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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101542/2012

Scheinrechnungen durch Outsourcing von Dienstnehmern an andere Unternehmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101542/2012vom 05.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Übereinstimmend sagten die Arbeiter aber aus, Hr. BF hätte ihnen gesagt, wie viel sie verdienen, wobei - bis auf einen einzigen - keine Arbeitsaufzeichnungen geführt wurden, aber fast alle aussagten, dass es Dienstpläne des Hrn. BF gegeben hätte. Diese Aussage steht in krassem Widerspruch zu den dargestellten Aufzeichnungsmängeln, die auch aus dem Protokoll der Vernehmung des Hrn. BF als Beschuldigter durch die belangte Behörde vom 1.9.2011 hervorgingen, als Hr. BF wegen Verdacht oder Geltendmachung von Fremdleistungen von Firmen, die nicht die eigentlichen Leistungserbringer gewesen seien bzw. bei denen die behaupteten Leistungen gar nicht erbracht worden wären, befragt wurde. Die Dienstpläne nach denen die Leiharbeitskräfte je nach Bedarf in allen Filialen eingesetzt worden wären, wären nach seiner Aussage von ihm nicht aufbewahrt worden. Von der Firma 2 hätte er auch keine Arbeitsnachweise über die geleisteten Stunden erhalten. Betreffend die Kontrollen der Arbeitsdurchführung wurde geantwortet, dass die Leiharbeitskräfte ihren Dienst nach Dienstplan verrichtet hätten und die Arbeitsstunden nicht von ihm aufgeschrieben worden seien. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Bf keine Arbeitsaufzeichnungen vorlegen konnte, die ihre Behauptungen belegen könnten. Auch Hr. BF selbst konnte bei seiner Vernehmung als Beschuldigter den Vorhalt der Aussage der auf die Firma 2 angemeldeten Arbeiter, ihren Lohn weiterhin von Hrn. BF erhalten zu haben, was dafür spreche, dass diese Arbeiter nur für die Bf gearbeitet hätten und die von der Firma 2 ausgestellten Rechnungen nicht stimmen könnten und die Leistungen laut dieser Rechnungen gar nicht erbracht worden seien, nicht entkräften. Seitens der Bf wurde eine bloße Behauptung, dass die Leistungen erbracht worden wären, aufgestellt. Diese konnte jedoch nicht belegt werden. Fragen, wie warum die in Rechnung gestellten Leistungen nicht auf das auf den Rechnungen angegebene Bankkonto der Firma 2 überwiesen worden seien bzw. die Frage nach dem Grund für die Barzahlung etc., wurden dahingehend beantwortet, dass mündliche Barzahlung vereinbart worden sei und die Rechnungen, Lohnbestätigungen und die Abrechnung mit einem Hrn. M gemacht worden sei, "der gesagt hätte, er wäre von der Firma 2". Nach den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung ist es äußerst unglaubwürdig, Geldzahlungen an eine Person zu leisten, von der man nur den Vornamen kennt und keinerlei Nachweis hat, ob sie überhaupt berechtigt ist, Zahlungen für die betreffende Firma entgegenzunehmen. In diesem Sinn hat auch das Bundesfinanzgericht im andere Abgaben betreffenden Parallelverfahren in Bezug auf die Umsatzsteuer im Jahr 2010 in seinem abweisenden Erkenntnis vom 19.1.2015, RV/7103651/2011, argumentiert und die Leistungen in Zweifel gezogen bzw. eine Geldübergabe an eine Person, von der man nur den Vornamen kennt, als unglaubwürdig qualifiziert und spricht von einem Betrugsmodell. Ebenfalls anzuführen ist auch, dass das Bundesfinanzgericht auch aus dem Grund, dass die Bf ohne nur ansatzweise irgendwelche Beweisangebote vorzulegen oder anzukündigen, aus denen sich eine andere als die der Betriebsprüfung abschließend zugrunde gelegte Betrachtungsweise ergeben würde oder allenfalls Gründe ergeben würden, die zumindest Zweifel an der Berechtigung für eine Schätzung erwecken könnten, die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen - BFG vom 26.07.2013, RV/1288-W/12. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die genannten Aussagen des Hrn. I - besonders vor dem Hintergrund, dass dieser sich damit sogar selbst belastet hat und mit (finanz)strafrechtlichen Konsequenzen rechnen musste - besonders glaubwürdig sind. Im gegenständlichen Fall verhält es sich gleichsam. Auch konnten mit einer Ausnahme von den Arbeitern im gegenständlichen Fall keine Lohn- und Arbeitsbestätigungen vorgelegt werden. Lediglich ein Arbeitnehmer legte solche vor, die jedoch inhaltlich nicht übereinstimmten, da innerhalb eines Monates unterschiedliche Brutto-Monatslöhne von 1.274,64 € und 1.548,65 € für dieselbe Tätigkeit als Bäcker angegeben wurden. Aus den Versicherungsdatenauszügen ist abzulesen, dass Arbeiter zuerst beim Einzelunternehmen des Hrn. BF, dann teilweise geringfügig bei den Firmen 1 und 2 beschäftigt gewesen wären und im Anschluss wieder geringfügig und oder regulär bei der Bf, manchmal auch mehrfach hintereinander abwechselnd bzw. dazwischen arbeitslos waren. All diese Tatsachen sind nicht geeignet, die Behauptungen der Bf unter Beweis zu stellen und wirken sehr dubios. Dazu kommt, dass selbst wenn man den Ausführungen der Bf Glauben schenken würde, sich die Sinnhaftigkeit einer Ersparnis durch Outsourcing nicht erschließt, wenn die Bf in Person des Hrn. BF als Geschäftsführer weiterhin die Einteilung der Arbeit vornahm. Die belangte Behörde führt daher richtig aus, dass eine Ersparnis - unter der Prämisse, dass die involvierten Betriebe sämtliche Abgaben bezahlen würden - durch diese Maßnahme nicht nachvollziehbar ist und nicht eingetreten wäre. Die Leistungserbringung durch die Firmen 1 und 2 ist nicht nur auf Grund der dubiosen Umstände und nicht vorgelegten Beweise für die Leistung, fehlenden Aufzeichnungen etc. sondern auch auf Grund der Aussagen der Hrn. I bei den Beschuldigtenvernehmungen massiv in Zweifel zu ziehen - besonders auch in Hinblick auf die Beschuldigtenaussagen im Sinne eines Schuldeingeständnisses des Hrn. I als Kontakthersteller zwischen der Bf und der Firma 1 und Durchführer der Anmeldungen der Arbeiter. Seinen Aussagen zu Folge haben die an die Bf adressierten Rechnungen nicht eine tatsächliche Leistung abgerechnet, sondern waren Scheinrechnungen nach den Vorgaben der Auftraggeber, denen keine reelle Leistungserbringung zu Grunde lag. Die im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen (Firmenstempel, USB Sticks, etc.) sind eine weitere Bestätigung dieser Vorgehensweise. Auf Grund der genannten Argumente, Aussagen des Hrn. I und den Ermittlungen der Steuerfahndung ist daher von keiner tatsächlichen Leistungserbringung durch die Firmen 1 und 2 auszugehen. Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.                                             Wien, am 5. März 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101542/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101542.2012
Stammnummer
132564
Gültig
05.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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