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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200051/2018

Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200051/2018vom 08.02.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu Spruchpunkt 1. bis 5.: Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß Abs.2 lit.a leg. cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint. Gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG hat, wenn begründete Zweifel bestehen, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, der Landeshauptmann dies mit Bescheid festzustellen. Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Rechtsmittelentscheidung vorwegzunehmen (zB VwGH 16.5.2002, 2000/13/0100). Es sind lediglich die Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann das Ergebnis des Feststellungsverfahrens des Landeshauptmannes von Kärnten, ob das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial Abfall ist, nicht vorweggenommen werden. Selbst wenn der Landeshauptmann von Kärnten dabei die Abfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials zunächst bejahen sollte, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Landeshauptmann zum Ergebnis gelangt, dass mit der tatsächlichen Einbringung des Bodenaushubmaterials in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten ist. Das Abfallende gemäß § 5 Abs.1 AWG bezieht sich auf die Wiederverwendung von Altstoffen gemäß § 2 Abs.4 Z.1 AWG. Demnach sind gemäß lit.b der zitierten Bestimmung unter Altstoffen Stoffe zu verstehen, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Das Merkmal der Zulässigkeit entspricht genau jenem, das auch die Beitragsfreiheit in § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zur Folge hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (26. Juli 2012, 2011/07/0173; 24. April 2014, Zl. 2013/15/0089; 31.3.2016, 2013/07/0156; 25.10.2017, Ra2015/07/0063 u.a.) bindet ein Feststellungsverfahren gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG auch die das ALSAG vollziehende Behörde. Auch abseits des Feststellungsverfahrens des Landeshauptmannes von Kärnten kann das Beschwerdevorbringen nicht gänzlich als wenig Erfolg versprechend beurteilt werden, da das Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen je m³ zumindest den vorliegenden Abfallinformationen der Bf, aus denen ein Umrechnungsgewicht von ca. 1,5 Tonnen je m³ hervorgeht, widerspricht, zum Teil könnten auch vorgelegte Gutachten den Erfordernissen des BAWP entsprechen. Die Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann damit nicht hinreichend festgestellt werden. Zu Spruchpunkt 6.: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.     Klagenfurt am Wörthersee, am 8. Februar 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200051/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4200051.2018
Stammnummer
131827
Gültig
08.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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