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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105733/2017

Direktvorschreibung Kapitalertragsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105733/2017vom 23.02.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zunächst ist festzustellen, dass dem Einwand des Bf., dass die Körperschaftsteuerbescheide nicht rechtskräftig seien und die Feststellung der Betriebsprüfung nicht präjudiziell sei, unter diesen Voraussetzungen diese Feststellungen auch nicht den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt werden könnten und erst wenn feststehe, wie hoch das jeweilige Jahresergebnis der BauG. sei, ein allenfalls verdeckter Gewinn ermittelt und die Kapitalertragsteuer korrekt berechnet werden könnte, nicht gefolgt werden kann. Die BauG. und der Bf. sind zwei verschiedene Steuersubjekte (Trennungsprinzip), die Besteuerung bei der GmbH erfolgt im Rahmen der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuerbescheide mit denen der BauG. für 2010-2012 Körperschaftsteuer vorgeschrieben wird sind von den Bescheiden über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für 2010-2012 unabhängig. Den Körperschaftsteuerbescheiden kommt nicht die Eigenschaft von Grundlagenbescheiden zu. Zudem ist die Firma BauG. wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht worden, weshalb bei ihr mangels rechtlicher Existenz keine Bescheiderlassung mehr möglich ist. Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988. Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs 2) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 (vgl. VwGH 25.6.2007, 2007/14/0002). Schuldner der Kapitalerträge ist gemäß § 95 Abs 1 EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß Abs 3 leg. cit hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Gemäß § 95 Abs 4 Z 1 EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung kann automatisch unterstellt werden, dass es sich um nicht vorschriftsmäßig gekürzte Kapitalerträge handelt (Quantschnigg/Schuch, § 95 Tz 11). Das Finanzamt kann nach den Grundsätzen des begründeten Ermessens wählen, ob es der Gesellschaft einen Haftungsbescheid oder dem Gesellschafter einen Abgabenbescheid gem § 95 Abs 4 vorschreibt (vgl VwGH 31. 5. 2011, 2008/15/0153; Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 95 Rz 69). Sind diese Voraussetzungen gegeben, so liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob die Haftung beim Schuldner der Kapitalerträge geltend gemacht wird oder der Steuerschuldner unmittelbar in Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die direkte Vorschreibung der Kapitalertragsteuer beim Bf. war zweckmäßig, da über das Vermögen der haftungspflichtigen Firma ***1*** Gmbh der Konkurs eröffnet, diese aufgelöst und in der Folge gelöscht wurde (vgl. dazu den entsprechenden Firmenbuchauszug). Die vom Finanzamt durchgeführte Ermessensübung war daher ordnungsgemäß. Das BFG geht davon aus, dass die Kapitalertragsteuer bei der GmbH - die bereits wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde - nicht mehr eingebracht werden kann. Zu berücksichtigen sind Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Billigkeit ist die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei. Zweckmäßigkeit bezieht sich auf das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und auf die Verwaltungsökonomie. Bei Firmen in Konkurs sind Abgabenschuldigkeiten erfahrungsgemäß nur mit geringen Prozentsätzen, wenn überhaupt, einbringlich. Sowohl unter Berücksichtigung der Umstände bei der BauG. als auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie ist die Direktvorschreibung gerechtfertigt. Der Bf. hatte nach den Feststellungen bei der BauG. das betriebliche Geschehen in der Hand, zumal er im fraglichen Zeitraum Geschäftsführer war. Der Bf. hat die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer selbst verursacht. Eine Direktvorschreibung an den Bf. erscheint daher schon aus diesem Grund gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass durch den Konkurs bzw. die bereits erfolgte Löschung ein Ausfall bei der GmbH angenommen werden muss. Aufgrund dieses Umstandes erscheint es sachgerechter und ökonomischer, die KESt sofort direkt dem Gesellschafter-Geschäftsführer vorzuschreiben. Dem Einwand des Bf., wonach die Kapitalertragsteuerbescheide ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren erlassen worden seien, sich diese auf nicht festgestellte Tatsachen berufen und an einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel leiden würden und durch die Erlassung das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei ist folgendes entgegenzuhalten: Die Kapitalertragsteuer wurde aufgrund der im Zuge der BP festgestellten verdeckten Ausschüttungen festgesetzt. Die diesbezüglichen Grundlagen wurden ausführlich in den Bescheiden als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 7.7.2017 dargestellt. Der Beschwerdevorentscheidung kommt Vorhaltswirkung zu, im Vorlageantrag erfolgten jedoch keinerlei Ausführungen zu den dortigen Feststellungen. Die Feststellungen sind in der Niederschrift über die Schlussbespechung klar und übersichtlich dargestellt und war diese dem Bf. nach den Ausführungen in seiner Beschwerde auch bekannt. Substantielle inhaltliche Einwendungen erfolgten allerdings nicht. Selbst wenn die Bescheiderlassung unter Verletzung des Parteiengehörs erfolgt wäre, wäre dieser Mangel im Beschwerdeverfahren saniert worden. Es war spruchgemäß zu entscheiden.   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.     Wien, am 23. Februar 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105733/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105733.2017
Stammnummer
131917
Gültig
23.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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