechtsgeschäften zwischen Stifter, Begünstigten oder einem Mitglied des Stiftungsvorstands und der Privatstiftung, geht die Judikatur für deren steuerliche Anerkennung von einer generellen Anwendung der strengen Grundsätze für die Rechtsbeziehung zwischen nahen Angehörigen aus. Darunter ist insbesondere die Prüfung der Fremdüblichkeit zu verstehen (vgl. Thorbauer, PSR 1/2015, S 20; ÖStZ 2015/448). Gleiches gilt für Rechtsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern bzw. Ges Gf (bspw. VwGH 15.3.1995, 94/13/0249).
Dem Steuerrecht inhärent ist der Grundsatz, dass rückwirkende Parteienvereinbarungen unbeachtlich sind; umso mehr ist ihnen bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen die Anerkennung zu versagen.
Die Bestimmung des § 167 Abs. 2 BAO umschreibt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweise grundsätzlich gleichwertig sind und es keine gesetzlichen Beweisregeln (wie bspw. in Form einer Rangordnung der Beweismittel) gibt. Nach erfolgter Beweisaufnahme ist der innere Gehalt des Ergebnisses des Beweisverfahrens dafür ausschlaggebend, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht.
Zunächst war unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes der Angehörigenjudikatur zu prüfen, ob das Vorbringen der Bf, wonach die undatierte Optionserklärung vom Gf der ***S-*** GmbH gemeinsam mit der Leasingofferte unterzeichnet und Herrn ***S*** zur Annahme angeboten wurde, einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit aufweist, oder ob ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass die Erstellung bzw. Zeichnung der Urkunde erst Jahre später, etwa zu einem Zeitpunkt, zu dem sich herauskristallisiert hatte, was mit dem Leasingobjekt künftig zu geschehen habe, erfolgt sei. Eine gemeinsam mit dem Leasinganbot erstellte und gezeichnete Optionserklärung, welche dem Erklärungsempfänger (Optionsnehmer) uno actu mit der Leasingofferte zur Annahme zukommt, wäre wohl als fremdüblich zu beurteilen, zumal die Einräumung einer Ankaufsoption im Immobilienleasinggeschäft als üblicher Standard gilt. Sollte allerdings erst Jahre später diese Optionserklärung abgegeben worden sein, dann kann nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht mehr von einer fremdüblichen Optionseinräumung gesprochen werden. Dies gilt insbesondere im Lichte der Tatsache, dass - wie vom Stiftungsvorstand und Herrn ***S*** einhellig bestätigt wurde - die Immobilie sich als gutes Investment erwiesen hatte. Herr ***S*** gab an, dass er die Option selbst gezogen hätte, sofern nicht eine Veräußerung derselben an die Bf erfolgt wäre. Spätestens im Jahre 2012 war der Leasinggeberin bekannt, welches Potenzial in der Liegenschaft steckt und hätte diese einem fremden Leasingnehmer eine Kaufoption in der hier vorliegenden Art wohl nicht mehr eingeräumt. Tatsache ist, dass der Optionswert, also die Differenz zwischen dem durch den Privatsachverständigen Dr. ***N*** festgestellten Verkehrswert (rd. 1,9 Mio €) und dem in der (aktenkundigen) Optionsurkunde ausgewiesenen Wertansatz (rd. 1,2 Mio €) rund € 700.000 beträgt. Kein fremder Leasinggeber würde seinem Leasingnehmer im Nachhinein und kurz vor Ablauf des Leasingverhältnisses die Möglichkeit eröffnen, das Leasinggut, welches offensichtlich als lukratives Investment eine Wertsteigerung erfahren hatte, beträchtlich unter dem feststellten Verkehrswert zu erwerben.
Im Zuge der Beurteilung der Ankaufsoption im Blickwinkel der Fremdüblichkeit ist daher wesentlich, dass aus dem Vertragsgeschehen unmissverständlich und ohne Zweifel hervorgeht, dass die Kaufoption gemeinsam (oder zumindest im zeitlichen Nahebereich) mit dem Leasingvertrag erstellt und dem Leasingnehmer zur Annahme offeriert wurde.
Das gegenständliche mit 16.11.1998 datierte Leasinganbot enthält keine Bestimmung in Bezug auf die Möglichkeit des LN, den Leasinggegenstand nach Ablauf des bedungenen Leasingzeitraumes (sohin nach dem 1.12.2013) zu erwerben. Der Restwert, welcher dem Leasingobjekt nach Ablauf der Vertragsdauer zukommt, wird in § 3 des Anbotes nicht ausgewiesen. Andererseits weist § 1 ("Leasinggegenstand") einen Gesamtrestwert iHv öS 13.957.169 (ca. € 1.014.330) aus.
Der genannte Restwert soll sich - nach erstmaligem Vorbringen der Bf in der Verhandlung - infolge der gesetzlichen Änderung in Bezug auf die AfA (Verminderung des AfA- Satzes auf 3% in 2001) um ca. öS 200.000 erhöht haben. Ob darüber eine gesonderte Urkunde (berichtigte Ankaufsoption) errichtet worden ist, vermochte der zu dieser Thematik befragte Zeuge ***S*** nicht anzugeben. Auch die Frage, weshalb die Optionsurkunde im Gegensatz zum Leasinganbot kein Datum aufweise, konnte dieser nicht stringent beantworten. Wenn nunmehr Leasingofferte und Optionsurkunde von RA Dr. N gleichzeitig übermittelt worden sein sollen - Dr. N vermutete, dass seine Kanzlei auch die Optionserklärung erstellt habe, konnte allerdings nur die Erstellung der Leasingurkunde mit Sicherheit bejahen - so erscheint es zumindest fragwürdig, wenn die Leasingurkunde unter Beifügung eines Datums gezeichnet wird, die Optionserklärung selbst hingegen kein Datum aufweist. Der Zeuge ***S*** bestätigte ausdrücklich, dass es sich bei der aktenkundigen Optionserklärung mit einem ausgewiesenen Kaufpreis von öS 16.677.373,52 um die "ursprünglich formulierte und nicht die abgeänderte Option" handle. Diese Aussage deckt sich wiederum nicht mit dem Vorbringen des Stiftungsvorstandes Dr. N, wonach es sich bei der aktenkundigen Optionserklärung bereits um die AfA- bereinigte zweite Optionserklärung handeln würde.
Wenn die Behördenvertreterin moniert, dass im Leasingvertrag und in der Optionserklärung verschiedene Wohnanschriften des Herrn ***S*** angeführt sind, was auf eine zeitliche Diskrepanz in Bezug auf den Ausstellungszeitpunkt hindeute, so lässt sich eine derartige Schlussfolgerung prinzipiell nicht von der Hand weisen. Bei zeitgleich erstellten Dokumenten ist die Benennung verschiedener Wohnanschriften ein und desselben Vertragspartners zumindest außergewöhnlich und erklärungsbedürftig. Eine schlüssige Antwort zu diesem Faktum fehlt.
Sollte allerdings die aktenkundige Optionserklärung mit dem (durch die Veränderung der AfA) höheren Rückkaufswert erst Jahre später, d.h. nach 2001 (Herabsetzung des AfA Satzes) ausgestellt worden sein, dann wäre die Benennung einer divergierenden Anschrift zumindest erklärbar. Eine derartige Annahme stünde allerdings in Widerspruch zur Aussage des Zeugen ***S***, der die vorliegende Optionsurkunde als die ursprünglich formulierte erkannt hat.
Geht man - entgegen der Aussage des Zeugen - davon aus, dass die dem Gericht (einzig) vorliegende Optionsurkunde tatsächlich die zweite Fassung ist und es eine Ursprungsfassung gibt, dann wäre die Vorlage der ersten Optionserklärung bereits im Betriebsprüfungsverfahren oder zumindest im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tunlich gewesen und hätte die bestehenden Bedenken in Bezug auf den Zeitpunkt der Urkundenstellung möglicherweise mindern können.
Im Lichte der angestellten Erwägungen erscheint der Ausweis von verschiedenen Wohnschriften des Herrn ***S*** auf zwei vorgeblich zum selben Zeitpunkt ausgestellten Urkunden (Leasing- und Optionsanbot) als zumindest fragwürdig.
Die belangte Behörde hatte der Kaufoption ihre steuerliche Anerkennung u.a. mit der Begründung versagt, dass das Rechtsgeschäft in der hier vorliegenden Art jene formellen Kriterien, die unter fremden Vertragsparteien üblich wären, nicht erfüllen würde.
Nun ist es durchaus zulässig, eine Ankaufsoption in einer - vom Leasinganbot losgelösten - gesonderten Urkunde abzufassen. Allerdings müssen diesfalls die am Rechtsgeschäft Beteiligten bei der Urkundenerstellung Sorgfalt walten lassen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass im Nachhinein auch eindeutig feststellbar ist, zu welchen Zeitpunkten die Urkunden erstellt bzw. gezeichnet wurden. Im vorliegenden Fall blieben für das Gericht, wie bereits skizziert, erhebliche Zweifel in Bezug auf den Ausstellungszeitpunkt der vorliegenden Optionserklärung bestehen. So konnte keineswegs ausgeschlossen werden, dass die Kaufoption nicht zeitgleich mit dem Leasinganbot, sondern erst Jahre später, etwa als Überlegungen über das weitere Schicksal der (lukrativen) Immobilie angestellt wurden, erstellt bzw. gezeichnet wurde. Für die Annahme, dass die Kaufoption erst später, dh im Laufe des Leasingverhältnisses, ins Leben gerufen wurde, kommt in Anbetracht der gesamten Geschehnisse nach Ansicht des Gerichtes ein erheblicher Grad an Wahrscheinlichkeit zu.
Ob nunmehr die äußere Form der Ankaufsoption aus wenigen Zeilen besteht oder diese in ein umfassendes Regelwerk gekleidet ist, ist (sofern der Parteiwille erkennbar) für die Beurteilung von deren zivilrechtlichen Gültigkeit grundsätzlich ohne Belang. Augenscheinlich ist allerdings, dass auf eine nähere Konkretisierung in Bezug auf die Ausübung sowie des daraus resultierenden Prozederes zur Gänze verzichtet wurde; dieser Umstand dürfte wohl darin seine Wurzeln haben, dass die Vertragsparteien in einem Naheverhältnis zueinander standen, was wiederum eine einvernehmliche Abwicklung der Optionsausübung begünstigte und eine nähere vertragliche Konkretisierung offenbar nicht erforderlich machte.
Ob die Optionsurkunde von der RA-Kanzlei des Stiftungsvorstandsvorsitzenden ausgearbeitet bzw. verfasst wurde, vermochte dieser selbst nicht dezidiert zu bejahen. Tatsache ist allerdings, dass die vom Prüfer aufgezeigten möglichen Vertragsinhalte, wie beispielsweise der Zeitpunkt der letztmöglichen Annahmemöglichkeit, Regelungen betreffend die Art und Weise der Abgabe der Annahmeerklärung, Regelungen in Bezug auf Zahlungsmodalitäten, Gewährleistungsbestimmungen, Gefahrtragung, etc., zur Gänze fehlen. Dies verwundert, wo doch die Leasingofferte, welche nach den Aussagen Dris. N jedenfalls von dessen Kanzlei verfasst worden sei, das zu begründende Leasingverhältnis umfassend und in detaillierter Weise regelt.
Eine Kaufoption, welche sich nur auf die wesentlichsten Punkte beschränkt, mag aus zivilrechtlicher Sicht durchaus gültig sein; allerdings stellt sich die Frage, ob aus steuerlicher Sicht eine derartige auch zwischen fremden Leasingpartnern abgeschlossen worden wäre. Fremde Vertragsparteien hätte zumindest - und diesbezüglich folgt das Gericht der Auffassung der belangten Behörde - neben dem frühestmöglichen Termin für die Optionsausübung auch einen Endtermin bzw. eine Frist gesetzt, innerhalb derer das Gestaltungsrecht vom Berechtigten ausgeübt werden kann. Daran vermag auch das Vorbringen, wonach es im Interesse des Leasingnehmers gelegen sei, ein ihm zustehendes Optionsrecht so rasch wie möglich auszuüben, da die Leasingraten weiter zu bezahlen seien, der Restwert hingegen konstant bleibe, nichts zu ändern. Der ggst Leasingvertrag wurde auf 15 Jahre befristet abgeschlossen, sodass das Leasingverhältnis nach Ablauf des 1.12.2013 jedenfalls erlischt. Wenn nun ein optionsberechtigter Leasingnehmer eine Verlängerung des Leasingvertrages nicht anstrebt, so wären nach dem besagten Datum auch keine Leasingraten mehr fällig und wäre das Leasingobjekt an die Leasinggeberin zurückzustellen. Ungeachtet dessen würde für den LN die Ankaufsoption weiterhin bestehen. Die Frage, für welchen Zeitraum das Gestaltungsrecht aufrecht bliebe, wäre ungelöst, womit Rechtsstreitigkeiten Tür und Tor geöffnet wären. Um Rechtssicherheit zu schaffen und Streitigkeiten ab ovo hintanzuhalten, hätte ein fremder Optionsgeber (LG) jedenfalls eine Befristung in Bezug auf die Ausübung des besagten Gestaltungsrechtes implementiert.
Keine Aussagen enthält die Optionsurkunde auch darüber, ob das Gestaltungsrecht durch einen vom berechtigten Optionsinhaber namhaft gemachten Dritten ausgeübt werden darf bzw. ob diesbezüglich eine Genehmigung der Leasinggeberin erforderlich ist. Dass die Optionsausübung offensichtlich einer Zustimmung bedurfte, zeigt das Schreiben der Leasinggeberin an die Bf vom 8.3.2012, welche sich ua. mit der Veräußerung der Option ausdrücklich einverstanden erklärte. Im vorliegenden Fall wurde die Vereinbarung über den Verkauf der Option zwischen ***S*** und der Bf bereits am 7.3.2012 abgeschlossen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass ein fremder Optionskäufer sich wohl vor Vertragsabschluss die Zusicherung der Leasinggeberin für den Optionserwerb eingeholt hätte, es sei denn, er hätte gewusst, dass eine Zustimmung jedenfalls erteilt werden würde.
Die Bf begründete ihr weiteres Vorgehen, nämlich die Nichtausübung der um € 500.000 erworbenen Ankaufsoption in 2014, mit der Intention, das Eigenkapital der LG zu stärken. Eine fremde Privatstiftung hätte sich wohl vor Erwerb der Option Gedanken darüber gemacht, ob sie das erworbene Gestaltungsrecht zwei Jahre später auch tatsächlich ausüben werde. Anders formuliert: Keine fremde Privatstiftung hätte eine Ankaufsoption um eine halbe Million Euro erworben, um diese dann in der Folge verfallen zu lassen. Eine Nichtausübung eines entgeltlich erworbenen Gestaltungsrechtes (mit Fixpreis) wäre unter fremden Vertragsparteien wohl nur im Falle einer erheblichen Wertminderung der Leasingimmobilie vorstellbar. Dass allerdings ein derartiger Umstand ggst nicht vorliegt, geht aus dem (wiederum von Seiten der Bf in Auftrag gegebenen) Schätzungsgutachten des Gebäudesachverständigen Dr. ***N*** aus Juni 2014 hervor. Der darin festgestellte Verkehrswert des Objektes beläuft sich (nach Vornahme von Investitionen) auf über € 2,5 Mio.
Eine fremde Optionsberechtigte würde prima vista wohl kaum Rücksicht auf die finanzielle Situation der Optionsgeberin nehmen und auf den Ankauf einer gewinnbringenden Immobilie zugunsten der Eigenkapitalstärkung ihres Vertragspartners verzichten. Allerdings ist zu beachten, dass die Bf mit rund 99% der ***S*** Invest GmbH beteiligt war, weshalb die Vorgehensweise der Bf in Bezug auf den Ausübungsverzicht - isoliert betrachtet - nicht schon als fremdübliches Verhalten beurteilt werden kann.
Die genannten Unsicherheiten, mit welchen die Ankaufsoption im Lichte des Spannungsverhältnisses der drei beteiligten Steuerrechtssubjekte insgesamt behaftet ist, lassen beim erkennenden Gericht - wie bereits ausgeführt - massive Zweifel in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung aufkommen. Verstärkt wurden diese Zweifel durch die phasenweise wenig konkreten Aussagen des vorsitzenden Stiftungsvorstandes Dr. N, welcher zu wesentlichen Fragen, etwa ob die Optionsurkunde von seiner Kanzlei abgefasst worden sei, keine klare Antwort geben konnte, sondern diesbezüglich nur eine Vermutung äußerte. In Ansehung der äußeren Gestaltung der Optionsurkunde im Zusammenhalt mit dessen Detaillierungsgrad hegt das Gericht auch Zweifel daran, ob diese tatsächlich auch von einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe erstellt wurde.
Ebenso vermochte der Zeuge ***S*** u.a. in Bezug auf die von der Bf erstmals in der Verhandlung aufgeworfene Thematik des Vorliegens einer weiteren Optionsurkunde nicht überzeugen; sollte - wie von Dr. N angegeben - tatsächlich eine weitere Urkunde existieren, so hätte der Zeuge als Gf der Optionsgeberin und Optionsnehmer am ehesten darüber Bescheid wissen müssen.
Allein der Umstand, dass die Einräumung einer Ankaufsoption in (bzw. im Konnex mit) Immobilienleasingverträgen üblich ist, reicht nicht aus, um das konkret vorliegende Optionsanbot als fremdüblich zu beurteilen. Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist für das Gericht weder klar noch eindeutig, zu welchem Zeitpunkt die Einräumung der Kaufoption letztendlich erfolgt ist.
Daraus folgt, dass bei steuerlicher Versagung der Anerkennung der Kaufoption der an den Begünstigten der Bf zur Auszahlung gelangte Betrag von € 500.000 ohne entsprechenden Rechtstitel erfolgt ist. Ein derartiger Vorgang ist unter dem Begriff der Zuwendung zu subsumieren.
Wenn die belangte Behörde aus den im erstinstanzlichen Verfahren genannten Gründen die steuerliche Anerkennung der Optionserklärung versagt, so kann in der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung keine Unschlüssigkeit erblickt werden. Das erkennende Gericht gelangt in Würdigung der aufgenommenen Beweise letztendlich zum selben Ergebnis.
Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die genannten Voraussetzungen liegen gegenständlich allesamt nicht vor. Die Entscheidung basiert auf die vom Gericht vorgenommene Würdigung der vorliegenden Beweise.
Klagenfurt am Wörthersee, am 9. April 2021
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Fremdüblichkeit von Verträgenvorzeitige Vertragsauflösung trotz Kündigungsverzicht des Mieters und Erststifters
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100488/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100488.2017
- Stammnummer
- 132766
- Gültig
- 09.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF