Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100263/2020
1. Abzugsfähigkeit von ausländischen Krankenversicherungsbeiträgen 2. Versorgungsausgleich an die geschiedene Ehegattin in Deutschland ist nicht abzugsfähiger Unterhalt 3. Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) für volljährigen behinderten Sohn
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100263/2020vom 19.01.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das gilt sowohl für Unterhaltsleistungen gegenüber Kinder im Inland als auch gegenüber Kinder im Ausland (vgl. VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008).
Den offensichtlich geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Heim ist anzumerken, dass es sich hier um freiwillige Leistungen gehandelt hat, um Bedürfnisse abzudecken, welche nicht vom Heim bezahlt wurden (Angabe des Beschwerdeführers in der persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 7. August 2018).
Umstände, die darauf hinweisen würden, dass die Zahlungen des Beschwerdeführers für Aufwendungen geleistet worden wären, die beim Sohn als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen waren, wurden weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag klar begründet dargestellt - auch nicht nach Nachfrage des zuständigen Richters im Schreiben vom 21. März 2020. Es wären aber nur Ausgaben für eine Krankheit bzw. Behinderung des Kindes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 31.1.2002, 96/15/0261).
Ein Unterhaltsabsetzbetrag steht somit für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die an den Beschwerdeführer oder an Dritte keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht zu (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 12.EG, § 33 Anm. 94; Doralt/Herzog, § 33 Tz 41, mit Verweis auf UFS 15.4.2010, RV/0824-W/10).
d) Versorgungsausgleich:
§ 20 Versorgungsausgleichsgesetz (Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente) :
Abs. 1: Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen.
§ 21 Versorgungsausgleichsgesetz (Abtretung von Versorgungsansprüchen):
Abs. 1: Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.
Abs. 4: Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.
Wie oben angeführt, wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Amtsgerichtes München vom 17. Februar 2015 verpflichtet, seiner geschiedenen Gattin ab dem 1. Juli 2013 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG in Höhe von 577,70 € zu bezahlen. Er hat dazu die Ansprüche gegenüber seinem Versorgungsträger (Firmenrente) abzutreten.
Diese Abtretung hat den Sinn, dass der begünstigte Ehepartner nicht auf die Zahlungsbereitschaft des Verpflichteten angewiesen ist.
In den streitgegenständlichen Jahren erhielt der Beschwerdeführer neben den Einnahmen aus der staatlichen Rente auch eine Betriebspension von seinem ehemaligen (deutschen) Arbeitgeber.
Unstrittig ist, dass die deutsche staatliche Rente gemäß DBA Österreich Deutschland in Deutschland besteuert wird und bei der Berechnung der österreichischen Steuer nur progressionserhöhend zu berücksichtigen ist.
Die deutsche Firmenpension darf gemäß DBA Österreich Deutschland nur in Österreich besteuert werden.
Da diese Ansicht unstrittig ist, wird auf die Wiedergabe der genauen rechtlichen Bestimmungen verzichtet (Art. 18 und 23 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBl. III Nr. 182/2002).
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die Zahlungen aus der Betriebspension nicht zur Gänze ihm zuzurechnen. Bei den Zahlungen an die geschiedene Gattin würde es sich um Unterhaltszahlungen handeln. Dem Beschwerdeführer würde nur ein Teil der Betriebspension zur Verfügung stehen, da der Anteil, welcher der Gattin zufließt, nicht in seine Verfügungsgewalt kommt.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass es sich hinsichtlich der an die geschiedene Ehegattin zu leistenden Zahlungen nicht um einen gesetzlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Anspruch der geschiedenen Ehegattin gegenüber dem auszahlenden Versorgungsträger handelt, sondern vielmehr um einen schuldrechtlichen Anspruch der geschiedenen Ehegattin gegenüber dem Beschwerdeführer (lt. Beschluss des Amtsgerichtes: "… schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG …").
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich schafft eigenständige Versorgungsanrechte des Berechtigten, aus denen er im Versorgungsfall sofort Leistungen des Versorgungsträgers beanspruchen kann. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich führt dagegen nur zu einem unterhaltsähnlichen Rentenanspruch, den der Verpflichtete aus seiner Versorgung erfüllen muss.
Die Anspruchsdurchsetzung ist nicht immer gesichert:
Tritt der Versorgungsfall beim Berechtigten eher ein als beim Verpflichteten, muss er mit dem Ausgleich warten, bis der Verpflichtete die noch schuldrechtlich auszugleichende Versorgung erlangt.
Für die Zurechnung der Einkünfte ist es nicht maßgeblich, aus welchem Rechtsgrund sie der Steuerpflichtige bezieht. Wem Einkünfte zugerechnet werden können, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden - es kommt auf die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge an, weil die Einkommensteuer in erster Linie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen und nicht rechtliche Gestaltungen erfassen will. Einkünfte sind einem Steuerpflichtigen auch dann zuzurechnen, wenn er diese mit oder ohne Gegenleistung an einen Dritten abtritt; er bewirkt mit dieser Abtretung nur eine vorweggenommene (steuerlich unbeachtliche) Einkommensverwendung. Eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung ist auch nicht von der Freiwilligkeit der Verfügung über das Einkommen abhängig (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988 - Kommentar, Tz 61 ff zu § 2 EStG, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH).
Nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nicht abgezogen werden. Beide Gruppen von Zuwendungen stellen Einkommensverwendung dar, fallen damit in die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen und können weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden (§ 20 Abs. 3 EStG 1988; vgl. Althuber in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 - Kommentar, Tz 11 zu § 20 EStG). § 20 Abs. 1 Z 4 EStG schließt sowohl freiwillige Zuwendungen an Personen ohne gesetzlichen Unterhaltsanspruch als auch Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen vom Abzug aus. Bei beiden Arten trifft dies selbst dann zu, wenn sie auf einer verpflichtenden Vereinbarung oder wie hier einem rechtlich bindenden Gerichtsbeschluss beruhen (vgl. UFS 20.3.2012, RV/0483-G/09).
In dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kommt dem Umstand somit keine wesentliche Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführer (Pensionsberechtigte) keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung der an die geschiedene Gattin zu entrichtenden Beträge hat. Die in Deutschland getroffene Regelung betreffend den "schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" - nämlich hier die verpflichtende Überlassung von Pensionszahlungen an die geschiedene Ehegattin - ändert nichts an der Qualifikation im österreichischen Ertragssteuerrecht als Unterhaltszahlungen (vgl. BFG 5.7.2016, RV/7104538/2015; UFS 20.3.2012, RV/0483-G/09). Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Zahlungen bei der geschiedenen Ehegattin der Einkommensteuer in Deutschland unterzogen würden, vermag daran nichts zu ändern.
Somit ist die streitgegenständliche Betriebspension zur Gänze dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
e) Krankenversicherungsbeiträge; Werbungskosten:
Strittig ist hier, in welchem Ausmaß die bezahlten Krankenversicherungsbeiträge tatsächlich zu berücksichtigen sind (tatsächlich in Deutschland bezahlte Beträge oder allenfalls fiktiv in Österreich zu zahlende Beträge).
Der Beschwerdeführer bezieht sich hier selbst auf die Judikatur des Bundesfinanzgerichtes (BFG 2.5.2017, RV/5100861/2016) bzw. Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/13/0042).
Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 9. Mai 2019 von der belangten Behörde angeführt wurde, hat hier der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Finanzamtes bestätigt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e erster Satz 1988 idgF sind Werbungskosten auch "Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht".
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e zweiter Satz EStG 1988 bestimmt: "Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen."
Gemäß § 18 EStG 1988 sind Versicherungsprämien zu einer Personenversicherung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht zu den Werbungskosten zählen.
Von Werbungskosten spricht man gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG auch im Falle von Beiträgen zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie von Beiträgen zu einer Krankenversicherung aufgrund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Die aufgezählten Beiträge sind entsprechend der zitierten Gesetzesstelle nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen (BGBl. I Nr. 132/2002). Gemäß § 18 EStG sind Versicherungsprämien zu einer Personenversicherung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht zu den Werbungskosten zählen.
Selbst die Lohnsteuerrichtlinien (als unverbindliche Rechtsansicht des BMF) sehen in der Krankenversicherung eine Begrenzung bei den Werbungskosten bis zur Höhe von Pflichtbeiträgen vor.
Die Abzugsfähigkeit (dem Grunde nach) auch von Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht wurde mit dem AbgÄG 2001, BGBl. I Nr. 144/2001, gesetzlich verankert. Die damals bereits für Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie für Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen nach dem zweiten Satz des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG bestehende Abzugsbeschränkung (der Höhe nach) wurde unverändert auf "Beiträge zu einer Krankenversicherung aufgrund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht" ausgedehnt (vgl. hiezu die ausführlichen Erläuterungen UFS 12.05.2011, RV/0004-F/11).
Der in Österreich wohnhafte und einer Beschäftigung in Deutschland nachgehende Beschwerdeführer unterlag dem deutschen Sozialversicherungssystem. Er hat hierfür ausländische Pflichtversicherungsbeiträge geleistet (Krankenversicherung; KV-Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung).
Nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e, zweiter Satz, EStG bilden die "Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung die Grenze der Abzugsfähigkeit." "Pflichtbeiträge" sind daher nach dem Sozialversicherungsrecht zu bestimmen.
Die in § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e, letzter Satz, EStG normierte Abzugsbeschränkung kann nur so verstanden werden, dass die Pflichtversicherungsbeiträge nach dem ASVG die Grenze des Abzugsfähigen bilden. Werden höhere Beiträge geleistet, können sie nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Werden geringere Beiträge geleistet, sind sie nur in dieser Höhe abzugsfähig. Aus der Formulierung "... insoweit ... als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen …", lässt sich der Schluss ableiten, dass ein Steuerpflichtiger, der mehrere der Abzugsbeschränkung unterliegende Beiträge leistet (etwa solche an eine inländische gesetzliche Krankenversicherung und solche an eine Krankenversicherung aufgrund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht), diese in Summe, also insgesamt, nur bis zur Höhe von Pflichtbeiträgen als Werbungskosten in Abzug bringen kann.
Für das Jahr 2013 umfasst der (Pflicht-)Beitragssatz für Pensionisten 5,10%.
Dieser Beitragssatz wurde auch von der belangten Behörde berücksichtigt.
Die belangte Behörde hat weiters zutreffenderweise die nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträge als (Topf-)Sonderausgaben gemäß § 18 EStG beurteilt.
Hinsichtlich der Berechnung wird auf den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 22. November 2018 verwiesen. Darin sind die Bemessungsgrundlagen für die streitgegenständlichen Jahre 2015-2017 hinreichend dargestellt.
Die Beschränkung in § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 bezieht sich sohin auf die Höchstbeiträge in der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung (in diesem Sinne auch Hilber, ecolex 2001, 933; Höfler/Pernt, ÖStZ 2002, 130).
Die diesbezügliche Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.
Anmerkung Richter:
In der Eingabe vom 29. Juni 2020 wurde angeführt, dass gegenständliche Regelung einen Verstoß gegen die Sitz- und Niederlassungsfreiheit bedeute (AEUV Artikel 45 ff). Es werde angeregt, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.
Daraus ist ersichtlich, dass selbst der Beschwerdeführer die gesetzliche Regelung in Österreich in oben genanntem Sinn sieht.
Da allerdings selbst der Verwaltungsgerichtshof in oben genanntem Erkenntnis die Sitz- und Niederlassungsfreiheit nicht als betroffen angesehen hat, wird auch das Bundesfinanzgericht kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten.
Im Übrigen schließt sich das Bundesfinanzgericht der Ansicht der belangten Behörde an, dass unterschiedliche steuerliche Bestimmungen in einzelnen Mitgliedsstaaten keinen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen.
Auch die angeführte Verfassungswidrigkeit kann in dieser Beurteilung nicht erkannt werden. Das österreichische Einkommensteuergesetz enthält klare Bestimmungen, dass Unterhaltszahlungen gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
Dass diese gesetzliche Bestimmung verfassungswidrig sein sollte, kann nicht erkannt werden. Bei dem gegebenen Sachverhalt liegt nach österreichischem Recht keine gesetzliche Pensionskürzung, sondern Einkommensverwendung vor.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall gibt es zwar bereits eine einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich Versorgungsausgleich fehlt hierzu allerdings noch, sodass eine ordentliche Revisionsmöglichkeit zuzulassen ist.
Linz, am 19. Jänner 2021
Normen und Schlagworte
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100263/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100263.2020
- Stammnummer
- 132017
- Gültig
- 19.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF