Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101157/2016
Fehlender Nachweis der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101157/2016vom 11.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Daraus folgt, dass die Lohnsteuer von den ausbezahlten Löhnen immer zur Gänze zu berechnen und abzuführen ist. Das Gleichbehandlungsgebot gilt für die Lohnsteuer nicht.
Wird die abzuführende Lohnsteuer nicht oder nicht zu Gänze entrichtet, liegt darin ein pflichtwidriges Verhalten der für die Abfuhr der Lohnsteuer verantwortlichen Person. Wird die Lohnsteuer bei der lohnsteuerpflichtigen Gesellschaft uneinbringlich so haftet gemäß § 9 iVm §§ 80ff BAO der oder die im Gesetz genannte Vertreter/Vertreterin für den Steuerausfall (BFG vom 27.04.2015, RV/2100968/2014-RS1). Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführer sauszugehen (VwGH 21.1.2004, 2002/13/0218).
Es ist hinsichtlich der Lohnsteuer von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin auszugehen und der Haftungsanspruch besteht daher zu Recht.
Bezüglich der haftungsgegenständlichen Verspätungszuschläge, Pfändungsgebühren, Barauslagenersätze und Säumniszuschläge ist auf die Bestimmung des § 7 Abs 2 BAO zu verweisen, nach der sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs 1 und 2 BAO erstrecken.
4. Verschulden
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (VwGH 28.2.2013, 2012/16/0029; VwGH 18.3.2013, 2011/16/0184; VwGH 29.05.2013, 2010/16/0019; vgl. Ritz, BAO6, § 9 Tz 22).
Haftungsbegründend ist die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten. Die Beschwerdeführerin legte nicht erfolgreich dar, dass sie die ihr auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerin nicht ohne Verschulden verletzt hätte.
Dass die Beschwerdeführerin ihre abgabenrechtlichen Pflichten, nämlich die pünktliche und vollständige Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten der Primärschuldnerin aus deren vorhandenen Mitteln, verletzt hat, wurde bereits dargelegt.
5. Kausalzusammenhang
Die Pflichtverletzung muss ursächlich für die Uneinbringlichkeit sein (VwGH 19.05.2015, 2013/16/0016). Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davonausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war (VwGH 17.05.2004, 2003/17/0134; VwGH vom 13.04.2005, 2002/13/0177).
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin konnte die Abgabenbehörde daher auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
6. Ermessen
Die Heranziehung zur Haftung gemäß § 224 BAO ist in das Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist (VwGH 25.03.2010, 2009/16/0104; vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 224 Anm. 2).
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (Ritz, BAO6, § 20 Tz 7).
Von der Beschwerdeführerin wurde nichts dahingehend vorgebracht, weshalb die Haftung wegen ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geltend gemacht werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Haftung nicht nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte und des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden, sondern auch darüber hinaus. Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0089). Eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit schließt nicht aus, dass künftig erzielte Einkünfte oder künftig neu hervorgekommenes Vermögen zur Einbringlichkeit der Haftungsschuld führen. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin (45 Jahre) ist mit der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben noch zu rechnen.
Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen der Vorrang einzuräumen. In Hinblick auf die Löschung der Primärschuldnerin im Firmenbuch ist die Geltendmachung der Haftung die einzige Möglichkeit, für die Einbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben zu sorgen. Im Übrigen wurde diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet.
In Zusammenhang mit dem wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin, die verschiedenen Umbuchungen vom Konto des Einzelunternehmens auf das Konto der Primärschuldnerin seien nicht richtig durchgeführt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto im Verfahren gemäß § 216 BAO auszutragen ist. Im Rahmen eines Haftungsverfahrens gemäß der §§ 9, 80 BAO können solche Einwendungen nicht zum Erfolg verhelfen.
Was die behauptete Doppelbelastung in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2011 und den haftungsgegenständlichen Vorauszahlungen anlangt, ist auf dem Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 5.3.2013 zu verweisen. Die Umsatzsteuer wurde festgesetzt mit 58.405,98 €. Bisher vorgeschrieben waren 32.235,49 €, sodass sich eine Nachforderung von 26.170,49 € ergibt. Das bedeutet, dass im Jahr 2011 die Umsatzsteuervoranmeldungen zu niedrig bekannt gegeben worden sind, sodass es zu einer Nachforderung kam (vgl. Umsatzsteuer 2011). Da die (zu niedrig) gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen Mai bis September und November 2011 nicht (vollständig) entrichtet worden sind, scheinen auch diese im Haftungsbescheid auf.
Schließlich wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls für eine Vorsteuerkorrektur für März 2013, die im Zuge des Insolvenzverfahrens im Schätzungsweg ermittelt wurde (1.000,00 €), zur Haftung herangezogen werden könne.
Aus dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin geht hervor, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für März 2013 mit Bescheid vom 24.5.2013 festgesetzt wurde und eine Steuerbelastung von 1.000,00 € (Vorsteuerkorrektur) mit Fälligkeitstag 15.3.2013 ergab. Die Umsatzsteuervorauszahlung für März 2013 ist jedoch im beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheid nicht enthalten. Es sind nur Umsatzsteuerbeträge aus dem Jahr 2011 enthalten.
Von der beantragten Einvernahme des Zeugen Mag. ***MV*** wurde abgesehen, da der Beweisantrag insofern nicht erheblich ist, als es für das gegenständliche Verfahren nicht erheblich ist, ob bzw. wie der Masseverwalter seine Verpflichtungen im Insolvenzverfahren erfüllt hat.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Verwaltungsgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen am eindeutigen Gesetzestext sowie an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11. März 2021
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101157/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101157.2016
- Stammnummer
- 132494
- Gültig
- 11.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF