Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104874/2020
Antrag auf Neuzustellung der Grundlagenbescheide, Einwand der Unionsrechtswidrigkeit, Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104874/2020vom 17.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Allerdings ist zu prüfen, ob eine Annahmeverweigerung infolge fehlender Sprachkenntnisse gerechtfertigt war oder nicht, wobei alle in den Akten enthalten Informationen gebührend zu berücksichtigen sind, um zum einen die Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks festzustellen (vgl. EuGH 8.5.2008, C-14/08, Weiss und Partner, Rn 80, 85). Versteht der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, ist eine Annahmeverweigerung unberechtigt (vgl. EuGH 16.9.2015, C-519/13, Alpha Bank Cyprus, Rn 53).
Das Erfordernis einer Übersetzung ist daher nur dann geboten, wenn der Adressat den Inhalt des Schriftstücks tatsächlich nicht versteht (etwa VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0097; OGH 19.12.2000, 10 Ob 99/00g).
Dem Vorbringen des Bf., dass ihm das Verständnis des Inhaltes der angesprochenen Dokumente auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ohne weiteres möglich gewesen sei, da diese ausschließlich in deutscher Sprache verfasst und keine Übersetzungen in die slowakische Sprache beigelegt worden seien, ist allerdings entgegenzuhalten, dass er in Österreich einen Geschäftsbetrieb als Geschäftsführer einer GmbH unterhielt, weshalb er sich nicht auf die Unkenntnis der deutschen Sprache berufen kann (vgl. BFG 19.4.2018, RV/7400098/2018).
Der Umstand, dass eine zum Geschäftsführer bestellte Person rechtsunkundig bzw. der deutschen Sprache nur mangelhaft mächtig ist, enthebt sie nicht der abgabenrechtlichen Obliegenheiten, weil der Geschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung dafür einzustehen hat, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134).
Angesichts der Tatsache, dass der Bf. mit der G-1 einen Mineralölhandel in Österreich betrieb, konnte davon ausgegangen werden, dass er der deutschen Sprache ausreichend mächtig war, schon allein um den Erfordernissen eines Geschäftsführers iSd GmbHG entsprechen zu können.
Auch handelte es sich bei dem gegenständlichen Haftungsverfahren zwar um ein vom Abgabenfestsetzungsverfahren der Gesellschaft gesondertes Verfahren, das dem Bf. erstmals durch den gegenständlichen Haftungsbescheid zur Kenntnis gebracht wurde, allerdings musste er angesichts der Abgabenrückstände im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation der Gesellschaft (Löschung im Firmenbuch am 07.04.2017) mit einer Inanspruchnahme als Haftender rechnen.
Darüber hinaus kann ein entsprechender Mangel (iSd § 7 ZustG) ohnehin dann als geheilt angesehen werden, wenn ein solcher Bescheidadressat den Inhalt des in deutscher Sprache abgefassten Bescheides tatsächlich verstanden hat (vgl. OGH 19.12.2000, 10 Ob 99/00g) bzw. wenn es zu einer Heilung durch Einlassung gekommen ist (vgl. VwGH 20.1.2015, Ro 2014/09/0059).
Dass der Bf. mit seiner Beschwerde vom 21.05.2019 dem Zustellinhalt gemäß (rechtzeitig) reagiert hat, zumal er dort einwandte, lediglich über geringfügige Einkünfte zu verfügen, steht unbestritten fest, womit auch ein etwaig bestehender Mangel der fehlenden Übersetzung geheilt war.
Da der Haftungsbescheid vom 26.04.2019 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2019 somit am 03.05.2019 bzw. 20.06.2019 durch persönliche Übernahme des Empfängers bzw. Ersatzempfängers rechtswirksam zugestellt wurden, kommt die beantragte Neuzustellung nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II. (Aufschiebung der Vollstreckung)
Gemäß § 18 AbgEO kann die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden,
1. wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
2. wenn in Bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
3. wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;
4. wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;
5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
6. wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;
7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) eingebracht wird.
Gegen den Anspruch können gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder dass die Abgabenbehörde auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.
Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO von der Abgabenbehörde, die den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.
Mit dem Erkenntnis vom 29.07.2020, RV/7103106/2020, stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass der Bf. mit der "Beschwerde" vom 02.03.2020 sowie dem "Einspruch" vom 04.03.2020 in Wahrheit Anträge gemäß § 15 AbgEO einbrachte, die das Finanzamt in weiterer Folge mit Bescheid vom 27.08.2020 als unbegründet abwies.
Erkennt die Behörde, die den Exekutionstitel ausgestellt hat (Titelbehörde), von selbst, dass der Exekutionstitel an den im § 15 AbgEO angeführten Mängeln leidet (offenbare Unrichtigkeit, gesetzwidrig oder unrichtig erteilte Vollstreckbarkeitsklausel), so hat sie ihn von Amts wegen zu berichtigen, bzw. aufzuheben (formlos, ohne dass es eines förmlichen Bescheides bedarf). Ebenso hat die Behörde vorzugehen, wenn sie auf solche Mängel durch einen Antrag des Vollstreckungsschuldners hingewiesen wird und den Antrag für gerechtfertigt erachtet. Glaubt jedoch die Behörde, einem solchen Vorbringen nicht oder nicht voll entsprechen zu können, muss das Vorbringen als eine Einwendung nach § 13 AbgEO in Behandlung genommen und hierüber mit Bescheid abgesprochen werden (VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175).
Da über die Anträge nach § 15 AbgEO vom 02.03.2020 und 04.03.2020 mangels Einbringung eines Rechtsmittels bereits mit dem Bescheid vom 27.08.2020 rechtskräftig abgesprochen wurde, kommt eine Aufschiebung der Vollstreckung nach § 18 Z 6 AbgEO nicht mehr in Betracht, da die Aufschiebung der Exekution mit rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag endet, wenn dieser den Aufschiebungsgrund bildet (vgl. OGH 29.11.1989, 3 Ob 135/89).
Aus dem Umstand, dass der Bf. auch einen Eventualantrag gestellt hat, nämlich im Falle der Abweisung des Antrages auf (neuerliche) Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2019 betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO (siehe Punkt I.) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Vorlageantrages, über die (zu Recht) noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, da dieser Eventualantrag erst mit dem die Beschwerde abweisenden vorliegenden Erkenntnis schlagend wurde, lässt sich nichts gewinnen, da auch diesfalls weder ein Aufschiebungsgrund gemäß § 18 Z 6 AbgEO noch gemäß § 18 Z 4 AbgEO vorliegt.
Es kann nämlich im Vollstreckungsverfahren gemäß § 13 AbgEO nicht vorgebracht werden, dass die Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind, da die Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises nicht wirksam mit der Begründung bekämpft werden kann, dass gegen den Abgabenbescheid rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht wurde, da gemäß § 254 BAO die Wirksamkeit eines angefochtenen Bescheides, insbesondere die zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgeschoben wird, weshalb die Erhebung eines Rechtsmittels für die Frage der Vollstreckbarkeit völlig unerheblich ist (VwGH 22.2.1956, 3203/53).
Gleiches muss für den hier gegenständlichen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten, weil im Falle dessen Stattgabe über den gleichzeitig erhobenen Vorlageantrag bzw. die Beschwerde vom 21.05.2019 zwar noch zu entscheiden sein wird, aber mangels Einbringung und Bewilligung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung kein Anwendungsfall des § 12 AbgEO (bzw. in weitere Folge des § 18 Z 4 AbgEO) vorliegt (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung - Kommentar, § 12 Rz 13).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH, des OGH sowie des EuGH.
Wien, am 17. März 2021
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- Art. 8 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 18 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 15 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
- Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014
- RL 2011/16/EU, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1
- EU-AHG, EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012
- VO 1393/2007, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 79
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- Art. 14 VO 1393/2007, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 79
- § 13 Abs. 3 EU-AHG, EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104874/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104874.2020
- Stammnummer
- 132259
- Gültig
- 17.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF