RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103896/2016

Schätzung von Werbungskosten in Höhe der Berufsgruppenpauschale "Hausbesorger"!

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103896/2016vom 07.02.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Jakom/Marschner EStG 2020, 13. Aufl. 2020, § 4 Rz 339, sind aktuelle Entgeltserwartungen für Leistungen im Familienverband die Ausnahme. Die rechtliche Grundlage hierfür liegt regelmäßig nicht in unmittelbar aktualisierbaren Entgeltsvorstellungen, sondern in anderen Beweggründen, sei es das Erbringen des eigenen Beitrags zur Befriedigung der Familienbedürfnisse und der Förderung der Familieninteressen, sei es der Erwerb der Erfahrung und der Erweis der Tauglichkeit für die erwartete Position als künftiger Nachfolger in der Führung des elterlichen Unternehmens (VwGH 4.09.1992, 91/13/0196 mwN auf die zivilrechtliche und abgabenrechtliche Judikatur). Eine Spielart der familienhaften Mitarbeit ist die auf § 90 ABGB basierende eheliche Beistandspflicht, deren Entlohnung ungeachtet des Umstandes, dass der Ehegatte nach § 98 ABGB "Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung" hat, ebenso wie die sonstigen Aufwendungen zur Abgeltung familienhafter Mitarbeit nicht abzugsfähig sind. Helfen Familienmitglieder oder (Ehe)Partner nämlich in ihrer Freizeit im Betrieb des Angehörigen mit, dann tun sie dies im Regelfall nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer oder partnerschaftlicher Solidarität. Entschließt sich z.B. der von seiner Familie unterstützte Hausbesorger dazu, seinen Angehörigen als Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt eine solche Zuwendung in der Regel auch nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand. Die den unterstützenden Familienangehörigen bzw. (Ehe)Partner solcherart zugewendete "Gegenleistung" stellt beim Leistenden damit aber einen Akt der Einkommensverwendung dar, der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens unberücksichtigt bleiben muss (VwGH 18.04.2007, 2004/13/0025; 25.06.2008, 2008/15/0132). Typische Beispiele hierfür sind Tätigkeiten wie Reinigungsarbeit, Telefondienst, Botengänge (VwGH 8.02.2007, 2004/15/0094), etc.. Das Ersetzen einer fremden Arbeitskraft ist nicht das allein entscheidende Kriterium für die Abgrenzung der familienhaften Beschäftigung von einem Dienstverhältnis (VwGH 17.05.1989, 88/13/0038; 29.10.85, 85/14/0067). Auch Eltern können im Rahmen der in § 137 Abs 2 ABGB normierten Beistandspflicht von ihren Kindern unentgeltlich angemessene Dienste verlangen. Werden jedoch in Erfüllung dieser Beistandspflicht Arbeitsleistungen im Rahmen des Erwerbs des Berechtigten erbracht, hat der Leistende einen Entgeltanspruch analog der Bestimmungen der § 98 bis 100 ABGB. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen aus diesem Titel geleistete Abgeltungen der Mitwirkung im Erwerb des Angehörigen beim Zahlenden ebenfalls keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar (VwGH 1.06.2006, 2003/15/0093 mwN). Die einkommensteuerschonende Gestaltung der Vereinbarungen zwischen der Bf. als Hausbesorgerin und den ihr nahestehenden Personen als Urlaubsvertretung spricht für Verhältnisse, bei denen der im Geschäftsleben zwischen Geschäftspartnern üblicherweise vorhandene Interessengegensatz bei der Bf. einerseits und dem Ehegatten bzw. dem Sohn der Bf. andererseits nicht gegeben ist. Da ein abgabenrechtlich relevanter Charakter der von der Bf. an deren Sohn und den Ehegatten in der Gesamthöhe von 835,19 € abgeflossenen Gelder als Vertretergelder nicht nachgewiesen wurde, waren die in Rede stehenden Entgelte für die Urlaubsvertretung in der Gesamthöhe von 835,19 € nicht in die Abgabenbemessungsgrundlage für das Streitjahr miteinzubeziehen. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Zweifel daran, dass die Bf. es war, die es verabsäumt hat, rechtzeitig für Beweise Vorsorge zu treffen, um das Vorliegen von Vertretungsverträgen, die den Kriterien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend Rechtsbeziehungen zwischen Nahestehenden entsprechen, nachweisen zu können. Der angefochtene Bescheid war dennoch abzuändern, weil Kilometergeld 50,40 € und diverse Barauslagen in Höhe von 95,71 € als Werbungskosten anzuerkennen waren und damit eine Gesamtsumme von 146,11 € ergeben hatten. Wenn die Bf. Telefonkosten und die Inanspruchnahme von Personen, die die Arbeiten der Bf. als Hausbesorgerin während der Urlaubswochen übernommen haben, thematisiert, ist § 167 Abs. 2 BAO zufolge unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.05.2011, 2011/16/0011; 20.07.2011, 2009/17/0132). Bei Telefonkosten ist eine ausschließlich betriebliche Nutzung eines Handys unwahrscheinlich, folglich dessen die berufliche Nutzung des Mobilfunktelefons durch Aufzeichnung aller Telefongespräche nachzuweisen ist. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2008, 2006/15/0125, zufolge ist allerdings einem Dienstnehmer der Beweis des beruflich veranlassten Anteiles an den Telefonkosten, etwa durch einen Einzelgesprächsnachweis, regelmäßig nicht zumutbar, folglich dessen die Glaubhaftmachung genügt. Liegen keine Aufzeichnungen vor, hat eine Ermittlung des beruflichen Anteils im Schätzungsweg zu erfolgen. Das Gleiche gilt für die Kosten für die Nutzung des Internets, weil Aufwendungen für einen Internetanschluss nach den gleichen Grundsätzen wie Telefonspesen in Werbungskosten und Privataufwendungen aufzuteilen sind. Auf die Tatsache, dass vielfach die Entrichtung von Internet- und Telefongrundgebühr sowie eines (beschränkten oder unbeschränkten) Downloadvolumens in Form eines Pauschbetrages üblich ist und Entgelte betreffend die Urlaubsvertretung, soweit sie nicht nachgewiesen sind, im Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO zu ermitteln sind, sei verwiesen. Tatsache ist, dass die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen hat. Das Ziel der Schätzung bei den Werbungskosten der Bf. besteht in analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VwGH 2.07.2002, 2002/14/0003; 8.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122; VwGH 22.03.2010, 2007/15/0265; 29.04.2010, 2008/15/0122), darin den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) der Bf. möglichst nahe zu kommen, somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (z.B. VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.01.2016, 2012/13/0068). Dabei ist zu beachten, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (VwGH 15.05.1997, 95/16/0144; 23.04.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.02.2012, 2009/17/0127; 23.04.2014, Ro 2014/13/0022). Die Schätzung der Amtsvertretung bei der Bf. gemäß § 184 BAO beruht auf der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, weil bei der Bf. als Hausbesorgerin davon ausgegangen werden kann, dass ihr tatsächlich Aufwendungen als Hausbesorgerin im Umfang der Werbungskostenpauschalierung erwachsen sind. Werden verglichen mit dem Pauschalsatz höhere beantragte Werbungskosten versagt, so kann der Pauschalsatz nach der Verordnung von Amts wegen im Schätzungsweg nach § 184 BAO herangezogen werden, wenn das Verfahren ergibt, dass über den Pauschalsatz hinausgehende Werbungskosten nicht anzuerkennen sind (vgl. BFG 26.03.2014, RV/7103263/2010). Die Bf. soll dadurch nicht schlechter gestellt werden als ein Steuerpflichtiger, der von vornherein nur das "Hausbesorgerpauschale" beantragt. Da die Pauschale auch Werbungskostenpositionen wie Kosten für den Mobilfunkverkehr, die Urlaubsvertretung und die Nutzung von Internetdiensten berücksichtigt hatte, waren der angefochtene Abgabenbescheid abzuändern und Ausgaben in Höhe von 576,19 € als gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen. Abschließend wird das Schätzungsergebnis gemäß § 184 BAO in Zahlen dargestellt: [Grafik] Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob die von der Bf. geleisteten Hausbesorger-Vertreterentschädigungen an den Ehegatten und den Sohn als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist ebenso wie die Frage, ob die als tatsächliche Werbungskosten geltend gemachten finanziellen Belastungen der Bf. ohne belegmäßigen Nachweis tatsächlich als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 in der geltend gemachten Höhe anzuerkennen sind, eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.     Wien, am 7. Februar 2021  

Dieses Dokument enthält 85 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Verträge zwischen nahen Angehörigen- Hausbesorger- UrlaubsentgeltSchätzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103896/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103896.2016
Stammnummer
131907
Gültig
07.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF