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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101470/2019

1. Dauer bei einem Bestandvertrag über ein Geschäftslokal mit Kündigungsmöglichkeiten nach § 30 MRG und Weitergaberecht 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG bei unrichtiger Selbstberechnung im Jahr 2013 (vor Judikaturänderung des VwGH zum Weitergaberecht)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101470/2019vom 17.02.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessenzieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Ausübung des Ermessens ist maßgeblich "inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäfts zugemutet werden konnte". Unmaßgeblich ist daher, ob der Gebührenschuldner das Gebührengesetz kannte oder nicht. Die Kenntnis - und darüber hinaus - die Beachtung des Gebührengesetzes werden vorausgesetzt. Nur wenn trotz Kenntnis (und Beachtung) des Gebührengesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht nicht zumutbar war, ist dies für die Festsetzung der Gebührenerhöhung maßgeblich (Twardosz Kommentar zum GebG, § 9 Rz 16). In Einzelfällen wurde die Zumutbarkeit des Erkennens der Gebührenpflicht von der Judikatur bei einem Rechtsanwalt, Notar, Realitätenvermittler, einem (als Diplomkaufmann) kaufmännisch versierten Beschwerdeführer, einer Bank und einem "anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer" bejaht. War dem Gebührenschuldner aber das Erkennen der Gebührenpflicht zumutbar, so liegt kein Begründungsmangel vor, wenn auf die Frage der Entschuldbarkeit der Gebührenverkürzungen nicht eingegangen wird (vgl. ua BFG 04.05.2020, RV/7101469/2019 unter Hinweis auf VwGH 24.6.1990, 90/15/0057). Das Finanzamt hat in der Niederschrift vom 19.10.2018 darauf verwiesen, dass (seinerzeitigen) Inhabern der Bewilligung zur Selbstberechnung die Einhaltung der Bestimmungen über die ordnungsgemäße Vergebührung zumutbar sei. Dieser Begründung ist die Bf. in der Beschwerde nicht entgegengetreten und hat die Bf. die grundsätzliche Berechtigung zur Festsetzung einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 10% des Nachforderungsbetrages nicht in Frage gestellt. Strittig war lediglich die Höhe des Nachforderungsbetrages. Die Selbstberechnung war im gegenständlichen Fall in zweifacher Hinsicht unrichtig. Einerseits wurden zu Unrecht die Nebenkosten iSd Punktes 6 des Vertrages nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen und hätte dies - selbst bei Berechnung ausgehend vom 3-fachen des Jahresentgelts wie von der Bf. begeht - zu einer Nachforderung von € 130,74 geführt. Eine darauf basierende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 10 %, ds € 13,07, ist jedenfalls im unteren Bereich angesiedelt. Anderseits ist die Selbstberechnung wegen der unrichtigen Beurteilung des Vertrages hinsichtlich der Dauer mit einem zu niedrigen Betrag erfolgt. Der gegenständliche Vertrag enthält im Punkt 8.) auch ein Weitergaberecht und wurde vom Verwaltungsgerichtshof erst mit Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/16/0072 klargestellt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2000, 99/16/0017 vertretene Ansicht, durch Ausüben des vertraglich vereinbarten Weitergaberechts könne die Vertragspartei den Bestandvertrag auflösen, nicht aufrechterhalten wird (vgl. auch VwGH 29.06.2017, Ro 2015/16/0032). Der Bf. ist daher nicht vorwerfbar, dass ihr bei Durchführung der Selbstberechnung im Dezember 2013 hinsichtlich der Dauer ein Fehler unterlaufen ist. Der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 9 Abs. 2 GebG wird daher Folge gegeben und der Bescheid insofern abgeändert, als die Festsetzung mit € 13,07 erfolgt. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist geklärt, dass die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nicht entgegen steht. Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (vgl. ua. VwGH 17.9.1990, 90/15/0034; VwGH 29.6.1992, 91/15/0040). Die Gewichtung und Wahrscheinlichkeit der Realisierung der hier im konkreten Einzelfall vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe ist eine Tatfrage. Ebenso ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits klargestellt, dass die im Erkenntnis VwGH 27.1.2000, 99/16/0017 vertretene Ansicht, durch Ausüben des vertraglich vereinbarten Weitergaberechts könne die Vertragspartei den Bestandvertrag auflösen, nicht aufrechterhalten wird (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0072 sowie VwGH 29.06.2017, Ro 2015/16/0032).     Wien, am 17. Februar 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101470/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101470.2019
Stammnummer
131908
Gültig
17.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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