Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100118/2018
Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 8 KFG - Bindungswirkung für das NoVA- und KfzSt-Verfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100118/2018vom 03.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
5. Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 116 BAO hat folgenden Wortlaut:
"(1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
(2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war."
IV. Erwägungen
1. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die in Rede stehenden beiden Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurden und dass der Bf. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit seinen Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG in Österreich hat. Es ist daher weiters die Frage zu prüfen, ob der Bf. die Fahrzeuge im Sinne des § 1 Z 3 NoVAG bzw. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG iVm § 82 Abs. 8 KFG verwendet hat, ob er somit im Streitzeitraum Verwender mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet war.
Das KFG enthält (wie auch das NoVAG und das KfzStG) keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Aufgrund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212) in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa OGH 18.12.2000, 9 Ob A 150/00z).
Aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG, wonach "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden", bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind, ist abzuleiten, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch auf von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden ist. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG ist als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiert "als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt" (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212), dass es für die Frage des Verwendens eines Kraftfahrzeuges nicht darauf ankommt, ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt.
Angesichts der vom Bf. nicht bekämpften Feststellungen des Finanzamtes F, dass die deutsche X-KG als Leasingnehmerin der beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge dem Bf. diese Fahrzeuge als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt hat, welche nicht nur für dienstliche Zwecke dieses Unternehmens, sondern auch für eine uneingeschränkte Nutzung für Privatfahrten und andere Dienstfahrten ohne weitere Vorgaben verwendet werden durften, durfte das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass der Bf. Verwender dieser Fahrzeuge war.
Damit tritt aber die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG ein, dass die Fahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind; diese gesetzliche Standortvermutung kann durch einen vom Bf. zu führenden Gegenbeweis widerlegt werden.
2. Aus der dargestellten Rechtslage (§ 1 Z 3 NoVAG) ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es "nach dem Kraftfahrgesetz zum Verkehr zuzulassen wäre". Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG stellt auf Kraftfahrzeuge ab, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland "ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung" verwendet werden. Sowohl § 1 Z 3 NoVAG als auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG verweisen insoweit auf das Kraftfahrgesetz (vgl. auch UFS 28.12.2004, RV/0513-I/02; BFG 1.3.2018, RV/7100235/2013).
Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, im Beschwerdefall nach den Bestimmungen des § 82 Abs. 8 KFG. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist demnach nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Die Missachtung der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG wird in § 134 KFG sanktioniert. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 € zu bestrafen.
Ob gemäß § 82 Abs. 8 KFG eine widerrechtliche Verwendung der streitgegenständlichen Fahrzeuge im Inland vorgelegen ist, stellt für die Abgabenbehörde eine Vorfrage im hier zu beurteilenden Verfahren nach dem NoVAG und KfzStG dar. Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (zB VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; VwGH 8.2.2007, 2004/15/0153, 2005/15/0005; vgl. auch Ritz, BAO6, § 116 Tz 1, mwN).
Gemäß § 116 BAO besteht für die Abgabenbehörde grundsätzlich eine Bindung an Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden (zB an Bescheide). Eine solche Bindung ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung; sie wirkt nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft und erstreckt sich nur auf den Inhalt des Spruches, nicht auch auf die Entscheidungsgründe (zB VwGH 19.10.1988, 86/01/0062; VwGH 28.2.2012, 2010/15/0169; vgl. auch Ritz, BAO6, § 116 Tz 5).
Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde (vom zuständigen Gericht) noch nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde nach § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Liegt die Entscheidung über die präjudizielle Rechtsfrage bereits vor, so ist die Abgabenbehörde - von der Ausnahme des § 116 Abs. 2 BAO abgesehen - daran gebunden. Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung; sie besteht auch dann, wenn die betreffende Entscheidung mit den Rechtsvorschriften in einem eklatanten Widerspruch steht (VwGH 13.12.1967, 2177/65).
§ 116 BAO gilt zufolge des § 269 Abs. 1 BAO auch für Verwaltungsgerichte.
3. Das Administrativ- und Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG obliegt den Bezirksverwaltungs- und Verwaltungsstrafbehörden, welche hierüber als Hauptfrage in rechtsfeststellender und rechtsgestaltender Natur zu entscheiden haben.
Bei der Bezirkshauptmannschaft B wurde gegen den Bf. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen widerrechtlicher Verwendung gemäß § 82 Abs. 8 2. Satz KFG geführt. Dieses Verwaltungsstrafverfahren betraf ua. das streitgegenständliche Kraftfahrzeug der Marke P mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen 234 und der Fahrgestellnummer abc (Zulassung am 31. Oktober 2013). Nach Erlassung einer Strafverfügung wurde nach Einsprucherhebung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, der dabei zutage getretene Sachverhalt führte letztlich zu einer Einstellung des gegen den Bf. geführten Verwaltungsstrafverfahrens "gemäß § 45 Abs. 1 VStG" mittels Aktenvermerks vom 28. November 2016.
Zu beurteilen ist, ob die mittels Aktenvermerks erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens "gemäß § 45 Abs. 1 VStG" eine bindende Wirkung für die im Abgabenverfahren zu beantwortende Vorfrage einer widerrechtlichen Verwendung des Kraftfahrzeuges gemäß § 82 Abs. 8 KFG entfaltete. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht der Fall, wenn ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird, insbesondere, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann (Einstellung im Zweifel). Wenn die Einstellung aber ausdrücklich nach § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG (Nichtbegehung einer Verwaltungsübertretung als Einstellungsgrund) erfolgt, kann daraus in einer andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden (VwGH 12.2.2002, 2001/07/0125; VwGH 18.3.1992, 91/12/0018; VwGH 17.1.1995, 94/11/0412; vgl. auch BFG 1.3.2018, RV/7100235/2013).
Der Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 28. November 2016 enthält zwar keinen expliziten Hinweis auf § 45 Abs. 1 Z 2 VStG; das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf. wurde aber "gemäß § 45 Abs. 1 VStG" konkret deswegen eingestellt, weil der "dauernde Standort der Fahrzeuge nicht im Inland liegt". Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen der dauernde Standort des Fahrzeuges im Ausland erkennen lasse. "Eine Übertretung nach § 82 Abs. 8 liegt daher nicht vor." Damit steht für das Bundesfinanzgericht zweifelsfrei fest, dass der Bf. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft B nicht begangen hat (§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG). Mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wurde über die Vorfrage, ob der Bf. eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 8 KFG begangen hat, eine Entscheidung getroffen.
Wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt, so genügt gemäß § 45 Abs. 2 VStG ein Aktenvermerk mit Begründung. Der Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 28. November 2016 entfaltet für die hier zu beurteilende Frage der NoVA-Pflicht und KfzSt-Pflicht Bindungswirkung gemäß § 116 BAO. Gemäß § 45 Abs. 2 2. Satz VStG ist die Einstellung, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste. Ein Verwaltungsstrafverfahren gilt nur dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des § 45 Abs. 2 VStG in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung getroffen worden ist. Es muss sich also um einen dem Beschuldigten erkennbaren Akt der Verwaltung handeln; somit ist es, damit die Rechtswirkungen der Einstellung eintreten, erforderlich, dem Beschuldigten, der vom Verfahren Kenntnis hatte, mitzuteilen, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt wurde (vgl. VwGH 28.10.1998, 97/03/0010; vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 1587).
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wurde dem Bf. mitgeteilt (Einstellungsmitteilung der Bezirkshauptmannschaft B vom 1. Dezember 2016; vgl. dazu den "Feststellungsantrag" vom 21. Juli 2017 an die Bezirkshauptmannschaft B, Seite 2, und den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12. Dezember 2017, GZ. Geschäftszahl2, Seite 3). Ein Schreiben, mit welchem einem Beschuldigten mitgeteilt wird, dass ein gegen ihn gelaufenes Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, kommt Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH 24.2.1977, 2625/76).
Der Beschwerde vom 7. August 2017 ist - soweit sie sich auf das Kraftfahrzeug der Marke P mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen 234 und der Fahrgestellnummer abc (Zulassung am 31. Oktober 2013) bezieht - allein schon aufgrund der Bindungswirkung an die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG durch die Bezirkshauptmannschaft B zu GZ. Geschäftszahl1 Folge zu geben.
4. Es wird weiters auf den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12. Dezember 2017, GZ. Geschäftszahl2, verwiesen, mit dem gemäß § 56 AVG iVm § 82 Abs. 8 KFG dezidiert festgestellt wurde, dass das Kraftfahrzeug der Marke P mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen 234, zugelassen auf die in Gemeinde3 ansässige X-KG, "nicht als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen ist und somit auch keine Zulassungspflicht besteht". Dieser Feststellungsbescheid löst ebenfalls Bindungswirkung aus.
Mangels Anführung einer Fahrgestellnummer kann diesem Feststellungsbescheid zwar nicht entnommen werden, auf welches der beiden streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge der Marke P mit dem (jeweils) amtlichen deutschen Kennzeichen 234 er sich bezog. In der Bescheidbegründung nahm die Bezirkshauptmannschaft B jedoch auf das gegen den Bf. wegen Übertretung nach § 82 Abs. 8 KFG geführte und mit Aktenvermerk vom 28. November 2016 eingestellte Verwaltungsstrafverfahren Bezug. Dieses Verwaltungsstrafverfahren betraf konkret das streitgegenständliche Kraftfahrzeug der Marke P mit der Fahrgestellnummer abc (Zulassung am 31. Oktober 2013), weshalb das Bundesfinanzgericht davon ausgehen kann, dass auch der Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2017 konkret über dieses Kraftfahrzeug abgesprochen hat.
5. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ist weiters der Schluss gerechtfertigt, dass mit dem Bindungswirkung auslösenden Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12. Dezember 2017, GZ. Geschäftszahl2, insbesondere auch über das zweite streitgegenständliche Kraftfahrzeug der Marke P mit der Fahrgestellnummer bcd (Zulassung am 27. Dezember 2016) abgesprochen wurde. So wurde in dessen Bescheidbegründung ausgeführt, dass in diesem Verfahren "ua. ein Fahrtenbuch mit mehr als 200 Seiten vorgelegt" wurde. "Wie sich aus den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch ergibt, wird das Fahrzeug überwiegend betrieblich und zwar nicht in Österreich verwendet. Es ist daher nicht von einem dauernden Standort im Inland auszugehen."
Das im Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B angeführte Fahrtenbuch bezieht sich eindeutig und unzweifelhaft auf das Kraftfahrzeug der Marke P mit der Fahrgestellnummer bcd. Wie der Bf. ausführte (vgl. die niederschriftliche Einvernahme durch die Finanzpolizei vom 15. Februar 2017, Seite 4; vgl. die gesonderte Begründung zum Vorlageantrag vom 15. Jänner 2018, Seite 5), seien "in der Vergangenheit" (somit bis zum Leasing des Kraftfahrzeuges der Marke P mit der Fahrgestellnummer bcd) "keine Fahrtenbücher geführt" worden. In dieses zweite streitgegenständliche Kraftfahrzeug sei sodann ein elektronisches Fahrtenbuch eingebaut worden, um der deutschen Finanzbehörde aufzuzeigen, dass die Privatnutzung unter 1 % liege. Im Zuge des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft B sei das elektronische Fahrtenbuch des "neuen" Kraftfahrzeuges (Zulassung am 27. Dezember 2016) vorgelegt und ausgelesen worden. Dieses Fahrtenbuch (über 200 Seiten), das von der Bezirkshauptmannschaft B geprüft und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, beweise eindeutig die weitaus überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland.
Dem Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12. Dezember 2017, GZ. Geschäftszahl2, wurden somit unzweifelhaft Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt, die sich auf das zweite streitgegenständliche Kraftfahrzeug der Marke P mit der Fahrgestellnummer bcd bezogen haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Antrag des Bf. (als Erstantragsteller) und der X-KG (als Zweitantragstellerin) an die Bezirkshauptmannschaft B auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ("Feststellungsantrag") zu einem Zeitpunkt (am 21. Juli 2017) gestellt wurde, als dieses Kraftfahrzeug bereits zugelassen und in Verwendung war. Die Begründung ist zur Deutung eines Bescheidspruches, über dessen Inhalt Zweifel bestehen, heranzuziehen (zB VwGH 28.9.1998, 96/16/0135; VwGH 21.10.2004, 99/13/0219; VwGH 24.5.2012, 2009/15/0182; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064).
Mit dem Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12. Dezember 2017, GZ. Geschäftszahl2, wurde demnach über beide streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge (jedenfalls unzweifelhaft über das zweite streitgegenständliche Kraftfahrzeug der Marke P mit der Fahrgestellnummer bcd) abgesprochen und ausgesprochen, dass diese nicht als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind und somit auch keine Zulassungspflicht besteht. Diese Auslegung des Bundesfinanzgerichtes ist umso gerechtfertigter, als es sich bei beiden Fahrzeugen um solche derselben Marke und desselben Typs handelt (P) und zudem beide Fahrzeuge mit demselben amtlichen deutschen Kennzeichen (234) verwendet wurden. In der Art und Weise der Verwendung der beiden Fahrzeuge besteht überdies kein Unterschied. Ein Widerspruch zwischen dem Spruch des Feststellungsbescheides, der sich lediglich auf ein Kraftfahrzeug ("P, Kennzeichen 234") bezieht, und dessen Begründung liegt demnach nicht vor.
Der Feststellungsbescheid löst Bindungswirkung hinsichtlich beider streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge aus. Das Bundesfinanzgericht kann daher zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dass dem Bf. nach den Bestimmungen des KFG 1967 keine Verpflichtung zur Zulassung dieser Kraftfahrzeuge im Inland zukam.
6. Dauernder Standort des Kraftfahrzeuges der Marke P mit der Fahrgestellnummer bcd:
6.1. Losgelöst von den vorstehenden Ausführungen zur Bindungswirkung ist dem Bf. nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG, dass der dauernde Standort des zweiten streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges mit der Fahrgestellnummer bcd außerhalb Österreichs gelegen ist, gelungen, zumal ausreichende Nachweise über die (überwiegende) Verwendung dieses Fahrzeuges in Deutschland vorgelegt werden konnten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der KfzSt und der NoVA nicht ein, wenn trotz eines inländischen Hauptwohnsitzes nachgewiesen wird, dass der Standort eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288).
Die Beweislast trifft diesbezüglich allein den Bf. als Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat der Bf. dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Tz 128) wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz 10, mwN).
6.2. In seinem Erkenntnis von 28.10.2009, 2008/15/0276, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Widerlegung der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG bei einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug eines Einzelunternehmers Folgendes zum Ausdruck gebracht:
"Die belangte Behörde hat zutreffend auf die Verwendung des Fahrzeuges abgestellt und hervorgehoben, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85 % sich nahezu ausschließlich im süddeutschen Raum vollzieht. Allfällige Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesem Fahrzeug werden am Betriebsstandort durchgeführt. Dazu kommt, dass nach den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde auch der überwiegende Teil der Privatfahrten in Deutschland vorgenommen wird. Wird aber das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von der Erbringung des Gegenbeweises im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ausgegangen ist."
6.3. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht legte der Bf. das elektronische Fahrtenbuch betreffend das Kraftfahrzeug der Marke P mit der Fahrgestellnummer bcd (Zulassung am 27. Dezember 2016) vor, das in das zweite streitgegenständliche Kraftfahrzeug eingebaut worden sei, um der deutschen Finanzbehörde aufzuzeigen, dass die Privatnutzung unter 1 % liege. Dieses Fahrtenbuch (210 Seiten) wurde auch von der Bezirkshauptmannschaft B geprüft und ihrem Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2017, GZ. Geschäftszahl2, zugrunde gelegt. Dieses für den Zeitraum 16. Februar 2017 bis 26. Oktober 2017 vorgelegte Fahrtenbuch enthält zu jeder einzelnen Dienstfahrt das Datum, die Uhrzeit sowie den Kilometerstand für den Beginn und das Ende der Fahrt, die zurückgelegte Strecke in Kilometer, den Startort und Zielort mit Angabe der Adresse sowie - teilweise - Bemerkungen zum Zweck der Fahrt. Auch die Privatfahrten wurden mit Datum und den zurückgelegten Strecken (in Kilometer) erfasst. Die inhaltliche Richtigkeit dieses elektronischen Fahrtenbuches wurde auch vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ist dieses für den Zeitraum 16. Februar 2017 bis 26. Oktober 2017 vorgelegte Fahrtenbuch repräsentativ für die gesamte Leasingdauer des zweiten streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges, zumal von unveränderlichen Verhältnissen (Fahrten eines Tagespendlers) ausgegangen werden kann.
Das vorgelegte elektronische Fahrtenbuch wurde vom Bundesfinanzgericht einer eingehenden Analyse unterzogen. Dabei konnte jede einzelne ausgewiesene Dienstfahrt (diesbezüglich konnten die genauen Adressen der Start- und Zielorte zugrunde gelegt werden) anteilsmäßig dem Ausland und Inland zugeordnet werden. Der auf das Inland entfallende Anteil dieser Dienstfahrten konnte im Internet anhand des gängigen Routenplaners (Quelle: www.google.at/maps) exakt ermittelt werden. So beträgt zB der Inlandsanteil bei der am häufigsten und regelmäßig zurückgelegten Fahrtstrecke zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte in Deutschland 12,6 km (Eingabe im Routenplaner: "Ort1, N-Straße" sowie "StaatsgrenzeD"). Von den ausgewiesenen Dienstfahrten von insgesamt 26.029,2 km entfällt demnach ein Anteil von 20.723,7 km (= 79,62 %) auf das Ausland und ein Anteil von 5.305,5 km (= 20,38 %) auf das Inland.
6.4. Im angeführten Erkenntnis vom 28.10.2009, 2008/15/0276, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass das Fahrzeug "weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet" wird; diesfalls kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von der Erbringung des Gegenbeweises im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ausgegangen ist. Ab welchem Prozentsatz konkret von einer weitaus überwiegenden Verwendung im Ausland gesprochen werden kann, ließ der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis offen, er sah jedoch eine solche Verwendung bei der - sachverhaltsmäßig festgestellten - "betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges von über 85 %" im Ausland jedenfalls als gegeben.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde vom Bundesfinanzgericht ein Auslandsanteil der ausgewiesenen Dienstfahrten von 79,62 % festgestellt. Das Erfordernis, dass das Kraftfahrzeug der Marke P mit der Fahrgestellnummer bcd (Zulassung am 27. Dezember 2016) "weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet" wurde, ist nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes bei dem festgestellten Auslandsanteil der ausgewiesenen Dienstfahrten von knapp 80 % eindeutig erfüllt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Fahrten eines Selbständigen zwischen der Wohnung und Betriebsstätte betrieblich veranlasst sind und Betriebsausgaben darstellen. Der Unternehmer kann selbst entscheiden, wo er seinen Betrieb ansiedelt und wo er Betriebsstätten gründet. Die entsprechende Disposition ist auch steuerlich anzuerkennen (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2020, § 4 Rz 330, Stichwort "Fahrten zw. Wohnung und Betriebsstätte").
Es ist überdies zu bedenken, dass der Bf. als Tagespendler regelmäßig an jedem Arbeitstag von seinem Wohnsitz in Ort1, L-Straße, zum Betriebsstandort der X-KG in Ort2, M-Straße, gependelt ist. Am Betriebsstandort hat er die weiteren Entscheidungen über die betriebliche Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges getroffen, von dort aus hat er auch seine - im Fahrtenbuch als "Dienst" erfassten - betrieblichen Fahrten, die ihn fast ausschließlich in den süddeutschen Raum führten, angetreten (zur betrieblichen Veranlassung dieser Fahrten wird auf die gesonderte Begründung zum Vorlageantrag verwiesen). Diese Fahrten stehen in einem engen tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der X-KG (zB Fahrten zu Kunden, Geschäftspartnern, Warenlieferungen, Instandhaltung und Betankung des Kraftfahrzeuges usw.). Zum Nachweis dafür legte der Bf. Bestätigungen von deutschen Geschäftspartnern, eine Auswertung aus der Buchhaltung sowie eine Rechnung eines deutschen Autohauses vor. Das Kraftfahrzeug wurde vorwiegend durch den als geschäftsführenden Gesellschafter tätigen Bf. genutzt, aber auch Mitarbeiter der Kommanditgesellschaft nutzten dieses Fahrzeug betrieblich. Die Kommanditgesellschaft trug sämtliche Kosten für das Fahrzeug (zB Kosten für Leasing, Unterbringung in den Garagen auch in Gemeinde1, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung und Steuern). Das Kraftfahrzeug kann somit unzweifelhaft einem Standort in Deutschland (konkret dem Betriebsstandort in Ort2, M-Straße) zugeordnet werden.
6.5. Den - im Fahrtenbuch als "Privat" erfassten - Privatfahrten des Bf. kommt eine lediglich untergeordnete Bedeutung zu. So entfallen von der gesamten lt. Fahrtenbuch zurückgelegten Fahrtstrecke von 28.276,0 km lediglich 2.246,8 km (d.s. 7,95 %) auf Privatfahrten. Diese Privatfahrten des Bf. entfallen zu einem wesentlichen Teil ebenfalls auf das Ausland. So sind dem Fahrtenbuch längere private Auslandsaufenthalte in Italien wie folgt zu entnehmen:
a) Aufenthalt vom 24. Mai bis 1. Juni 2017 mit einer privat zurückgelegten Fahrtstrecke von 572,7 km; davon entfallen - nach Abzug der bei der Heimreise anzusetzenden Inlandsstrecke (StaatsgrenzeI - Gemeinde1 127,0 km) - 445,7 km auf das Ausland
b) Aufenthalt vom 6. September bis 11. September 2017 mit einer privat zurückgelegten Fahrtstrecke von 591,2 km; davon entfallen - nach Abzug der bei der Heimreise anzusetzenden Inlandsstrecke (StaatsgrenzeI - Gemeinde1 127,0 km) - 464,2 km auf das Ausland
Allein diese beiden Auslandsaufenthalte ergeben eine im Ausland privat zurückgelegte Fahrtstrecke von 909,9 km. Zudem wurden vom Bf. auch am Betriebsstandort in Deutschland regelmäßig - wenngleich kurze - Privatfahrten unternommen. Unter der Annahme, dass von den mit 2.246,8 km ausgewiesenen Privatfahrten ca. 950,0 km auf das Ausland entfallen, ergibt sich - bezogen auf die gesamte lt. Fahrtenbuch zurückgelegte Fahrtstrecke von 28.276,0 km - ein Auslandsanteil von immerhin noch 76,65 % [(20.723,7 km Ausland "Dienst" + 950,0 km Ausland "Privat") : 28.276,0 km x 100]; ein Wert, der nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ebenfalls eine weitaus überwiegende Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges im Ausland dokumentiert.
In diesem Zusammenhang verweist das Bundesfinanzgericht auch auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS 24.10.2012, RV/0642-S/09), wonach der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht nur dann erbracht sei, wenn die Nutzung des Kraftfahrzeuges "weitaus überwiegend" nicht in Österreich stattgefunden habe. Es genüge das "bloße Überwiegen", wenn es zweifelsfrei mit einem Fahrtenbuch bewiesen worden sei, die 50%-Grenze sowohl hinsichtlich der im Ausland zurückgelegten Kilometer wie auch zeitlich eindeutig überschritten werde und die Wartungs- und Reparaturarbeiten im Ausland erfolgt seien.
In einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG 17.6.2019, RV/7101646/2019) wurde weiters zum Ausdruck gebracht, dass für die Feststellung des dauernden Standortes eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeuges der Ort der Ruhevorgänge (wie Garagierung, Abstellort) bloß sekundär maßgeblich ist. Es gereicht dem Bf. daher auch nicht zum Nachteil, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug mit der Fahrgestellnummer bcd (Zulassung am 27. Dezember 2016) - wie dies bei einem Tagespendler üblich ist - täglich an seinem inländischen Hauptwohnsitz garagiert wurde, zumal der Bf. auf ein ordnungsgemäß geführtes elektronisches Fahrtenbuch als Nachweis für eine weitaus überwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges im Ausland verweisen konnte.
6.6. Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Im Hinblick auf den in § 166 BAO normierten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel stellen zB auch Aussagen von Parteien Beweismittel dar. Der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG kann sohin auch durch Partei- und Zeugenaussagen erbracht werden. Ein Abstellen allein auf das Vorliegen von (ordnungsgemäß geführten) Fahrtenbüchern bzw. von sonstigen Dokumenten (Aufstellungen über betriebliche und private Fahrten) stellt eine unzulässige Einschränkung der Beweismittel dar (vgl. BFG 16.10.2020, RV/3100408/2018).
Vor diesem Hintergrund ist auch der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 12. Dezember 2017, GZ. Geschäftszahl2, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) jedenfalls als Beweismittel zur Widerlegung der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG im Hinblick auf das Kraftfahrzeug der Marke P mit der Fahrgestellnummer bcd (Zulassung am 27. Dezember 2016) heranzuziehen; dies losgelöst von der ohnehin bestehenden Bindungswirkung.
Die Bezirkshauptmannschaft B stützte sich bei ihrer Entscheidung gerade auch auf die vorhin dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276). Sie legte ihrem Feststellungsbescheid das streitgegenständliche elektronische Fahrtenbuch (210 Seiten) zugrunde und kam in ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Schluss: "Wie sich aus den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch ergibt, wird das Fahrzeug überwiegend betrieblich und zwar nicht in Österreich verwendet. Es ist daher nicht von einem dauernden Standort im Inland auszugehen."
6.7. Dem Bf. ist somit auch der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG, dass der dauernde Standort des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges mit der Fahrgestellnummer bcd (Zulassung am 27. Dezember 2016) außerhalb Österreichs gelegen ist, gelungen. Eine Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände lässt im Hinblick auf den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges keinen anderen Schluss zu.
7. Vom Bf. wurde kein Tatbestand verwirklicht, welcher die Abgabenbehörde zur Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer berechtigen könnte. Der Beschwerde gegen die Bescheide vom 29. Juni 2017 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2014, Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Dezember 2016 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016 und Jänner bis März 2017 ist gemäß § 279 BAO Folge zu geben. Die angefochtenen Bescheide sind ersatzlos aufzuheben.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht folgte bei der zu beurteilenden Rechtsfrage (Vorfrage und Bindungswirkung) der zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Sachverhaltsumständen des konkreten Falles ab (Würdigung des vorgelegten elektronischen Fahrtenbuches). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 3. März 2021
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100118/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100118.2018
- Stammnummer
- 132217
- Gültig
- 03.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF