RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100611/2020

Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe; Abweichen von unschlüssigem Gutachten des Sozialministeriumservice

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100611/2020vom 14.01.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Jahr 2012 wurde die Postfiliale ***27*** geschlossen und die Postpartnerschaft vom Unternehmen des Pflegevaters übernommen. In dieser Poststelle wurde nach den Angaben des Pflegevaters für seine Pflegetochter (die Beschwerdeführerin) ein "geschützter Arbeitsplatz" geschaffen, da sie am freien Arbeitsmarkt "keine Chance" gehabt hätte. Bei dieser Tätigkeit sei sie von bewährten Mitarbeiterinnen beaufsichtigt und unterstützt worden. Wegen der "mittlerweile amtlich attestierten Behinderung" sei eine Arbeitsplatzförderung zugesprochen worden, womit dieser abgesichert gewesen sei. Das zeitweise "unmögliche Verhalten" seiner Pflegetochter habe nicht nur vielen Postkunden, sondern auch den Mitarbeiterinnen zu schaffen gemacht. Es habe massive Beschwerden über die unfreundliche "Postdame" gegeben, "die man beim Handyspielen stört, wenn man ein Paket abholen will". Mit Hinweis auf das Sozialmodell hätten sich einige beruhigen lassen, andere Kunden wären aber nicht mehr gekommen. Darunter hätte schließlich auch schon der Ruf seines Maklerbüros gelitten. Als dann auch noch ein mehrere tausend Euro schwerer finanzieller Fehlbetrag aufgetaucht sei, habe das Modell beendet werden müssen. Um eine fristlose Entlassung zu vermeiden, habe man sich auf eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses geeinigt. Die Postpartnerschaft sei dann gekündigt worden. Eine anschließende kurze Tätigkeit seiner Pflegetochter im Lager der Fa. ***7*** in ***16*** sei noch innerhalb der Probezeit beendet worden. Weitere kurze "Gastspiele" seiner Pflegetochter bei geschützten Einrichtungen (***30*** bzw. ***29***) hätten allesamt fatal geendet. Bei dieser Sachlage ist es für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin angesichts der in beiden Gutachten festgestellten Persönlichkeitsstörung jemals fähig gewesen wäre, am freien Arbeitsmarkt einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, die sie in der Lage versetzen würde, sich ihren Lebensunterhalt auf Dauer selbst zu verdienen. In den vorliegenden Gutachten stützt sich das Sozialministeriumservice bei der Frage der Erwerbsfähigkeit allein darauf, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre im Unternehmen des Pflegevaters beschäftigt gewesen sei. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass mit dieser Beschäftigung in der Poststelle nach den Angaben des Pflegevaters (Dienstgebers) nur ein "geschützter Arbeitsplatz" für die Beschwerdeführerin geschaffen werden sollte, da diese am freien Markt nicht vermittelbar sei. Diese Tätigkeit im Unternehmen ihres Pflegevaters war daher in erster Linie von karitativen Erwägungen getragen. Die Unvermittelbarkeit am freien Arbeitsmarkt wird auch in den Anamnesen der vorliegenden Gutachten und im darin zitierten Gutachten des Dr. ***11*** vom 29.8.2019 dokumentiert. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich mittel- oder langfristig auf dem regulären Arbeitsmarkt vermittelbar und so imstande, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten, fehlen somit nachvollziehbare Feststellungen in den vorliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice. Im neuen Sachverständigengutachten vom 6.10.2020 wurde nach der in Anwesenheit des Erwachsenenvertreters bereits am 29.7.2020 durchgeführten Untersuchung festgestellt: Anamnese: Fragestellung: Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Psychische Beeinträchtigung (Borderline-Störung)? Derzeitige Beschwerden: Subjektive Beschwerden: herabgesetzte Belastbarkeit, hohes Schlafbedürfnis bei geringer Motivation; Stimmungsschwankungen und Impulsivität durch psychiatrische Medikation gebessert. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Erwachsenenvertreter, 14-tägig Wohn-Assistenz/***30***, psychiatrisch-fachärztliche Kontrollen mit Depot-Medikation monatlich (Dr.***8***: Abilify, Duloxetin, Quetialan bei Bedarf), Psychotherapie alle 3 Wochen. Sozialanamnese: Daten zur Person: Schulbesuch: VS und HS (3. LG); glaublich in der VS Legasthenie-Training, jedoch niemals SPF (bzw. ASO-Beurteilung); Berufstätigkeit: Lehre zur Versicherungskauffrau im Betrieb der Eltern (integrativ mit Unterstützung von Verein ***43*** und 0-handicap); anschließend mehrjährige Anstellung im Betrieb der Eltern, zuletzt einige Jahre in einer eigens als "geschützter Arbeitsplatz" geschaffenen Postpartner-Stelle; Diverse Arbeitsversuche (jeweils einige Monate) bei Versicherungsanstalten (***25***, ***44*** sowie als Lager-Arbeiterin bei ***7*** und mehrere Arbeitstrainings bei der Emmaus-Gemeinschaft. Private Lebensumstände: lebt in eigener Wohnung im Haus der (Pflege-) Mutter; Soziale Integration: subjektiv ausreichend; Körperliche Beschwerden: keine; psychiatrische Medikation: Abilify (monatliche Depot-Spritze), Duloxetin 90 mg täglich, bei Bedarf Quetialan. Verhalten in der Untersuchungssituation: ausreichend orientiert und auskunftsfähig, jedoch tlw. konfus, kooperativ Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychologischer Befund Dr. ***35*** aus 03/2007 (sowie 2011): Durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit (IQ im PSB: 102), emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ) F 60.3; Anpassungsstörung F 43.2. VGA Dr. ***34*** aus 08/2019: Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, Pos. 030402, GdB 50 % ab 02/2012; SelbtserhaltungsUNfähigkeit: NEIN ("aus den vorgelegten Befunden und den biographischen Daten konnte eine mehrjährige durchgehende Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht werden." VGA Dr. ***36*** aus 12/2019: Pos. 030502, GdB 50%, "Wie im VGA beschrieben wurde eine mehrjährige durchgehende Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht." Aus dem Beschluss des BFG/Begründung: " .. Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauern außerstande ist …Unfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres ***33*** eingetreten ist… Einholung eines neuen Gutachtens mit ergänzender Begründung … Lehrausbildung zur Versicherungskauffrau absolvieren konnte… Die anschließenden Versuche, den erlernten Beruf auszuüben, scheiterten… Die Feststellung in der Anamnese des GA vom 10.1.2020, dass die B. nach Abschluss der Lehre ca. 7 Jahre als Versicherungskauffrau im familiären Betrieb gearbeitet habe, entspricht nicht den Tatsachen; …"geschützter Arbeitsplatz geschaffen… Poststelle… Arbeitsplatzförderung zugesprochen worden… am freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar…". Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig; Ernährungszustand: übergewichtig Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: psychol.seits nicht relevant Gesamtmobilität - Gangbild: psychol.seits nicht relevant Psycho(patho)logischer Status: Untersuchungs-Verfahren: Klinisch-psychologische Exploration/Standard Progressive Matrices (SPM)/Subtests aus IST/Diagnost. Interview mit Begleitperson/ Interpretation relevanter Dokumente Untersuchungsergebnisse und Interpretation: Im SPM werden bei gegebenem Aufgabenverständnis, weitgehend angemessenem Arbeitstempo sowie guter Anstrengungsbereitschaft 45 Aufgaben richtig gelöst; das Ergebnis entspricht einem IQ von 89. Im Versuch mit dem IST-Subtest RA (praktisch-rechnerische Aufgaben) wird ein SW von 82 entsprechend IQ 73 erreicht (Hinweise auf Rechenschwäche). Im Versuch mit dem IST-Subtest SE (verbale Aufgaben) erfolgt Lesen korrekt mit gegebenem Sinnverständnis, es wird ein SW von 88 (entsprechend IQ 82) erreicht. In der Exploration berichtet die Pb. an subjektiven Beschwerden herabgesetzte Belastbarkeit und derzeit hohes Schlafbedürfnis bei geringer Motivation; Stimmungsschwankungen und Impulsivität seien durch die psychiatrische Medikation gebessert, das früher angebebene pathologische Spielverhalten sei durch Einsatz des Sachwalters beendet worden. Zur Alltagsbewältigung besteht neben der Unterstützung durch die Eltern und den Erwachsenenvertreter eine 14-tägige Wohn-Assistenz durch die ***30*** (Fr. ***18***). Psychiatrisch-fachärztliche Kontrollen mit Depot-Medikation (Dr. ***8***) finden ca. monatlich statt, ferner Psychotherapie (Fr. ***22***) alle 3 Wochen. Die Pb. gibt an, dass diese Unterstützungsmaßnahmen jeweils seit mehreren Jahren etabliert sind und die Bereiche (Facharzt, Psychotherapie) davor bereits von anderer Stelle abgedeckt wurden. (Psychiatrische Behandlung in Kindheit/Jugend durch Dr. ***12*** (Emotionale Störung des Kindes-und Jugendalters, F 93.8); die Familie wurde seit Errichtung der Pflegestelle durchgehend durch das Jugendamt unterstützt. Zuletzt war der Besuch eines AMS-Kurses aus psychischen Gründen nicht möglich; derzeit ist Teilnahme an einer psychiatrischen Tagesklinik (KH ***15*** oder ***37***) für einige Monate geplant. Zusammenfassendes Gutachten: Bei intellektuellen Leistungen, welche im nonverbalen, bildungsunabhängigen Testverfahren einem IQ von knapp 90 entsprechen und in bildungsabhängigen Subtests im verbalen Bereich bei IQ um 82 und im rechnerischen Bereich bei IQ um 73 liegen, besteht klinisch-psychologischerseits bei prämorbid durchschnittlicher intellektueller Begabung eine leichtgradige psychisch bedingte Leistungseinschränkung sowie eine Rechenschwäche. Im psychischen Bereich besteht eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ) mit rezidivierenden depressiven und impulsiven Phasen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ) mit depressiven Phasen und leichtgradiger Leistungseinschränkung. Unterer Rahmensatz, da durch gut-durchschnittliche Begabung und Unterstützungs-maßnahmen tlw. Stabilisierung möglich ist. | 03.04.02 | 50 Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA Dr. ***36*** aus 12/2019 (GdB 50%) wird keine Änderung im GdB vorgenommen, es wird jedoch zu Pos 030402 (wie VGA Dr. ***34*** aus 08/2019) zurückgekehrt. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: GdB liegt vor seit: 02/2012 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Siehe VGA Dr. ***34*** aus 08/2019. Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Klinisch-psychologischerseits besteht ein hochgradiger Unterstützungsbedarf zur Alltagsbewältigung, wie anhand der massiven Unterstützungsmaßnahmen, welche nachweislich in den letzten Jahren sowie glaubhaft bereits seit der Kindheit bestehen, ersichtlich ist. Im Bemühen um berufliche Integration wurde im elterlichen Betrieb eine Lehrstelle eingerichtet und durch unterstützende Vereine eine integrative Lehre absolviert, im Anschluss wurde ein geschützter Arbeitsplatz errichtet (Feststellungsbescheid, Lohnkostenzuschuss) und bei glaubhaftem Entgegenkommen des Arbeitgebers (Pflegevater) dort eine mehrjährige Berufstätigkeit absolviert, welche von diversen (gescheiterten) Versuchen der Unabhängigkeit und Selbständigkeit im Sinne von Arbeitsversuchen bei anderen Arbeitgebern sowie Arbeitstrainings bei der Emmaus-Gemeinschaft unterbrochen wurde. Mit dem Erwachsenenvertreter wurde besprochen, dass bis 09/2020 Nachweise nachgereicht werden können, welche die Unfähigkeit der A., auf einem anderen als dem eigens eingerichteten Arbeitsplatz im Sinne einer Selbsterhaltungsfähigkeit zu arbeiten, belegen sollen. Nachgereicht wurden jedoch lediglich ein Schulpsychologischer Befund (1. HS-Klasse: Lese-Rechtschreibschwäche) und ein Clearing-Bericht aus 2007 ("Pubertätskrise eines Pflegekindes") sowie ein Schreiben der Pflegemutter. Somit konnten die vereinbarten Belege nicht beigebracht werden. Vom klinisch-psychologischen Standpunkt ist somit nicht erwiesen, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit behinderungsbedingt noch nicht erreicht wurde, da die Antragstellerin mehrere Jahre auf einem eigens errichteten geschützten Arbeitsplatz in einem Ausmaß von 40 WS beschäftigt war (Lohnkostenzuschuss als Arbeitsplatzerhaltungsmaßnahme) und Pensionsansprüche erworben hat. Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Besserung ist psychologischerseits bei Fortsetzung und Ausweitung der Unterstützungsmaßnahmen (psychiatrische Tagesklinik geplant) noch nicht gänzlich ausgeschlossen." In einer Stellungnahme vom 13.11.2020 führte der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin zu diesem neuen Gutachten aus: "1. Das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen geht - soweit für den gerichtlichen Erwachsenenvertreter nachvollziehbar - davon aus, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 50% seit Februar 2012 und somit vor Vollendung des 21. Lebensjahres der Beschwerdeführerin vorliegt. Darüber hinaus kommt die Gutachterin zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gleichzeitig geht das Gutachten aber davon aus, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Aus Sicht des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird eine Erklärung dafür nicht abgegeben, zumal - wie zuvor dargestellt - sogar nach Ansicht der Gutachterin die Behinderung seit Februar 2012 vorliegt. 2. Wenig verständlich ist auch der letzte Absatz des Gutachtens, wenn davon die Rede ist, dass vom klinisch-psychologischen Standpunkt nicht erwiesen sei, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit behinderungsbedingt noch nicht erreicht worden sei, da die Beschwerdeführerin mehrere Jahre auf einem eigens errichteten geschützten Arbeitsplatz in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei. Diese Ausführungen stehen nach Auffassung der Beschwerdeführerin in Widerspruch damit, dass die Gutachterin selbst davon ausgeht, dass der Grad der Behinderung bereits seit Februar 2012 vorliegt und eben keine Selbsterhaltungsfähigkeit jedenfalls ab diesem Zeitraum bestehe. 3. Darüber hinaus ergibt sich aus dem bis dato abgeführten Beweisverfahren, wie auch schon im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 25.5.2020 dargestellt, wie sich auch nunmehr nach Auffassung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters durch die kurze schriftliche Stellungnahme der Pflegemutter ***13*** bestätigt und auch aus den mit Schreiben des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 7.9.2020 übermittelten Unterlagen ganz eindeutig, dass eben im Sinne der Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes im genannten Beschluss lediglich ein "geschützter Arbeitsplatz" durch die Pflegeeltern geschaffen wurde und diesem nicht mehr als karitative Überlegungen zu Grunde lagen und wohl auch therapeutische Maßnahmen darstellten. Die Pflegeeltern unternahmen alles menschenmögliche, um ihrer Tochter eine Ausbildung zu ermöglichen und diese in den Arbeitsmarkt zu integrieren. All diese Bemühungen und Versuche schlugen aber schließlich fehl. Aus dem Beweisergebnis ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung am freien Arbeitsmarkt niemals in der Lage war, hier ihren Lebensunterhalt zu verdienen. 4. Wenig nachvollziehbar ist auch die bereits dargelegte Annahme im Gutachten, wonach die gesundheitliche Beeinträchtigung und die daraus resultierende Behinderung seit Februar 2012 vorliegt. Dies wird im Gutachten selbst auch gar nicht begründet. Es liegen eine Vielzahl an Beweisergebnissen vor, aus denen sich geradezu evidentermaßen ergibt, dass die Behinderung der Beschwerdeführerin wesentlich früher eingetreten ist. Mag dies in der Schulzeit noch als Lernschwäche, als verzögerte Reife oder ähnliches angesehen worden sei, so spricht schon Dr. ***4***, Fachärztin für klinische Psychologie in ihrer Begutachtung vom 22.11.2011 von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auf hohem Borderline-Niveau und einer Anpassungsstörung. 5. Aufrecht hält die Beschwerdeführerin daher auch ihren Antrag auf Einvernahme der Pflegemutter ***13***, da diese die Entwicklung und die gesundheitliche Beeinträchtigung und die Probleme der Beschwerdeführerin als Pflegemutter wohl am besten darstellen kann. Weiters wird auch beantragt, dass der Pflegschaftsakt des BG ***2*** beigeschafft wird. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter und auch ***Bf1*** selbst sind ausdrücklich mit der Beischaffung dieses Aktes einverstanden. Aus diesem Akt ergeben sich - zumindest nach Darstellung von ***13*** - auch eine Vielzahl von Hilfestellungen, die von der BH ***2*** als Jugendwohlfahrtsträger hier den Pflegeeltern und ***Bf1*** zur Verfügung gestellt wurden." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Für die Beschwerdeführerin ist ein Erwachsenenvertreter bestellt, der für diese den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eingebracht hat (vorgelegte Teile des Verwaltungsaktes). Die am x.1992 geborene Beschwerdeführerin hat vier Jahre die Volksschule, vier Jahre die Hauptschule und ein Jahr die polytechnische Schule besucht (Sozialanamnese im Gutachten vom 10.1.2020). Die Suche einer Lehrstelle (am freien Lehrstellenmarkt) verlief nicht erfolgreich (Anamnese im Gutachten vom 26.8.2019). In der Zeit vom 3.3.2007 bis 19.10.2010 wurde im Betrieb der Pflegeeltern, die ein Versicherungsmaklerbüro betrieben haben, mit Unterstützung des Vereins ***43*** Arbeit Gesellschaft und des NÖ Landesvereins 0>Handicap eine integrative Lehre zur Versicherungskauffrau absolviert und die Lehrabschlussprüfung am 11.5.2010 erfolgreich abgelegt (Anmerkungen in der Beihilfendatenbank; Sozialanamnese im Gutachten vom 6.10.2020; Zeugenaussage sowie vorgelegte Unterlagen des Pflegevaters). Mehrere Arbeitsversuche am regulären Arbeitsmarkt scheiterten (Anamnesen im Gutachten vom 26.8.2019 und vom 10.1.2020). So hatte sich die Beschwerdeführerin um einen Arbeitsplatz bei der ***23*** Versicherung beworben, wurde dort aber noch während der Einschulungsphase gekündigt (Zeugenaussage des Pflegevaters; Anmanese im Gutachten vom 10.1.2020). Laut den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Lohnzetteldaten dauerte das Beschäftigungsverhältnis nur vom 1.11.2010 bis 31.1.2011. Laut Lohnzetteldaten wurde die Beschwerdeführerin ab dem 2.11.2012 in der vom Unternehmen ihres Pflegevaters betriebenen Poststelle ***27*** beschäftigt. Dabei handelte es sich um einen für die Beschwerdeführerin geschaffenen "geschützten Arbeitsplatz", zu dessen Erhaltung ein Lohnkostenzuschuss gewährt wurde (Sozialanamnese und Anmerkungen zur Erwerbsfähigkeit im Gutachten vom 6.10.2020; vgl. auch Sozialanamnesen in den Vorgutachen; Zeugenaussage des Pflegevaters). Am ***33*** vollendete die Beschwerdeführerin das 21. Lebensjahr. Laut Lohnzetteldaten und aktenkundigem Versicherungsdatenauszug endete die Beschäftigung auf dem geschützten Arbeitsplatz in der Poststelle des Pflegevaters am 30.4.2017. Laut den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Lohnzetteln hatte es sich bei dieser Tätigkeit - entgegen den Ausführungen im Gutachten vom 6.10.2020 - um keine Vollzeitbeschäftigung (40 Wochenstunden) gehandelt, sondern lediglich um eine Teilzeitbeschäftigung. Anschließend von der Beschwerdeführerin unternommene Versuche, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden, scheiterten (Sozialanamnese und Anmerkungen zur Erwerbsfähigkeit im Gutachten vom 6.10.2020; Zeugenaussage des Pflegevaters). Ein Arbeitsversuch in einem Lager der Fa. ***7*** dauerte nur vom 2.11.2017 bis 1.2.2018 (Lohnzetteldaten, Versicherungdatenauszug; Zeugenaussage des Pflegevaters). Zur festgestellten Erkrankung der Beschwerdeführerin (emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben zitierten Befunde und Gutachten verwiesen. Der Eintritt der Erkrankung wurde rückwirkend ab Februar 2012 festgestellt. Diese Feststellung fußt offenkundig auf dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 10.2.2012, welches im Gutachten vom 26.8.2019 zitiert wird, und in dem eine Persönlichkeitsstörung auf hohem Borderline-Niveau diagnostiziert wurde. Soweit ersichtlich handelt es sich beim Gutachten vom 10.2.2012 um das erste ärztliche Gutachten, in dem die Erkrankung der Beschwerdeführerin festgestellt worden war. Eine gleichlautende Diagnose war zwar bereits im psychologischen Gutachten der Dr. ***35*** vom 22.11.2011 gestellt worden; dabei handelte es sich allerdings um kein ärztliches Gutachten. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben jeweils zitierten Aktenteilen und Beweismitteln. Der wesentliche Inhalt der Zeugenaussage des Pflegevaters wurde den Verfahrensparteien im Beschluss vom 25.5.2020 zur Kenntnis gebracht. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. Rechtslage Das FLAG 1967 normiert in seinen §§ 6 und 8 auszugsweise (soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung): Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Gemäß § 6 Abs. 2 FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie … d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, … Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist (§ 6 Abs. 4 FLAG). Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). Gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. Die Familienbeihilfe erhöht sich gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um den dort angeführten Betrag (Erhöhungsbetrag). Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967). Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967). Erwägungen Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, wann die im Sachverständigengutachten vom 6.10.2020 festgestellte voraussichtlich dauernde Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, eingetreten ist. Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde grundsätzlich an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053 mwN; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0054; VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in einer Reihe von Erkenntnissen die Auffassung vertreten, dass die der Entscheidung nach § 8 Abs. 6 FLAG zu Grunde zu legenden Gutachten den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen haben, sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen dürfen, und dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens die Beweiskraft vorliegender Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen haben (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068 mit Hinweis auf VwGH 20.1.2010, 2009/13/0120; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Das Verwaltungsgericht ist aber nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (z.B. BFG vom 2.10.2019, RV/7101860/2018). In der Entscheidung VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, im Rahmen der durch das Bundesgesetz, BGBl. I 2002/105, geschaffenen neuen Rechtslage (ab 1.1.2003) keinen Anwendungsbereich mehr habe. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2007, B 700/07). Im Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten lediglich Beweismittel darstellen würden, deren Richtigkeit und Schlüssigkeit von der antragstellenden Partei bekämpft werden könne. Auch die Berufungsbehörde sei nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall ihrer Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2007, Zl. B 700/07, könne von solchen Gutachten nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgegangen werden (im gleichen Sinne auch VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Wie bereits im Beschluss vom 25.5.2020 ausgeführt, ist Selbsterhaltungsfähigkeit nur gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte. "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich mittel- oder langfristig auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten. Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird (BFG 2.1.2020, RV/7105948/2019). In den ersten beiden Gutachten ging das Sozialministeriumservice davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine mehrjährige durchgehende Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht hätte. Dazu wurde im zweiten Gutachten unzutreffender weise festgestellt, dass sie nach positivem Abschluss der Lehre ca. sieben Jahre lang als Versicherungskauffrau im familiären Betrieb gearbeitet habe. Im Beschluss vom 25.5.2020 wurde das Sozialministeriumservice darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht den Tatsachen entsprechen würde. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin den erlernten Beruf - von gescheiterten Arbeitsversuchen abgesehen - nie ausgeübt. Die Beschwerdeführerin war zwar mehrere Jahre auf dem geschützten Arbeitsplatz in der Poststelle im Unternehmen ihres Pflegevaters tätig. Dabei handelte es sich aber um keine Tätigkeit, die mit einer regulären Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt vergleichbar wäre. Sowohl die gescheiterten Arbeitsversuche auf dem ersten Arbeitsmarkt, als auch die Aufnahme der Tätigkeit auf dem geschützten Arbeitsplatz erfolgten bereits vor dem ***33***, an dem die Beschwerdeführerin ihr 21. Lebensjahr vollendete. Im dritten Gutachten wird ausgeführt, es sei vom klinisch-psychologischen Standpunkt nicht erwiesen, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit behinderungsbedingt vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht erreicht worden sei, "da die Antragstellerin mehrere Jahre auf einem eigens eingerichteten geschützten Arbeitsplatz beschäftigt gewesen" sei. Aus der Beschäftigung auf einem solchen geschützten Arbeitsplatz, der vom Pflegevater mit Unterstützung der genannten Vereine eingerichtet wurde, kann aber gerade nicht abgeleitet werden, dass damals eine Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegen wäre und die Beschwerdeführerin mittel- oder langfristig auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar gewesen wäre. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters, im Untersuchungsverfahren vor dem Sozialministeriumservice nicht näher definierte "Nachweise" vorzulegen, welche die Erwerbsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt belegen sollen. Hat das Gutachten des Sozialministeriumsservice die Frage zu beantworten, ob eine Person wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten daher erstens feststellen, ob die Person auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zweitens, ob die für diese Erwerbsunfähigkeit kausale körperliche oder geistige Behinderung vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist. Diese Feststellung darf sich aber nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine gutachterliche Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden aus medizinischer Sicht erfolgen und ist vom Sozialministeriumsservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumsservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist (vgl. BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014). Es zählt daher zur Kernaufgabe der Ärzte des Sozialministeriumservice, aus vorgelegten ärztlichen Befunden und der erhobenen Anamnese aufgrund des medizinischen Fachwissens die Schlussfolgerung zu treffen, zu welchem Zeitpunkt die festgestellte Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltsdurch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Zur Begründung der im dritten Gutachten festgestellten voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde ausgeführt, dass "klinisch-psychologischerseits ein hochgradiger Unterstützungsbedarf zur Alltagsbewältigung bestehe, wie anhand der massiven Unterstützungsmaßnahmen, welche nachweislich in den letzten Jahren sowie glaubhaft bereits seit der Kindheit bestehen, ersichtlich ist". Ferner wurde auf die Tätigkeit auf dem geschützten Arbeitsplatz und die gescheiterten Arbeitsversuche bei anderen Arbeitgebern verwiesen. Nicht anders stellte sich die Situation aber im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres dar: bereits zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin gescheiterte Arbeitsversuche auf dem regulären Arbeitsmarkt hinter sich und war sie auf dem geschützten Arbeitsplatz tätig. Es ist daher unschlüssig im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn bei unverändertem Sachverhalt derzeit die Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, verneint wird, und gleichzeitig für den Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres diese Fähigkeit bejaht wird. Abschließend wird im Gutachten zur Feststellung, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht erreicht worden sei, ausgeführt: "Vom klinisch-psychologischen Standpunkt ist somit nicht erwiesen, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit behinderungsbedingt noch nicht erreicht wurde, da die Antragstellerin mehrere Jahre auf einem eigens errichteten geschützten Arbeitsplatz … beschäftigt war." Zum einen wird daher der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur auf dem geschützten Arbeitsplatz längerfristig einsetzbar war, als Begründung für die Feststellung der bestehenden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, herangezogen. Zum anderen wird gerade diese längerfristige Tätigkeit auf dem geschützten Arbeitsplatz als Begründung dafür verwendet, dass die genannte Unfähigkeit im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres am ***33*** noch nicht vorgelegen sein soll; unschlüssiger kann eine Begründung wohl kaum mehr sein. Insgesamt gesehen schließt sich daher das Bundesfinanzgericht der Feststellung des Sozialministeriumservice an, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sieht es jedoch als ausreichend erweisen an, dass diese "Selbsterhaltungsunfähigkeit" auch bereits am ***33*** (Vollendung des 21. Lebensjahres) vorlag, da bereits zu diesem Zeitpunkt Arbeitsversuche auf dem regulären Arbeitsmarkt gescheitert waren und ein längerfristiger Einsatz der Beschwerdefüherin nur auf dem von ihrem Pflegevater in seinem Unternehmen eingerichteten geschützten Arbeitsplatz möglich war. Der Beschwerdeführerin steht erhöhte Familienbeihilfe ab Juni 2014 (gemäß § 10 Abs. 3 FLAG fünf Jahr rückwirkend ab Antragstellung) zu. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben, da das FLAG keine bescheidmäßige Zuerkennung der Familienbeihilfe kennt (Lenneis/Wanke, FLAG, § 12 Tz 5), sondern bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Anspruchsberechtigte eine Mitteilung des Finanzamtes im Sinne des § 12 FLAG erhält (vgl. auch Lenneis/Wanke, FLAG § 13 Tz 224). Das Finanzamt hat daher nach Aufhebung eines Abweisungsbescheides gemäß § 13 FLAG die Familienbeihilfe auszuzahlen (Wanke/Unger, BFGG, § 25 Anm 4; vgl. auch § 282 BAO, der die Abgabenbehörde verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen; BFG 21.10.2019, RV/5100426/2018). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Prüfung der Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice im konkreten Fall kommt keine über den Einzelfall hinausgehende und damit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Dass das Bundesfinanzgericht nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) gebunden ist, sondern von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen kann, entspricht der oben dargestellten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.   Linz, am 14. Jänner 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100611/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100611.2020
Stammnummer
131838
Gültig
14.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF