Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0074-G/04
Zahlungserleichterung, Voraussetzung, Begünstigung, Höhe der Raten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0074-G/04vom 27.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. November 2003 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 30. September 2003 ersuchte die
Berufungswerberin (Bw.) um Gewährung einer Ratenzahlung, beginnend mit 25.
Oktober 2003. Für den aus einer Betriebsprüfung resultierenden
Rückstand an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2001
von € 91.102,66 bot sie Raten in Höhe von monatlich € 730,00
an. Als Begründung wurde ausgeführt, die gesamte Abgabenschuld
nicht auf einmal zur Gänze entrichten zu können, da einerseits die
notwendigen Barmittel nicht gegeben seien und andererseits in ihrer Branche
(Durchführung bzw. Teilnahme an Racingveranstaltungen) derzeit die laufende
Saison bereits zu Ende gehe und die nächste Saison erst wieder im
Frühjahr beginne. Aus diesem Grunde werde in den nächsten Monaten fast
kein Umsatz zu erzielen sein. Derzeit liefen die Verhandlungen mit den diversen
Sponsoren und werde hier versucht auch auf Grund des Rückstandes beim
Finanzamt diesen bei den Verhandlungen mit zu berücksichtigen, um sodann zu
Beginn des nächsten Jahres größere Teilbeträge an das
Finanzamt abzuzahlen. Des Weiteren werde derzeit versucht einen Betrag
von ca. € 29.000,00 zu finanzieren und sollte dieser Betrag bis ca.
Dezember 2003 zur Verfügung stehen und werde dieser Betrag sodann auf
einmal an das Finanzamt entrichtet werden. Bis diese einzelnen Transaktionen
abgeschlossen werden können, werde es aber noch einige Zeit dauern und
ersuche sie nunmehr nochmals ihr vorerst die erbetenen Raten zu
gewähren. Eine Gefahr der Nichteinbringung bestehe nicht, da die
angebotenen Raten monatlich erwirtschaftet werden könnten bzw. es für
das Jahr 2004 laufende Verträge gebe und auf Grund dessen die Verhandlungen
für das Jahr 2004 mit den Sponsoren geführt würden. Des Weiteren
werde sie nichts unternehmen, um die Einbringung zu gefährden.
Am 15.Oktober 2003 erließ das Finanzamt einen
Vorhalt, wonach nur nach Beibringung einer Bankgarantie innerhalb von 3 Wochen
und einer Überweisung bis Dezember des angebotenen Betrages von €
29.000,00 mit einer positiven Erledigung gerechnet werden könne. In
Anbetracht der Rückstandshöhe und der Entstehung müsse das
Finanzamt eine Gefährdung der Einbringung unterstellen.
Mit Bescheid vom 19. November 2003 wurde das
Zahlungserleichterungsansuchen (ZE) vom 30. September abgewiesen. In der dagegen
eingebrachten Berufung wurde dargelegt, dass die Bw. mit der Erbringung einer
Bankgarantie natürlich nicht dienen könne, da sie ansonsten ja auch
den gesamten Rückstand finanzieren könnte und sodann zur Abzahlung
bringen würde. Die Gründe für das ZE seien dem Finanzamt bereits
bekannt gegeben worden, weitere Sicherheiten seien derzeit nicht möglich.
Es gelte zu berücksichtigen, dass ein Betrag von € 29.000,00
finanziert werde und dass diese Summe, sobald sie freigegeben sei, dem Finanzamt
überwiesen werde. Auch würden die angebotenen Raten mit Beginn der
Saison ab April/Mai 2004 dementsprechend erhöht werden. Derzeit gebe es
kaum Einnahmen, was natürlich auf Grund der Saison auch völlig normal
sei. Es müssten in diesem Zeitraum auch die anderwärtigen Zahlungen
zur Aufrechterhaltung des Betriebes getilgt werden. Sie habe daher am 1.
Dezember 2003 einen Betrag von € 730,00 zur Einzahlung gebracht, weitere
Zahlungen würden bis spätestens 25. Jänner 2004
geleistet. Abschließend wurde nochmals um Gewährung der
Ratenzahlung bis zumindest 25. Mai 2004 in Höhe von jeweils € 730,00
ersucht, da die finanzielle Situation in diesem Zeitpunkt eine andere sein
werde, auch der Rückstand auf dem Abgabenkonto werde sich bereits
beträchtlich vermindert haben.
Das Finanzamt wies diese Berufung am 26.Jänner 2004
als unbegründet ab und erläuterte, dass die angebotenen Raten im
Verhältnis zum bestehenden Rückstand zu gering seien.
Im Vorlageantrag vom 16. Februar 2004 wurde unter
Wiederholung des bisherigen Vorbringens ergänzt, dass es nunmehr gelungen
sei, die in Aussicht gestellte Finanzierung zu erreichen, sodass eine Anzahlung
in Höhe von € 40.000,00 per 20. März 2004 und weiters Raten von
monatlich € 550,00 angeboten werden könnten. Eine Gefährdung der
Einbringung bestehe nicht, da nunmehr eine höhere erste Rate angeboten
werden könne und die weiteren Raten aus dem Unternehmen laufend
erwirtschaftet werden könnten, ohne dass die Führung der Firma
beeinträchtigt sei, auch könnten die laufenden Abgaben wie bisher
entrichtet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen
eines Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich
derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Voraussetzung für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist - neben einem
entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und
gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet
ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf
Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert
anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen
(VwGH 23. Jänner 2000, 2000/17/0069).
Darüber hinaus stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Die Bw. hätte daher darzulegen gehabt, dass die
sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte
verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde
(VwGH 20. September 2001, 2001/15/0056).
Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Der Grundgedanke des Gefährdungstatbestandes, der die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung zwingend ausschließt, liegt im
unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines
Abgabenrückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der
Verschiebung des Zahlungstermins eintretenden Beschwernis des
Schuldners.
Dass der Bw. gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Abgaben vorliege, weil sie hiedurch in eine wirtschaftliche
Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihr die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung ihrer
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihr
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden
könne, hat die Bw. aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand ihrer
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056).
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24. Jänner 1996,
93/13/0172, 8. Februar 1989, 88/13/0100).
Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei
einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor, wenn
die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des
Vermögens einherginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 1999, Orac, § 212 Tz. 8 und die dort zitierte Judikatur).
Die Bw hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im
Berufungsverfahren dargelegt, auf welche genau zu bezeichnenden Umstände
die gewünschte abgabenrechtliche Begünstigung zu stützen
wäre. Es oblag ihr, das Vorliegen der für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung tatbestandsmäßig geforderten Voraussetzungen,
wonach die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für sie
mit einer erheblichen Härte verbunden sein muss, nicht nur zu behaupten
sondern auch näher zu konkretisieren. Erst ein konkretes Vorbringen der Bw,
aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für sie mit einer
erheblichen Härte verbunden wäre, hätte eine
Überprüfung des Vorbringens auf seine Stichhaltigkeit ermöglicht.
Insoweit hat die Bw lediglich darauf verwiesen, dass sie nicht in der Lage sei
"die gesamte Abgabenschuld auf einmal zu entrichten". Damit hat die Bw jedoch
nicht ihre Lebensverhältnisse und ihre finanzielle Situation bzw. ihre
finanziellen Verpflichtungen und Belastungen aufgezeigt, wodurch erst eine
Überprüfung der von ihr behaupteten erheblichen Härte
möglich gewesen wäre.
Es ist Aufgabe des Ansuchenden, diese Umstände konkret
an seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen und ist die Bw.
dieser Verpflichtung nicht ansatzweise nachgekommen. Die lediglich allgemeine
Behauptung, dass auf Grund der beendeten Rennsaison im Zeitpunkt der
Antragstellung mit keinen nennenswerten Einnahmen zu rechnen sei, entspricht
diesem Gebot keineswegs.
Kommt die Bw. als Begünstigungswerberin diesen
Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat sie
mit dessen Abweisung zu rechnen (siehe VwGH 28. Februar 2000, 99/17/0228). In
diesem Fall kommt, wie bereits dargelegt, das Ermessen nicht zum Tragen.
Im Vorliegenden Fall hat sich der Abgabenrückstand
seit der Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens nicht wesentlich
verringert, es wurden lediglich Gutschriften aus UVA´s
verbucht.
Dass darüber hinaus die Bw. auch die von ihr
angebotenen Raten seit nunmehr 9 Monaten nicht entrichtet hat, auch die
zunächst in Aussicht gestellte Zahlung von € 29.000,00 und schon gar
nicht die "erste" Rate in Höhe von € 40.000,00 wurden jemals
entrichtet, lässt den berechtigten Schluss zu, dass die Einbringlichkeit
des gesamten Abgabenrückstandes gefährdet ist.
Selbst unter Berücksichtigung der in Aussicht
gestellten Überweisung eines einmaligen Betrages in Höhe von €
40.000,00 lässt die Bezahlung des genannten Abgabenrückstandes in
monatliche Raten von € 550,00 an und für sich Zweifel an der
Einbringlichkeit des ganzen Rückstandes begründet erscheinen, dies
schon deshalb, weil die Abstattung nahezu sieben Jahre dauern
würde.
Der Vollständigkeit halber wird wiederholend
festgehalten, dass hinsichtlich der angeboten Raten lediglich im Dezember 2003
und im Jänner 2004 Überweisungen erfolgten. Es bestehen somit
erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zahlungswilligkeit der Bw.
Da somit weder das Vorliegen einer "erheblichen Härte"
noch das Nichtvorliegen der "Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe"
von der Bw. nachgewiesen werden konnte, vielmehr eine Reihe von Umständen
das Vorliegen der "Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben" als
offensichtlich erscheinen lassen, war das Berufungsbegehren ex lege abzuweisen
und bleibt für die Frage des Ermessens kein Raum.
Graz, am 27.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0074-G/04
- Stammnummer
- 13261
- Gültig
- 27.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF