Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101685/2018
Einkünftezurechnung bei Fruchtgenussvereinbarungen (Vater an Töchter)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101685/2018vom 09.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Vater vermieten ihre Gebäudeteile an die Firma N1, bei welcher der Vater sowohl Einzelgesellschafter als auch Geschäftsführer ist. Diese untervermietet den gesamten Komplex wiederum an die Firma N2, deren Gesellschafter ist die Firma N1, Geschäftsführer ist wiederum der Vater.
Es besteht also jedenfalls ein Naheverhältnis zwischen den Fruchtgenussparteien als auch zwischen den Vermietern und Mietern.
Im Fruchtgenussvertrag vom 30.3.2010 wurde vereinbart, dass dieser ab 1.1.2010 gilt und eine Fläche von 394,85m² (Büro- und Werkflächen) umfasst. Für die Fruchtgenusseinräumung wurde dem Fruchtgenussgeber (Vater) ein Jahresbetrag von 1.500,00 € in bar übergeben, dieser Betrag soll die Substanzminderung abgelten.
Die Dauer des Fruchtgenussvertrages wurde vom 1.1.2010 bis 31.12.2015 vereinbart und ist monatlich kündbar.
Im Mietvertrag vom 31.3.2010 wurde die Vermietung des Liegenschaftsanteils an die Firma N1 vereinbart - beginnend mit 1.1.2010.
Darin wurde folgender Gesamtmietzins vereinbart (Punkt 5.9. des Mietvertrages):
- Nettomietzins: 1.428,40 €
- BK-Akonto: 400,00 €
- HK-Akonto: 300,00 €
Summe: 2.128,40 €
- zuzügl. USt 20%: 425,68 €
insgesamt: 2.554,08 €
Gemäß dem Mietvertrag verpflichtet sich der Mieter die Instandhaltungs- und Erhaltungsarbeiten im Mietgegenstand auf seine Kosten - ohne Anspruch auf Ersatz - durchzuführen. Eine Untervermietung ist nur an die Firma N2 gestattet.
Änderungen bedürfen der Schriftform.
Durch diesen Mietvertrag erhalten die mj. Kinder Mieteinnahmen von 17.140,80 € jährlich. Dem stehen Belastungen von 1.500,00 € jährlich an Substanzabgeltungen gegenüber. Die Substanzabgeltung ist allerdings nur dann zu bezahlen, wenn diese aus den Mieteinnahmen gedeckt werden können.
Die ersten Mietzahlungen auf ein Konto der Beschwerdeführerin erfolgten am 30.8.2010 und am 31.8.2010. Dabei handelt es sich um die Kaution, die Nachzahlung der Mieten Jänner bis August 2010 zuzüglich Betriebskostenakonto und die laufende Miete September 2010. Ab 5.10.2010 erfolgte die monatliche Gutschrift der Miete auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin.
Am 1.12.2011 erfolgte die Rückzahlung der gesamten bisher erhaltenen Betriebskostenakonti in Höhe von 20.160,00 € an den Mieter (N1). Das Betriebskostenakonto wurde ab diesem Zeitpunkt lediglich vom Vater an die Firma N1 vorgeschrieben.
Die Beratungskosten wurden vom Steuerberater der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt (mit entsprechenden Honorarnoten). Es erfolgte jedoch kein Mittelabgang vom Bankkonto der Beschwerdeführerin. Diese wurden offensichtlich vom Vater bezahlt.
Strittig ist gegenständlich, ob die Vermietungseinkünfte tatsächlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind oder Herrn B A als Eigentümer der Liegenschaft.
Einerseits also, ob der Fruchtgenussvertrag tatsächlich Wirkung erlangte und in weiterer Folge ob der Mietvertrag einer fremdüblichen Vereinbarung standhält und nicht als rechtsunwirksame Vereinbarung unter nahen Angehörigen zu subsummieren ist.
Beweiswürdigung
a) Fruchtgenussvertrag vom 30.3.2010, rückwirkend zum 1.1.2010 gültig:
Hier räumt der Vater seinen Töchtern (D und C) das Fruchgenussrecht an einem Teil an einer kürzlich erworbenen Liegenschaft ein.
b) Mietvertrag vom 31.3.2010, rückwirkend zum 1.1.2010:
Vermietung des Liegenschaftsanteiles an die Firma N1 durch die Beschwerdeführerin unter der Vereinbarung, dass auch Betriebskosten und Heizungskosten verrechnet werden.
c) Konto der Beschwerdeführerin:
Aus den Kontodaten ist ersichtlich, dass keinerlei Betriebskosten tatsächlich bezahlt wurden und dass die verrechneten Betriebskosten wieder rückgezahlt wurden und in weiterer Folge lediglich ein Nettomietzins (also ohne Betriebskosten) verrechnet wurde.
d) Firmenbuchauszüge N1 und N2:
Aus diesen ist ersichtlich, dass der Vater der Beschwerdeführerin Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma N1 und auch Geschäftsführer der Firma N2 (Untermieter) ist. Die Firma N1 ist Gesellschafter der Firma N2. Es besteht also auch ein (indirektes) Gesellschaftsverhältnis des Vaters B A an der Firma N2.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
a) Wiederaufnahme der Verfahren:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wideraufgenommen werden, wenn
a) …
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) …
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wie weiter unten ausgeführt werden wird, ist das Erfordernis des "anders lautenden Bescheides" jedenfalls erfüllt.
Wie bereits im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung ausführlich dargestellt wurde, liegen die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren gegenständlich vor.
Auch die erforderlichen Begründungen wurden rechtmäßig ausgeführt. So wurde im Bescheid über die Wiederaufnahme der Verfahren klar auf die Niederschrift zur Schlussbesprechung und den diesbezüglichen Bericht verwiesen.
Aus dem im Betriebsprüfungsbericht gegebenen Hinweis auf einzelne Textziffern darf die Rechtsmittelbehörde im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO folgern, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (vgl. VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005; VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172).
Wie auch bereits im genannten Bericht klar dargestellt, ist der Wissenstand des jeweiligen Jahres und Verfahrens maßgeblich. Eine allfälliges "Kennen" und "Wissen" in einem anderen Veranlagungsverfahren (B A, N1 bzw. N2) ist für die streitgegenständliche Wiederaufnahme der Verfahren nicht von Belang.
Wesentlich sind die bekannten Umstände im Zuge der "Erstveranlagung". Hier wurde allerdings der Fruchtgenussvertrag nicht geprüft bzw. angefordert.
Dieser Vertrag war allerdings essentiell für die gegenständliche Beurteilung.
Genauso waren die tatsächlichen Umstände der Vermietung nicht vollständig bekannt. Der Mietvertrag wurde nicht so "gelebt" wie schriftlich festgehalten. Die vereinbarten Betriebs- bzw. Heizungskosten wurden tatsächlich nicht verrechnet bzw. nachträglich zurückbezahlt. Gerade diese Umstände waren wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens einer Unternehmerinitiative und somit Grundlage für die Entscheidung der Beurteilung der Fruchtgenussvereinbarung.
Auch nähere Informationen der mietenden Gesellschaften (N1 und N2) waren nicht bekannt. Somit war auch nicht bekannt, dass Herr B A hinter diesen Firmen steht (als Gesellschafter und Geschäftsführer).
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die umfangreichen Ausführungen im genannten Bericht verwiesen, welchen sich das Gericht uneingeschränkt anschließt.
Gegenständlichem Beschwerdepunkt hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren war demnach der Erfolg zu versagen.
b) Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte:
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Das Einkommen eines Steuerpflichtigen umfasst jene Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind; als solche kommen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Betracht (§ 2 Abs. 2 iVm Abs. 3 EStG 1988).
§ 509 ABGB: Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkungen zu genießen.
Der Fruchtgenuss (Fruchtnießung, Nießbrauch, usus fructus) ist also das Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkungen zu benützen. Seine Stellung Dritten gegenüber nähert sich der Position eines Eigentümers an.
Der Fruchtnießer darf die dienstbare Sache zum Beispiel auch vermieten.
Dem Fruchtnießer stehen während der Dauer des Fruchtgenussrechtes anstelle des Eigentümers sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis gegenüber dem Mieter bzw. Pächter zu. Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter sind gegenüber dem Fruchtgenussberechtigten geltend zu machen, etwa die Durchführung von Erhaltungsarbeiten.
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren kann (= wirtschaftliche Dispositionsbefugnis). Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts Anderes ergibt (vgl. VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012).
Gegenständlich hat der Vater seinen Töchtern das Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft, welche zur Vermietung dient, überlassen. Dieses Fruchtgenussrecht ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- zu Gunsten der Kinder wird ein bürgerlich wirksames Nutzungsrecht begründet;
- die Beteiligten haben die getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt. Das heißt, die Kinder haben die maßgeblichen wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und sie üben diese selbst oder durch einen (gesetzlichen) Vertreter aus.
Bei den Fruchtgenussberechtigten (Beschwerdeführerin) liegt nur ein eingeschränktes Unternehmerrisiko vor, weil die eingesetzten Wirtschaftsgüter nicht in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehen und weil ein Verlust grundsätzlich nicht eintreten kann. Grundsätzlich können Fruchtnießer im ungünstigsten Fall Einkünfte von Null erzielen. Die Zurechnung von Einkünften an sie hat daher zur Voraussetzung, dass die Unternehmerinitiative umso ausgeprägter vorliegen muss (vgl. VwGH 21.7.1998, 98/14/0029).
Der Fruchtnießer muss, sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden, auf das Geschehen im Unternehmen Einfluss nehmen können und er muss die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestalten können (vgl. VwGH 30.3.2014, 2011/15/0174).
Voraussetzung für die Zurechnung von Einkünften ist also die klare Übertragung der Einkunftsquelle, gleichgültig auf welcher Vertragsgestaltung diese beruht (vgl. VwGH 27.1.2009, 2006/13/0166). Wird eine Einkunftsquelle nämlich nicht übertragen, dann bleiben die aus dieser Quelle fließenden Einkünfte grundsätzlich solche des Inhabers der Einkunftsquelle, auch wenn er die "Einkünfte" im Voraus einem anderen abtritt. Die Verfügung des Steuerpflichtigen über die ihm zuzurechnenden Einkünfte bedeutet lediglich Einkommensverwendung (vgl. VwGH 28.11.2007, 2003/14/0065).
Wie bereits erwähnt, setzt die Zurechnung von Einkünften einerseits voraus, dass der Berechtigte auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen kann, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet; andererseits muss er auch die mit der Einkunftsquelle im Zusammenhang stehenden Lasten tragen (siehe ständige Judikatur des VwGH zum Fruchtgenuss, zuletzt vgl. VwGH 27.6.2013, 2009/15/0219).
Wenn bei einer Vermietung nicht Raum für nennenswerte Verwaltungshandlungen des Fruchtnießers bleibt, ist die Einkunftsquelle dem Fruchtnießer jedenfalls nicht zuzurechnen. Wenn keine über die Einziehung der Mietforderung hinausgehende Verwaltung des Mietobjektes vorliegt, ist die Einunftsquelle jedenfalls nicht auf die Fruchtnießer übergegangen (vgl. BStBl 1976 II 421).
Es sind also das tatsächliche Ausmaß der Tätigkeiten und die Befugnisse der Fruchtnießer relevant. Es sind unternehmerische Dispositionen (Disposition bedeutet "freie Verfügung"), eine Einflussnahme auf das Geschehen im Unternehmen, eine ausgeprägte Unternehmerinitiative erforderlich (vgl. VwGH 20.3.2014, 2011/15/0174).
Die Beantwortung der Frage, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren und somit die Art der Nutzung bestimmen kann, richtet sich also danach, wem diese wirtschaftliche Dispositionsbefugnis zumindest im Innenverhältnis zukommt, wer also tatsächlich die Unternehmerinitiative entfaltet und das Unternehmerrisiko trägt. Die Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das unternehmerische Geschehen Einfluss nehmen kann; das Unternehmerrisiko besteht vor allem in der Haftung für die Schulden und Beteiligung am Gewinn bzw. Überschuss (vgl. VwGH 23.4.2002, 99/14/0321; VwGH 25.6.1997, 95/15/0192, jeweils zum Treuhandverhältnis).
Unter Beachtung obiger Ausführungen war im gegenständlichen Fall sohin die Frage zu klären, ob der Vater seinen Töchtern tatsächlich die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle, aus welcher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zufließen, übertragen hat.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass gerade bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (wie auch bei solchen aus Kapitalvermögen) überwiegend die Nutzung des Vermögens den Ertrag bringt, während dem Anteil der Arbeitsleistung dagegen kaum Bedeutung zukommt (siehe hierzu Ruppe, Steuerliche Zurechnung von Einkünften, in: Ruppe, Handbuch der Familienverträge, Wien 1985, 141 und 148; Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 2 Tz 88).
Wesentlicher Ausdruck der Übertragung der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis ist daher insbesonders bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dass der Übernehmer über die Art der Nutzung der Einkunftsquelle bestimmen kann (vgl. VwGH 27.1.2009, 2006/13/0166), also die Nutzungsbefugnis übertragen wurde. Der Nutzungsberechtigte einer Sache hat auch den entscheidenden Einfluss auf deren Leistungspotential; dieser Umstand bestimmt aber das Zurechnungssubjekt (siehe Jakom/Laudacher, EStG, 2012, § 2 Rz 36f).
Nutzungsberechtigter ist in der Regel der Eigentümer der Sache; dies ist im gegenständlichen Fall Herr B A. Der Eigentümer kann sich aber seines Nutzungsrechtes begeben.
Auch in der Eingabe vom 19. Februar 2021 konnten diese Darstellungen nicht wiederlegt werden - auch nicht dadurch, dass in den Folgejahren (ab 2017) allfällige Barzahlungen nunmehr durch Überweisungen vorgenommen wurden. Auch dies kann die mangelnde Unternehmerinitiative der Beschwerdeführerin (der beiden Schwestern - vertreten durch deren Mutter) nicht kompensieren.
Schon die Chronologie dieses Falles lässt die tatsächlich Zurechnung des Objektes der Beschwerdeführerin bzw. die entsprechende Entfaltung von Unternehmerinitiative in Zweifel ziehen.
Es wurde zwar dargestellt, dass das Objekt auch anderen Mietern angeboten wurde, allerdings war tatsächlich immer beabsichtigt, den Firmensitz der Firmen N1 bzw. N2 hier zu schaffen (vgl. Stellungnahme des Amtsvertreters vom 14.1.2019 und der dort erwähnte Aktenvermerk der BP vom 30.6.2016: "… da ich einen Firmensitz für die Firma N2 suchte. …").
Zur erwähnten Fremdvermietung ist anzuführen, dass es hier zwar zwei Bestätigungen der Firmen gibt, Interesse an einer Anmietung gehabt zu haben. Es wurde aber auch angeführt, dass allenfalls an eine Vermietung des ersten Stocks angedacht war - dieser Bereich ist allerdings vom Fruchtgenussrecht nicht umfasst. Eine eigenständige Unternehmerinitiative der Beschwerdeführerin (Töchter) kann hier also nicht erkannt werden.
In der Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 14. Jänner 2019 zum Vorlangeantrag vom 17.12.2018 wurde klar dargestellt, dass das Gebäude in ***4*** als Firmensitz der Firma N2 gedacht war. Ursprünglich war geplant die Liegenschaft anzumieten, nach Konkurs der Firma ***6*** wurde allerdings die Liegenschaft käuflich erworben.
In weiterer Folge erfolgte die Einräumung des Fruchtgenussrechtes an die Töchter.
Unter Abwägung der Gegebenheiten ist in freier Beweiswürdigung jedenfalls davon auszugehen, dass die Liegenschaft (das Gebäude) nicht tatsächlich an fremde Dritte vermietet werden hätte sollen.
Diese Darstellung (Gründung des Firmensitzes) bestärkt jedenfalls die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Punkt der Unternehmerinitiative nicht möglich war - die Nutzung des Gebäudeteiles nach eigenen Intentionen - z. B. suchen eigener Mieter.
Die Unternehmerinitiative ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Zurechnung der Einkünfte an die Beschwerdeführerin.
Dem Mietvertrag an die Firma N1 liegt keine unternehmerische Initiative der Fruchtgenussberechtigten (Beschwerdeführerin) vor. Herr B A hat schon beim Kauf der Liegenschaft über die Nutzung konkret entschieden - es sollte der Firmensitz seiner Firmen werden. Dies war von Anbeginn der Überlegungen (ob Kauf oder Miete der Liegenschaft) das zentrale Thema.
Aus dem Fruchtgenussvertrag ist genauso wenig wie aus dem Mietvertrag zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche "Investitionsentscheidungen" treffen würde können. Es ist eher das Gegenteil anzunehmen.
So wurde unter Punkt 8. des Mietvertrages geregelt, dass der Mieter verpflichtet ist, die Instandhaltungs- und Erhaltungsarbeiten im Mietgegenstand auf seine Kosten - ohne Anspruch auf Ersatz - durchzuführen.
Es gab seitens der Beschwerdeführerin auch keine Betriebskostenabrechnungen. In den Jahren 2010 und 2011 wurden lediglich Betriebskostenakonti verrechnet - welche im Übrigen wieder zurückgezahlt wurden. Diese Abrechnungen wurden ausschließlich vom Vater geprüft und abgenommen. Dass hier die Mutter als vertretungsbefugte Person gegenüber ihren Kindern tätig geworden wäre, wurde nicht angeführt, genauso wenig, dass der Vater als gesetzlicher Vertreter im Namen der Töchter tatsächlich tätig geworden wäre.
Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass im Mietvertrag klar geregelt ist, dass auch Betriebskosten und Heizkosten verrechnet werden. Änderungen im Mietvertrag bedürfen der Schriftlichkeit. Die vorgenommene Änderung im Bereich der Betriebs- und Heizkosten wurden nicht in schriftlicher Form durchgeführt. Eine mangelnde Fremdüblichkeit ist hier jedenfalls zu erkennen. Es wurde auch nicht dargestellt, ob die Mieter diese Änderungen erfahren haben oder ob diese einfach über den zweiten Mietvertrag (Mietvertrag von Herrn B A mit der Firma N1) abgerechnet wurden. Die Beschwerdeführerin hatte also nicht einmal die Möglichkeit auf diese Kosten Einfluss zu nehmen bzw. diese auch nur zu überprüfen. Es wurde auch nicht dargestellt, dass die Mutter als gesetzliche Vertreterin diese Überprüfung vorgenommen hätte, bzw. dieser Änderung zugestimmt hätte.
In der Abrechnung für 2010 vom 31.10.2011 wurden zwar Betriebskosten iHv 2.783,82 € netto vom Vater an die Beschwerdeführerin abgerechnet, eine Zahlung erfolgte aber nicht. Anzumerken ist hierzu, dass auch Stromkosten abgerechnet wurden; lt. Mietvertrag (Punkt 5.5.) hat allerdings sämtliche verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Telefon, etc. der Mieter zu tragen. Dass hier der Strom ebenfalls abgerechnet wurde, weist darauf hin, dass keine große Unterscheidung getroffen wurde, wer nun die Kosten zu tragen hat.
Die Einnahmen aus dem Fruchtgenuss müssen dem Fruchtnießer zu Gute kommen, der Fruchtnießer muss die Aufwendungen und die Gefahren aus dem Fruchtgenuss tragen, damit die Einkunftsquelle ihm zugerechnet werden kann (vgl. VwGH 4.3.1986, 85/14/0133; VwGH 28.4.1982, 325/80; Doralt-Ruppe, Steuerrecht, 7. Auflage, 32 und 33).
Der Fruchtnießer muss auch die Aufwendungen im Zusammenhang dem Gegenstand des Furchtgenusses tragen (z. B. Abgaben, Zinsen, Erhaltungsaufwendungen; vgl. VwGH 28.11.2007, 2003/14/0065; VwGH 20.3.2014, 2011/15/0174).
Die mangelnde Zurechnung der Aufwendungen stellt wiederum einen Hinweis/ein Merkmal auf mangelnde Unternehmerinitiative bei der Beschwerdeführerin dar.
Ein weiterer Punkt im Mietvertrag schränkt eine eigene Entfaltung von Unternehmerinitiative der Beschwerdeführerin stark ein:
Unter Punkt 1.2. des Mietvertrages wird angeführt, dass vom Mietrecht nur der Innenbereich umfasst ist. Eine Nutzung des Außenbereiches wäre nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
Das heißt also, dass ein allfälliger "Fremdmieter" wiederum davon abhängig ist, dass der Inhaber der Außenflächen (Herr B A) zum Beispiel Parkplätze zur Verfügung stellt. Somit ist es der Beschwerdeführerin jedenfalls erheblich erschwert, fremde Mieter tatsächlich zu finden. Dies stellt wiederum ein Merkmal dar, welches auf mangelnde Möglichkeit Unternehmerinitiative zu entfalten hinweist.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiters, dass selbst die Honorarnoten des Steuerberaters nicht von der Beschwerdeführerin getragen wurden - zumindest in den ersten Jahren. Es gab zwar Honorarnoten, auf den Konten fanden diese allerdings keinen Niederschlag.
Auch die nicht übereinstimmende Vertragsdauer der beiden Verträge weist die Beschwerdeführerin in doch erhebliche Schranken.
Der Mietvertrag wurde von 1.10.2010 auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der Fruchtgenussvertrag allerdings nur für einen Zeitraum von 1.1.2010 bis 31.12.2015. Der Mieter (als nahestehendes Unternehmen) musste also davon ausgehen können, dass das Mietverhältnis auch noch nach dem Zeitpunkt 31.12.2015 hinausgehen könnte. Durch die Nahebeziehung (Töchter - Vater - Gesellschafter und Geschäftsführer) war jedenfalls davon auszugehen, dass es hier keine Änderungen in der Nutzung auch künftig geben wird. Die Beschwerdeführerin hatte also auch hier keinen, allenfalls nur sehr eingeschränkten, eigenen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Vermietung der Liegenschaft.
Die Fruchtgenusseinräumung umfasst auch das Büro im Gesamtausmaß von rd. 81m²; allerdings nicht zur Gänze.
32,32m² verbeiben bei Herrn B A und 45m² wurden der Beschwerdeführerin zuerkannt. Sowohl Herr B A als auch die Beschwerdeführerin (Töchter) vermieten an die Firma N1.
Aufgrund der räumlichen Darstellung wäre eine andere Vermietung gar nicht denkbar. Wie sollte ein fremder Mieter sich ein Büro mit einem anderen Mieter teilen. Auch wenn das gesamte Büro räumlich durch Raumteiler getrennt wurde, so gibt es jedenfalls Überschneidungen bei der Nutzung (Eingang, …).
Auch dies ist wiederum ein klarer Aspekt dafür, dass die Beschwerdeführerin nur an die Firma N1, an welche auch der Vater vermietet hat, vermieten konnte. Eine klare Möglichkeit der Entfaltung von Unternehmerinitiative der Beschwerdeführerin kann hier nicht erkannt werden.
Der Vollständigkeit halber wird noch auf das Erfordernis einer rechtlich abgesicherten Position des Fruchtgenussberechtigten über eine gewisse Dauer eingegangen. Mangels unentgeltlicher Einräumung des Fruchtgenussrechtes ist dieser Punkt allerdings nur in Würdigung der Gesamtumstände zu beachten.
Grundsätzlich gibt es nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB keine Kündigungsbeschränkungen (vgl. BFG 6.3.2017, RV/6100496/2011). Allerdings wurde erkannt, dass Befristungen auf 3 Jahre (vgl. UFS 3.8.2011, RV/0602-S/09) bzw. Widerrufsmöglichkeiten nach 5 Jahren (vgl. BFG 30.4.2015, RV/5100501/2013) schädlich sind. Gegenständlich wurde eine Befristung bis 31.12.2015 vorgenommen - also eine Frist von 6 Jahren.
Hierzu ist allerdings weiters zu beachten, dass der Fruchtgenussgeber das Recht hat, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jederzeit aufzukündigen. Unter diesen Umständen kann eine zumindest mittelfristige Planung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nutzung des Fruchtgenussgegenstandes nicht vorgenommen werden. Ein fremder Mieter würde hier wohl kein Mietverhältnis eingehen.
Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass wegen der mangelnden Fremdüblichkeit und mangelnden Unternehmerinitiative die Einkünfte dem Inhaber der Liegenschaft (B A) zuzurechnen sind:
< mangelnde Schriftlichkeit bei Änderung des Inhaltes des Mietvertrages (Abrechnung der Betriebskosten wurde geändert)
< mangelnde Einflussnahme auf die tatsächliche Vermietungsmöglichkeit des Objektes. Teilung des Objektes in Vermietung durch die Beschwerdeführerin und Vermietung durch den Vater - der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer des Mieters ist. Es war von Anbeginn die Schaffung eines neuen Firmensitzes angedacht. Die Fruchtnießer hatten also keine Möglichkeit Unternehmerinitiative in Form der Auswahl von Mietern zu entfalten - genauso wenig bei Investitionen und Betriebskostenabrechnungen.
< mangelnde, zumindest mittelfristige, Planbarkeit der Vermietung infolge der relativ kurzfristigen Kündbarkeit des Fruchtgenussvertrages seitens des Fruchtgenussgebers.
< es wurde auch nie dargestellt, dass die Mutter (abgesehen von der Unterfertigung des Fruchtgenussvertrages und des Mietvertrages) in Vertretung der mj. Töchter in Entscheidungsprozesse eingebunden wurde, aber auch nicht, dass der Vater in Vertretung seiner Töchter tätig geworden wäre.
Sämtliche Entscheidungen in Bezug auf die gesamte Liegenschaft hat offensichtlich Herr B A in seiner Eigenschaft als Eigentümer der gesamten Liegenschaft getroffen bzw. in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer, aber nicht in Vertretung der Beschwerdeführerin (in Vertretung der Töchter).
Unter Beachtung des engen Naheverhältnisses zwischen den handelnden Personen (Töchter :: Vater :: Mutter :: Gesellschafter :: Geschäftsführer) wäre es hier notwendig gewesen, ganz klare Vorgaben und Handlungsspielräume der Beschwerdeführerin einzuräumen, um dieser auch die entsprechende Einkunftsquelle zurechnen zu können.
Dies Gegebenheiten liegen aber in Anwendung einer tw. freien Beweiswürdigung gegenständlich in keinster Weise vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zum Bereich der Umsatzsteuer ist auf die gesetzliche Bestimmung des § 11 UStG 1994 zu verweisen:
§ 11 Abs. 12 UStG 1994:
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.
Im vorliegenden Mietvertrag (gilt als Rechnung im Sinne des UStG) ist klar die verrechnete Umsatzsteuer ausgewiesen (Punkt 5.9).
Da, wie oben umfassend dargestellt wurde, die Fruchtnießerin mangels Unternehmerinitiative nicht als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu betrachten ist, greift die gesetzliche Bestimmung des § 11 Abs. 12 UStG 1994.
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt, dass nur Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen kann.
Da allerdings die Fruchtnießerin nicht als Unternehmerin anzusehen ist, wie oben dargestellt, waren folgerichtig auch die beantragten Vorsteuern nicht zu berücksichtigen. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer und die Nichtberücksichtigung der Vorsteuern in den angefochtenen Bescheiden erfolgte demnach unter Beachtung der klaren Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die oben angeführte mangelnde Unternehmerinitiative ist durch die vorgenommene freie Beweiswürdigung klar dargestellt und orientiert sich auch an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.1.2009, 2006/13/0166; VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012). Somit ist einer ordentlichen Revisionsmöglichkeit nicht zuzustimmen.
Linz, am 9. März 2021
Normen und Schlagworte
- § 509 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101685/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101685.2018
- Stammnummer
- 132189
- Gültig
- 09.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF