Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500864/2020
Gebrauchsabgabe, Bf. konnte nicht wissen, dass sich vor seinem Grundstück noch ein Rohr auf öffentlichem Grund befand: Nach dem Abrissauftrag kann keine Gebrauchserlaubnis mehr erwirkt werden.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500864/2020vom 11.02.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 9 Abs. 1a GAG ist derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, unbeschadet der §§ 6 und 16 verpflichtet die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.
Gemäß § 12 Abs. 1 GAG ist die Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b vom Abgabepflichtigen für jeden Kalendermonat nach dem sich aus dem Tarif ergebenden Hundertsatz bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.
Gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Zum Sachverhalt:
Es steht fest, dass im Jahr 2018 vor der im Jahr 2013 durch die Ehegatten ***2*** und ***3*** erworbenen Liegenschaft in ***10*** unter dem Gehsteig eine im Jahr 1960 genehmigte Füllstelle und ein Füllrohr befindlich waren, deren Gebrauchsbewilligung im Jahr 2006 erloschen ist. Nach Auskunft der Baupolizei war das Vorhandensein des Rohrs und der Füllstelle ohne Grabungsarbeiten nicht zu erkennen und nach den unbestrittenen Angaben des Bf. wurde ihm dieser Umstand, dass Bestandteile einer aufgelassenen Ölheizung im Boden vor der Liegenschaft befindlich seien, bei Abschluss des Kaufvertrages auch nicht mitgeteilt.
Am 16.5.2018 wurde bei einer Besichtigung vor Ort festgestellt, dass die beanstandeten Gegenstände noch konsenslos im öffentlichen Grund befindlich waren, daher wurde am 18.6.2018 den Eigentümern der Auftrag erteilt, die Füllstelle und die Füllleitung ausgraben zu lassen und zu entfernen bzw. die öffentlichen Verkehrsflächen ordnungsgemäß herstellen zu lassen.
Diesem Auftrag wurde innerhalb der verlängerten Frist nachgekommen und 15.5.2019 Meldung erstattet, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden seien, was am 4.6.2019 durch die Baupolizei als zutreffend bestätigt wurde.
Auf dem Festsetzungsbescheid der Gebrauchsabgabe vom 12.10.2018 betreffend Festsetzung von Gebrauchsabgabe für die Jahre 2017 und 2018 steht im letzten Satz der Begründung, dass die Gebrauchsabgabe mangels Bestehens einer Gebrauchserlaubnis festzusetzen gewesen sei. Da seitens der MA37-BB zu ***19*** die Entfernung bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei, könne seitens der MA 46 eine Gebrauchserlaubnis für obige Gegenstände nicht mehr erteilt werden.
Bewertung:
Das BFG ist bei diesem Sachverhalt zum Schluss gekommen, dass dem Bf. verfahrensgegenständlich zu den ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen keine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der Wahrnehmung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen anzulasten ist. Er konnte bis zum Aufgraben des Gehsteigs nicht erkennen, dass der öffentliche Grund durch ein altes Rohr und einen Füllstutzen bewilligungslos genutzt wurde und es war ihm nach den Angaben im Festsetzungsbescheid auch nicht mehr möglich im Stadium bis zur Entfernung des Rohrs, die er auftragsgemäß vorgenommen hat, eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken.
Da sich bereits nach dem Telefonat mit dem Bf. im Einklang mit der Aktenlage nach den vorgelegten Unterlagen ergeben hat, dass die Voraussetzungen für Schuldsprüche nicht gegeben sind und das Verfahren einzustellen ist, wurde von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Kosten waren somit wegen Stattgabe zu den Beschwerden nicht festzusetzen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 11. Februar 2021
Normen und Schlagworte
- § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500864/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500864.2020
- Stammnummer
- 132650
- Gültig
- 11.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF