Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0099-K/04
Anerkennung des Pensionistenabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-K/04vom 27.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag schließen den Pensionistenabsetzbetrag aus (§ 33 Abs 6 EStG).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des
Bw., A,vom 16. Feber 2004gegen den
Bescheid des Finanzamtes A betreffend Einkommensteuer 2002 vom 26. Jänner
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2002 u.a.
nichtselbstständige Einkünfte als Pensionist von der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Höhe von 15.112,19 €
und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus einem
Dienstverhältnis als Arbeitnehmer der
TGmbH(TGmbH), deren
Betriebsstätte inA(A)lag(Firmenbuchauszug betreffend
die TGmbH vom 24. Dezember 2004), in
Höhe von 3.427,92 €. Der Bw. übte seine Tätigkeit als
Arbeitnehmer der TGmbH in deren Betriebsräumen in A, KStr. (KStr.). 52 aus.
In diesem Betrieb wurde auch die Berechnung des Arbeitslohnes des Bw.
vorgenommen. Der Ort der Geschäftsleitung der TGmbH befand sich ebenso in
der KStr. 52 in A (Einkommensteuererklärung 2002 des Bw.; Firmenbuchauszug
betreffend die TGmbH vom 24. Dezember 2004).
Mit dem bekämpften Einkommensteuerbescheid 2002 vom
26. Jänner 2004 gewährte das Finanzamt einen Verkehrsabsetzbetrag von
291 € und einen Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 €, setzte jedoch
keinen Pensionistenabsetzbetrag an.
Der Bw. legte durch seinen steuerlichen Vertreter mit
Schriftsatz vom 16. Feber 2004 Berufung ein. Er vertrat die Auffassung, es
müsse ihm zusätzlich auch noch ein Pensionistenabsetzbetrag in
Höhe von 55 € zustehen. Der Gesetzgeber habe keinen Ausschluss des
Pensionistenabsetzbetrages für den Fall normiert, dass auch ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag zustehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit einem Steuerpflichtigen der Verkehrsabsetzbetrag und
der Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen
Pensionistenabsetzbetrag, wenn er Bezieher einer Pension ist (§ 33 Abs 6
EStG 1988). Der Bw. bezog Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
von einer Arbeitgeberin, deren Betriebsstätte im Inland lag. Diese
Bezüge unterlagen daher dem Lohnsteuerabzug (§ 47 Abs 1 EStG 1988).
Dem Bw. standen somit der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag
in voller Höhe zu (§ 33 Abs 5 EStG 1988). Er hatte daher keinen
Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6 EStG 1988; Doralt,
EStG, § 33 TZ 59 und 63; Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 30. September 2004, RV/0076-K/03 m.w.N).
Klagenfurt,
am 27. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VerkehrsabsetzbetragArbeitnehmerabsetzbetragPensionistenabsetzbetragVoraussetzungen für Lohnsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-K/04
- Stammnummer
- 13255
- Gültig
- 27.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF