Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0036-I/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid, subjektive Tatseite bestritten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0036-I/04vom 23.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 23. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 18. März 2004, SN 081/2004/00043-001, über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der strafbestimende Wertbetrag auf
€ 5.860,50 herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. März 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 01-12/2003 unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von
€ 6.400,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 23. April 2004, in welcher - unter
Beilage eines Ausdruckes von e-Mails - im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Die dem Beschwerdeführer
zur Last gelegte Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum
01-12/2003 in Höhe von € 6.400,00 sei tatsächlich nicht
gegeben, weil er aufgrund einer falschen Rechtsauskunft der Verwaltungsabteilung
der A-Institution der Meinung gewesen sei, seine Leistung würde nicht der
Umsatzsteuer unterliegen. Wie aus dem beiliegenden e-Mail des Hr.S vom Zentralen
Informatikdienst der A-Institution an einen Bekannten des Beschwerdeführers
hervorgehe, wäre ohne Verrechnung bzw. Ausweis der Umsatzsteuer auf der
Rechnung keine Umsatzsteuerbarkeit von freien Dienstverträgen gegeben.
Tatsächlich habe der Beschwerdeführer aufgrund dieser Rechtsauskunft
keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und müsse - nach
anderweitiger Belehrung durch seinen steuerlichen Vertreter und aufgrund der
zwischenzeitlich erstellten Abgabenerklärungen für 2003, welche
unverzüglich beim Finanzamt Innsbruck eingereicht würden - die
Umsatzsteuer aus den von ihm verrechneten Nettobetrag selbst tragen. Weiters sei
nicht von vorneherein absehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2003 die Umsatzgrenze des Kleinunternehmers überschreiten würde. In
diesem Falle hätte - nachdem keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt
worden sei - die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1
Z. 27 in Anspruch genommen werden können. Auch in diesem Falle sei der
Beschwerdeführer vor Überschreitung der Umsatzgrenze von
€ 22.000,00 nicht verpflichtet gewesen, Umsatzsteuervoranmeldungen
abzugeben bzw. Vorauszahlungen zu leisten. Aufgrund der ihm erteilten
unrichtigen Rechtsauskunft habe sich der Beschwerdeführer auch nicht
veranlasst gesehen, das Überschreiten der Umsatzgrenze des § 6
Abs. 1 Z. 27 zu überprüfen, weshalb er es irrtümlich
unterlassen habe, auch die sodann fällige Umsatzsteuervoranmeldung für
das 4. Vierteljahr 2003 einzureichen und die entsprechende Vorauszahlung zu
leisten. Da sich der Beschwerdeführer in einem Rechtsirrtum hinsichtlich
der Steuerbarkeit seiner Einkünfte befunden habe, sei die subjektive
Tatseite in keiner Weise gegeben. Außerdem werde er nunmehr - nach
Erkennen seines Fehlers und Belehrung durch seinen steuerlichen Vertreter
- die Umsatzsteuerjahreserklärung unverzüglich einreichen und
die entstandene Umsatzsteuerschuld sofort entrichten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer hat
am 28. Mai 2003 dem Finanzamt Innsbruck mittels ausgefülltem
Fragebogen ("Verf 24") mitgeteilt, er werde ab 1. April 2003 einen
EDV-Vorortsservice betreiben. Für das Eröffnungsjahr hat der
Beschwerdeführer den voraussichtlichen Umsatz mit ca.
€ 30.000,00, für das Folgejahr mit ca. € 32.000,00
angegeben. Ab 2004 hat der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt.
Der Beschwerdeführer war
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Während seiner
unternehmerischen Tätigkeit (2002 und 2003) hat er keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet. Hinsichtlich des inkriminierten Zeitraumes 01-12/2003 hat daher das
Finanzamt Innsbruck die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer
geschätzt. Die Umsatzsteuer wurde für 01-03/2003, 04-06/2003,
07-09/2003 und 10-12/2003 mit jeweils € 1.600,00 ermittelt und dem
Beschwerdeführer mit Bescheiden jeweils vom 8. März 2004
vorgeschrieben. Am 29. April 2004 hat der Beschwerdeführer die
Jahresumsatzsteuererklärung für 2003 eingereicht; darin hat er eine
Zahllast in Höhe von € 5.860,50 erklärt. Mit Bescheid vom
10. November 2004 hat das Finanzamt Innsbruck die Jahresumsatzsteuer
für 2003 in dieser Höhe festgesetzt.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Indem der
Beschwerdeführer für die Zeiträume 01-12/2003 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet hat, hat er eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen
ergibt sich damit nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass
der Beschwerdeführer durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für die Zeiträume
01-12/2003 den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG verwirklicht hat. Da keine Abgabenhinterziehung hinsichtlich der
Jahresumsatzsteuer für 2003 nachfolgte bzw. versucht wurde, hat die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer zutreffenderweise das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht § 33
Abs. 1 FinStrG) vorgeworfen.
Was die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages betrifft, folgt die Beschwerdebehörde den
schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der
Umsatzsteuererklärung für 2003 vom 29. April 2004. Der
strafbestimmende Wertbetrag war daher auf € 5.860,50
herabzusetzen.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch dem Beschwerdeführer, der bereits seit dem Jahr 2002 unternehmerisch
tätig war, war dies schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen
zweifelsfrei bekannt. Für den Vorsatzverdacht spricht auch, dass sich das
steuerliche Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hingezogen hat.
Aufgrund der schon einige Zeit andauernden unternehmerischen Erfahrungen des
Beschwerdeführers besteht auch der Verdacht, dass er gewusst hat, dass die
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen zu einer Verkürzung an Umsatzsteuer führen
musste.
Wenn nunmehr in der
Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe aufgrund
einer unrichtigen Rechtsauskunft keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so ist
darauf zu verweisen, dass die in Rede stehenden e-Mails mit 14. Jänner
2004 (Anfrage) bzw. 18. Jänner 2004 (Anfragebeantwortung) datiert
sind. Schon aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf
berufen, aufgrund dieser e-Mails die Rechtslage für die
Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-12/2003 falsch eingeschätzt zu
haben. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit
Mai 2003 steuerlich vertreten ist.
Weiters wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe
nicht absehen können, dass im Jahr 2003 die Umsatzgrenze des
Kleinunternehmers überschritten werde. Gemäß
§ 6
Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer
steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz
oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1
und 2 UStG 1994 im Veranlagungszeitraum € 22.000,00 nicht
übersteigen. Der Beschwerdeführer hat mit Umsatzsteuererklärung
für 2002 vom 15. Jänner 2004 die im Jahr 2002 getätigten
Umsätze mit € 26.892,00 und mit Umsatzsteuererklärung
für 2003 vom 29. April 2004 die im Jahr 2003 getätigten
Umsätze mit € 32.200,50 angegeben. Er hat somit nicht nur im Jahr
2003, sondern bereits im Jahr 2002 Umsätze von mehr als
€ 22.000,00 erzielt. Zudem hat der Beschwerdeführer im Fragebogen
"Verf 24" vom 28. Mai 2003 den voraussichtlichen Umsatz im
Eröffnungsjahr (2003) mit ca. € 30.000,00 angegeben. Daher vermag
dieses Beschwerdevorbringen den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, zumal
er 2003 die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer um mehr als
€ 10.000,00 und somit in erheblichem Umfang überschritten hat.
Ergänzend wird festgehalten, dass die Angaben im angeführten
Fragebogen insofern unrichtig sind, als der Beschwerdeführer den Beginn
seiner unternehmerischen Tätigkeit mit 1. April 2003 angegeben hat, er
aber - wie sich aus der Umsatzsteuererklärung für 2002 ergibt
- jedenfalls schon ab 2002 unternehmerisch tätig war.
Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, den
Vorsatzverdacht zu entkräften.
Es bestehen damit nach Ansicht
der Beschwerdebehörde auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der
subjektiven Tatseite. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachts auf ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG erfolgte somit zu Recht.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 23. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0036-I/04
- Stammnummer
- 13251
- Gültig
- 23.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF