Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0423-L/04
Rhetorikkurs einer Volksschuldirektorin und Abteilungsleiterin einer Pädagogischen Akademie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0423-L/04vom 21.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.K., vom 18. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. März 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) ist
Abteilungsleiterin der Pädagogischen Akademie D. und Direktorin einer
Volksschule. Sie machte in der Einkommensteuererklärung für 2003 unter
anderem Fortbildungskosten in Höhe von 228,00 € für den
Besuch eines "Rhetorik-Basisseminares" beim WIFI Oberösterreich als
Werbungskosten geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom
11. März 2004 versagte das Finanzamt die Abzugsfähigkeit
dieses Betrages mit der Begründung, dass es sich dabei um Kosten der
Lebensführung gemäß
§ 20 EStG 1988 handeln
würde.
In der Berufung gegen den genannten Bescheid machte die Bw.
geltend, dass sie als Abteilungsleiterin der Pädagogischen Akademie und als
Volksschuldirektorin folgende Aufgaben wahrzunehmen hätte:
Repräsentation der Schule, Leitung von Schulveranstaltungen, Reden
halten etc., Leitung und Teilnahme von und bei Konferenzen, Leitung von
Seminaren im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung der
Akademiestudenten. Eine entsprechende Ausbildung sei zur erfolgreichen
Bewältigung dieser rhetorischen Aufgaben sehr wichtig. Sie habe deshalb den
Rhetorikkurs besucht und ersuche um steuerliche Anerkennung der
Kosten.
In Beantwortung eines Bedenkenvorhaltes der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gab die Bw. mit Eingabe vom 6. Dezember
2004 Folgendes bekannt: Der Seminarinhalt und die konkreten
Vortragsgegenstände hätten der im aktuellen Onlinekursbuch des WIFI
Oberösterreich unter der Bezeichnung "Rhetorik Basisseminar"
angeführten Veranstaltung entsprochen. Darin werden als Lehrinhalte dieses
Seminars folgende Angaben gemacht: "gezielter Abbau von Redehemmungen,
Hebung der Formulierungsgewandtheit und Formulierungsübungen, Hebung der
Sprechdeutlichkeit, Vorbereitung und Aufbau der Rede, verschiedene Redeformen,
Unterstützung der Rede durch wirkungsvollen Einsatz von Medien, Aktivieren
des Sprechdenkens, Kreativitätsübungen und Grundzüge der
Kommunikationsregeln". Weiters wird in der Seminarbeschreibung noch
ausgeführt: "Müssen Sie auf Grund ihrer beruflichen oder privaten
Position überzeugende Reden halten? Dann vermittelt Ihnen dieses Seminar
das erforderliche "Rüstzeug". Sie erfahren die Grundvoraussetzungen
für wirksames Redeverhalten. Die Faktoren, die dafür ausschlaggebend
sind, werden Ihnen bewusst gemacht. Durch das Verständnis dafür werden
Sie Angst und Redehemmungen abbauen und Sicherheit im persönlichen Ausdruck
erlangen. Dieses "maßgeschneiderte" Seminar hilft Ihnen, frei und
wirkungsvoll zu reden" Darüber hinaus gab die Bw. in der
angeführten Vorhaltsbeantwortung bekannt, dass dieses Seminar nach seinem
Inhalt nicht spezifisch für Lehrer ausgerichtet gewesen sei und zu den
Teilnehmern verschiedene Berufsgruppen gehört hätten. Der
Arbeitgeber habe keine Kosten übernommen. Sie habe seit 2003 die
Leitung der A.-Schule der Pädagogischen Akademie D. und die Leitung der
Berufspraktischen Studien der Volksschul- und Sonderschullehrer/innen
übernommen. Ihre Tätigkeit entspreche nicht dem "Bild einer
Direktorin", sondern sie habe darüber hinaus laufend mit verschiedensten
Interessengruppen zu tun: Mit den Eltern der Schüler, Vorträge
im Elternverein, Vorträge bei Präsentationen der Schule und der
Pädagogischen Akademie, Lehrer/inne des Hauses, Kolleginnen und Kollegen
der Pädagogischen Akademie, die in der Praxisberatung der Studierenden
eingesetzt seien - diesfalls als Vorgesetzte, Studierende der Pädak,
Ausbildungslehrer der Studierenden - sie sei für die Fortbildung
verantwortlich, Direktor/innen der Landesschulen, Landesschulrat und
Landesschulinspektoren, Bezirksschulräte in O.Ö. und N.Ö.,
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie Medien und
Presse im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Allein diese Vielfalt
an Interessensgruppen mache sichtbar, dass sich ihre Reden und Vorträge
keinesfalls nur auf die Zielgruppe "Lehrer" beschränken würden und die
Inhalte des besuchten Seminars sehr gut für ihre Arbeit als Direktorin und
Abteilungsleiterin einer Übungsschule und für die Berufspraxis
anwendbar seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig ob die von der Bw., die
als Abteilungsleiterin einer Pädagogischen Akademie und
Volksschuldirektorin Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit
erzielt, im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
beantragten Ausgaben für den Besuch eines Rhetorik-Basisseminars
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 sind oder ob diese nichtabzugsfähige Aufwendungen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
darstellen.
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Laut § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 regelt, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen. Lassen sich Aufwendungen, die
ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei
von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann
gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht
abzugsfähigen Ausgaben (siehe Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1985,
84/14/0119). Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und
ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften
stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen
lassen. Dies soll im Sinne der Steuergerechtigkeit verhindern, dass
Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in
den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen
entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige derartige
Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der von der
Bw. in der Berufung und in der Vorhaltsbeantwortung vom
6. Dezember 2004 ergänzend gemachten Angaben und vorgelegten
Unterlagen steht fest, dass der von der Bw. besuchte Kurs
"Rhetorik-Basisseminar" zweifellos von beruflichem Interesse und Nutzen für
ihre unselbständige Tätigkeit ist.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes legt jedoch in
Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung
nahe legen, fest, dass der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur dann
angenommen werden darf, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche
bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit
bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen
bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. dazu die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1998,
93/14/0195,95/14/0044,95/14/0045, vom 27.6.2000, 2000/14/0096,0097,
2000/14/0084, und vom 17.6.1996,92/14/0173). Als Hinweis für die berufliche
Notwendigkeit wird angesehen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für die
Teilnahme an dem Kurs ganz oder teilweise trägt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
7.9.1996, 92/14/0173, betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei
einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass ein derartiger
Kurs keine berufsspezifische Fortbildung darstelle, da das in diesen Kursen
vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der
beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. In Anwendung der vom
Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis aufgestellten
Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhalt
ist auch bei einem Rhetorik-Basiseminar davon auszugehen, dass die erworbenen
Kenntnisse allgemeiner Natur und daher auch außerhalb des Berufes
anwendbar und nützlich sind. Dies deshalb, weil die vermittelten
Seminarinhalte nach der oben in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen
Beschreibung im Onlinekursbuch - wie Abbau von Redehemmungen, Hebung der
Formulierungsgewandtheit und der Sprechdeutlichkeit, Aktivierung des
Sprechdenkens usw. - ohne Zweifel sowohl im beruflichen, als auch im
privaten Bereich nutzbringend sind.
Die - im gegenständlichen Fall vorliegende - Teilnahme
von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen an dem besuchten Kurs ist als
weiteres Indiz dafür zu werten, dass das dort vermittelte Wissen von
allgemeiner Art ist. Dies geht im Übrigen auch aus der Beschreibung dieses
Seminars im Kursbuch des WIFI hervor. Darin sind nämlich als Seminarinhalte
allgemeine Punkte zur Verbesserung der rhetorischen Fähigkeiten
angeführt und keineswegs (nur) solche, die auf spezielle Problemstellungen
im Schulalltag oder auf solche von Schulleitern abgestimmt wären.
Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten
Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
festzustellen, dass der von der Bw. besuchte Kurs aus mehreren Gründen
nicht den Voraussetzungen für eine Anerkennung als beruflich veranlasst
entspricht: Der Rhetorikkurs ist keine berufsspezifische Fortbildung, da
er nicht nur Kenntnisse oder Fertigkeiten für den von der Bw. konkret
ausgeübten Beruf (einer Abteilungsleiterin der Pädagogischen Akademie
bzw. einer Volksschuldirektorin), sondern allgemeine (Basis-) Rhetorikkenntnisse
vermittelt. Diese können und werden zwar sicher auch für die
Ausübung des Berufes der Bw. von Nutzen sein, gute rhetorische
Fähigkeiten sind jedoch ganz allgemein nicht nur in verschiedenen Berufen,
sondern auch im Umgang mit Menschen in allen Lebensbereichen nützlich, etwa
im Familien- und Freundeskreis oder im Bereich des privaten sozialen
Umfeldes. Dass in der täglichen Arbeitspraxis einer Lehrperson bzw.
einer Schuldirektorin und Abteilungsleiterin einer Pädagogischen Akademie
Kenntnisse wie sie beim gegenständlichen Kurs erworben wurden insbesondere
im Umgang mit den von der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 6. Dezember
2004 angeführten schulischen Interessensgruppen nützlich sein
können, wird von der Berufungsbehörde durchaus nicht verkannt.
Gleiches gilt jedoch auch für den privaten Bereich, was deutlich auch aus
der Kursbeschreibung (arg. "... Müssen Sie auf Grund ihrer beruflichen oder
privaten Position
überzeugenden Reden halten.......") zum Ausdruck kommt.
Darüber hinaus steht der Kurs einem weiten Teilnehmerkreis offen,
richtete er sich doch an alle, die ihr Redeverhalten ganz allgemein -
für welche Zwecke auch immer - verbessern wollen. Dieser weite
Teilnehmerkreis erfüllt daher auch nicht die Voraussetzungen für einen
der berufsspezifischen Ausbildung von schulpädagogisch Tätigen
dienenden Kurs. In der Berufung wird auf die Wichtigkeit guter
rhetorischer Fähigkeiten im Beruf der Bw. verwiesen. Derartige
Fähigkeiten stellen aber Grundvoraussetzungen für eine Vielzahl von
Berufen dar und es ist wohl davon auszugehen, dass diese im Rahmen der
Ausbildung für eine Lehrtätigkeit wesentlicher Bestandteil sind. Auch
wurde der Bw. von der Schule kein (teilweiser) Kostenersatz für den Kurs
geleistet, eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers wäre aber nach der
Rechtsprechung ebenfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit einer
Fortbildungsmaßnahme.
Aus allen diesen Gründen sind die geltend gemachten
Aufwendungen im Lichte der oben angeführten, vom Verwaltungsgerichtshof
hiefür entwickelten Abgrenzungskriterien, dem Bereich des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 und damit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für
die Lebensführung zuzuordnen, selbst wenn die Berufungsbehörde
durchaus nicht verkennt, dass das erworbene Wissen - u. U. auch
überwiegend - im beruflichen Bereich Verwendung finden kann.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 21.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0423-L/04
- Stammnummer
- 13215
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF