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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100001/2020

Keine Maßnahmenbeschwerde, wenn einerseits keine Beschlagnahme vorliegt und andererseits eine Bescheidbeschwerde erhoben werden kann

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7100001/2020vom 08.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

A: Der Zeuge gibt an, dass der geprüfte Mag. ***1*** zu Prüfungsbeginn am 10.9.2019 nicht anwesend war. Es kann sein, dass Herr Mag. ***1*** zu Beginn in der Kanzlei war. 3) Wenn Sie sich die Gedächtnisskizze und den Aufriss (angefertigt von der Bf. nach dem 10.9.) ansehen, spiegeln diese die Räumlichkeiten und Einrichtung des Tages des Prüfungsbeginns wider? Oder war etwas anders? A: Der Zeuge gibt an, dass die Gedächtnisskizze grundsätzlich so die Räumlichkeiten darstellt. Sein Bereich befand sich auf der linken Seite. Dort befand sich auch eine Tür. Dieser Bereich befand sich Xstraße Ecke Ygasse. Dem Eingang gegenüber fand die Besprechung statt (mittleres Zimmer). Rechts daneben war ein Kabinett, Besprechungszimmer. War der eingezeichnete "Schrank mit Ordnern" am 10.9.2019 eingeräumt? A: Das offene Regal war ca. 7 Ablagefächer hoch und enthielt Ordner der Klienten. 4) Hatten Sie zur AP Unterlagen vorbereitet und handelte es sich um Ordner und Mappen? A: Ja. So wird eine Prüfung begonnen, dass die Unterlagen vorbereitet sind und zur Verfügung gestellt werden. Wissen sie noch um wieviele Ordner bzw. Unterlagen es sich handelte? A: 7-9 Ordner Befand sich auch der fragliche gelbe, unbeschriftete Ordner (Foto) darunter? A: Mit dem gezeigten Foto fange ich nichts an. Bene-Ordner gibt es viele. 5) Waren die Unterlagen am Tag des Prüfungsbeginns zur Besprechung auf dem Tisch im großen Raum (Skizze) vorbereitet? A: Die Unterlagen waren teilweise auf dem Tisch vorbereitet. Der Rest befand sich im Kabinett/Besprechungszimmer. Wurden die Unterlagen später ins Besprechungszimmer gebracht? A: Meines Wissens nach, ja. 6) Hatte Sie die Prüferin am 10.9.2019 ersucht Unterlagen ins Amt mitnehmen zu können und einen Grund dafür angegeben? A: Die Prüferin hat zu Prüfen begonnen. Nicht in meiner Anwesenheit. Nach ca. 15 Minuten ersuchte sie die Unterlagen mitnehmen zu können und ob das in Ordnung wäre. Ich hatte nichts dagegen. Hat die Prüferin die Übergabe unter Androhung von Zwangsmaßnahmen von Ihnen verlangt? A: Nein. 7) Waren Sie einverstanden, dass die Prüferin Unterlagen mitnimmt? A: Ja, die Unterlagen, die zur Prüfung des Herrn Mag. ***1*** vorbereitet waren. 8) Haben Sie geprüft welche und wieviele Ordner Sie übergeben haben? A: Das macht man gefühlsmässig. Ich musste es nicht überprüfen. Es standen nur die vorbereiteten Ordner auf dem Schreibtisch zur Verfügung. Meines Wissens wurden alle Ordner mitgenommen. In diesem Raum befand sich ebenfalls ein Regal, ca. 3 Ordner hoch und darin befanden sich verschiedene Ordner von Klienten. 9) Haben Sie eine Bestätigung verlangt? A: Nein 10) Zur Niederschrift vom 4.12.2019 - Ordner mit Aufschrift Bf. *** - Angaben werden verlesen. Halten Sie diese Angaben aufrecht? A: Ja sicher 11) Sie geben am 4.12. zur Niederschrift, dass sie einen konkreten Ordner (Bf. Alize 2017) der Prüferin übergeben hätten. Haben Sie diesen Ordner tatsächlich übergeben und warum? A: Die Prüferin hat den Ordner verlangt. Ich habe ihr den Ordner gegeben unter Protest. Ich habe den Ordner aus dem Regal genommen (das Regal war an der Wand angeschraubt und daher stabil), da dieser weiter oben stand. Ich bin hinausgeklettert ohne Leiter. 12) Der Ordner stand weiter oben. Woher wusste die Prüferin, dass dort dieser konkrete Ordner stand? A: Er war beschriftet. 13) Nach den Angaben der Prüferin, war sie erst am 18.9. in der Kanzlei, um Ordner zurückzubringen und weitere Ordner abzuholen. Das ist 1 Woche nach Prüfungsbeginn. Sie gaben in der Niederschrift am 4.12. an, dass die Prüferin 1 oder 2 Tage nach Prüfungsbeginn in der Kanzlei gewesen wäre. Was sagen Sie dazu? A: Dazu kann ich keinen Kommentar abgeben. 14) Möchten Sie noch Ergänzungen vorbringen? A: Nein 15) Gibt es Fragen des Vertreters an den Zeugen? A: Nein 16) Gibt es Fragen von Seiten der Amtspartei an den Zeugen? Unter Bezug auf die Angabe des Ablaufes durch den Zeugen, des Ablaufes der Übergabe des von ihnen genannten Ordners frage ich sie, wie ging der Ablauf weiter, was hat die Prüferin mit dem Ordner gemacht? A: Es war ein kurzes Gespräch mit der Prüferin und sie hat relativ rasch gebeten, das Weitere im Amt zu besichtigen. Meiner Meinung nach hat sie sich in dieser Kanzlei nicht wohl gefühlt. Haben Sie ihr den Ordner dann mitgegebern? A: Es wurde der Ordner mitgegeben. Es gab darüber keinen Prüfungsauftrag. Ich bin der Ansicht, dass bei Personen, die in einem Haushalt sind und beide steuerpflichtig sind, Unterlagen bei Prüfungen eingesehen werden können. Um etwas abzuklären zB.. Ich wollte diesem Vorgang nicht im Wege stehen. Vielleicht wollte die Prüferin etwas abklären, was bei der Prüfung des Herrn Mag. ***1*** nicht klar war (zB. eine doppelte Erfassung eines Reisebeleges, Flugrechnungen). Frage der Richterin: Sie reden von einem Ordner, der beschriftet war. A: 100%ig." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen Der Vertreter der Bf. brachte bei der belangten Behörde, FA Hollabrunn Korneuburg Tulln, mit Schriftsatz vom 14.11.2019 eine Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO ein. Diese langte am 18.11.2019 bei der Behörde ein und wurde unter Abgabe einer Stellungnahme samt Beilagen, einlangend am 3.1.2020, dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt. Als Beschwerdegegenstand war in der Beschwerde angeführt: "Ich erhebe gegen die durch die Organwalterin der belangten Behörde, Frau Prüferin, am 10.9.2019 in der Steuerberatungskanzlei meines steuerlichen Vertreters ***2*** in Kanzlei vorgenommene, mir am 10.10.2019 bekannt gewordene Beschlagnahmung meiner (in einem gelben Bene-Ordner befindlich gewesenen) Unterlagen für das Jahr 2015 und/oder in weiterer Folge gesetzwidrig durchgeführte Außenprüfung Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO." Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtete sich gegen zwei getrennt zu beurteilende Handlungen der Behörde bzw. ihrer Organe. Es waren dies A) der Vorwurf der Beschlagnahme von Steuerunterlagen der Bf. am 10.9.2019 und B) der Vorwurf einer in der Folge durchgeführten rechtswidrigen Außenprüfung der Bf. betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2015 und die Erlassung der diesbezüglichen Wiederaufnahme- und Sachbescheide vom 7.10.2019. Strittig war somit, ob aufgrund der in der Beschwerde behaupteten Amtshandlungen eine Verletzung in Rechten infolge rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) gegenüber der Bf. vorlag. Gemäß § 283 Abs. 1 BAO kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) durch die Abgabenbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 283 Abs. 2 BAO ist die Maßnahmenbeschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der AuvBZ Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Gemäß § 283 Abs. 4 BAO ist der angefochtene Verwaltungsakt vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260), b) als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist oder c) als unbegründet abzuweisen ist. Gemäß § 283 Abs. 7 BAO sind sinngemäß anzuwenden: a) ….. c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) d) …. Zweck einer Maßnahmenbeschwerde ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dabei ist die Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand. Nach der Rechtsprechung liegt ein Fall der AuvBZ dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig und ohne vorangegangenen Bescheid auf Betroffene physischen Zwang ausüben oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht und dadurch in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Eine AuvBZ liegt u.a. nicht vor, wenn dem behördlichen Handeln aufgrund freiwilliger Zustimmung durch den Betroffenen der Zwangscharakter fehlt bzw. dieser mit der Amtshandlung einverstanden war. Nach der ständigen Rechtsprechung dienen die Bestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und derselben Rechtsangelegenheit. Das bedeutet, dass etwas das in einem Verwaltungsverfahren (z.B. einer Bescheidbeschwerde) ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein kann. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde beruhte u.a. auf dem Vorwurf der Beschlagnahme von Steuerunterlagen der Bf. durch ein Organ der belangten Behörde am 10.9.2019, dem Tag des Prüfungsbeginnes jener genannten Außenprüfung (AP), die nicht die Bf. betroffen hatte. Festzustellen war, dass der Umstand, dass Unterlagen der Bf. der Behörde zur Kenntnis gelangt waren und dies die Wiederaufnahme ihres Einkommensteuerverfahrens und die Erlassung eines neuen Sachbescheides für das Jahr 2015, datiert mit 7.10.2019, zur Folge hatte, der Bf. durch Zustellung der Bescheide am 10.10.2019 zur Kenntnis gelangte. Dass sich die Steuerunterlagen, konkret ein gelber Bene-Ordner, tatsächlich bei der Behörde befanden, wurde im Zuge einer Akteneinsicht durch den Vertreter der Bf. am 4.11.2019 festgestellt. Bezogen auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Bf. über den Verbleib der Unterlagen, war die mit 14.11.2019 datierte Maßnahmenbeschwerde, Postaufgabe 18.11.2019, innerhalb der gem. § 283 Abs. 2 BAO geltenden Frist von 6 Wochen eingebracht und damit rechtzeitig erhoben worden. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der zu beurteilende Sachverhalt wurde erhoben aus dem Verwaltungsakt, aus der Stellungnahme der belangten Behörde samt beigebrachten Unterlagen, aus diversen Fotos, aus den Schriftsätzen der Bf., durch die durchgeführte mündliche Verhandlung und die darüber aufgenommenen Niederschriften sowie die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen der Zeugen. Siehe dazu auch wie in den Entscheidungsgründen (zum Teil wörtlich) angeführt. Die Bf. bzw. ihr Vertreter im Verfahren als auch die Amtspartei hatten Kenntnis über sämtliche Unterlagen und Niederschriften. Auf den Beschluss des BFG vom 14.9.2020 wird u.a. verwiesen. Unstrittig ergab sich aus dem Vorbringen der Parteien und den Zeugenaussagen, dass durch das Organ der belangten Behörde, die Prüferin, am 10.9.2019 in den Kanzleiräumlichkeiten des steuerlichen Vertreters ***2***, in Kanzlei, der Prüfungsbeginn zur Außenprüfung (AP) des Mag. ***1*** erfolgte. Unstrittig war nach den Angaben der Parteien auch, dass ***2*** sowohl der steuerliche Vertreter des Mag. ***1*** als auch der Bf. war und über deren jeweilige Steuerunterlagen verfügte. Dies wurde durch den steuerlichen Vertreter bei der Zeugeneinvernahme bestätigt. Als eindeutig war für das BFG auch die Tatsache zu beurteilen, dass es sich bei dem der Behörde durch die behauptete Beschlagnahme zur Kenntnis gelangten Unterlage um einen dünnen gelben Bene-Ordner handelte. Dass er unbeschriftet war, war auf dem Foto ersichtlich, welches vom geschlossenen Ordner bei der Behörde anlässlich der Akteneinsicht des Vertreters der Bf., Dr. ***5***, am 4.11.2019 aufgenommen worden war. Aufgrund der Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens der Bf. zum Jahr 2015 konnte darauf geschlossen werden, dass es sich beim Inhalt des Ordners um Unterlagen / Belege das Jahr 2015 betreffend, gehandelt hatte. Zu A) Vorwurf der Beschlagnahme von Steuerunterlagen der Bf. am 10.9.2019 im Zuge von Amtshandlungen in der Kanzlei in 1070 Wien Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Angaben der Parteien und Zeugen, stellte sich für das BFG der Sachverhalt wie folgt dar: Der genannte Termin 10.9.2019, war der Tag des Prüfungsbeginns für die Außenprüfung (AP) im Steuerverfahren des Mag. ***1***. Um 8 Uhr dieses Tages waren der Steuerpflichtige Mag. ***1***, dessen steuerlicher Vertreter ***2*** und die Prüferin in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters anwesend. Auch wenn der steuerliche Vertreter bei seiner Zeugenaussage am 24.2.2021 zuerst vermeinte, der Geprüfte sei nicht anwesend gewesen, gab er dann an, dass dieser zu Beginn anwesend war. Nach der Besprechung zu Prüfungsbeginn und dem Unterschreiben des Prüfungsauftrages durch den Geprüften selbst vor Ort verließ Mag. ***1*** die Kanzlei. Bei den weiteren Geschehnissen war er nicht mehr in der Kanzlei anwesend bzw. involviert. Aufgrund der vorliegenden Aufzeichnungen über die Dauer der Dienstreise der Prüferin (von der Behörde in Niederösterreich zur Kanzlei und zurück), die mit 7.15 Uhr bis 10.30 Uhr angegeben war, konnte durch das BFG geschlossen werden, dass wegen der erforderlichen Zeit für die Rückreise, die Prüferin die Kanzlei an diesem Tag zwischen 9.45 und 10 Uhr wieder verlassen haben musste. Zur Veranschaulichung der Räumlichkeiten und Einrichtung der Kanzlei am Prüfungstag lag dem BFG eine nach Erinnerung der Prüferin angefertigte Handskizze (enthalten im Vorlageschriftsatz vom 30.12.2019) vor. Diese war der Bf. zur Kenntnis gebracht worden. Zum Verhandlungstermin am 17.2.2021 waren durch die Bf. ebenfalls Gedächtnisskizzen zu den Räumlichkeiten beigebracht worden. Anlässlich der Zeugeneinvernahmen wurden diese Skizzen der Prüferin am 17.2.2021, als auch in der Folge am 24.2.2021 dem steuerlichen Vertreter vorgelegt. Die Darstellungen auf diesen Skizzen waren grundsätzlich identisch mit der Handskizze der Prüferin. Der steuerliche Vertreter bestätigte, dass die Skizzen die Räumlichkeiten und Anordnung der Kanzlei darstellten. Zum eingezeichneten Regal im mittleren Zimmer gab er an, dass es sich um ein 7 Fächer hohes, massives Regal gehandelt habe in welchem sich Ordner der Klienten befanden. Wie sich aus der Stellungnahme der Prüferin über den Prüfungsablauf, ihrer Aussage als Zeugin am 17.2.2021 sowie den Aussagen des steuerlichen Vertreters ***2*** als Zeuge am 24.2.2021 feststellen ließ, waren für die AP des Mag. ***1*** Unterlagen, Ordner und Mappen, den Prüfungszeitraum betreffend, vorbereitet. Dazu gab der steuerliche Vertreter an "So wird eine Prüfung begonnen, dass die Unterlagen vorbereitet sind und zur Verfügung gestellt werden." Angegeben wurde auch, dass sich die Unterlagen zuerst zum Teil im mittleren Zimmer befanden, auf jenem Tisch an dem auch die Besprechung zu Prüfungsbeginn stattgefunden hatte. Später wurden sie durch den steuerlichen Vertreter ins Besprechungszimmer, Kabinett, gebracht wo sich bereits ein weiterer Teil der Unterlagen befand, nämlich auf dem Tisch im genannten Besprechungszimmer. Nach den Angaben des steuerlichen Vertreters handelte es sich um insgesamt 7 bis 9 Ordner. Die im Vorfeld zur Prüfung durch die Prüferin angeforderten Buchhaltungsunterlagen oder elektronischen Dateien waren nicht vorbereitet. Aus der Korrespondenz der Prüferin mit dem steuerlichen Vertreter ging hervor, dass diese erst später per E-Mail unter Beiziehung der früher zuständigen Steuerberatung an die Prüferin übermittelt worden waren. Da zum Prüfungsbeginn keine Buchhaltungsunterlagen vorlagen, ersuchte die Prüferin den steuerlichen Vertreter, die Unterlagen für die ersten beiden Prüfungsjahre ins Amt mitnehmen zu können, um durch die Erfassung der Belege die Zusammensetzung der erklärten Beträge nachvollziehen zu können. Dies wurde ihr, wie der Zeuge ***2*** auch bestätigte, von ihm gestattet. Er war einverstanden, dass die Prüferin die Unterlagen, die zur Prüfung des Mag. ***1*** vorbereitet waren, mitnahm. Auf die Frage, ob er bei der Übergabe geprüft hätte, welche und wie viele Ordner er der Prüferin übergeben hatte, gab der Zeuge an, dass er das nicht prüfen musste. Er sagte aus "Man macht das gefühlsmäßig. Es standen nur die vorbereiteten Ordner auf dem Schreibtisch zur Verfügung." Der Zeuge wurde auch zum am 4.11.2019 angefertigten Foto des in Rede stehenden Ordners (gelb, unbeschriftet) befragt. Er gab dazu an "Mit dem gezeigten Foto fange ich nichts an. Bene-Ordner gibt es viele". Die Prüferin sagte aus, sie habe nur einen Teil der Unterlagen (Prüfungsjahre 2014 und 2015 betreffend) an diesem Tag mitgenommen. Dieser Vorgangsweise stimmte der steuerliche Vertreter zu. Eine Bestätigung der Prüferin über die übergebenen Unterlagen lehnte er ab. Er stellte der Prüferin Plastiktaschen zum Transport der Unterlagen zur Verfügung. Anlässlich der Zeugeneinvernahmen wurde sowohl die Prüferin als auch der steuerliche Vertreter gefragt, ob die Übergabe der Unterlagen unter Androhung von Zwang seitens der Prüferin verlangt worden war. Dies wurde durch beide Zeugen klar verneint. Der Zeuge verneinte auch, dass er eine Bestätigung verlangt hatte. Nach der Übergabe der Ordner am 10.9.2019 hatte die Prüferin ohne weitere Prüfungshandlungen die Kanzlei verlassen und war ins Amt zurückgekehrt. Wenn die Bf. bzw. der Vertreter der Bf. in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem BFG argumentierten, dass es sich bei dem in der Verhandlung am 17.2.2021 vorgelegten Ordner (dünn, gelb, unbeschriftet) um den Originalordner handelte, den die Prüferin damals mitgenommen hatte, so konnte dazu nur festgestellt werden, dass er wie dieser aussah. Dass der nun vorgelegte Ordner ein in der Art gleicher Ordner war, wie jener der auf dem am 4.11.2019 anlässlich der Akteneinsicht bei der Dienststelle aufgenommenen Foto war, kann als unstrittig beurteilt werden. Dies wurde auch durch die Prüferin und die Zeugin Mag. ***6*** bestätigt. Aufgrund der Ähnlichkeit allein war jedoch weder bewiesen, noch konnte darauf geschlossen werden, dass es sich um denselben Ordner handelte. Die weiteren Argumente der Bf. dazu, dass es für die Prüferin hätte offensichtlich sein müssen, dass sie am 10.9.2019 in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters einen Ordner der Bf. in den Händen hielt, waren nicht schlüssig. So wurde als Beweis auf den in der Verhandlung am 17.2.2021 vorgelegten Ordner verwiesen und darauf, dass nach dem Aufschlagen, nach den ersten Einlageblättern ersichtlich wäre, dass er Unterlagen der Bf. (Umsatzsteuererklärung 2015) enthielt. Auch wenn dies am Verhandlungstag der Fall war, war damit für die Behauptung, dass die Prüferin schon damals (am 10.9.2019) in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters hätte wissen müssen, dass es sich um einen Ordner der Bf. handelte, nichts zu gewinnen. Wie oben ausgeführt wurde, war die Prüferin zur Durchführung der AP des Mag. ***1*** in die Kanzlei gekommen und konnte zum damaligen Prüfungsbeginn davon ausgehen, dass die ungesichtet und ungeprüft und freiwillig übergebenen und von ihr übernommenen Ordner die AP des Mag. ***1*** betrafen. So bestätigte der steuerliche Vertreter mit seiner Aussage am 24.2.2021, dass er nur Unterlagen des Mag. ***1*** vorbereitet hatte. Wenn nun möglicherweise irrtümlich Unterlagen der Bf. darunter waren, so konnte dies nicht zu Lasten der Prüferin gehen. Wie auch zeitnah zum Prüfungsbeginn, nämlich am 4.11.2019 festzustellen war, war auf dem betreffenden Ordner kein Hinweis auf die Bf. oder deren Unterlagen ersichtlich. Welche Unterlagen man damals beim Öffnen und Einsicht in den Ordner hätte sehen können, konnte mit dem nun am 17.2.2021 vorgelegten Ordner nicht nachgewiesen werden. Aufgrund des Sachverhalts kam das BFG zu folgendem Schluss: Die Handlungen der Prüferin am 10.9.2019 hatten nur die AP des Mag. ***1*** betroffen. Die Vorbereitungen auf die Prüfung und die in der Besprechung vor Ort gesetzten Handlungen der Prüferin waren nur auf diese AP gerichtet. Wie aus der Korrespondenz der Prüferin mit dem steuerlichen Vertreter im Vorfeld der Prüfung festzustellen war, gab es keinen Bezug zur Bf. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, die auf einen solchen hätten schließen lassen. Es wurde dies aber auch nicht durch die Bf. behauptet. Nach den überzeugt vorgebrachten Angaben des steuerlichen Vertreters bei seiner Zeugenaussage am 24.2.2021 waren in der Kanzlei nur Unterlagen des Mag. ***1*** für die Prüfung vorbereitet gewesen. Dass sich bei den Unterlagen, wie sich später herausstellen sollte, ein Ordner der Bf. befunden hatte, schien dem steuerlichen Vertreter selbst nicht bewusst gewesen zu sein. Durch den steuerlichen Vertreter erfolgte am 10.9.2019 keine Überprüfung der Unterlagen bei der Übergabe der Unterlagen an die Prüferin. Der gegenständliche Ordner war für den steuerlichen Vertreter nicht signifikant, gab er doch zu dem ihm vorgelegten Foto des fraglichen Ordners an, dass er damit nichts anfangen könne. Zum Ersuchen der Prüferin um Mitnahme der Ordner zur Durchführung der AP, kann festgestellt werden, dass es sich dabei um keine ungewöhnliche Vorgangsweise handelte. Die Prüfung von Unterlagen in der Dienststelle durch Organe der Behörde stellt nur eine von möglichen zulässigen und rechtmäßigen Prüfungshandlungen dar. Im gegenständlichen Fall, wurden die Unterlagen zur AP des Mag. ***1*** mit Zustimmung des steuerlichen Vertreters, ohne Zwang, ungesichtet übergeben. Die Prüferin konnte ohne Zweifel davon ausgehen, dass es sich nur um Unterlagen zur AP des Mag. ***1*** handelte. Wie schon oben dargestellt, waren die Bf. oder ihre steuerlichen Angelegenheiten kein Thema bei dieser AP und die Prüfungshandlung war zu keiner Zeit auf die Bf. gerichtet. Wenn die Bf. nun in der Maßnahmenbeschwerde argumentierte, dass am 10.9.2019 eine Beschlagnahme ihrer Unterlagen vorgelegen war und für die Prüferin schon in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters erkennbar gewesen sein musste, dass sich der Ordner der Bf. bei den Unterlagen befunden hatte, so war dazu durch das BFG festzustellen. Eine Beschlagnahme liegt vor, wenn die Behörde einem konkret Betroffenen die Gewahrsame über Gegenstände oder Unterlagen zu deren Sicherstellung entzieht. Demzufolge kann eine Beschlagnahme eine faktische Amtshandlung und damit auch eine AuvBZ darstellen. Eine Beschlagnahme wäre ggf. rechtswidrig, wenn diese ohne den Willen oder das Wissen der betroffenen Person erfolgt. Wenn jedoch die Gewahrsame mit Zustimmung des Betroffenen oder seines Vertreters aufgegeben wird, ist keine Beschlagnahme gegeben. Liegt eine Beschlagnahme vor und liegt dieser ein Bescheid zugrunde, wäre einer Maßnahmenbeschwerde die Rechtsgrundlage entzogen. Das oben geschilderten Geschehen am Tag des Prüfungsbeginns, am 10.9.2019, in der Kanzlei hatte nur die AP des Mag. ***1*** betroffen. Auch sämtliche Vorbereitungshandlungen der Prüferin betrafen diese AP. Es gab keine Verbindung zur Bf. bzw. zu Unterlagen, die ihr zuzurechnen gewesen wären. Es gab keinerlei Hinweise darauf, dass die Prüferin die Absicht hatte in der Kanzlei Prüfungshandlungen gegenüber der Bf. durchzuführen. Die Prüferin gelangte ohne dies zu wissen in den Besitz des in Rede stehenden gelben, dünnen, unbeschrifteten Ordners der Bf.. Dies erfolgte durch die freiwillige Überlassung desselben durch den steuerlichen Vertreter. Dass der steuerliche Vertreter scheinbar nicht wusste, aber auch nicht prüfte, welche Unterlagen er überlassen hatte, bestätigte lediglich, dass er selbst davon überzeugt war, nur Unterlagen des zu Prüfenden Mag. ***1*** zu übergeben. Der Übergabe ging zweifellos keine Befehls- oder Zwangsgewalt voraus. Es wurde durch die Prüferin weder Zwang ausgeübt, noch eine Drohung ausgesprochen. Die Mitnahme der Ordner war im Hinblick auf die durchzuführende AP zu Mag. ***1*** erfolgt und war nicht darauf gerichtet in subjektive Rechte der Bf. einzugreifen. Wenn der steuerliche Vertreter, als Auskunftsperson befragt, niederschriftlich am 4.12.2019 vorgab, dass die Prüferin ein oder zwei Tage nach dem 10.9.2019 neuerlich in der Kanzlei gewesen wäre und einen konkreten Ordner der Bf. verlangt hätte, so bildete auch diese Angabe keine Grundlage und keinen Beweis für die Feststellung der in der Beschwerde behaupteten Beschlagnahme. Die Prüferin war nachweislich erst am 18.9.2019 wieder in der Kanzlei und nicht ein oder zwei Tage nach dem 10.9.2019. Dies wurde durch die für das BFG glaubwürdigen Angaben der Prüferin in ihrer schriftlichen Stellungnahme, durch die Angaben in ihrer Zeugenaussage und durch die eindeutigen Eintragungen über zwischenzeitige Innendiensttage im dienstlichen Tagebuch der Prüferin bestätigt. Abgesehen davon sprach der steuerliche Vertreter, sowohl in seiner Auskunft am 4.12.2019, als auch bei seiner Einvernahme als Zeuge am 24.2.2021, von der Übergabe eines Ordners der Bf. der mit "Bf. *** 2017" beschriftet gewesen sei. Dazu wurde durch das BFG festgestellt, dass ein solcher Ordner zu keinem Zeitpunkt Gegenstand dieses Verfahrens war. Er war aber auch nicht Gegenstand des wiederaufgenommenen Einkommensteuerverfahrens der Bf. das Jahr 2015 betreffend. Auch die Angaben der Bf. dazu, betrafen nur das Jahr 2015 und es war nicht vom Jahr 2017 die Rede. Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters zu einem Ordner "2017" waren daher für das gegenständliche Verfahren als nicht maßgeblich zu beurteilen. Wie das BFG aufgrund des Sachverhalts und der unter Wahrheitspflicht getroffenen Aussagen weiter feststellen konnte, begann die Prüferin nach Rückkehr in die Dienststelle an diesem und nächsten Tag (10. und 11.9.2019) mit der Durchsicht der mitgenommenen Unterlagen. Zur Reihenfolge in der sie Einsicht in die Unterlagen nahm, konnte sie keine Angaben machen. Wie sie gegenüber dem BFG glaubhaft versicherte, gehe sie nach keinem bestimmten System vor. Die Prüferin sagte als Zeugin aus, dass sie bei Durchsicht der Unterlagen feststellte, dass ihr ein Ordner vorlag der nicht die AP des Geprüften betraf. Es handelte sich dabei um einen dünnen, gelben, unbeschrifteten Bene-Ordner, der, wie die Prüferin in der Folge feststellte, Unterlagen enthielt, die die Bf. betrafen. Da eine Prüfung bzw. Kontrolle der Bf. nicht in den Zuständigkeitsbereich der Prüferin fiel, sie aber der Meinung war, dass die Belege steuerrechtlich relevant sein könnten, übergab sie den Ordner dem zuständigen Fachbereich der Dienststelle zur weiteren Beurteilung. Grundsätzlich war dazu festzuhalten, dass die Abgabenbehörden iSd § 114 BAO dazu verpflichtet sind, abgabenrechtlich bedeutsame Nachrichten zu erheben und auszutauschen. Dies auch unabhängig von einem anhängigen Abgabenverfahren. Die Übergabe des Ordners mit den Unterlagen der Bf. an den Fachbereich der Behörde konnte daher iS einer Kontrollmitteilung verstanden werden. In die folgenden Amtshandlungen des Innendienstes der Behörde die die Bf. betrafen, war die Prüferin nicht involviert. Auch die Zeugin Mag. ***6***, die für die AP bei Mag. ***1*** prüfbegleitend zuständig war, gab an in das Verfahren die Bf. betreffend nicht einbezogen gewesen zu sein. Ebenso war der Teamleiter ***7*** nicht in dem Verfahren die Bf. betreffend zuständig. Unstrittig stand fest, dass die Bf. durch die Behörde nicht informiert worden war, dass sich ihrem Steuerverfahren zugehörige Unterlagen im Fachbereich der Behörde befanden und einer Kontrolle unterzogen worden waren. Die Unterlagen gelangten am 4.11.2019 wieder an die Bf. bzw. ihren Vertreter zurück. Diese durch Organe der Behörde gegenüber der Bf. gesetzten Amtshandlungen, fanden somit erst später statt; nach den Prüfungshandlungen der Prüferin vom 10.9.2019 in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters im Verfahren des Mag. ***1***. Diese später erfolgten Amtshandlungen waren nicht im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen. Das BFG kam zum Ergebnis, dass durch die unbewusste Mitnahme des Ordners der Bf. am 10.9.2019 aus der Kanzlei des steuerlichen Vertreters weder objektiv noch subjektiv eine Beschlagnahme von Unterlagen der Bf. vorgelegen war. Es wurde infolge der erteilten Zustimmung des steuerlichen Vertreters zur Mitnahme der Unterlagen für die AP des Mag ***1*** durch die Prüferin keine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt und kein Eingriff in subjektive Rechte der Bf. getätigt. Die zu beurteilende Handlung der Prüferin war am 10.9.2019 bei Verlassen der Kanzlei des steuerlichen Vertreters beendet. Es lag, wie ausgeführt, keine Beschlagnahme vor, die somit auch nicht bis zum 4.11.2019 hätte andauern können, wie dies durch den Vertreter der Bf. in der Verhandlung angemerkt worden war. Die später gesetzten Handlungen, die Übernahme der Unterlagen durch den Fachbereich, die Unterlassung der Information der Bf. über die in der Behörde befindlichen Unterlagen, stellten Verwaltungsakte dar, die keinen Teil des gegenständlichen Verfahrens bildeten. Der Vorwurf der Beschlagnahme von Unterlagen der Bf. am 10.9.2019 in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters war als unbegründet zu beurteilen. Da keine rechtswidrige Beschlagnahme und somit auch keine rechtswidrige AuvBZ vorlag, war aus den genannten Gründen kein tauglicher Anfechtungsgrund zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO gegeben. Die Maßnahmenbeschwerde war daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen. B) Zum Vorwurf der rechtswidrigen Durchführung einer Außenprüfung bei der Bf: Der Maßnahmenbeschwerde und den vorliegenden Unterlagen war zu entnehmen, dass der fragliche Ordner mit den Unterlagen der Bf. dem Fachbereich der belangten Behörde iS von Kontrollmaterial übergeben worden war. Im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind die Abgabenbehörden gem. § 114 BAO verpflichtet abgabenrechtlich bedeutsame Nachrichten auszutauschen und insbesondere Kontrollmaterial zu übermitteln. Diesem kommt iSd § 166 BAO die Eigenschaft eines Beweismittels zu. Als Folge der Durchsicht und Prüfung der Unterlagen durch den Innendienst wurde von Amts wegen das Verfahren der Bf. betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2015 mit Bescheid wiederaufgenommen und auch ein neuer Sachbescheid erlassen. Eine Außenprüfung gem. § 147 BAO, wie in der Maßnahmenbeschwerde behauptet worden war, hatte gegenüber der Bf. nicht stattgefunden. Gegenüber der Bf. wurden am 7.10.2019 der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie der Sachbescheid zur Einkommensteuer 2015 erlassen. Als Rechtsmittel stand der Bf. in diesem Fall die Möglichkeit der Bescheidbeschwerde zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dienen die Regelungen über die Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Es kann daher das, was in einem Verwaltungsverfahren, hier in einer Bescheidbeschwerde gegen die angeführten Steuerbescheide der Bf., ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Demzufolge war die Maßnahmenbeschwerde auch in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen. Antrag auf Kostenersatz Gemäß § 313 BAO haben die Parteien, die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Mit der Maßnahmenbeschwerde wurde beantragt, dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß der VwG-Aufwandsersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen. Dazu war festzustellen, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um eine Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO handelte, die sich gegen eine AuvBZ durch die Abgabenbehörde richtete. In diesem Fall kommen weder das VwGVG noch die VwG-AufwErsV zur Anwendung. In Abgabenangelegenheiten ist gemäß § 1 BAO ausschließlich die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Parteien haben demnach gemäß § 313 BAO ihre Kosten selbst zu bestreiten. Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten war somit als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da dieser nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Rechtslage. Wien, am 8. März 2021

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/7100001/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RM.7100001.2020
Stammnummer
132213
Gültig
08.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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