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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100717/2015

§ 30 EStG idF vor BudBG 2011: Berechnung der Spekulationsfrist bei Vorliegen eines Optionsvertrages (Call Option)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100717/2015vom 10.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Parteien haben im Zeitpunkt der Abfassung der Punktation bereits rechtsgeschäftlichen Bindungswillen, dh sie wollen bereits mit Abfassung der Punktation und nicht erst mit der zukünftigen Errichtung der förmlichen Urkunde gebunden sein. Die Punktation ist also unmittelbar verbindlich und gewährt - im Unterschied zum Vorvertrag - einen direkten Leistungsanspruch und verpflichtet unmittelbar zur Erfüllung der darin festgelegten Verpflichtungen (Kalss, a.a.O. Rz 3). Die Punktation unterscheidet sich vom Vorvertrag dadurch, dass aus der Punktation sofort unmittelbare Leistungs- und Erfüllungspflichten sowie entsprechende Rechte entstehen, der Vorvertrag aber nur einen Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrags enthält (Kalss, a.a.O., Rz 4). Von der Option unterscheidet sich die Punktation, dass sie bereits einen Erfüllungsanspruch entstehen lassen hat, während bei der Option der Berechtigte in der Hand hat, diesen in Gang zu setzen (Studera/Thunshirn, Handbuch der Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen, 2013, Tz 115). Inhaltliche Gestaltung der vorgelegten Verträge: Bezüglich des Verkaufs der Aktien wurde ein Vertragskonglomerat in englischer Sprache inkl. Anhänge und Anlagen abgeschlossen. Dabei sind folgende Vereinbarungen für die Beurteilung des Sachverhalts wesentlich: a) Share Purchase Agreement (SPA, Anteilskaufvertrag) b) Purchaser Option Agreement (POA, Vertrag über die Käuferoption = Call Option) c) Silent Partner Option Agreement (SPOA, Vertrag über die Option der stillen Gesellschafter = Put Option) d) Silent Partner Share Purchase Agreement (SPSPA, Vertrag über den Kauf von Anteilen der stillen Gesellschafter) e) Option-Share Purchase Agreement (Option-Anteilskaufvertrag) Das Bundesfinanzgericht hat die Frage, ob die Veräußerung der einbringungsgeborenen Aktien durch den Vertrag vom 12. August 2011 (= SPSPA) - initiiert durch die "Call Option-Exercise Notices" vom 02. August 2011 - erfolgte, oder ob bereits durch Abschluss der Verträge vom 15. Juli 2011 ein Vorvertrag oder eine Punktation und damit ein den Steuertatbestand iSd § 30 EStG idF vor BudBG 2011 auslösendes Rechtsgeschäft vorliegt, anhand der soeben aufgelisteten Verträge beurteilt. In den einzelnen Verträgen finden sich u.a. die folgenden - für die Lösung dieser Frage notwendigen - Bestimmungen: Ad a) - Auszüge aus dem SPA (Share Purchase Agreement / Anteilskaufvertrag): In der Präambel des SPA wird u.a. ausgeführt, dass der Anteilskaufvertrag zwischen den Parteien mit Wirkung vom 15. Juli 2011 abgeschlossen wird (Absatz 1) und neben dem Verkauf von Zielaktien (Absatz 3) gleichzeitig der Käufer und die stillen Gesellschafter die SPOA und POA-Verträge abschließen (Absatz 4). Artikel 1 des SPA beschreibt die Transaktion selbst. Abschnitt 1.1 a) regelt den Verkauf bzw. Kauf der Hauptanteile zwischen den Aktionären und dem Käufer. Abschnitte 1.1 b) beinhaltet die Regelung für die Anteile der stillen Gesellschafter. Demnach erklären sich die stillen Gesellschaftern gemäß den in den SP-Optionsvereinbarungen festgelegten Bedingungen einverstanden, die Anteile zu verkaufen, zu übereignen, abzutreten, zu übertragen und an den Käufer zu liefern, und der Käufer hat sich damit einverstanden erklärt, von den stillen Teilhabern zu kaufen, zu erwerben und, bei dem dabei in Betracht gezogenen "Closing"/Abschluss (der "SP-Optionsabschluss") das gesamte rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den stillen Gesellschafter Anteilen, frei und unbelastet von jeglichen Belastungen, zusammen mit allen Rechten, die jetzt oder in Zukunft damit verbunden sind, einschließlich aller Rechte auf Dividenden oder andere Ausschüttungen, die nach dem Abschluss erklärt, vorgenommen oder gezahlt werden zu übernehmen. Der Vollzug der in diesem Vertrag vorgesehenen Transaktion (das "Closing"/Abschluss) erfolgt gemäß Abschnitt 1.3 am Datum dieses Vertrages (das " Closing"/Abschluss-Datum). Unter Abschnitt 9, allgemeine Bestimmungen, wird in Pkt 9.10 als anzuwendendes Recht, das Recht des Staates New York für alle Fragen, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, die Zusatzverträge und die Anhänge und Anlagen und alle damit in Betracht gezogenen Transaktionen, einschließlich ihrer Gültigkeit, Auslegung, Konstruktion, Ausführung und Durchsetzung und aller daraus entstehenden Streitigkeiten oder Kontroversen, bestimmt. Ebenso wird bzgl. des Schiedsgerichtsverfahren auf das New Yorker Recht Bezug genommen (Pkt. 9.11). Dem SPA ist als Anhang A ein Definitionsverzeichnis zur Vertragsauslegung beigefügt. Auszugsweise werden daraus folgende Definitionen wiedergegeben: "Principal Acquisition Agreements": Unter diesen "Haupt-Übernahmevereinbarungen" sind das SPA und die beiden SP-Optionsvereinbarungen (= POA und SPOA) zu verstehen. "Purchaser Option Agreement": Der Vertrag über die Käuferoption bedeutet, dass eine bestimmte Kaufoptionsvereinbarung gleichen Datums [Anm.: wie das SPA] durch und unter dem Käufer und den stillen Gesellschafter vereinbart wird. "Silent Partner Option Agreement": Der Vertrag über die Option der stillen Gesellschafter bedeutet, dass eine bestimmte Verkaufsoptionsvereinbarung gleichen Datums [Anm.: wie das SPA] von und zwischen dem Käufer und den stillen Gesellschaftern vereinbart wird. "SP Option Agreements": "SP-Optionsvereinbarungen" bedeutet zusammenfassend der Vertrag über die Käuferoption (POA) und der Vertrag über die Option der stillen Gesellschafter (SPOA). "SP Option SPA": Option-Anteilskaufvertrag der stillen Gesellschafter bedeutet, dass bestimmte Aktienkaufverträge mit Käuferoptionen in der den SP-Optionsvereinbarungen beigefügten Form bei Ausübung (x) erstens durch den Käufer der unter der Vereinbarung über die Käuferoption gewährten Rechte und (y) zweitens durch die stillen Gesellschafter unter der Vereinbarung über die Option stiller Gesellschafter in Kraft treten. Ad b) und c) - Auszüge aus dem POA (Purchaser Option Agreement / Vertrag über die Käuferoption = Call Option) und SPOA (Silent Partner Option Agreement / Vertrag über die Option der stillen Gesellschafter = Put Option): Ebenfalls am 15. Juli 2011 wurden mit Notariatsurkunde das POA und das SPOA abgeschlossen. Das POA enthält die Regelung betreffend Einräumung der "Call Option" (Kaufoption), das SPOA jene über die Einräumung der "Put Option" (Verkaufsoption). Die beiden Verträge sind ident aufgebaut, auch die inhaltliche Diktion ist grundsätzlich - mit den Unterschieden, dass einmal die Call-Option (POA), einmal die Put-Option (SPOA) angesprochen wird - gleich. Allerdings sind im jeweiligen Pkt. 6.2 unterschiedliche Ausübungszeitpunkte geregelt (dazu weiter unten). Nach Ansicht des Bf. ist erst mit der Übermittlung der "Call Option-Exercise Notices" die Option ausgeübt worden. Damit ist das POA, welches die Kaufoption vertraglich regelt, im Beschwerdefall von Relevanz. Die folgenden Erörterungen betreffen daher das POA. Die Bestimmungen des SPOA sind jedoch spiegelbildlich für die Verkaufsoption ausgestaltet. Beiden angesprochenen Verträgen wird im Abschnitt 1 eine Begriffsdefinition vorangestellt. Dabei wird unter "SPA" ausgeführt, dass es sich hierbei um den Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 15. Juli 2011 handelt, der zwischen dem Käufer auf der einen Seite und den Aktionären auf der anderen Seite abgeschlossen wurde und von dem eine Kopie als Anlage./1.1 beigefügt ist und gemäß dem die Aktionäre alle ihre Anteile an der Gesellschaft an den Käufer verkaufen. Unter "Option-SPA" wird festgehalten, dass dies ein Anteilskauf- und Übertragungsvertrag ist, der infolge der Ausübung einer der Kaufoptionen, welche in Abschnitt 5 dieser Vereinbarung detailliert beschrieben werden, in Kraft tritt. In der Präambel Pkt. 2.1 POA wird auf das abgeschlossene SPA Bezug genommen, demzufolge der Käufer alle ausstehenden Anteile der Gesellschaft mit Ausnahme der Aktien mit Kaufoption kaufen wird. Nach Pkt 2.3 sind die Verkäufer bereit, die Anteile der Kaufoption zu Bedingungen zu verkaufen, die in allen wesentlichen Punkten mit den im SPA festgelegten Bedingungen übereinstimmen, vorausgesetzt, dass ein solcher Verkauf nach dem 31. Juli 2011 stattfindet. Unter Pkt. 6.2 POA - Ausübung der Kaufoption - wird festgehalten, dass der Käufer die Kaufoptionen nur während des Zeitraums, der am 1. August 2011 beginnt und am 30. September 2011 endet bzw. unter Pkt. 6.2. SPOA die Verkaufsoptionsverkäufer die jeweilige Verkaufsoption nur während des Zeitraums, der am und einschließlich 1. November 2011 beginnt und am und einschließlich 31. Dezember 2011 endet, ausüben kann. Nach Pkt. 6.4 POA geht das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den jeweiligen Kaufoptions-Aktien vom Verkäufer auf den Käufer in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Option-SPA entweder am Datum des Inkrafttretens des Options-SPA oder zu einem späteren wie im jeweiligen Options-SPA vorgesehen Zeitpunkt über. Als anzuwendendes Recht wird in beiden Verträgen unter Abschnitt 8.5 das österreichische Recht festgeschrieben. Als Anhang wurden sowohl im POA als auch im SPOA an Verträgen das "SPA" und das "Option SPA" gelistet. Ad d) - Auszüge aus dem SPSPA (Silent Partner Share Purchase Agreement / Vertrag über den Kauf von Anteilen der stillen Gesellschafter): In der Präambel des SPSPA wird u.a. ausgeführt, dass der Vertrag zwischen den Parteien mit Wirkung vom 12. August 2011 abgeschlossen wird (Absatz 1). In Absatz 2 wird auf das SPA Bezug genommen und ausgeführt, dass der Käufer am 15. Juli 2011 ca. 83% der ausgegebenen und ausstehenden Aktien (die "Ziel-Aktien") des Aktienkapitals, gemäß den Bedingungen und Bestimmungen dieses bestimmten Anteilkaufvertrags (der "Hauptkaufvertrag") vom 15. Juli 2011 erworben hat. Nach Absatz 3 hat der Käufer die stillen Gesellschafter am 2. August 2011 über seine Absicht informiert, alle von den stillen Gesellschaftern gehaltenen Ziel-Aktien zu kaufen. Die Transaktion wird in Artikel 1 des SPSPA beschrieben: "Gemäß den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen und Konditionen erklären sich die stillen Gesellschafter damit einverstanden, die Anteile zu verkaufen, zu übereignen, abzutreten, zu übertragen und an den Käufer zu liefern, und der Käufer erklärt sich damit einverstanden, von den stillen Gesellschaftern beim ,Closing'/Abschluss (wie hierin definiert) das gesamte rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen zu kaufen, zu erwerben und frei und unbelastet von jeglichen Belastungen, zusammen mit allen Rechten, die jetzt oder später damit verbunden sind, einschließlich aller Rechte auf jegliche Dividende oder andere Ausschüttungen, die nach dem Abschluss erklärt, vorgenommen oder gezahlt werden, anzunehmen (die ,Transaktion')." Der Vollzug der in diesem Vertrag vorgesehenen Transaktionen (das "Closing"/Abschluss) erfolgt gemäß Abschnitt 1.3 am Datum dieses Vertrages (das " Closing"/Abschluss-Datum). In Abschnitt 1.12 wird für den Fall, dass nach Ansicht des Käufers das Nettovermögen zum Geschäftsschluss am Tag des primären Kaufabschlusses um einen Betrag von mehr als 300.000 Euro (der "15. Juli-Schwellenwert") unter dem endgültigen Nettovermögen bei Geschäftsschluss liegt, eine Anpassung des Kaufpreises vorgesehen. Unter Abschnitt 9, allgemeine Bestimmungen, wird in Pkt 9.10 als anzuwendendes Recht, - im Gegensatz zu den Bestimmungen im POA und SPOA - das Recht des Staates New York für alle Fragen, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, die Zusatzverträge und die Anhänge und Anlagen und alle damit in Betracht gezogenen Transaktionen, einschließlich ihrer Gültigkeit, Auslegung, Konstruktion, Ausführung und Durchsetzung und aller daraus entstehenden Streitigkeiten oder Kontroversen, bestimmt. Ebenso wird bzgl. des Schiedsgerichtsverfahren auf das New Yorker Recht Bezug genommen (Pkt. 9.11). Wie im SPA ist dem SPSPA als Anhang A ein Definitionsverzeichnis zur Vertragsauslegung beigefügt. Auszugsweise werden folgende Definitionen wiedergegeben: "Primary Purchase Agreement": Hauptkaufvertrag hat die in der Präambel festgelegte Bedeutung "Primary Purchase Closing": Der primäre Kaufabschluss bezeichnet den Abschluss der im primären Kaufvertrag vorgesehenen Transaktionen. "Primary Purchase Closing Date": Primäres Kaufabschlussdatum hat die in Abschnitt 1.6 (b) (i) festgelegte Bedeutung. Sowohl im SPA wie auch im SPSPA wird unter dem Definitionsanhang A jeweils unter "Options" auf die Erklärung im Abschnitt 2.4(a) verwiesen. In den angesprochenen Abschnitten wird zwar keine Legaldefinition des Begriffs "Options" gegeben, allerdings wird darauf verwiesen, dass neben den 358.526 nennwertlosen Stammaktien auch Optionen für insgesamt 16.214 Aktien gewährt werden. Ad e) - Auszüge aus dem Option-SPA (Option-Share Purchase Agreement / Option-Anteilskaufvertrag): Das Option-SPA wurde gemeinsam mit einem Muster des "Call Option-Exercise Notice" mit Eingabe des steuerlichen Vertreters vom 20. November 2020 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. In der Präambel des Option-SPA findet sich einleitend lediglich das Abschlussjahr 2011, jedoch kein genaues Datum. In Abs. 2 wird darauf verwiesen, dass der Käufer am 15. Juli 2011 ca. 83% der ausgegebenen Aktien gemäß den Bedingungen und Bestimmungen dieses bestimmten Aktienkaufvertrags (der "Hauptkaufvertrag") vom 15. Juli 201 1 erworben hat. Abs. 3 beinhaltet den Verweis, dass der Käufer und die stillen Gesellschafter am 15. Juli 2011 das SPOA und das POA abgeschlossen haben. Der Abs. 4 nimmt hinsichtlich der Zielaktien darauf Bezug, dass der Käufer seine Kaufoption von den stillen Gesellschaftern ausgeübt hat bzw. die stillen Gesellschafter ihre jeweiligen Rechte zum Verkauf an den Käufer ausgeübt haben, wobei als Datum lediglich das Jahr 2011, nicht aber der Tag und das Monat genannt werden. Die Transaktion wird in Artikel 1 beschrieben: "Gemäß den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen und Konditionen und gemäß der Vereinbarung über die Käuferoption stimmen die stillen Gesellschafter zu, die Anteile zu verkaufen, zu übereignen, abzutreten, zu übertragen und an den Käufer zu liefern, und der Käufer stimmt zu bei Abschluss (wie hierin definiert) das gesamte rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Aktien frei und unbelastet von allen Lasten zusammen mit allen Rechten, die jetzt oder in Zukunft an sie geknüpft sind, einschließlich aller Rechte auf Dividenden oder andere Ausschüttungen, die nach dem Abschluss erklärt, vorgenommen oder gezahlt werden, zu kaufen, zu erwerben und von stillen Gesellschafter anzunehmen (die ,Transaktion')." Die Bestimmungen des Closing (Pkt 1.3) sind ident mit jenen des SPA. Als anzuwendendes Recht wird unter Pkt 9.10 - wie im SPA - das Recht des Staates New York für alle Fragen, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, die Zusatzverträge und die Anhänge und Anlagen und alle damit in Betracht gezogenen Transaktionen, einschließlich ihrer Gültigkeit, Auslegung, Konstruktion, Ausführung und Durchsetzung und aller daraus entstehenden Streitigkeiten oder Kontroversen, bestimmt. Die unter dem Anhang A genannten Begriffsdefinitionen "Closing Date", "Options", "Primary Purchase Agreement", "Purchaser Option Agreement", "Silent Partner Option Agreement" und "SP Option Agreements" entsprechenden jenen des SPA. An dieser Stelle wird vom Bundesfinanzgericht festgehalten: Weshalb als anzuwendendes Recht im SPA, im Option-SPA und im SPSPA das Recht des Staates New York, im POA und SPOA das österreichische Recht zur Anwendung kommen soll, bzw. weshalb überhaupt für einen Kaufvertrag/Kaufoptionsvertrag über Anteile einer österreichischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich US-amerikanisches Recht als anzuwendendes Recht vereinbart wurde, konnte weder vom Bf. noch vom in den Vertragsabschlüssen involvierten Rechtsanwalt in nachvollziehbarer Weise beantwortet werden. Insofern kommt der von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung geäußerte Ansicht, bei den verwendeten Begriffe "Option" und "Settlement" handle es sich um anglo-amerikanische Begriffsauslegungen durchaus Berechtigung zu, zumal in den jeweiligen Klauseln des SPA, SPSPA und Option-SPA explizit auch für die (Begriffs)Auslegung amerikanisches Recht heranzuziehen ist. Verknüpfung und zeitliche Zuordnung der einzelnen Verträge: Beim SPA handelt es sich um den Hauptvertrag, auf welchen alle andere Verträge Bezug nehmen (Präambel Pkte 2.1 und 2.2 des POA und des SPOA; Präambel Abs. 2 Option-SPA; Präambel Abs. 2 SPSPA) bzw. in den Definitionsanhängen solche entsprechenden Begriffsbestimmungen enthalten sind (vgl. "Definitions" im Option-SPA und im SPSPA und insbes. in den POA und SPOA Verträgen, wonach das SPA als "the share purchase and transfer agreement dated as of July 15, 2011" bezeichnet wird). Die vom Bf. im Erörterungstermin vorgebrachte Argumentation, dass unter "Primary Purchase Agreement" auch die in zeitlicher Hinsicht frühere Vereinbarung gemeint sein könnte, wird vom Bundesfinanzgericht aus den diesbezüglich klaren Wortlauten der Verträge nicht geteilt. Zudem wurden die SPA-, POA- und SPOA- Verträge am selben Tag und lediglich das SPSPA zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen. Die Hauptvertragsrolle des SPA wird aber auch dadurch deutlich, dass im Artikel 1 Abschnitt 1.1 b) SPA auf die zeitgleich abgeschlossenen SP-Optionsvereinbarungen - d.s. laut "Definitions" das POA und SPOA - eingegangen wird und in den "Definitions" unter "Principal Acquisition Agreements" das SPA und die beiden SP-Optionsvereinbarungen (= POA und SPOA) genannt werden. Inhaltlich wird im SPA über den Kauf der Anteile der Aktionäre - vgl. v.a. SPA Präambel Absatz 3 und Artikel 1 Abschnitt 1.1 a) - und der Option über die Anteile der stillen Gesellschafter - vgl. v.a. SPA Präambel Absatz 4 und Artikel 1 Abschnitt 1.1 a) - abgesprochen, wobei zu letzterer auf die diesbezüglichen Bedingungen in den SP-Optionsvereinbarungen (= POA und SPOA) verwiesen wird. Den SP-Optionsvereinbarungen wiederum ist als Muster das "SP Option SPA" als das "Purchaser Option Share Agreement" angefügt (siehe SPA "Definitions"). Die beiden, am selben Tag wie das SPA abgeschlossenen, SP-Optionsvereinbarungen (= POA und SPOA) beinhalten das Regelwerk über die Kaufoptionen und die Verkaufsoptionen hinsichtlich der noch zu verkaufenden Anteile. In den "Definitions" bezüglich des "Option-SPA" wird festgehalten, dass dieser - jeweils als Anhang dem POA/SPOA beigefügte - Vertrag mit Ausübung der jeweiligen Kaufoption gem. Abschnitt 5 des POA/SPOA in Kraft tritt. Abschnitt 5 beinhaltet, dass im Falle der Ausübung einer Kaufs-/Verkaufsoption der jeweilige Kaufs-/Verkaufsoptionsverkäufer und der Kaufs-/Verkaufsoptionskäufer automatisch (ohne weitere Maßnahmen der Parteien) in Bezug auf die vom jeweiligen Kauf-/Verkaufsoptionsverkäufer gehaltenen Kaufs-/Verkaufsoptionsanteile in das jeweilige Options-SPA eintreten. Nach Pkt. 6.1 POA übt der Käufer die Kaufoption aus, indem er dem jeweiligen Verkäufer eine Mitteilung über die Ausübung ("Call Option-Exercise Notice") der jeweiligen Kaufoption zustellt, im Falle der Verkaufsoption übt der Verkäufer die jeweilige Verkaufsoption aus, indem er dem Käufer eine Mitteilung über die Ausübung der jeweiligen Verkaufsoption zukommen lässt, die eine Annahme des jeweiligen Kaufangebots darstellt ("Put Option-Exercise Notice", Pkt. 6.1 SPOA). Gem. Pkt. 6.2 POA darf der Käufer die Kaufoptionen nur während des Zeitraums zwischen 1. August 2011 und 30. September 2011, nach Pkt. 6.2 SPOA darf der Verkaufsoptionsverkäufer die jeweilige Verkaufsoption nur während des Zeitraums vom 1. November 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2011 ausüben. Das als Anhang zum POA und SPOA genannte Option-SPA enthält in Abs. 2 und Abs. 3 der Präambel die Verweise, dass der Käufer mit 15. Juli 2011 gem. den Bestimmungen des SPA ca. 83% der Zielanteile erworben und das POA und SPOA mit den stillen Gesellschaftern abgeschlossen hat. In Absatz 4 wird das Datum der Ausübung der Option btr. der verbleibenden Anteile genannt, wobei im vorliegenden Fall statt der genauen Datumsangabe lediglich "on [●], 2011," angeführt ist. Das Bundesfinanzgericht stellt nach Vergleich der Texte des SPSPA und des Option-SPA fest, dass das SPSPA hinsichtlich des Aufbaus ident mit dem Option-SPA ist und sich die Dokumente lediglich durch die Titulierung ("Option Share Purchase Agreement" bzw. "Silent Partner Share Purchase Agreement") und durch folgende unterschiedliche Ausführungen in der Präambel, in Artikel 1 Abschnitt 1.1 und in den "Definitions" sowie in den Abschnitten 1.5, 1.6, 5.1, 5.2 unterscheiden: In der Präambel des Option-SPA existiert ein zusätzlicher Absatz 3 bezügl. des Abschlusses des POAs und ist in der Präambel des SPSPA in Absatz 3 (= Absatz 4 Option-SPA) die volle Datumsangabe "on August 2, 2011" enthalten. In Artikel 1 Abschnitt 1.1 wird im Option-SPA im ersten Satz zusätzlich das POA angeführt. In den Option-SPA Definitions wird zusätzlich das "Silent Partner Option Agreement" und die "SP Option Agreements", in den SPSPA-Definitions zusätzlich das "Primary Purchase Closing" angeführt. Diese Unterschiede lassen sich dadurch erklären, dass das Option-SPA als Beilage zu den am 15. Juli 2011 abgeschlossenen POA und SPOA als Muster-Vertrag angehängt wurden und zu diesem Datum der Abschlusszeitpunkt hinsichtlich Tag und Monat noch nicht bekannt sein konnte, weshalb dieser Teil des Vertrags mit einem Platzhalter (= "on [●], 2011,") versehen wurde. Auch der zusätzliche Absatz in der Präambel und Artikel 1 Abschnitt 1.1 lässt sich damit erklären, dass bei Abschluss des SPSPA eine nochmalige Bezugnahme auf das POA - welches die Voraussetzung für den Abschluss des SPSPA ist - entbehrlich war. Beurteilung der Spekulationsfrist gemäß § 30 EStG idF vor BudBG 2011: Aus den soeben dargelegten Ausführungen ist es für das Bundesfinanzgericht zweifelsfrei feststellbar, dass das SPSPA der Kaufvertrag zur Übertragung der restlichen, von den stillen Gesellschaftern und damit auch vom Bf. gehaltenen, Anteile darstellt. Das Ergebnis der Beurteilung deckt sich mit der Erklärung des steuerlichen Vertreters vom 23. September 2020, in welcher er dem Bundesfinanzgericht mitteilte, dass es sich beim Option-SPA um das SPSPA handle. Wie oben dargestellt wurde/n - das SPA, das POA und das SPOA am 15. Juli 2011, abgeschlossen; im Zuge des Abschlusses des SPA wurden vom Käufer 83% der gegenständlichen Aktien von den Aktionären erworben; - das SPSPA am 12. August 2011 abgeschlossen um - nach diesbezüglicher Anzeigen vom 02. August 2011 (siehe die beiden "Call Option-Exercise Notices") - nunmehr auch die restlichen 17% der ausstehenden Aktien von den stillen Gesellschaftern zu erwerben (vgl. Abs. 1 und Abs. 2 der Präambel; Artikel 1 Abschnitt 1.1 SPSPA). Zur Frage des Spekulationstatbestands vertritt das Bundesfinanzgericht folgende Rechtsansicht: Mit Abschluss des SPA, welcher den Kaufvertrag für 83% der Aktien darstellt, wurden gleichzeitig das POA (für die Call-Option) und das SPOA (für die Put-Option) unterzeichnet. Aufgrund der unter B und C getätigten Feststellungen handelt es sich bei den beiden Verträgen (POA und SPOA) gemäß den unter A angeführten Definitionen um Optionsverträge. Mit dem POA wurde dem Käufer (X.Y.GmbH) die Kaufoption für jene verbleibenden 17% Anteile, welche von den stillen Gesellschaftern (darunter der Bf.) gehalten wurden, eingeräumt und handelte es sich bei diesem Vertrag um den Erwerb der Option. Die Option selbst wurde erst mit Abgabe der beiden "Exercise Notices" gezogen. Den von der Lehre und Rechtsprechung geforderte Inhaltserfordernissen - Optionsverträge müssen alle wesentlichen Vertragsbestimmungen bereits enthalten, weil die Ausübung der Option durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst hervorruft - werden das POA und das SPOA gerecht. Entsprechend wird an dieser Stelle nochmals auf Abschnitt 5. POA verwiesen, in dem es unter Punkt 5.1. heißt: "Im Falle der Ausübung einer Kaufoption treten der jeweilige Kaufoptionsverkäufer und der Kaufoptionskäufer automatisch (ohne weitere Maßnahmen der Parteien) in Bezug auf die vom jeweiligen Kaufoptionsverkäufer gehaltenen Kaufoptionsanteile in den jeweiligen Optionsvertrag ein. Eine Kopie von jedem Options-SPA ist als Anhang ./5.1 (das ,Options-SPA') beigefügt." Da vom Bf. dem Bundesfinanzgericht zwei "Call Option-Exercise Notice" vorgelegt wurden, ist im Beschwerdefall das POA, also die Kaufoption, mit dem festgesetzten Optionsausübungzeitraum 01. August 2011 bis 30. September 2011 (Pkt. 6.1 POA) und nicht die erst im Anschluss an diese Ausübungsfrist anschließende Verkaufsoption mit der Ausübungsfrist 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 (Pkt. 6.1 SPOA) schlagend geworden. Aufgrund der unterschiedlichen Optionsfristen, aber auch aufgrund der fehlenden Beschränkung der Gesellschaftsrechte zugunsten des Käufers (vgl. Pkt. 6.4 POA) während der Optionslaufzeiten lag keine deckungsgleiche Doppeloption vor und ist durch den Kauf- bzw. Verkaufsoptionsvertrag (= POA bzw. SPOA) beim erstmaligen Einandergegenüberstehen am 15 Juli 2011 kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Käufer zustande gekommen. Durch den Optionsvertrag (= POA) wurde der Optionsberechtigte (= Käufer) in die Lage versetzt die darin getroffene Vertragsabrede (= Kauf der restlichen Anteile) durch die Abgabe der Ausübungserklärung (= "Exercise Notice") innerhalb des Ausübungszeitraums (01. August 2011 bis 30. September 2011) wirksam werden zu lassen. Mit den am 02. August 2011 unterzeichneten und übermittelten einseitigen Optionsausübungserklärungen (= zwei Call Option-Exercise Notices) wurde der Erwerb der restlichen 17% Aktienteils (= in Aussicht genommenes Rechtsgeschäft) von den stillen Gesellschaftern (darunter auch der Bf.) und damit das Verpflichtungsgeschäft in Geltung gesetzt. Erst mit diesem Akt und dem Abschluss des Kaufvertrags vom 12. August 2011 (SPSPA), welches bereits als Muster ("Option-SPA") dem POA beigefügt war, wurden die streitgegenständlichen Anteile veräußert. Dass bis zum Ausübungszeitraum der Call-Option kein bindender Vertrag in Form einer Punktation oder eines Vorvertrages vorgelegen ist zeigt zum einen die obige Vertragsanalyse. Gegenständlich liegen mit dem SPA hinsichtlich der Anteile der Aktionäre und dem SPSPA bzgl. der Anteile der stillen Gesellschafter zwei Kaufverträge bzw. mit dem POA und dem SPOA zwei nicht idente Optionsverträge (btr. Call-Option und Put-Option) vor. Zum anderen konnte der Bf. im Erörterungstermin glaubhaft machen, dass es aufgrund der drohende Insolvenzsituation der Z.Z. nicht auszuschließen war, dass der Käufer X.Y.GmbH von der Call-Option nicht gebraucht machen hätte können. Im Falle der Put-Option war in der hohen Fremdfinanzierung eine Unsicherheit gelegen. Entsprechend verlieb ein erhebliches wirtschaftliches Risiko bei den stillen Gesellschaftern als Anteilseigner. Da für die Berechnung der Frist iSd § 30 EStG idF vor BudBG 2011 der Zeitpunkt des Zustandekommens der auf die Eigentumsübertragung ausgerichteten Rechtsgeschäfte (Verpflichtungsgeschäft) bei Anschaffung und Veräußerung maßgeblich ist, und nach der bereits zitierten Judikatur des VwGH - und im Übrigen von beiden Vertragsparteien unbestritten - eine bloße Kaufoption keinen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang bewirkt, ist im Beschwerdefall die Spekulationsfrist nicht schon mit Abschluss des Optionsvertrags (POA) vom 15. Juli 2011, sondern erst mit der Ausübung der Option am 02. August 2011 (= das relevante Verpflichtungsgeschäft) zu berechnen. Im Beschwerdeverfahren war somit hinsichtlich der mit dem SPSPA veräußerten, einbringungsgeborenen, Aktien die Spekulationsfrist gemäß § 30 EStG idF vor BudBG 2011 zum Veräußerungszeitpunkt abgelaufen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Einkommensteuer 2011 mit 44.365,00 Euro - bisher 50.738,00 Euro - festzusetzen (Einkünfte aus Spekulationsgeschäfte, Kz 801, 1.544,27 Euro; Einkünfte aus Veräußerung von Beteiligungen, Kz 802, 82.844,61 Euro).   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts stützt sich auf die angeführte höchstgerichtliche Judikatur. Zudem handelt es sich im Beschwerdefall um auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösenden Sachverhaltsfrage. Es war daher die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.     Graz, am 10. Dezember 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100717/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100717.2015
Stammnummer
132341
Gültig
10.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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