Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106152/2016
- Wetten auf aufgezeichnete Hunde-/Pferderennen unterliegen der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs.1 GSpG - Heranziehung der Beschwerdeführerin (Bf.) als Masseverwalterin erfolgte, im Rahmen des nach § 20 BAO gebotenen Ermessens, zu Recht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106152/2016vom 13.04.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die, im zu beurteilenden Fall, interessierende Feststellung des VwGH, in dem, von der belangten Behörde ins Treffen geführten, Erkenntnis lautet wie folgt: "Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld gegenüber einer von mehreren Parteien bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen. Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Wenn die Abgabenforderung bei einem der Gesamtschuldner infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/16/0301, mwN). Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (vgl. das Erkenntnis vom 14. November 1996, Zl. 95/16/0082)"
Aus keiner dieser Feststellungen geht hervor, dass im Falle der Konkurseröffnung über Vermögen eines Gesamtschuldners, diesem gegenüber- unter keinen Umständen- die Abgabenschuld geltend gemacht werden darf. Vielmehr wird sinngemäß aufgezeigt, dass bei Vorhandensein eines einzigen zahlungsfähigen Gesamtschuldners, diesem gegenüber-unbeschadet vom Bestehen allfälliger Billigkeitsgründe- die Abgabenschuld geltend zu machen ist.
Bei der B. S.A., deren Inanspruchnahme, als Buchmacher und Vertragspartner des Wetteilnehmers, grundsätzlich in Betracht kommt, handelt es sich um ein Unternehmen von dem nur eine E-Mailadresse bekannt ist, dessen Sitz in Uruguay liegt und das keine Zweigniederlassung in Österreich hat. Auch von der Bf. wurde nicht behauptet, dass bei diesem Unternehmen. der Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher und auf einfachsten Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen ist. Von einem zahlungsfähigen Gesamtschuldner, dessen Heranziehung auch nur im Entferntesten zweckmäßig erscheint, konnte bei der B.S.A. sohin keine Rede sein kann
Somit war, im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung -unter Abwägung des Kriteriums der Zweckmäßigkeit gegenüber dem der Billigkeit- festzustellen, ob die Abgabenschuld gegenüber der Bf., als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des J.S. geltend machen zu ist.
Es steht fest, dass der J.S., als Schuldner der Wettgebühr nach § 33 TP 17 GebG 1957, seiner Verpflichtung zur Selbstberechnung nicht oder nur in sehr geringem Ausmaß nachgekommen ist und auch seinen, für ihn, gemäß §§ 131 ff BAO, bestehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Im Gegensatz zur Behauptung des J.S., in seinem Schreiben vom 05.02.2021, kann keine Rede davon sein, dass er die Selbstberechnungsabgabe nur in einzelnen Fällen nicht oder verspätet einbezahlt hat. Vielmehr war als erwiesen anzusehen, dass J.S. Anmeldungen zur Wettgebühr nur fristgerecht bis Dezember 2011 vorgenommen hatte und im Jahre 2012 die Wettgebühr bis Juli verspätet entrichtet hatte. Dass die Abgaben vom August 2012 bis August 2015 unbemerkt auf ein falsches Konto einbezahlt worden sein könnten, widerspricht jeder Lebens-und Amtserfahrung.
Obwohl ihm- laut seinem Schreiben vom 05.02.2021- erst im Laufe des Jahres 2013 bekannt gegeben worden ist, dass-im Gegensatz zur Ansicht seiner Ansprechpartner- nach Ansicht der Finanzbehörden virtuelle Hunde-und Pferderennen unter das Glücksspielgesetz und nicht unter das GebG 1957 fallen; und unbeschadet dessen, dass ihm von Anwälten versichert worden war, die Rechtsmeinung des Finanzamtes sei, gemäß einem sicheren Gutachten , falsch-, hätte er, als derjenige der für die rechtmäßige Selbstberechnung verantwortlich war, im gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit als Wettunternehmer, für eine rechtsrichtige Entrichtung der Wettgebühr Sorge tragen müssen. Stattdessen entrichtete J.S. ab August 2012 weder eine Wettgebühr noch eine Glückspielabgabe, und traf offensichtlich auch keine Vorkehrungen zur allfälligen Nachzahlung der Glücksspielsteuer.
Somit war J.S., als Abgabenschuldner gemäß § 59 Abs.2 GSpG, nicht nur seiner Verpflichtung zur Selbstberechnung und Entrichtung der Glücksspielabgabe, gemäß Abs.3 leg.cit., nicht nachgekommen, sondern hatte auch einen Steuerausfall im Gesamtbetrag von € 1.016.259,67 zu verantworten.
Der nunmehr ins Treffen geführten Behauptung, J.S. habe geglaubt, eigentliche Geschäftspartnerin sei-trotz des Vorliegens eines Vermittlungsvertrages mit der B. S.A. als Buchmacher- die W.S., ist entgegenzuhalten, dass J.S. neben einem Franchisevertrag mit der W.S., als Franchisegeberin- dieser Umstand mag die aufgezeigten Webemaßnahmen für die W.S. im und am Wettlokal, die genannten Supportleistungen der W.S. sowie die vertragliche Vereinbarung der Entleerung der Wettkassa durch die WS erklären- auch einen Vertrag mit der B.S.A. über die Vermittlung von virtuellen Tierwetten abgeschlossen hatte. Aus den, dem Gericht vorliegenden, monatlichen Provisionsabrechnungen geht klar hervor, dass J.S. für die Vermittlung von virtuellen Tierwetten von der B.S.A. Provisionszahlungen erhalten hat.
Zudem konnte-im Rahmen der gebotenen Ermessensabwägung- die Möglichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass J.S., nach Beendigung des Konkursverfahrens, in die Lage kommt, seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasste, Beträge einzubezahlen und damit zumindest einem kleinen Teil zur Entrichtung der Abgabenschuld beizutragen. Dies käme dem Interesse der Allgemeinheit an der Vermeidung von Abgabenausfällen entgegen.
Auch wenn die große Belastung des J.S. ab dem Jahr 2014 aufgrund der schweren Erkrankung und des Todes seiner Mutter dem erkennenden Senat durchaus verständlich und nachvollziehbar war, würde eine Abstandnahme von seiner Heranziehung als Abgabenschuldner, die Ungleichbehandlung mit jenen Steuerpflichtigen bedeuten, die trotz vergleichbarer Belastungen zumindest ernsthaft versuchen, ihren Abgabenverpflichtungen nachzukommen, und bei Unklarheiten, betreffend die Höhe der zu entrichtenden Steuern, Vorkehrungen treffen, um allfällige Steuernachforderungen erfüllen zu können.
Sohin war die Bf., als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des J.S., als Steuerschuldnerin, gemäß § 57 Abs.1 GSpG, auf Grundlage der, in den Provisionsrechnungen enthaltenen, Einsätze, heranzuziehen.
Der Umstand, dass J.S. -lt. dem o.a. ärztlichen Gutachten- zwei Jahre nach der erfolgten Geltendmachung der Abgabenschuld aufgrund psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung war, wäre einem Billigkeitsantrag nach § 236 BAO zugrunde zu legen, vermag jedoch nicht rückwirkend die Festsetzung der Abgabenschuld mit Rechtswidrigkeit zu belasten.
Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 (bis 1.1.2014: "des § 303 Abs. 4") die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (bis 1.1.2014 "von Amts wegen") vorliegen würden.
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO aF ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach § 303 BAO nF kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren u.a. von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn nach lit b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen, im Spruch anderslautenden, Bescheid herbeigeführt hätte.
Erst durch das aufgezeigte Außenprüfungsverfahren erlangte die belangte Behörde Kenntnis über die, den verfahrensrelevanten Sachverhalt bildenden, Umstände und erwies sich- in Kenntnis dieser Umstände- die Einbeziehung aufgezeichneter Hunde-oder Pferderennen in die Wettgebühr nach § 33 TP 17 GebG als unrichtig. Die Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sprach-unbeschadet der vorgebrachten Billigkeitsgründe. für die Ergreifung einer Maßnahme nach § 201 BAO.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Zulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf die o.a. einschlägigen des Verwaltungsgerichtshofes.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13. April 2021
Normen und Schlagworte
- § 57 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 2 Z 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 4 lit. a GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106152/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106152.2016
- Stammnummer
- 132604
- Gültig
- 13.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF