Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103432/2020
Frühestmöglicher Studienbeginn bei Bewerbung bei mehreren Universitäten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103432/2020vom 11.02.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Laut Website der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (https://www.kug.ac.at/studieren/interessierte/zulassungsanforderungen/studien-mit-zulassungspruefung/zulassung-bachelor-instrumentalstudium/) gibt es derzeit folgende Zulassungsprüfungstermine:
Wintersemester: 03. Juni oder 03. September (ACHTUNG: gilt nicht für alle Instrumente!)
Sommersemester: 13. Jänner
Der Website lässt sich allerdings nicht entnehmen, welche Zulassungsprüfungstermine für das Fach Harfe im Zeitraum zwischen Juni 2014 und Juni 2015 bestanden haben. Hier können zwischenzeitig Änderungen eingetreten sein.
Es ist daher zu ermitteln,
- wann (Datum) die Schulausbildung von ***5*** ***2*** im Juni 2014 beendet wurde,
- wann (Datum) nach Beendigung der Schulausbildung von ***5*** ***2*** der nächste Aufnahmeprüfungstermin in Graz war,
- wenn es vor dem Juni 2015 einen Aufnahmeprüfungstermin in Graz gegeben hat, warum ***5*** ***2*** zu diesem nicht angetreten ist.
Die Ermittlungen zu 1. und 3. werden im Wege eines Auskunftsersuchens an den Bf erfolgen können, jene zu 2. durch behördliche Anfrage bei der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz.
Bericht des Finanzamts vom 4. Dezember 2020
Das Finanzamt berichtete am 4. Dezember 2020:
Das Finanzamt wurde mit Beschluss vom 17.11.2020 erneut aufgefordert, Erhebungen zum Beschwerdefall ***2*** anzustellen. Die Ermittlungen betrafen folgende Fragen:
1. Wann (Datum) wurde die Schulausbildung von ***5*** ***2*** im Juni 2014 beendet?
2. Wann (Datum) war nach Beendigung der Schulausbildung von ***5*** ***2*** der nächste Aufnahmeprüfungstermin in Graz?
3. Wenn es vor dem Juni 2015 einen Aufnahmeprüfungstermin in Graz gegeben hat, warum ist ***5*** ***2*** zu diesem nicht angetreten?
"Die Ermittlungen zu 1. und 3. werden im Wege eines Auskunftsersuchens an den Bf erfolgen können, jene zu 2. durch behördliche Anfrage bei der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz".
Die Frage 1 konnte aus dem elektronischen Familienbeihilfenakt beantwortet werden. Die Schulausbildung wurde mit 16.06.2014 abgeschlossen. Die steuerliche Vertretung des Bf. bestätigte dies unter Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses (siehe Anlage).
Die Frage 2 wurde von der Universität Graz wie folgt per Email beauskunftet:
Für das Studium Bachelorstudium IGP Harfe gab es im genannten Zeitraum folgende Zulassungsprüfungstermine:
02.07.2014 (Anmeldeschluss dafür war aber schon der 3.6.2014)
04.02.2015 (Studienbeginn mit Sommersemester wird nicht unbedingt empfohlen, da oftmals aufbauende LV's im SS nicht angeboten werden können - vor allem für kleinere Studienkohorten).
02.07.2015
Die Frage 3 wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf. insbesondere damit beantwortet, es sei aus logischen Gründen nachvollziehbar, dass zuerst eine Universität in Wohnraumnähe (hier: Wien) ausgewählt wird. Auf die Originalantwort per Email wird verwiesen (siehe Anlage).
Stellungnahme:
Aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass ***5*** ***2*** nach Beendigung der Schulausbildung (16.06.2014) vor dem März 2016, bereits am 02.07.2014 mit dem Studium an der Universität Graz beginnen hätte können. Ob eine Anmeldung vor 16.06.2014 tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, geht aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig hervor. Lediglich der Bf. schreibt "Eine Anmeldung vor Beendigung am 16.06.2014 war in Graz nicht durchführbar". Es ist in dem Zusammenhang unklar, ob dies subjektiv wegen der Wohnraumnähe oder objektiv universitär nicht möglich gewesen wäre. Erhebungen dazu sind aber nach Ansicht des Finanzamtes verzichtbar, da es am 04.02.2015 erneut eine Zulassungsprüfung gab.
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass der objektiv frühestmögliche Zeitpunkt, zu welchem ***5*** ***2*** das Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz nach Beendigung der Schulausbildung beginnen hätte können, der 04.02.2015 (bzw. im Anschluss an die Zulassungsprüfung) war.
Anlagen:
Email-Verkehr mit Universität Graz
Email-Verkehr mit Prof. Dr. ***2*** und dessen steuerlicher Vertretung
Reifeprüfungszeugnis
Bestätigung der Uni Graz
Bestätigung der Uni Salzburg
Bestätigung der Uni Wien
Den Anlagen lässt sich entnehmen:
Auskunft Kunstuniversität Graz vom 25. November 2020
Die Kunstuniversität Graz gab dem Finanzamt mit E-Mail vom 25. November 2020 bekannt:
Für das Studium Bachelorstudium IGP Harfe gab es im genannten Zeitraum folgende Zulassungsprüfungstermine:
02.07.2014 (Anmeldeschluss dafür war aber schon der 3.6.2014)
04.02.2015 (Studienbeginn mit Sommersemester wird nicht unbedingt empfohlen, da oftmals aufbauende LV's im SS nicht angeboten werden können - vor allem für kleinere Studienkohorten).
02.07.2015
Aufnahmekriterium ist die in allen Teilen It. Curriculum bestandene Zulassungsprüfung.
Bekanntgabe der steuerlichen Vertretung vom 2. Dezember 2020
Die steuerliche Vertretung gab mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 dem Finanzamt bekannt:
1. Wann wurde die Schulausbildung von ***5*** ***2*** beendet?
Antwort:
Laut beiliegenden Reifeprüfungszeugnis von ***5*** ***2*** aus dem Schuljahr 2013/14 wurde dieses am 16.06.2014 ausgefertigt und somit ist zu diesem Zeitpunkt die Schulausbildung beendet worden.
Beilage 1: Reifeprüfungszeugnis vom 16.06.2014
2. Wann war nach Beendigung der Schulausbildung von ***5*** ***2*** der nächste Aufnahmeprüfungstermin in Graz?
Antwort:
Die Anmeldefrist in Graz (welche auch gar nicht in Erwägung gezogen wurde, da die Universität nicht in ihrer Wohnraumnähe liegend war) war bereits am 03.06.2014 abgelaufen. Eine Anmeldung vor Beendigung am 16.06.2014 war in Graz nicht durchführbar.
Sie hat sich deshalb für das Studienjahr 2014/15 bei der Universität für Musik und Darstellung Kunst in Wien angemeldet wie auch aus der Bestätigung vom 29.10.2020 ersichtlich ist. Diese Aufnahmeprüfung hat sie nicht bestanden. Danach hat sie eine entsprechende Anmeldung bei der Universität Mozarteum Salzburg durchgeführt welche ebenfalls nicht bestanden wurde.
Die weitere Anmeldung wurde sodann an der Kunstuni Graz durchgeführt, wobei sie die Aufnahmeprüfung im Juni/Juli 2015 nicht bestanden hat und im Jänner 2016 bestanden hat.
Beilage 2: Bestätigung der Kunstuni Graz vom 20.10.2020
Beilage 3: Bestätigung der Universität Mozarteum Salzburg vom 16.10.2020
Beilage 4: Zusammenstellung der Universität für Musik und Darstellung Kunst Wien laut Bestätigung vom 29.10.2020
3. Wenn es vor dem Juni 2015 einen Aufnahmeprüfungstermin in Graz gegeben hat, warum ist ***5*** ***2*** zu diesem nicht angetreten?
Antwort:
Hier ist auf die Beantwortung der obigen Fragen zu verweisen, wobei es aus logischen Gründen nachvollziehbar ist, dass zuerst die Universität in Wohnraumnähe ausgewählt wird.
Hier ist außerdem zu verweisen, dass der Studienbeginn nicht auf die Universität Graz beschränkt ist.
Die angesprochenen Unterlagen waren beigeschlossen:
Reifeprüfungszeugnis
Laut Reifeprüfungszeugnis wurde die Reifeprüfung an einem Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (mit Schulversuch), mit ausgezeichnetem Erfolg am 16. Juni 2014 abgelegt.
Bestätigung Kunstuni Graz vom 20. Oktober 2020
Hiermit bestätigt die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, dass Frau ***5*** ***2***, geboren am ***7***, am Zulassungsprüfungsverfahren für das Bachelorstudium IGP Harfe (UV 033 145 621) im Juni/Juli 2015 (nicht bestanden) und im Jänner 2016 (bestanden) teilgenommen hat.
Aus Gründen der Qualitätssicherung können keine extern absolvierten Leistungen für die Zulassungsprüfung anerkannt werden.
Bestätigung Universität Mozarteum Salzburg vom 16. Oktober 2020
Die Universität Mozarteum Salzburg bestätigte am 16. Oktober 2020:
Das Studien- und Prüfungsmanagement der Universität Mozarteum Salzburg bestätigt hiermit, dass Frau ***5*** ***2***, geb, am ***7***, folgende Zulassungsprüfungen absolviert hat:
1. Bachelorstudium lnstrumental-(Gesangs-)Pädagogik (Harfe-Klassik)
Termin: 15.6. - 18.6.2015 (Anmeldeschluss: 15.4.2015)
2. Bachelorstudium lnstrumental-(Gesangs-)Pädagogik (Harfe-Klassik)
Termin: 3.7. -7.7.2017 (Anmeldeschluss: 30.3.2017).
Die Genannte hat beide Zulassungsprüfungen nicht bestanden.
Für externe Bewerberinnen gilt folgende Regelung: Es müssen alle Prüfungsteile absolviert werden, eine Anrechnung bestandener Teilprüfungen von absolvierten Zulassungsprüfungen an anderen Universitäten ist nicht möglich
Die Prüfungsanforderungen werden in den Durchführungsrichtlinien unter folgendem link auf der Homepage der Universität Mozarteum verlautbart:
https://www.moz.ac.at/apps/hp/sr/sr doc,php?nr=3330
Bestätigung Universität für Musik und Darstellende Kunst Wien vom 29. Oktober 2020
Die Universität für Musik und Darstellende Kunst Wien bestätigte am 29. Oktober 2020:
Das Prüfungsreferat für musikpädagögische Studien bestätigt, dass Frau ***5*** ***2***, geboren am ***7***, zur Zulassungsprüfung für die Studienrichtung Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)Pädagogik - Harfe für folgende Studienjahre angemeldet war und angetreten ist:
Studienjahr 2014/15: Anmeldeschluss: 30.05.2014
Studienjahr 2015/16: Anmeldeschluss: 29:05.2015
Studienjahr 2017/18: Anmeldeschluss: 30.05.2017
Die Zulassungsprüfung ZP BA IGP setzt sich, laut Studienplan, aus folgenden Prüfungsteilen zusammen und sind zu absolvieren:
- Allgemeine Musiklehre einschließlich eines Gehörtests
- Nebenfach Klavier/Grundkenntnisse im Klavierspiel
- zentrales künstlerisches Fach
Bestandene Zulassungsprüfungen anderer Universitäten werden nicht für die ZP BA IGP anerkannt
Beschluss vom 10. Dezember 2020
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 wurden dem Bf die Ermittlungsergebnisse auf Grund des Erkenntnisses VwGH 29. 6. 2020, Ro 2018/16/0048, zur Kenntnis gebracht und für eine Äußerung hierzu sowie zu den Ausführungen im Erkenntnis VwGH 29. 6. 2020, Ro 2018/16/0048 eine Frist bis 29. Jänner 2021 gesetzt.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
Zum Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen wird gemäß §§ 2a, 183 BAO Parteiengehör gewährt.
Das Bundesfinanzgericht ist an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis VwGH 29. 6. 2020, Ro 2018/16/0048 gebunden.
Der Bf wird eingeladen, sich zu den Ausführungen in diesem Erkenntnis und deren Anwendung auf den gegenständlichen Fall nach den durchgeführten ergänzenden Ermittlungen zu äußern.
Auf die im Bericht des Finanzamts vom 4. Dezember 2020 vertretene Ansicht der belangten Behörde, dass der objektiv frühestmögliche Zeitpunkt, zu welchem ***5*** ***2*** das Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz nach Beendigung der Schulausbildung beginnen hätte können, der 4. Februar 2015 (d.h. das Sommersemester 2015 bei Antritt zur und Bestehen der Zulassungsprüfung am 4. Februar 2015) gewesen sei, während ***5*** ***2*** erstmals zur Zulassungsprüfung in Graz im Juli 2015 angetreten ist, wird hingewiesen.
Die in der Bekanntgabe der steuerlichen Vertretung vom 2. Dezember 2020 zum Ausdruck kommende Auffassung, es sei "aus logischen Gründen nachvollziehbar", "dass zuerst die Universität in Wohnraumnähe ausgewählt" werde, ist zwar zutreffend. Es möge aber dargelegt werden, ob und bejahendenfalls warum diese Auffassung in Bezug auf den Familienbeihilfeanspruch und den objektiv frühestmöglichen Studienbeginn in Einklang mit den Ausführungen im Erkenntnis VwGH 29. 6. 2020, Ro 2018/16/0048 steht.
Äußerung des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2021
Der Bf äußerte sich mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 1. Februar 2021 wie folgt:
In umseitig bezeichneter Beschwerdesache teilt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit, dass er zu den bisherigen Feststellungen nichts ergänzen kann.
Zusammenfassend wird nochmals festgehalten, dass die Tochter des Beschwerdeführers aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen zuerst versucht hat, in räumlich näheren Universitäten einen Studienplatz zu erhalten und erst danach versuchte, einen Studienplatz bei weiter entfernten Universitäten zu erhalten.
Des Weiteren wird ausdrücklich festgehalten, dass eine Anrechnung von Prüfungen einer Universität nicht bei der anderen erfolgt, da die Ausbildung hierbei jeweils spezifisch erfolgt.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die ins Auge gefasste Berufsausbildung tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde. Auf den Fragen zum Studienwechsel im Zusammenhang mit einer Studienbeihilfe braucht nicht eingegangen werden, da diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Aufgrund der rechtlich frühestmöglichen Aufnahme der gewünschten Berufsausbildung, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Aufnahmeprüfungen, wird darauf hingewiesen, dass tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Berufsausbildung aufgenommen wurde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt kein schädlicher Studienwechsel im gegebenen Anlassfall vor. Dies insbesondere auch deshalb, da ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden den frühestmöglichen Studienbeginn nicht zugelassen hat, da die jeweilige Universität das Studium aufgrund der Verwendung der budgetären Mittel für eine andere Studienrichtung nicht ermöglichte.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im März 1996 geborene Tochter des Bf a. o. Univ. Prof. Dr. ***1*** ***2***, ***5*** ***2***, legte am 16. Juni 2014 die Reifeprüfung an einem Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (mit Schulversuch), mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Sie beabsichtigte nach Beendigung der Schulausbildung ein Studium der Musik mit dem Schwerpunkt auf dem Instrument Harfe zu beginnen.
***5*** ***2*** trat an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien zur Zulassungsprüfung für die Studienrichtung Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)Pädagogik-Harfe für folgende Studienjahre für folgende Studienjahre an:
Studienjahr 2014/15 Anmeldeschluss: 30. Mai 2014
Studienjahr 2015/16 Anmeldeschluss: 29. Mai 2015
Studienjahr 2017/18 Anmeldeschluss: 30. Mai 2017
Eine tatsächliche Zulassung zum Studium erfolgte mangels freier Studienplätze nicht.
Tatsächlich begann ***5*** ***2*** mit 1. Oktober 2014 an der Universität Wien das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft (A 033 580), das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A 033 617), das Bachelorstudium Musikwissenschaft (A 033 636) und das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft (A 033 670) und inskribierte jeweils die Semester 2014W, 2015S, 2015W, 2016S. "Hauptstudium" war das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft. In diesem Studium wurden in der Zeit von 15. Dezember 2014 bis 23. Februar 2016 Prüfungen erfolgreich abgelegt.
***5*** ***2*** legte an der MUK Privatuniversität der Stadt Wien am 16. Februar 2015 erfolgreich die Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium Harfe ab, wurde aber infolge fehlender freier Studienplätze auf eine Warteliste gesetzt (gültig bis 4.März 2016). Am 19. Februar 2018 nahm sie neuerlich erfolgreich an der Zulassungsprüfung teil und wurde neuerlich auf die Warteliste gesetzt (gültig bis 1. März 2019).
***5*** ***2*** ist ferner an der Universität Mozarteum Salzburg zu den Terminen 15. Juni bis 18. Juni 2015 (Anmeldeschluss: 15. April 2015) und 3. Juli bis 7. Juli 2017 (Anmeldeschluss: 30. März 2017) zu Zulassungsprüfungen zum Bachelorstudium Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik (Harfe-Klassik) angetreten, hat diese aber nicht bestanden.
***5*** ***2*** nahm am 2. Juli 2015 am Zulassungsverfahren für das Bachelorstudium IGP Harfe (UV033145621) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz teil, bestand die Prüfung aber nicht. Zum nächstfolgenden Termin im Jänner 2016 wurde die Prüfung bestanden.
Vor dem 2. Juli 2015 bot die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz Zulassungsprüfungen am 2. Juli 2014 (Anmeldeschluss 3. Juni 2014, also noch vor der Reifeprüfung) und am 4. Februar 2015 an. Ein Studienbeginn mit Sommersemester wird von der Universität nicht empfohlen, ist aber möglich.
Ab März 2016 (Sommersemester) begann ***5*** ***2*** an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) Ab diesem Zeitpunkt wurden die Studien an der Universität Wien nicht mehr tatsächlich betrieben.
Sowohl das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft als auch das Bachelorstudium lnstrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) wurden zielstrebig i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 betrieben (Vergleichende Literaturwissenschaft bis Ende Wintersemester 2015/2016, Harfe ab Sommersemester 2016).
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage und die durchgeführten Ermittlungen. Sie sind nicht strittig.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 17 StudFG lautet:
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
§ 51 Abs. 1 Z 26 Universitätsgesetz 2002 lautet:
26. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
Herstellung des der Rechtsansicht des VwGH entsprechenden Rechtszustands
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.
Dies ist hier der Fall.
Zur Auslegung der Rechtslage ist auf die Ausführungen im Erkenntnis VwGH 29. 6. 2020, Ro 2018/16/0048 zu verweisen, an die das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren gebunden ist.
Kein Studienbeginn zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ende der Schulausbildung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Rz 28 seines Erkenntnisses ausgeführt, dass unter der Annahme, dass der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt die rechtliche Beurteilung, dass das Studium "Instrumental (Gesangs)pädagogik - Klassik Harfe" zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ende der Schulausbildung begonnen wurde, zulässt, nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung bestünde.
Maßgebend sei, ob die tatsächlich begonnene Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wurde (Rz 35 des Erkenntnisses).
Die vom Bundesfinanzgericht getroffenen Feststellungen, insbesondere zu den konkreten Zulassungsvoraussetzungen und den Fristen und Terminen im konkreten Aufnahmeverfahren, ließen jedoch keine abschließende rechtliche Beurteilung zu, ob ***5*** ***2*** das Studium "Instrumental (Gesangs)pädagogik - Klassik Harfe" zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufgenommen hat (Rz 41 des Erkenntnisses).
Im fortgesetzten Verfahren wurden - siehe unter Sachverhalt - die entsprechenden Feststellungen getroffen.
Nach dem sinngemäß anzuwendenden Erkenntnis VwGH 19. 10. 2017, Ro 2016/16/0018 hat die Bewerbung um eine weitere Ausbildung unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung zu erfolgen und müssten in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (etwa Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden.
Da die Schulausbildung mit der Ablegung der Reifeprüfung am 16. Juni 2014 beendet worden ist, kommt es somit auf Bewerbungen an, deren Bewerbungsfrist nach dem 16. Juni 2014 geendet hat, auch wenn ***5*** ***2*** sich bereits vor dem 16. Juni 2014 (bis zum 30. Mai 2014) für eine Zulassungsprüfung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien angemeldet hat.
Die Studien an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, an der MUK Privatuniversität der Stadt Wien sowie an der Universität Mozarteum Salzburg, zu deren Zulassungsprüfungen ***5*** ***2*** angetreten ist, wurden von ***5*** ***2*** tatsächlich - sei es wegen Nichtbestehens von Zulassungsprüfungen, sei es mangels Studienplätzen - nicht aufgenommen.
Tatsächlich begonnen wurde das Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz im März 2016.
Nach der Reifeprüfung am 16. Juni 2014 wäre der frühestmögliche Termin zur Ablegung einer Zulassungsprüfung bei Anmeldung nach dem 16. Juni 2014 der 4. Februar 2015 gewesen. An dieser Zulassungsprüfung hat ***5*** ***2*** aber nicht teilgenommen.
Die erste Teilnahme an einer Zulassungsprüfung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz erfolgte am 2. Juli 2015.
Damit erfolgte die Ausbildung an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung, weil ein früherer Zulassungsprüfungstermin an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz von ***5*** ***2*** nicht wahrgenommen worden ist.
Dem Bf ist beizupflichten, dass es naheliegend ist, dass seine Tochter aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen zuerst versucht hat, in räumlich näheren Universitäten einen Studienplatz zu erhalten und erst danach versuchte, einen Studienplatz bei weiter entfernten Universitäten zu erlangen.
Damit wird aber nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im Sinne von Rz 41 des Erkenntnisses VwGH 29. 6. 2020, Ro 2018/16/0048 nicht dargetan, dass der objektiv frühestmögliche Zeitpunkt, zu welchem ***5*** ***2*** das Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik - Klassik (Harfe - Klassik) an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz nach Beendigung der Schulausbildung beginnen hätte können, im März 2016 und nicht bereits - im Fall des Bestehens der Zulassungsprüfung im Februar 2015 - im März 2015 gelegen ist.
Wird das tatsächlich ausgeübte Studium an einer Universität nicht zum frühestmöglichen Termin nach Beendigung der Schulausbildung begonnen, weil zur Zulassungsprüfung nicht zum frühestmöglichen Termin angetreten worden ist, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt, auch wenn zum frühestmöglichen Termin zu einer Zulassungsprüfung eines vergleichbaren Studiums an einer anderen Universität angetreten worden ist, aber dort eine Zulassung zum Studium nicht erfolgt ist.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionszulassung
Das Bundesfinanzgericht folgt seiner Ansicht nach der Auffassung im aufhebenden Erkenntnis VwGH 29. 6. 2020, Ro 2018/16/0048.
Der Beginn des Studiums an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz erfolgte nicht infolge Mangels an Studienplätzen an dieser Universität erst im März 2016, sondern weil zu einer Zulassungsprüfung im Februar 2015 nicht angetreten wurde, die Zulassungsprüfung am 2. Juli 2015 nicht bestanden wurde und erst die bestandene Zulassungsprüfung im Jänner 2016 den Studienbeginn ermöglichte.
Allerdings kann, so der Bf, die Ansicht vertreten werden, der Nichtantritt zur Zulassungsprüfung im Februar 2015 stehe der Annahme des frühestmöglichen Studienbeginns in Graz deswegen nicht entgegen, da zuvor von der in der Nähe von Wien wohnhaften Tochter versucht worden ist, zu einem Studium in Wien zugelassen zu werden, was ihr aber nicht gelang.
Es wird daher die Revision zugelassen.
Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.
Finanzamt Österreich
§ 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG)
§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
(2) Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
(3) Eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.
Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.
Wien, am 11. Februar 2021
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 2 VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- Art. 9 Abs. 1 VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 269 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 158 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103432/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103432.2020
- Stammnummer
- 132141
- Gültig
- 11.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF