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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200076/2018

Einreihung von LED Flexstreifen in die Kombinierte Nomenklatur

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200076/2018vom 15.02.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde auch auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 20. September 2017 verwiesen. In dieser hat die Beschwerdeführerin eine wertmäßige und gewichtsmäßige Aufteilung der einzelnen in den LED Flexstreifen verarbeiteten Bestandteile vorgenommen. Nach dieser Aufgliederung spielt der Schrumpfschlauch gewicht- und wertmäßig eine untergeordnete bzw. vernachlässigbare Rolle. Diese Aufgliederung erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel. Dass der transparente (dünne) Schrumpfschlauch, der das LED Band zum Zwecke des Schutzes vor Wasser und Feuchtigkeit zwar überzieht, jedoch - im Gegensatz zu Silkon-Schläuchen mit innen liegenden LED Streifen - die Konturen des LED Bandes nicht verändert und auch die Leuchtkraft der Leuchtdioden nicht beeinträchtigen soll, sowohl gewichts- als auch wertmäßig beinahe vernachlässigbar ist, ist nachvollziehbar. Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass es betreffend Gewichts- und Wertanteil keine Rangordnung gibt, aus den Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3b lässt sich aber auch kein Vorrang des (flächenmäßigen) Umfanges eines Stoffes ableiten. Im Hinblick auf die Verwendung der LED Flexstreifen als Beleuchtungskörper kommt dem in der Ware vorhandenen Kunststoff (Schrumpfschlauch, etwaig im Trägerband verarbeiteter Kunststoff) nicht der der Ware bestimmende Charakter zu. Im Hinblick auf die Verwendung der LED Flexstreifen sind die einzelnen Leuchtdioden, Widerstände, Kupferplatinen, etc. die Merkmale, die den Charakter der gegenständlichen Waren bestimmen. Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch darin, dass die LED Flexstreifen auch ohne den transparenten Schrumpfschlauch bestimmungsgemäß ohne Auswirkungen auf die Funktion als Beleuchtungskörper verwendet werden könnten (und sich dadurch lediglich der Schutzgrad vermindern würde); die importierten Bänder mit dem Schutzgrad IP 44 mögen zwar einen besseren Schutz bieten als solche mit einem Schutzgrad IP 20 und somit qualitativ höherwertiger sein, eine wesentlich andere Verwendungsmöglichkeit ergibt sich daraus aber nicht. So ist zum Beispiel eine Verwendung von Bändern mit dem Schutzgrad IP 44 unter Wasser nicht möglich (vgl. https//led-lichtband.info/ abgefragt am 15.02.2021), wodurch sich etwa eine Änderung der Verwendung ergeben könnte. Da auszuschließen war, dass der Kunststoff den Charakter der verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen bestimmt (auch nicht nach dem Umfang), waren diese Bänder nicht in die von der belangten Behörde herangezogene Warennummer 9405 4039 90 des Österreichischen Gebrauchszolltarifs, sondern in die Position 9405 4090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Bei der strittigen Ware handelte es sich um eine solche der Warennummer 9405 4099 90. Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 der Kommission vom 23. Juli 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Nach dieser ist eine Ware wie die verfahrensgegenständliche in die Position 9405 4099 einzureihen. Auch die Verbindlichen Zolltarifauskünfte Nr. DE5135/15-1 und DE17343/14-1 sehen die Einreihung von mit den verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen vergleichbaren Warne in die Position 9405 4099 vor. Der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes standen auch nicht andere, nicht an die Beschwerdeführerin ergangene Verbindliche Zolltarifauskünfte entgegen. Bei diesen waren zum einen die LED Bänder vollständig mit Kunststoff (Silikon) umschlossen, eingegossen oder ummantelt und nach den darin enthaltenen Ausführungen der Kunststoff somit auch charakterbestimmend im Hinblick auf den Umfang. Das war gegenständlich nicht der Fall. Die von der Verbindlichen Zolltarifauskunft Nummer DE10536/14-1 erfasste Ware wies den Schutzgrad IP 65 und somit einen wesentlich höheren als die verfahrensgegenständlichen LED Flexstreifen auf; bei einer Ware mit dem Schutzgrad IP 65 (wie zum Beispiel in Silikon eingegossene Bänder), bei der im Gegensatz zu den verfahrensgegenständlichen Waren ein Schutz gegen starkes Strahlwasser besteht, kommt dem Kunststoff (Silikon) eine ganz andere Bedeutung zu als bei einem LED Lichtband mit dem Schutzgrad IP 44. Dass in Kunststoff (Silikon) eingegossene Streifen (wie zum Beispiel solche ohne sichtbare Einzel-Leuchtdioden oder Silikon-Schläuche mit innen liegenden LED-Streifen) in die von der belangten Behörde herangezogene Warennummer einzureihen sind, ist hingegen nicht ausgeschlossen. Zum anderen ergab sich aus den Verbindlichen Zolltarifauskünften eine Einreihung in die Position 9405 4039 nur bei solchen Waren, bei denen die LED Bänder als solche nicht das Wesen der Waren bestimmten, sondern bei diesen Waren nur als Lichtquelle dienten (zum Beispiel Tannenbaum aus Kunststoff - DE15038/14-1 oder Tischlampe aus Kunststoff - DE20445/14-1). Der Regelzollsatz für die mit der verfahrensgegenständlichen Warenanmeldung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführten LED Flexstreifen der Warennummer 9405 4099 90 beträgt 2,7% vom Zollwert. Die Abgaben wurden anlässlich der Abfertigung zum freien Verkehr in richtiger Höhe festgesetzt. Der angefochtene Bescheid war somit aufzuheben. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beantwortung der Frage, in welche Warennummer Waren wie die gegenständlichen einzureihen sind, stand zum einen auf Grund des Wortlautes der Positionen, der Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften, der hierzu ausgearbeiteten Erläuterungen und auch auf Grund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fest. Zum anderen handelte es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.     Graz, am 15. Februar 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200076/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200076.2018
Stammnummer
131852
Gültig
15.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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