Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100819/2018
Behördlich bewilligter Abverkauf des Warenlagers im Zuge der Betriebsaufgabe durch einen Einnahmen-Ausgabenrechner
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100819/2018vom 16.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend die Feststellung, dass als gemeiner Wert des PKW ***20*** zum 30.6.2016 ein Betrag von € 8.900, angesetzt wird, ist auszuführen, dass die vorgelegte Ankaufsbewertung vom 20.6.2016 nicht nachvollziehbar darstellt aus welchen konkreten Überlegungen der Wert mit € 7.100 angesetzt wird. Es ist diesem Schreiben nicht einmal zu entnehmen ob die Eurotax-Fahrzeugbewertungen für dieses herangezogen wurden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre Basis nur der Eurotax-Händlereinkaufspreis gewesen und ist der Eurotax-Händlereinkaufspreis - wie in der rechtlichen Beurteilung dargestellt - kein taugliches Ermittlungskriterium für den steuerlich maßgeblichen gemeinen Wert. Überdies wurden ohne nähere Erläuterungen gewisse Gebrauchsspuren des Pkw als Mängel bzw. Reparaturen angeführt, wobei es sich vornehmlich um optische Mängel handelt, die auf die Benutzbarkeit/Betriebssicherheit keinen Einfluss haben. Es sind die im Ankaufstest erwähnten Mängel wie Steinschläge an der Karosserie, zerkratze Seitenverkleidungen (wohl im Innenraum) sowie Kratzer an der hinteren Stoßstange normale Spuren eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeuges mit einer Laufleistung von mehr als ***21*** km, welche nach der Lebenserfahrung überdies mit einem sehr geringen Aufwand an Kosten und Zeit so behandelt werden können, dass sie fast nicht mehr sichtbar sind. Dafür werden im Internet auch zahlreiche Anleitungen für Private zur Verfügung gestellt.
Auch wurde überhaupt nicht erläutert, welcher dieser Mängel tatsächlichen einen Reparaturaufwand bedingen und wenn ja in welcher Höhe. Schließlich wurde bei dieser Ankaufsbewertung auch die Sonderausstattung des Pkw, nämlich die Metalliclackierung, nicht berücksichtigt, die jedenfalls zu einer Wertsteigerung führt. Daher stellt die Ankaufsbewertung vom 20.6.2016 kein taugliches Beweismittel für die Ermittlung des gemeinen Wertes des ***14*** zum 30.6.2016 dar.
Die Feststellung, dass der Eurotax-Einkaufspreis für den angeführten PKW € 7.909 bei einer Laufleistung von ***16*** km und unter Berücksichtigung der Metallic Lackierung, der Verkaufspreis € 9.926 betragen, gründet auf der vom Finanzamt durchgeführten Eurotax-Ermittlung, der auch im Vorlageantrag nicht entgegengetreten wird.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Abverkauf der Waren im Zeitraum 1.5. bis 30.6.2016
Gemäß § 24 Abs. 1 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei
1. der Veräußerung
- des ganzen Betriebes
- eines Teilbetriebes
- eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist
2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
§ 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 normiert, dass beim Wechsel der Gewinnermittlungsart folgendes gilt:
1. Es ist durch Zu- und Abschläge auszuschließen, dass Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Überschuss (Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen.
Die Bf. hat den Gewinn für ihren Betrieb gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt und diesen Betrieb im Jahr 2016 aufgegeben. Der Veräußerungsgewinn gemäß § 24 Abs. 1 EStG 1988 ist unabhängig von der bisherigen Gewinnermittlung immer durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Wurde der laufende Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt, ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zunächst zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 umzustellen (vgl. VwGH 28.10.2014, 2012/13/0053) und sohin ein Übergangsgewinn bzw. -verlust gemäß § 4 Abs. 10 EStG 1988 zu ermitteln.
Die Besteuerung des Aufgabegewinnes hat zeitpunktbezogen in dem Jahr zu erfolgen, in welches der Zeitpunkt fällt, zu dem die Aufgabehandlungen soweit fortgeschritten sind, dass dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind (VwGH 23. 5. 1990, 89/13/0193; VwGH 19. 12. 1990, 87/13/0147; VwGH 16. 12. 2009, 2007/15/0121).
Bei einem Handelsbetrieb ist das der Zeitpunkt in dem das Warenlager veräußert wurde (VwGH 19.9.1995, 91/14/0222). Daher teilt das Bundesfinanzgericht die Ansicht der Parteien, dass im gegenständlichen Fall mit dem Abverkauf des Warenlagers im Zeitraum Mai bis 30.6.2016 die Aufgabe des Betriebes mit 30.6.2016 erfolgt ist.
Der Übergangsgewinn bzw. -verlust anlässlich des gesetzlich vorgesehenen Wechsels der Gewinnermittlung im Zuge der Betriebsaufgabe ist auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zu ermitteln (vgl. zB Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2020, § 24 Rz 58), dh. im gegenständlichen Fall auf den 30.6.2016. Soweit daher die Bf. offenbar den Standpunkt vertritt es sei ein Übergangsgewinn bzw. -verlust quasi für einen Zeitraum ab dem Übertritt in die "kurzfristige Veräußerungsphase" ab 1.5. bis 30.6.2016 (Zeitraum des Abverkaufes) zu ermitteln, findet diese Ansicht keine gesetzliche Deckung und können daher die im Rahmen des Abverkaufes erzielten Erlöse - wie bereits auch vom Finanzamt dargestellt - nicht Bestandteil des Übergangsgewinnes bzw. -verlustes sein.
Daher ist nur mehr zu beurteilen, ob die Erlöse aus dem Abverkauf der Waren im Zeitraum 1.5. bis 30.6.2016 Bestandteil des Aufgabegewinnes sind oder zum laufenden Gewinn gehören.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auch des deutschen Bundesfinanzhofes (bei mit der österreichischen Rechtslage vergleichbarer Rechtslage) gehört die Veräußerung des Warenlagers grundsätzlich zum laufenden Gewinn (VwGH 27.6.1989, 88/14/0133; VwGH 13.4.2005, 2001/13/0028). Diese Ansicht entsprich auch der völlig herrschenden Lehre (vgl. zB Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, T 133 zu § 24 EStG; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2020, § 24 Rz 96; Fellner in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar (58. Lfg 2015) zu Tz 94 § 24 EStG), wenn die Veräußerung des Warenlagers an den bisherigen Abnehmerkreis erfolgt.
Entgegen der im Vorlageantrag vertretenen Ansicht kann aus dem VwGH-Erkenntnis vom 27.6.1989, 88/14/0133, nicht abgeleitet werden, dass bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner der durch den Abverkauf des Warenlagers entstehende Gewinn "aufzuspalten" ist, weil für den VwGH das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen laufenden Gewinn und Aufgabegewinn ist, ob es sich bei den zu beurteilenden Geschäftsfällen um solche handelt, die zur normalen Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen gehören oder es sich um für den laufenden Betrieb atypische Geschäftsfälle handelt. Geschäftsfälle, die zur normalen Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen gehören, stellen auch dann laufenden Gewinn dar, wenn sie einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe stehen.
Vom Verwaltungsgerichtshof wird auch nicht danach differenziert, ob es sich um einen Abverkauf des Warenlagers durch einen Bilanzierer oder einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner handelt. Gerade im Erkenntnis des VwGH 27.6.1989, 88/14/0133, ging es sachverhaltsmäßig um einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner.
Von keiner rechtlichen Relevanz ist auch ob den im Rahmen des Abverkaufes erzielten Erlösen in diesem Jahr "ein steuerlich abzugsfähiger Inventurwert" gegenübergestanden ist oder nicht (vgl. die Ausführungen auf S. 2 unten des Vorlageantrages), sondern ist nach der Rechtsprechung eben entscheidend ob die im Abverkauf veräußerten Waren im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs an den bisherigen Abnehmerkreis veräußert worden (dann liegt ein laufender Gewinn vor) oder im Paket an andere Unternehmer bzw. an die Lieferanten "rückgeliefert" werden (dann gehören diese Erlöse zum Aufgabegewinn). Auch dass es bei einem Abverkauf durch einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner zu einem "Nachholeffekt" aus dem jahrzehntelangen Aufbau des Warenlagers mit Sofortabschreibung komme und deshalb dieser Gewinn ein "außerordentlicher" sei, der gemäß § 37 EStG begünstigt zu versteuern wäre, führt nicht dazu, dass der Abverkauf des Warenlagers an den bisherigen Abnehmerkreis nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit erfolgt wären. Überdies ist der Sofortabzug des Einkaufes der Waren, die zum Umlaufvermögen gehören, ein Ausfluss des Zufluss-Abfluss-Prinzips bei Einnahmen-Ausgabenrechnung und deckt sich der Totalgewinn bei der Gewinnermittlung des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG 1988 (vgl. zB Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, Tz 3 zu § 4 EStG).
Entgegen der Ansicht der Bf. gehört die Veräußerung der eigenen Waren generell nicht zum begünstigten Aufgabegewinn, wenn die Veräußerung wie im bisherigen laufenden Betrieb an den bisherigen Kundenkreis erfolgt und insoweit die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird.
Dies gilt auch für eine Veräußerung des Umlaufvermögens an den bisherigen Abnehmerkreis im Rahmen eines Abverkaufes auch wenn nach diesem Abverkauf der Betrieb aufgegeben wird und die geplante Betriebsaufgabe Grund für den Abverkauf war. Dies wurde vom deutschen Bundesfinanzhof bei vergleichbarer deutscher Rechtslage auch für behördlich bewilligte Abverkäufe aufgrund der beabsichtigten Betriebsaufgabe so judiziert (BFH 29.11.1988, VIII R 316/82 = BStBl II 1989, 602; BFG 14.11.1990, X R 145/87 = BFH/NV 1991, 373; vgl. auch Kulosa in Hermann/Heuer/Raupach, dEStG/KStG, Anm. 581 zu § 16 dEStG).
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Erlöse aus dem Abverkauf dann nicht zum laufenden Gewinn erfolgen, wenn die Waren zum Einstandspreis bzw. sogar darunter veräußert würden, ist festzuhalten, dass auch dieser Umstand nach der Rechtsprechung des VwGH von keiner Relevanz ist, weil es nur darauf ankommt, ob die Veräußerung selbst im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes erfolgt ist oder nicht und nicht zu welchem Preis. Der Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis findet überdies nicht nur im Rahmen eines Abverkaufes vor einer geplanten Betriebsaufgabe statt, sondern handelt sich durchaus um öfters vorkommende Ereignisse wie zB den Schlussverkauf von Saisonware oder bei einem Sortimentswechsel.
Schließlich ist es entgegen der offenbaren Ansicht der Bf. auch von keiner rechtlichen Relevanz, ob während des Abverkaufes Zukäufe erfolgt sind oder nicht. Überdies hat es ohnedies - wenn auch geringfügige - Zukäufe in Höhe von € 1.919,49 gegeben.
Das Bundesfinanzgericht teilt daher die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht, dass die von der Bf. im Zeitraum 1.5. bis 30.6.2016, dh. des behördlich bewilligten Abverkaufes, aus den Verkäufen an ihre bisherigen Abnehmer, erzielten Erlöse zum laufenden Gewinn und nicht zum Aufgabegewinn gehören.
Soweit am Ende des Abverkaufes der Rest der verbliebenen Ware an Frau ***7*** (für deren Aktionsmarkt) - also einer anderen Unternehmerin mit demselben Betriebsgegenstand wie die Bf. - wurden die daraus erzielten Erlöse (€ ***13***) ohnedies im angefochtenen Bescheid dem Aufgabegewinn zugerechnet und stellen diese Erlöse auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts einen Bestandteil des Aufgabegewinnes dar.
Der Beschwerde kommt daher in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
Bewertung der Entnahme des PKW ***12***
Werden nach der Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter das aufgegebenen Betriebes in das Privatvermögen überführt, so sind diese mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen ansetzen. Es kommt daher auf den gemeinen Wert des ***14*** im Zeitpunkt zum 30.6.2016 an.
Gemäß § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben allerdings außer Betracht.
Der gemeine Wert ist nicht in allen Fällen mit dem sog. "Verkehrswert" deckungsgleich, zumal letzterer auch besondere, ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse umfassen kann (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-HB, § 6 Tz 98). Generell gilt, dass die den gemeinen Wert bestimmende Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes vor allem durch seine Ausstattung, seine Ausführung, seine Wertbeständigkeit, seinen technischen Standard ua. beeinflusst wird.
Bei Ermittlung des gemeinen Wertes ist objektiv festzustellen, welcher Wert dem zu bewertenden Wirtschaftsgut ganz allgemein vom Standpunkt der an einem Erwerb Interessierten beizulegen ist.
Bei einem gebrauchten KFZ orientiert sich der gemeine Wert zunächst am Händlerverkaufspreis laut Eurotaxliste, zumal dieser jenen Wert darstellt, der aufgebracht werden muss, um über den autorisierten Fahrzeughandel in den Besitz eines gebrauchten KFZ zu kommen(Wiederbeschaffungskosten).
Allerdings kann - wie auch das Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführt - gerade in der Autobranche der freihändige Verkauf - wie die zahlreichen Anzeigen in diversen Tageszeitungen und auf diversen Internetplattform belegen - nicht außer Betracht gelassen werden.
Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, als hier Fahrzeuge von Privaten unter dem Händlerverkaufspreis lt. Eurotaxliste erworben werden können, allerdings meist ohne Beratung und ohne gesetzlich garantierte Gewährleistung. Diese Zusagen, die es im freihändigen Verkauf nicht gibt, drücken neben der Gewinnspanne und den Stellkosten für den Händler den privaten Verkaufspreis im Vergleich zum Händlerverkaufspreis lt. Eurotaxliste.
Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts kann daher ein Mittelwert zwischen Eurotax-Händlereinkaufs- und -verkaufspreis als taugliche Methode zur Ermittlung des gemeinen Wertes eines gebrauchten PKW herangezogen werden. Dies wird auch im Vorlageantrag nicht mehr in Abrede gestellt. Soweit im Vorlageantrag wiederum moniert wird, man müsse die in der Ankaufsbewertung vom 20.6.2016 angeführten "außergewöhnlich starken Abnutzungsspuren und Kratzer" zusätzlich wertmindernd berücksichtigen welche gerade bei einer Metalliclackierung nicht unproblematisch seien, steht dieses Vorbringen auch vor dem Problem der mangelnden Quantifizierbarkeit bzw. des Ausmaßes der im Ankaufsbericht angeführten Mängel. Auch ist es unzutreffend, dass in der Ankaufsbewertung von "außergewöhnlich starken Abnutzungsspuren und Kratzern" die Rede ist. Vielmehr lässt diese Ankaufsbewertung eine konkrete nachvollziehbare Zustandsbeschreibung gerade vermissen - wie auch in den Erwägungen zur Beweiswürdigung aufgezeigt wurde. Überdies vermeint das Bundesfinanzgericht, dass die beschriebenen Mängel bzw. Abnutzungserscheinungen des gegenständlichen PKW sich im Rahmen der normalen Abnutzung bei einer Lauflaufleistung von über ***21*** km bewegen und daher dieser Zustand des Kfz, der aus Sicht der Ankaufsbewertung wertmindernd angesehen wurde, bei den Eurotax-Einkaufs- und Verkaufspreisen bereits berücksichtigt wurden und daher kein zusätzlicher Abzug zulässig ist (vgl. auch UFS 04.02.2008, RV/0103-K/06, zu einem neun Jahre alten Landrover Discovery wonach Rostschäden bei Fahrzeugen eines solchen Alters erfahrungsgemäß auftreten und daher bereits im Eurotax-Wert berücksichtigt sind).
3.1.3 Einkünfte aus Gewerbetrieb der Bf. im Jahr 2016
Aufgrund der unter den Punkten 3.1.1. und 3.1.2. erfolgten rechtlichen Beurteilung ergibt sich ein laufender Gewinn von € 46.141,51, ein Übergangsverlust von - € 21.116,89 sowie ein Aufgabeverlust von - € 233. Sowohl der Übergangsverlust als auch der Aufgabeverlust ist mit dem laufenden Gewinn zu verrechnen (§ 4 Abs. 10 Z 1 4. Satz EStG 1988 sowie Fraberger/Papst, aaO, Tz 187 zu § 24 EStG) sodass sich für 2016 ein nicht begünstigt zu versteuernder laufender Gewinn aus Gewerbetrieb in Höhe von € 24.791,62 ergibt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die in der gegenständlichen Entscheidung zu beantwortende Rechtsfrage, ob der Abverkauf von Waren an den bisherigen Abnehmerkreis bei geplanter Betriebsaufgabe zum laufenden Gewinn oder zum Aufgabegewinn gehört, wurde im Sinne der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst (VwGH 13.4.2005, 2001/13/0028; VwGH 27.6.1989, 88/14/0133). Die Ermittlung des gemeinen Wertes des ins Privatvermögen entnommenen PKWs hing von Sachverhaltsfragen ab. Daher war die Revision mangels Abhängigkeit der Entscheidung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Linz, am 16. März 2021
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100819/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100819.2018
- Stammnummer
- 132206
- Gültig
- 16.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF