Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2161-W/02
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt immer dann vor, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, den sie einem Fremden nicht zuwenden würde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2161-W/02vom 21.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 8 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Unter verdeckten Ausschüttungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen erkennbare Zuwendungen an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen zu verstehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt werden. Andernfalls liegen Ausschüttungs-bzw Einlagevorgänge vor, auch wenn diese in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet sind (vgl. z.B. VwGH vom 14.12.2000, Zl. 95/15/0127). Weiters liegt nach der Judikatur eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht nur dann vor, wenn dem Gesellschafter ein Vermögensvorteil zugewendet wird, sondern auch dann, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten Als nahe stehende Personen sind primär solche anzusehen, die mit dem Anteilsinhaber persönlich verbunden sind (Verwandte, Ehegatten, Lebensgefährten), aber auch geschäftliche (geschäftsfreundliche, arbeitsrechtliche) Verbindungen begründen ein "Nahestehen" (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988,§ 8 Tz. 42).
Bebautes Grundstück in R.
Die Bw. erwarb am 23.4.1991 ein bebautes Grundstück um S 2, 800.000.-. Geplant war, das Gebäude einerseits für Wohnzwecke des Gesellschafters, andererseits für betriebliche Zwecke zu nutzen. Das Gebäude sollte so umgebaut werden, dass im Obergeschoß Büroräumlichkeiten entstünden, die für die geplante Tätigkeit der Bw. im Bereich des Leasing- und Finanzdienstleistungsgeschäftes erforderlich waren. Im Detail erfolgten etwa laut Baubeschreibung vom 12.5.1995 der Anbau eines Turmerkers, die Anhebung des Dachstuhls sowie ein Zubau, der durch ein neues Stiegenhaus mit dem bestehenden Gebäudeteil verbunden werden sollte. Die Aufwendungen für die Um-und Zubauten bis zum Verkauf betrugen S 5, 168.613,00, zusätzliche Aufwendungen für Um-und Zubauten 1997 und 1998 betrugen S 527.870,76. Die Liegenschaft wurde schließlich mit Kaufvertrag vom 29.1.1997 um S 2, 500.000.- an Frau Elisabeth B. verkauft. Die Betriebsprüfung hat nun diesen Verkauf als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet, mit der Begründung, dass ein Naheverhältnis zwischen dem Gesellschafter J. und ihr bestanden habe und der Kaufpreis im Verhältnis zum Ankaufspreis und den getätigten Investitionen unangemessen niedrig gewesen sei. Da geplant gewesen sei, die Hälfte des Gebäudes betrieblich zu nutzen, wurde die Hälfte des aus dem Verkauf an Frau B. resultierenden Verlustes als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter dem Gewinn hinzugerechnet. Die Bw. bringt nun demgegenüber zunächst vor, dass ein solches Naheverhältnis nicht bestanden habe, sondern es sich um ein rein freundschaftliches Verhältnis gehandelt habe. Dazu ist folgendes auszuführen: Der Gesellschafter gab an, Frau B. bereits seit 1982 zu kennen. Sie habe auch wesentlichen Anteil am Erfolg der Tochterfirma Ja. gehabt. Die von der Betriebsprüfung festgestellten gemeinsamen Reisen seien Dienstreisen gewesen, um das Segelschiff Be. zu warten. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass in der Zeit von 26.12.1989 bis 8.1.1990 sowie am 27.7.1990 gemeinsame Reisen unternommen wurden, Frau B. in dieser Zeit aber arbeitslos bzw noch nicht bei der Bw. beschäftigt war. Es konnte sich somit nicht um Dienstreisen handeln. Auch nach dem Verkauf der Yacht im Jahre 1996 wurden noch zwei gemeinsame Reisen in die Karibik unternommen (vgl. Betriebsprüfungsbericht Tz. 38). Weitere Indizien, die dafür sprechen, dass das Verhältnis von Herrn J. und Frau B. über ein rein freundschaftliches hinausging sind, dass Frau B. auch bereits vor Kauf der Liegenschaft, nämlich Im Jahre1994 Post als "Mitbewohner der Abgabestelle" in Empfang nahm und Herr J. zwar nur bis 3.4.1997 in R. gemeldet war, aber an der selben Adresse weiterhin Schriftstücke in Empfang nahm (etwa am 3.9.1997), Schriftstücke mit der bisherigen Adresse als der eigenen aufgab (etwa am 30.7. an das Amt der NÖ Landesregierung), Zahlungen beim Postamt in R. tätigte, und Waren in Empfang nahm (etwa die Lieferung von Fenstern und Türen am 29.10.1997). Hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises in Höhe von S 2, 500.000.- verwies die Bw. auf das Gutachten eines Baumeisters, der den Gesamtwert der Liegenschaft mit S 2, 665.000.- bezifferte. Im Berufungsverfahren sagte der Geschäftsführer aus, der Verkauf sei ein Notverkauf gewesen, weil er mit der Bauüberwachung überfordert gewesen sei. Dies kann wohl kein schlagendes Argument für die betriebliche Bedingtheit des Verkaufes sein, da es sich hierbei nicht um eine betriebliche Notwendigkeit handelt, sondern um ein rein persönliches Motiv des Gesellschaftergeschäftsführers. Im Übrigen spricht diese Argumentation dafür, dass die Liegenschaft zu einem besonders günstigen Preis und unter Inkaufnahme eines Verlustes veräußert wurde. Laut Betriebsprüfungsbericht Tz. 37, S.11 teilte der Geschäftsführer in der Vorhaltsbeantwortung vom 28.7.1999 mit, er sei durch die Bauüberwachung hoffnungslos überfordert gewesen, und daher auch bereit gewesen, einen Verlustverkauf zu akzeptieren. Die Liegenschaft soll auch deswegen veräußert worden sein, weil sich die geplante Geschäftstätigkeit nicht so entwickelte, wie von der Bw. erhofft. Dieses Argument spricht allerdings gegen den von der Bw. selbst behaupteten Notverkauf, weil sich diese Entwicklung bereits ankündigte und die Bw. als ordentlicher Kaufmann gerade dann versucht haben müsste, das Gebäude bestmöglich zu verwerten und es nicht nur einmal Dritten anzubieten (vgl. ein Zeitungsinserat aus dem Jahre 1996). Tatsächlich wurde es aber um einen Preis veräußert, der sogar unter dem Buchwert im Zeitpunkt des Erwerbes lag. Demgegenüber soll das Gutachten des Baumeisters die Angemessenheit des Kaufpreises nachweisen. Dazu ist auszuführen, dass das Gutachten auf Grund einer Besichtigung der Liegenschaft am 29.12.1999 erstellt wurde, der Verkauf aber bereits 1997 erfolgte. Selbst wenn es grundsätzlich nicht unüblich ist, Gutachten für vorangegangene Zeiträume zu erstellen, so ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Gutachtenerstellung während des laufenden Betriebsprüfungsverfahrens erfolgte und der Sachverständige auf ihm vorgelegte Fotos und Angaben von einander nahe stehenden Personen angewiesen war.
Weiters konnte in dem Schätzungsgutachten nicht berücksichtigt werden, dass auch nach dem Verkauf noch Aufwendungen getätigt wurden. Im Übrigen sagte der Baumeister im Zuge der Einvernahme durch die Betriebsprüfung aus, dass alles was "nicht niet-und nagelfest mit dem Gebäude verbunden war", nicht berücksichtigt worden war. Selbst wenn der Geschäftsführer in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.11.2004 aussagte, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Baumeister noch nicht eingebaute Baumaterialien bezüglich des Obergeschosses auf der Baustelle vorhanden waren (vgl. das bisherige Vorbringen, das Obergeschoss sei für die betriebliche Nutzung geplant gewesen), so vertritt der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass das Vorhandensein von Computerauslässen nach der heute üblichen Bauweise nicht gegen die Möglichkeit auch einer privaten Nutzung spricht. In der von der Bw. vorgelegten gutachterlichen Feststellung vom 16.3.2001 legt auch der Baumeister nur dar, dass die vorhandenen Installationen und Bodenauslässe die Nutzung als Büroräumlichkeiten ermöglichen, nicht jedoch, dass nur eine ausschließliche Nutzung als Büroräumlichkeiten möglich wäre. Es konnte daher nicht nachgewiesen werden, dass auf der Liegenschaft lagernde Baumaterialien ausschließlich für die betriebliche Nutzung vorgesehen waren und ist daher auch aus diesem Grund der in dem Gutachten ermittelte Gesamtwert von Liegenschaft und Gebäude in Zweifel zu ziehen.
Der Kaufvertrag ist überdies deshalb als fremdunüblich zu betrachten, weil sich die Bw. verpflichtete, bereits bestellte Ware auch nach dem Verkauf zu bezahlen.
Da die Bw. zumindest glaubhaft machen konnte, dass eine teilweise betriebliche Nutzung der Liegenschaft geplant war und es auf Grund verschiedener von der Bw. in ihrer Tragweite nicht vorhersehbarer Umstände nicht zu dieser betrieblichen Tätigkeit kam, wird auf die von der Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme zur Berufung vertretenen Auffassung der gesamte Um-und Zubau sei nach den Vorstellungen von Herrn J. und Frau B. erfolgt, eine betriebliche Nutzung sei nie geplant gewesen, nicht näher eingegangen.
Unter der Annahme, dass, wie bereits im Betriebsprüfungsverfahren festgestellt, geplant war, die Hälfte der Liegenschaft betrieblich zu nutzen, ist daher die Hälfte des durch den Verkauf an Frau B. entstandenen Verlustes dem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen.
Yacht Be.
Seit 1989 befindet sich die Yacht im Betriebsvermögen der Bw. Strittig ist, wer, trotz dieser Tatsache, Eigentümer der Yacht war. Von der Betriebsprüfung wurde unzweifelhaft nachgewiesen, dass Herr J. die Yacht erworben hat. Unglaubwürdig ist, dass dieser die Yacht gleichsam selbst kaufen "musste", weil die Verkäuferin nur mit einer natürlichen Person den Kaufvertrag abschließen wollte. Zivilrechtlicher Eigentümer war daher jedenfalls der Gesellschafter.
Wenn die Bw. nun vorbringt, wirtschaftlicher Eigentümer sei dennoch die Bw. gewesen, so ist ihr folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß
§ 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" kommt daher immer dann zum Zug, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formalrechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des Gesetze zuwiderlaufen würden. Die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" kann jedoch nicht dazu führen, an die Stelle eines real verwirklichten abgebenrechtlich relevanten Sachverhaltes einen real nicht verwirklichten, abgabenrechtlich mit anderen Auswirkungen ausgestatteten Sachverhalt nur deswegen zu setzen, weil dies für einen Partner des Steuerschuldverhältnisses vorteilhafter wäre. Die tatsächlich verwirklichten und nicht fiktive Sachverhalte sind zu besteuern (vgl. VwGH vom 17.10.2001, Zl. 2001/13/0009).
Das wirtschaftliche Eigentum ist eine Art Untertatbestand zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Das Wirtschaftsgut soll demjenigen zugerechnet werden, der die typischen "wirtschaftlichen Eigentümervorteile" zieht. Ausschlaggebend ist nach der Judikatur des VwGH, dass der wirtschaftliche Eigentümer über die positive Komponente (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veränderung, Verkauf), wie auch über die negative Komponente, jeden anderen von diesen Einflüssen über die Sache ausschließen zu können, verfügt. Besondere Betonung wird auf die negative Komponente des Eigentums gelegt, wobei ausschlaggebend ist, dass der wirtschaftliche Eigentümer auch den zivilrechtlichen Eigentümer selbst von der Einflussnahme auf die Sache ausschalten können muss (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 6 Tz. 19). Nun bietet aber der gegenständliche Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das Eigentumsrecht des Gesellschafters in irgendeiner Weise, etwa durch einen zwischen ihm und der Gesellschaft geschlossenen fremdüblichen Vertrag, eingeschränkt worden wäre. Der Gesellschafter konnte etwa die Yacht zu jeder Zeit selbst nutzen und hat sie schließlich auch selbst verkauft. Im Zusammenhang mit dem von der Bw. behaupteten wirtschaftlichen Eigentum, stellt sich aber darüber hinaus auch die Frage, ob die Yacht überhaupt (gewillkürtes) Betriebsvermögen der Bw. sein konnte: Laut Berufung sei die Yacht für Incentive-und Promotionreisen angeschafft worden, da eine Vermietung an Dritte aber nicht zu Stande gekommen sei, sei die Yacht im Privatbereich genutzt worden. Demgegenüber wurde in der mündichen Verhandlung vom 22.6.2004 vorgebracht, die Yacht sei angeschafft worden, um sie verdienten Mitarbeitern (Ann.: "der Tochterfirma Ja. ") zur Verfügung zu stellen. Laut Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2004 schließlich, sei es nur zu einer zweimaligen Nutzung durch Mitarbeiter gekommen, der Gesellschafter habe die Yacht schließlich selbst gechartert, um sie "unverfänglich", d.h. ohne erkennbaren Zusammenhang mit einer Firma, anbieten zu können. Er selbst habe sie nur benutzt, wenn er sie in einen anderen Hafen verbrachte. Aus diesen Vorbringen ist jedenfalls zu schließen , dass dieYacht von 1989 (Jahr des Ankaufes) bis 1997 nahezu ausschließlich vom Gesellschafter genutzt wurde. Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber (vgl. VwGH vom 24.6.2004, Zl. 2001/15/0002) zählen Wirtschaftsgüter einer Kapitalgesellschaft nicht zu deren Betriebsvermögen, wenn sie nicht der Einkommenserzielung dienen. Auch in diesem Fall wurde ein "Entgelt" (laut Erkenntnis ein "Sachbezug"), vergleichbar der im gegenständlichen Fall behaupteten Zahlung eines Mietentgelts von S 200.000.- jährlich, verbucht, was aber nichts an der rechtlichen Beurteilung änderte.
Der Aufnahme der Yacht in die Bücher der Bw. kommt daher für die Frage, ob die Yacht zum Betriebsvermögen der Bw. zu zählen ist, keine Bedeutung zu.
Gegen das Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme vom 3.9.2004, der Verkauf der Yacht sei ein durch den verwahrlosten Zustand bedingter Notverkauf gewesen, wobei dieser dadurch entstanden sei, dass durch den Verkauf der Tochterfirma Ja., die Yacht, mangels Nutzung durch Mitarbeiter, nicht ausgelastet gewesen sei, sprechen die Tatsachen, dass die Yacht zwischen 1989 und 1994 (Verkauf der Beteiligung) nur zweimal von Mitarbeitern genutzt wurde und erst 1996 bzw 1997 verkauft wurde. Wäre die Bw. tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer gewesen, so hätte sie als ordentlicher Kaufmann schon früher erkennen müssen, dass die Yacht die geplanten betrieblichen Zwecke nicht erfüllt und durch einen rechtzeitigen Verkauf den Verlust verhindern müssen.
Da die Bw. nicht, im Hinblick auf den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Fremdvergleich, für eine einem fremden Dritten gehörende Yacht den Aufwand tragen würde, erfolgte daher die Hinzurechnung des von der Bw. für das Jahr 1995 getragenen Aufwandes sowie des aus der Veräußerung entstandenen Verlustes als verdeckte Gewinnausschüttung, zu Recht.
Beteiligung an der A.AG
Ebenso wie die Beteiligung der Yacht erfolgte auch der Erwerb der Beteiligung durch den Gesellschaftergeschäftsführer. Zivilrechtlicher Eigentümer war daher jedenfalls Herr J. Laut schriftlicher Stellungnahme des ehemaligen Steuerberaters vom 15.3.2001 sollte aus der "Rahmenvereinbarung" der eindeutige Eigentumsanspruch des Herrn J. hervorgehen. Er habe diesem aber dann geraten, dass es aus steuerlichen Gründen günstiger wäre, wenn die GmbH Eigetümerin der Beteiligung wäre. Die Aktien seien daraufhin an die Bw. übertragen worden und die Beteiligung mit der Bilanz zum 30.6.1994 in das Betriebsvermögen der Bw. aufgenommen worden. Kaum nachvollziehbar ist, wie der Zeuge Michael H. in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.11.2004 ausführte, dass, noch zu klärende formale Fragen dafür ausschlaggebend gewesen sein sollen, statt der Bw. Herrn J. als Erwerber der Beteiligung in die Rahmenvereinbarung aufzunehmen. Es sollte ja auch aus der Rahmenvereinbarung eindeutig der Eigentumsanspruch des Herrn J. hervorgehen. Sämtliche aus dieser Vereinbarung entstehenden Rechte und Pflichten treffen Herrn J. persönlich und es gibt keinerlei Nachweis, dass sich Herr J. dieser Rechte begeben hätte (siehe die Ausführungen zum wirtschaftlichen Eigentum im Zusammenhang mit der Yacht) und die Bw. wirtschaftliche Eigentümerin der Beteiligung gewesen wäre. Laut Punkt 3 der Vereinbarung hat sich Herr J. auch verpflichtet, die Aktien an der A.AG nur nach Zustimmung der anderen Vertragspartei zu belehnen oder zu verkaufen. Ein Eigentümerwechsel wäre daher nur in Form eines Verkaufes der Aktien, und dieser nur mit Zustimmung der Y. möglich gewesen. Im Übrigen widerspricht sich die Bw. in ihrem Vorbringen, wenn sie einerseits vermeint, die Bw. sei bereits im Zeitpunkt des Erwerbes wirtschaftliche Eigentümerin der Beteiligung geworden andererseits mit der Äußerung vom 17.4.2001 das Schreiben des ehemaligen Steuerberaters Michael H. vorlegt, wonach dieser Herrn J. erst nachträglich geraten habe, dass es aus steuerlichen Gründen vorteilhafter wäre, wenn die GmbH Eigentümerin der Beteiligung wäre. Gerade diese Vorgehensweise wäre aber ein klassischer Ausschließungsgrund für das Vorliegen von wirtschaftlichem Eigentum (vgl. das bereits oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2001, Zl.2001/13/0009).
Dessen ungeachtet konnte aber aufgeklärt werden, dass Herr J. persönlich keine Forderungen gegenüber der Y. hatte und somit nicht Nutznießer aus dem Erwerb der Beteiligung war. Eine Bereicherungsabsicht der Bw. als Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung lag daher nicht vor.
Verrechungskonto J., Entnahmen
Laut Bw. handelt es sich bei den auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters aushaftenden Beträgen sowie bei den von der Betriebsprüfung als "Entnahmen" bezeichneten Geldbeträgen um Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter. Dazu ist folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Judikaten wiederholt ausgesprochen, dass an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, zumal im Falle eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, ebenso strenge Maßstäbe anzulegen sind wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Solche Abmachungen müssen von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von den Gesellschaftern empfangenen Geldbeträge nicht als erwiesen angenommen werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 31.3.1998, Zl. 96/13/0121). Wenn die Bw. in der Berufung vorbringt, dass es sich bei der Bw. um eine "Ein-Personen-Gesellschaft" handle und es der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht für angezeigt gehalten habe, mit sich selbst einen Vertrag abzuschließen, so ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.1985, Zl. 85/14/0079 zu verweisen, wonach an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-Gesellschaft und der Gesellschaft ebenso strenge Maßatäbe anzulegen sind, wie an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Derartige Abmachungen müssen danach von vornherein auseichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten. Es entspricht aber keineswegs einem üblichen Darlehensgeschäft zwischen Fremden, keinen bestimmten oder auch nur annähernd bestimmbaren Rückzahlungstermin zu vereinbaren sowie die Fälligkeit der Zinsen nicht festzulegen, keinen Kreditrahmen festzusetzen und keine entsprechenden Sicherheiten zu empfangen. Wenn die Bw. vermeint, dass die Verringerung des Standes des Verrechnungskontos dafür spreche, dass die Rückzahlung geplant gewesen sei, und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.1991, Zl. 91/14/0020 verweist, so hat der Gesellschafter in diesem Fall die entnommenen Gelder im Jahr nach der Entnahme zur Gänze zurückgezahlt. Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits angeführten Erkenntnis vom 31.3.1998, Zl. 96/13/0121 ausgesprochen, dass einige Zahlungen die Bedenken hinsichtlich der Rückzahlungsabsicht nicht entkräften können. Selbst wenn, wie in der Berufung ausgeführt, "an eine Rückzahlung gedacht war", und diese nach erfolgter Realisierung eines Gewinnes aus der Beteiligung an der A.AG erfolgen sollte, so kann diese Absicht die fehlende, den oben angeführten Kriterien entsprechende, fremdübliche Vereinbarung nicht ersetzen. Sämtliche gegenüber dem Gesellschafter bestehenden Forderungen sind daher als verdeckte Gewinnausschüttungen an diesen zu betrachten.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1994 und 1995 sind daher wie folgt zu ermitteln (vgl Tz. 45 des Betriebsprüfungsberichtes, Beträge in Schillingen):
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1994
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1995
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Gewinn/Verlust
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-1,543.542,00
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6,783.685,00
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verdeckte Ausschüttungen
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58.868,00
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Spenden
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490,00
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2.300,00
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KöSt
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15.000,00
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15.000,00
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nichtabzugsfähige Steuern
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321.350,00
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-1,206.702,00
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6,859.853,00
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Beteiligungserträge
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-9,936.409,00
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10,019.593,00
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-11,143.111,00
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-3,159.740,00
Kapitalertragsteuer 1994 bis 1998
Gemäß
§ 8 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Unter verdeckten Ausschüttungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen erkennbare Zuwendungen an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen zu verstehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt werden. Andernfalls liegen Ausschüttungs-bzw Einlagevorgänge vor, auch wenn diese in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet sind (vgl. z.B. VwGH vom 14.12.2000, Zl. 95/15/0127). Weiters liegt nach der Judikatur eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht nur dann vor, wenn dem Gesellschafter ein Vermögensvorteil zugewendet wird, sondern auch dann, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten. Als nahe stehende Personen sind primär solche anzusehen, die mit dem Anteilsinhaber persönlich verbunden sind (Verwandte, Ehegatten, Lebensgefährten), aber auch geschäftliche (geschäftsfreundliche, arbeitsrechtliche) Verbindungen begründen ein "Nahestehen" (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988,§ 8 Tz. 42).
Hinsichtlich des der Berufung zu Grunde liegenden Sachverhaltes wird auf die Ausführungen zur Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1997 verwiesen.
Mit der Frage, ob hinsichtlich des bebauten Grundstückes, der Yacht, der Beteiligung und der Forderungen der Gesellschaft an den Gesellschafter verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, hat sich der unabhängige Finanzsenat ausführlich in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes hinsichtlich Körperschaftsteuer 1995 bis 1997 auseinandergesetzt.
Bezüglich der Höhe der auf die verdeckten Gewinnausschüttungen entfallenden Kapitalertragsteuer ergeben sich daher folgende Änderungen:
Verdeckte Ausschüttungen insgesamt (in Schillingen):
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1994
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1995
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1996
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1997
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1998
|
|
0,00
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58.868,00
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12,242.882,00
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13,859.845,00
|
3,161.333,00
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Steuersatz
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22%
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22%
|
25%
|
25%
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Kapitalertragsteuer
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12.951,00
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2,693.434,00
|
3,464.961,00
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790.333,00
|
Die Kapitalertragsteuerschuld beträgt daher insgesamt
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6,961.679,00
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davon bereits gebucht
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-2,200.000,00
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Kapitalertragsteuer
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4,761.679,00
Wien, am 21. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2161-W/02
- Stammnummer
- 13206
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF