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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102691/2013

Ungeklärter Vermögenszuwachs?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102691/2013vom 03.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs.3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassenwurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Einkunftsquelle Während der Bf davon ausgeht, dass seine Falkenzucht keine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellt, da es sich um eine insgesamt mit Verlusten verbundene Hobbytätigkeit handle (im Zeitraum 2007 bis zur Aufgabe 2012 übersteigen die Verluste laut Rechenwerk des Bf die Gewinne), ist das Finanzamt der Ansicht, bei Ausscheiden von durch die Lebensführung veranlassten Aufwendungen i. S. v. § 20 Abs. 1 EStG 1988 einerseits und Zuschätzung von Einnahmen gemäß § 184 BAO infolge ungeklärter Bankeingänge andererseits läge eine Einkunftsquelle i. S. d. § 2 EStG 1988 vor. Schätzungsberechtigung Ein Vermögenszuwachs, der durch die Partei (§ 78 BAO) nicht aufgeklärt werden kann, führt zu einer Schätzung (vgl. VwGH 27. 5. 1998, 95/13/0282; VwGH 29. 1. 2003, 97/13/0056; VwGH 29. 1. 2004, 2001/15/0022; VwGH 11. 5. 2005, 2001/13/0039; VwGH 23. 2. 2010, 2008/15/0077; VwGH 24. 9. 2014, 2012/13/0107). Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt ist (vgl. Ritz, BAO, 7. A. § 184 BAO Rz 7 unter Verweis auf VwGH 24. 2. 1998, 95/13/0083; VwGH 26. 4. 2000, 2000/14/0047; 31. 7. 2002, 98/13/0194). Dass ein ungeklärter Vermögenszuwachs vorliegt, hat der Bf während des Außenprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren unter Vorlage von Beweismitteln bestritten. Die Außenprüfung hat einige Überweisungen und vor allem Eigenerläge mit Beträgen zwischen 97,59 € und 14.700,00 € in den Jahren 2008 bis 2012 (für 2007 standen keine Belege mehr zur Verfügung) als klärungsbedürftig angesehen: [Grafik]   Einige der Eingänge von insgesamt 33.100,00 € hat die Außenprüfung für glaubhaft aus dem Familienkreis gehalten ("vom Schwiegervater, Geld für den Geburtstag, etc."). Hingegen wurde für die Jahre 2008 bis 2012 ein Betrag von 60.843,00 € als ungeklärt angesehen und der aliquote Betrag (12.169,00 €) für das Jahr 2007 hinzugeschätzt. Der Bf hat Urkunden vorgelegt, die belegen, dass ihm von näher genannten Personen des Familienkreises (Vater, Schwiegervater, Tante, Cousin) Geld - vor allem zur Finanzierung des Baus eines Einfamilienhauses - gegeben wurde und - teilweise - von woher diese Personen diese Beträge hatten (Girokonto, Kreditkonto, Sparbuch,...). Damit hat der Bf substantiiert dargelegt, warum es zu keinem steuerbaren Vermögenszuwachs gekommen sein soll. Das Finanzamt hat im Außenprüfungsbericht und in der Stellungnahme der Prüferin Umstände aufgezeigt, die an der materiellen Richtigkeit der im Verfahren vorgelegten Bestätigungen Zweifel zu erwecken vermögen, etwa dass die Tante bestimmte Zahlungen selbst kreditfinanziert haben dürfte oder sich manchen Bestätigungen die Rechtsgrundlage der Zahlung (Schenkung, Darlehen,....) nicht entnehmen lässt. Das Finanzamt hat es aber unterlassen, diesen Zweifeln durch entsprechende Ermittlungen nachzugehen, sondern qualifiziert die vom Bf vorgelegten Bestätigungen pauschal als "Gefälligkeitsschreiben innerhalb des Familienverbandes." Die Behörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. Ritz, BAO 7. A. § 184 BAO Rz 20 unter Verweis auf VwGH 31. 7. 2002, 98/13/0194; VwGH 28. 10. 2004, 2001/15/0137; VwGH 27. 10. 2008, 2005/17/0199; VwGH 27. 6. 2012, 2012/13/0015; VwGH 2. 10. 2014, 2012/15/0123). Dieser Verpflichtung ist das Finanzamt nicht nachgekommen. Hinzu kommt, dass weder die anlässlich der Betriebsbesichtigung festgestellte Betriebsgröße noch die typischen, für einen Falken vom Bf erzielten Erlöse (laut den aktenkundigen Unterlagen etwa zwischen rund 100 € bis 200 € für ein Jungtier und zwischen rund 250 € bis 900 € für ein erwachsenes Tier) in Verbindung mit den für das Halten und den Handel mit Falken erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für die Erwirtschaftung der vom Finanzamt angenommenen zusätzlichen Erlöse sprechen. Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Eingängen aus bestätigten Zahlungen im Familienverband bei vielen Eigenerlägen laut Konto nicht herstellbar ist. Gleiches gilt freilich auch für die Annahme, diese Eigenerläge stünden mit Tierverkäufen in Zusammenhang. Auch hier müsste in vielen Fällen auf einmal eine Vielzahl an Tieren verkauft worden sein, die mit der Betriebsgröße nicht in Einklang zu bringen sind. Auch wenn die Außenprüfung von gewissen Differenzen bei den Exportpapieren (CITES) ausgeht, die im Übrigen vom Bf bestritten werden, erreichen diese jedoch keineswegs einen Umfang, der die Zurechnung von über 70.000 € - auch unter Berücksichtigung von Inlandsverkäufen - als realistisch erscheinen lassen würde. Die belangte Behörde stützt ihre Zurechnung auch nicht auf Differenzen bei der Mengenrechnung, sondern auf die vermeintlich ungeklärten Eigenerläge. Die Argumentation des Bf, dass Eingänge und Ausgänge in größerem Umfang in bar erfolgt bzw. das Girokonto unregelmäßig auch mit Einzahlungen (möglicherweise in Zusammenhang mit über das Konto bezahlten Ausgaben für den Hausbau) aus dem Barvermögen dotiert worden sei, ist nicht völlig unglaubwürdig. Fehlende Entscheidungsreife Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Ob eine Schätzungsberechtigung gegeben ist, hängt davon ab, ob ein ungeklärter Vermögenszuwachs in nennenswertem Umfang gegeben ist. Dies steht bislang verfahrensfehlerfrei nicht fest. Im fortgesetzten Verfahren wird das Finanzamt jedenfalls folgende Ermittlungsschritte nachzuholen haben: a) Einvernahme von ***10*** und ***9*** ***2*** (Eltern des Bf), ***11*** ***12*** (Schwiegervater des Bf), ***8*** ***7*** (Tante des Bf) und ***13*** ***14*** (Cousin des Bf) als Zeugen (§ 169 BAO) zu den von ihnen an den Bf geleisteten Zahlungen und - soweit diesen bekannt - zur wirtschaftlichen Gebarung des Bf in Bezug auf Bar- und Giralvermögen einerseits und den Umfang der Falkenzucht andererseits; b) Einvernahme von Mag. ***20*** ***12*** (Lebensgefährtin des Bf) als Zeugin (§ 169 BAO) und des Bf als Partei (§ 143 BAO) zu den von den unter a) genannten Personen erhaltenen Zahlungen, zur Lebensführung der Partner im Beschwerdezeitraum und deren Finanzierung, zur wirtschaftlichen Gebarung der Familie in Bezug auf Bar- und Giralvermögen sowie zum Umfang der Falkenzucht. "Zu vernehmen" bedeutet nicht die bloße schriftliche Aufnahme mündlicher Angaben, sondern auch das Hinterfragen dieser Angaben und die Aufklärung von Widersprüchen zu den bisherigen Verfahrensergebnissen durch das die Amtshandlung leitende Organ der Behörde (vgl. BFG 2. 9. 2018, RV/7105911/2017). Wenn das Finanzamt bestimmte Angaben als zu vage oder unglaubwürdig erachtet, wäre daher zu versuchen, durch entsprechendes Nachfragen präzisiere Angaben zu erreichen. Dabei sind auch die von der Prüferin geäußerten Bedenken den Befragten vorzuhalten. Für den Fall, dass sich aus den Ermittlungen nach a) und b) nicht abschließend der Umfang der Falkenzucht ergibt, wären c) diesbezüglich auch bei der Bezirkshauptmannschaft als Veterinärbehörde, insbesondere des zuständig gewesenen Amtsveterinärs (Amtstierarzt) oder der zuständig gewesenen Amtsveterinäre (Amtstierärzte) Ermittlungen vorzunehmen. Nach Durchführung dieser Ermittlungen wird zu prüfen sein, a) ob noch ein nach Ansicht des Finanzamts ungeklärter Vermögenszuwachs besteht, b) bejahendenfalls, ob dieser einen Umfang erreicht, der eine Schätzung rechtfertigt, c) bejahendenfalls, ob unter Zugrundlegung eines verbleibenden ungeklärten Vermögenszuwachses bei der Betätigung des Bf von einer Einkunftsquelle oder einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei auszugehen ist. Bei Fehlen eines ungeklärten Vermögenszuwachses wird die Betätigung des Bf als steuerlich unbeachtliche und mit einem Gesamtverlust verbundene Hobbytätigkeit anzusehen sein. Vor der Erlassung neuer Einkommensteuerbescheide wird zu den Ermittlungsergebnissen das Parteiengehört (§ 183 BAO) zu wahren sein. Zurückverweisung Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerdedurch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungenunter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i. d. F. FVwGG 2012 - VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/16/0037). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 9. 9.2015, Ra 2015/16/0037; VwGH 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0063; VwGH 29. 8. 2017, Ra 2014/17/0049; VwGH 22. 11. 2017, Ra 2016/13/0018; VwGH 31. 1. 2018, Ra 2017/15/0017; VwGH 17. 10. 2018, Ra 2017/13/0087). Wie oben ausgeführt, bedarf es - in beachtlichem Umfang - noch ergänzender Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs. Da die durchzuführenden Ermittlungen anderslautende Bescheide bzw. das Unterbleiben von Einkommensteuerbescheiden nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, sind die angefochtenen Bescheide (und die Beschwerdevorentscheidungen) gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben. Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen ist der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht zugeben. Im Ergebnis erhält der Bf auf diese Weise rascher und kostengünstiger eine Entscheidung. Absehen von der mündlichen Verhandlung Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO abzusehen, da die Sache - wie ausgeführt - nicht entscheidungsreif ist. Revisionsnichtzulassung Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Tatfragen sind einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich.     Wien, am 3. März 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102691/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102691.2013
Stammnummer
132167
Gültig
03.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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