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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100297/2015

Tätigkeit von Sozialbetreuern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100297/2015vom 15.02.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nachdem die gegenständlich strittige Frage anhand der Beurteilung des unstrittigen Sachverhalts und unter Heranziehung der gängigen Judikatur gelöst werden konnte, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.       Graz, am 15. Februar 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100297/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100297.2015
Stammnummer
132104
Gültig
15.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF