RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1881-W/02

Rückstellung für Aufwendungen zur Sanierung einer Betriebshalle ohne öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1881-W/02vom 27.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der EuGH hat mit Urteil vom 8 Jänner 2002, Metropol Treuhand WirtschaftstreuhandgmbH und Michael Stadler, C-409/99, - auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes - ausgeführt: Die Regelung eines Mitgliedstaates, die nach dem Inkrafttreten der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, im Folgenden Richtlinie (für Österreich ist die Richtlinie zum Zeitpunkt des Beitrittes zur EU am 1. Jänner 1995 in Kraft getreten), die bestehenden Vorsteuerausschlusstatbstände erweitere und sich damit vom Ziel der Richtlinie entferne, verstoße gegen deren Art. 17 Abs. 2 und stelle keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 zulässige Ausnahme dar. Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie enthalte eine "Stand-still" Klausel, die die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzug vorsehe, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Geltung gestanden seien. Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzuges beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich angewandt hätten. "Angesichts dieses besonderen Zweckes umfasst der Begriff innerstaatliche Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie nicht nur Rechtsetztungsakte im eigentlichen Sinne, sondern auch die Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der Behörden des betroffenen Mitgliedstaates" (Rz 49). Der EuGH betont im genannten Urteil, es sei einem Mitgliedstaat nach Art 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie für solche Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger, auf einem Ministeralerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates gewährt worden sei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH für den gegenständlichen Fall, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des Pontiac Trans Sport nicht deshalb versagt werden darf, weil dieses Fahrzeug nicht die im § 10 der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, BGBl. Nr. 273/1996, festgelegten Anforderungen erfüllt, wenn nach der auf dem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 18 November 1987, AÖF 330/1987, beruhenden Praxis der Behörden der Vorsteuerabzug gewährt wurde. Der vom Bw. geleaste Pontiac Trans Sport ist in der Liste der Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse (Stand 30. September 1995), welche nach der Verwaltungspraxis nicht als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen eingestuft wurden, enthalten (siehe SWK 1995, A 660). Der Pontiac Trans Sport wurde in der Liste unter die Kleinbusse eingeordnet. Daher ist der Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug Pontiac Trans Sport für die streitgegenständlichen Jahre 1996 (in Höhe von S 19.477,88) und 1997 (in Höhe von S 19.313,03) berechtigt. Im Hinblick darauf, dass der Vorsteuerabzug für das Leasingfahrzeug Pontiac Trans Sport anzuerkennen war, ergeben sich folgende ertragssteuerliche Auswirkungen: Die von der Betriebsprüfung aufwandswirksam passivierte Umsatzsteuer (siehe Bericht Tz 14, Tz 28 und Tz 34) entfällt durch die Anerkennung der Vorsteuer für das Leasingfahrzeug Pontiac Trans Sport in den Jahren 1996 und 1997. Somit ergibt sich eine erfolgswirksame Hinzurechnung von S 19.477,88 im Jahr 1996 und eine Hinzurechnung von S 19.313,03 im Jahr 1997. E) Zurücknahme der Berufung gegen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid 1995: Die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1995 wurde mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 zurückgenommen. Der unabhängige Finanzsenat hatte daher gem. § 256 Abs. 3 BAO die Berufung als gegenstandslos zu erklären. Beilage: 8 Berechnungsblätter Wien, am 27. Dezember 2004

Normen und Schlagworte

RückstellungVerbindlichkeitsrückstellungAufwandsrückstellungaktivierungspflichtige Aufwendungenöffentlich-rechtliche Verpflichtungprivatrechtliche Verpflichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1881-W/02
Stammnummer
13270
Gültig
27.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF