Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100947/2018
Nicht fremdübliche Vermietung einer Wohnung an volljährige Tochter mit eigenen Einkünften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100947/2018vom 12.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hält ein mit der Tochter geschlossener Mietvertrag (wegen des vergleichsweise niedrigen Mietzinses) dem Fremdvergleich nicht stand, liegen keine Umsätze aus Vermietung und Verpachtung vor (vgl. VwGH 20.10.2004, Zl. 2000/14/0114; 24.6.2009, Zl. 2009/15/0104; 30.6.2010, Zl. 2005/13/0057).
Erfolgt die Überlassung der Nutzung demnach nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um einen Angehörigen einen nicht fremdüblichen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es bereits an einer wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. VwGH 19.3.2013, Zl. 2009/15/0215; 19.10.2011, Zl. 2008/13/0046). Um bei der Überlassung des Gebrauches das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ausschließen zu können, kommt entscheidendes Gewicht dem Gesamtbild der Verhältnisse zu (vgl. VwGH 10.2.2016, Zl. 2013/15/0284).
Nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten als nicht für das Unternehmen ausgeführt, Lieferungen und Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind.
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 schließt somit Aufwendungen für die private Lebensführung des Steuerpflichtigen vom Vorsteuerabzug aus. Unter dem Begriff der Lebensführung fallen im Wesentlichen Aufwendungen für Nahrung, bürgerliche Kleidung und die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen (vgl. VwGH 19.9.2013, Zl. 2011/15/0157).
Mit § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, derartige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von "Einkünften" zu kleiden, steuerlich unbeachtlich bleiben sollen. Dies auch dann, wenn die Vereinbarungen einen Fremdvergleich standhalten. Das Abzugsverbot besteht unabhängig vom Vorliegen außersteuerlicher Gründe für die gewählte Gestaltung. Entscheidend ist lediglich, dass der Steuerpflichtige einen Aufwand geltend machen möchte, der mit dem Wohnbedürfnis seiner Familienangehörigen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (vgl. VwGH 23.5.2007, Zl. 2003/13/0120; 16.12.1998, Zl. 93/13/0299).
Im vorliegenden Fall wurde mit Mietvertrag vom 15. Juli 2016 die in Rede stehende Wohnung in PLZ-Ort, Adresse1/Adresse2, ***1***, im Ausmaß von 102 m2 an die Tochter des Bf., ***3***, ab 1. Juli 2016 auf unbestimmte Zeit gegen eine monatliche Netto-Kaltmiete iHv EUR 392,40 (ohne monatliche Betriebskosten iHv EUR 263,64) vermietet.
Der Kategoriemietzins für eine Wohnung der Kategorie A in Niederösterreich beträgt ab 1. April 2014 EUR 5,53/m2. Selbst unter Berücksichtigung eines Lärmabschlages von 15% und unter Miteinbeziehung der vom Bf. vorgenommenen Adaptierungen des Kategoriemietzinses ergibt sich demnach ein Kategoriemietzins iHv EUR 696,71 (netto, ohne Betriebskosten), der wie folgt ermittelt wurde:
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fremdübliche Miete:
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Preis
pro m2:
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Mietzins:
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Miete Kategorie A:
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5,53
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564,06
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Lärmabschlag 15%:
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- 0,83
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- 84,61
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Abstellraum:
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0,06
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6,12
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Telekabelanschluss:
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0,06
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6,12
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Gegensprechanlage:
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0,06
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6,12
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Telefonanschluss:
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0,06
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6,12
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Terrasse:
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0,55
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56,10
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Balkon:
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0,28
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28,56
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für sehr guten Erhaltungszustand:
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0,28
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28,56
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für bessere Ausstattung:
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0,28
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28,56
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Hauptmietzins:
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6,33
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645,71
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freie Vereinbarung Küche:
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0,50
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51,00
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Mietzins netto (o. Betriebskosten):
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6,83
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696,71
In der in Rede stehenden Wohnung in PLZ-Ort, Adresse1, ***1***, war die Tochter des Bf., ***3***, bereits ab ***4*** polizeilich gemeldet und diese hat nach dem Ende der Umbau- und Sanierungsmaßnahmen die Wohnung ab 1. Juli 2016 bewohnt. Demgemäß wurde mit schriftlichem Mietvertrag vom 1. Juli 2016 diese Wohnung mit unbefristetem Mietvertrag an die Tochter um EUR 392,40 (ohne Betriebskosten) ab 1. Juli 2016 vermietet.
Nach den Ausführungen in der Eingabe vom 31. Juli 2017 war diese Wohnung bis zum 1. Juli 2016 aufgrund zahlreicher Baumängel wegen Sanierungsbedürftigkeit nur eingeschränkt bewohnbar. Mit 1. Juli 2016 waren bei Begründung des Mietverhältnisses zur Tochter ***3*** die Baumängel - mit Ausnahme des Balkons - weitgehend behoben.
Da im vorliegenden Fall mit 1. Juli 2016 hinsichtlich der Wohnung Top 3 ein unbefristetes Mietverhältnis zur Tochter begründet wurde, hat die Tochter auch für die Zeiträume nach Behebung der Baumängel einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Entrichtung einer monatlichen Netto-Kaltmiete iHv EUR 392,40 (ohne Betriebskosten).
In Anlehnung an Lehre und Rechtsprechung (vgl. VwGH 10.7.1996, Zl. 94/15/0010; 1.7.2003, Zl. 97/13/0215) erscheint es ausgeschlossen und widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens bzw. der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis, dass eine Wohnung in ***6*** im Ausmaß von 102m2 gegen eine monatliche Netto-Kaltmiete iHv EUR 392,40 (zuzüglich Betriebskosten) an fremde Dritte vermietet wird, wo sich aufgrund der vorstehenden Berechnungen - unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen - ein fremdüblicher Kategoriemietzins iHv EUR 696,71 ergibt. Die von der Tochter ***3*** zu entrichtende monatliche Miete beträgt hingegen lediglich rund 60% der fremdüblichen Kategorienmiete von EUR 696,71 und somit lediglich EUR 392,40 (ohne Betriebskosten).
Darüber hinaus ist in dem vorliegenden Mietvertrag vom 15. Juli 2016 in keinster Weise dokumentiert, dass die mit ***3*** vereinbarte monatliche Miete iHv EUR 392,40 (ohne Betriebskosten) durch Bau- und Sanierungsmängel infolge mangelhafter Bauausführung begründet war und deshalb nur bis zur Mängelbehebung Gültigkeit hat. Ebenso hatte ***3*** als Mieterin keine Kaution zu entrichten, was im vorliegenden Fall auch nicht als fremdüblich angesehen werden kann.
Die entgeltliche Überlassung der in Rede stehenden Wohnung ***1*** an die Tochter des Bf. begründet daher keine wirtschaftliche Tätigkeit des Bf. iSd Umsatzsteuergesetzes. Die beantragten Vorsteuern der Jahre 2014 und 2015 iHv EUR 16.172,62 (2014) bzw. EUR 10.443,91 (2015) werden somit nicht zum Abzug zugelassen.
Ebenso könnten die mit den Umbau- und Sanierungsmaßnahmen zusammenhängenden Aufwendungen aus 2014 mangels Vorliegens einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zum Abzug zugelassen werden:
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Bezeichnung:
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Betrag:
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Aufwandskürzung Umbauten:
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18.335,06
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Betriebskosten-Kürzung:
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2.627,20
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AfA-Kürzung:
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2.915,39
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SUMME:
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23.877,65
Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2015 ist zu beachten, dass im Zuge der Umsatzsteuernachschau für den 1-12/2015 Vorsteuern in Zusammenhang mit Umbauten und Sanierungsmaßnahmen an der Liegenschaft in PLZ-Ort, Adresse1, ***1***, letztlich Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 10.443,91 nicht zum Abzug zugelassen wurden.
Bei der Erlassung des vorläufigen Umsatzsteuerbescheides 2015 vom 17. August 2018 wurden jedoch irrtümlich lediglich Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 2.484,29 iZm der an Tochter ***3*** vermieteten Wohnung nicht zum Abzug zugelassen. Der Umsatzsteuerbescheid 2015 wird daher entsprechend abgeändert und die zum Abzug zugelassene Vorsteuer für das Jahr 2015 wie folgt ermittelt:
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Bezeichnung:
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Betrag:
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Vorsteuern lt. Bescheid:
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29.094,00
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Korrektur lt. BFG:
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2.484,29
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nicht anerkannte Vorsteuern:
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- 10.443,91
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Vorsteuern lt. BFG:
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21.134,38
Wenn in weiterer Folge die von ***3*** nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen monatlich ab 1. April 2017 zu entrichtende Miete einvernehmlich auf EUR 750,06 (netto) erhöht wurde, ist dies eine (nachträgliche) Änderung der Bewirtschaftung, der keine Rückwirkung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2014 und 2015 zukommt.
2.3 Bescheid betreffend USt-Festsetzung 2-12/2015:
Tritt gemäß § 253 BAO idF FVwGG 2012 ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
Die Bestimmung des § 253 BAO idF FVwGG 2012 übernimmt den Inhalt des bisherigen ersten Satzes des § 274 BAO. Der zweite Satz dieser Bestimmung verallgemeinert die für Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide (§ 21 Abs. 3 UStG) betreffende Rechtsprechung (vgl. VwGH 26.5.2010, Zl. 2009/13/0186; Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, § 253, S. 213).
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide sind nach der Rechtsprechung des VwGH zwar in vollem Umfang anfechtbar, haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung eines Jahresbescheides außer Kraft gesetzt werden.
Daraus ist für den konkreten Fall abzuleiten, dass der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum Februar bis Dezember 2015 vom 25. Jänner 2017 infolge der Erlassung des gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Umsatzsteuerjahresbescheides 2015 mit 17. August 2018 gemäß § 21 Abs. 4 UStG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 tritt als eigenständiger Bescheid an die Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für 02-12/2015 mit der Rechtswirkung, dass der Festsetzungsbescheid außer Kraft gesetzt wird.
Aus diesem Grund gilt die gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum Februar bis Dezember 2015 gerichtete Beschwerde vom 24. Februar 2017 gemäß § 253 BAO idF FVwGG 2012 auch als Beschwerde gegen den Veranlagungsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2015 gerichtet (vgl. Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, BAO, AVOG und Verordnungen, § 253, S. 279).
Die gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 17. August 2018 eingebrachten Beschwerde vom 28. August 2018 ist daher als ergänzender Schriftsatz zu werten.
Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 02-12/2015 vom 24. Februar 2017 ist daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.
3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage des Vorliegens einer wirtschaftlichen Tätigkeit bei einer Vermietung nahe Angehörige der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung zur Angehörigenjudikatur (vgl. VwGH 17.12.2001, Zl. 98/14/0137; 18.11.1991, Zl. 91/15/0043) folgt und nach der Rechtsprechung des VwGH eine wirtschaftliche Tätigkeit dann nicht gegeben ist, wenn die Vermietung als Ausfluss gesetzlicher Unterhaltspflichten oder darin begründet ist, dem Wohnbedürfnis naher Angehöriger Rechnung zu tragen (vgl. VwGH 22.11.2001, Zl. 98/15/0057; 31.1.2019, Zl. Ra 2018/15/0050). Im Übrigen ist die Beurteilung der Fremdüblichkeit einer Vermietung zwischen nahen Angehörigen eine Tatsachenfrage und somit ordentlichen Revision nicht zugänglich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 12. März 2021
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 9 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100947/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100947.2018
- Stammnummer
- 132585
- Gültig
- 12.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF