Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0665-L/02
Außerbetriebliche Versorgungsrente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0665-L/02vom 25.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1994 bis 1998 und Einkommensteuervorauszahlungen für
1999 und die Folgejahre entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte in den
Einkommensteuererklärungen 1998 bis
1994 eine "Leibrente lt. Beilagen", wobei aus dem beiliegenden
Notariatsakt vom 15. November 1991 hervorgeht, dass er die landwirtschaftliche
Liegenschaft in VD 1 im Flächenausmaße von ca. 23 ha an
seinen Adoptivsohn HST und an dessen Gattin SST übergeben hat. Als
Ausgedinge wurde neben diversen Sachleistungen (freie Wohnung, Beheizung,
Beleuchtung, freie Kost und Pflege) eine monatliche Leibrente in Höhe von
8.000,00 S (jährlich somit 96.000,00 S) vereinbart.
In den
Einkommensteuerbescheiden 1994 bis
1998 (vom 24. September 1999) setzte das Finanzamt neben den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Pension der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern) die Einkünfte aus der Leibrente von
jährlich 96.000,00 S sowie die Sachleistungen (= freie Station
bewertet mit 9.000,00 S) somit insgesamt 105.000,00 S als sonstige
Einkünfte an.
Entsprechend der daraus resultierenden Steuer für das
Jahr 1998 wurde im Vorauszahlungsbescheid 1999 38.200,00 S als
Einkommensteuervorauszahlung festgesetzt.
Gegen die
Einkommensteuerbescheide 1994 bis
1998
und auch gegen den
Vorauszahlungsbescheid 1999 erhob der Abgabepflichtige Berufung und
begründete diese damit, dass er in den Einkommensteuererklärungen bei
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Einnahmen aus der Leibrente
erklärt habe und er diesbezüglich auf den Übergabsvertrag vom
15. November 1991 verwiesen habe. Unter Vertragspunkt 2.C sei
darin eine monatliche Leibrente von 8.000,00 S vereinbart worden. Dies
entspreche einer Jahreseinnahme von 96.000,00 S. Weiters beziehe er ein
ortsübliches Ausgedinge, welches mit 9.000,00 S pro Jahr zu bewerten
sei. Die Erklärung der Leibrente als Einnahme sei in den
Steuererklärungen zu Unrecht erfolgt.
Er habe im oben erwähnten Notariatsakt vom
15. November 1991 die landwirtschaftliche Liegenschaft in VD 1,
an seinen Adoptivsohn HST und an dessen Gattin SST übergeben. Dabei sei
eine monatliche Leibrente im Betrag von 8.000,00 S vereinbart worden. Der
kapitalisierte Wert dieser Leibrente habe im Zeitpunkt der Übertragung
864.000,00 S (8.000,00 S x 12 Monate x
Kapitalisierungsfaktor 9 gem. § 16 BewG) betragen. An
Rentenzahlungen habe er bis einschließlich Oktober 1999
752.000,00 S erhalten. Da die Summe der vereinnahmten Beträge den
kapitalisierten Wert noch nicht erreicht hätten, sei die
Leibrentenzahlungen in den Jahren 1994 bis 1998 noch nicht steuerpflichtig
(§ 29 Abs. 1 EStG 1988). Er stelle daher den Antrag die
Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1998 abzuändern und die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lediglich mit 9.000,00 S
festzusetzen.
Vom Bw. wurde für jeden angefochtenen Bescheid eine
eigene Berufungsschrift mit gleicher Begründung verfasst. Auf dem Exemplar
betreffend den Einkommensteuerbescheid 1994 ist handschriftlich Folgendes
vermerkt:
HST(Übernehmer)!
STNR
In der
Einkommensteuererklärung 1998 wurden von mir die Leibrente von Bw.
96.000,00 S als Abzugsposten bei der Ermittlung der Einkünfte aus L+F
abgezogen. Sollte das bei der Berufungserledigung eine Rolle spielen, wird von
mir eine berichtigte Erklärung L+F 1998 ohne Abzug der Leibrente
abgegeben.
Unterschrift
HST
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
14. April 2000 wurde die gegenständliche Berufung gegen
die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1998 und den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 1999 als unbegründet
abgewiesen.
Als Begründung
führte das Finanzamt an:
Mit der
Begründung, die Summe der vereinnahmten Beträge habe den
kapitalisierten Wert der Leibrente im Zeitpunkt der Übertragung iHv.
864.000,00 S in den zu beurteilenden Jahren noch nicht erreicht, sodass die
Leibrentenzahlungen gem. § 29 Abs. 1 EStG 1988 noch nicht
steuerpflichtig wären, wird gegen die obigen Bescheide
berufen.
Gem.
§ 29 Z 1 3. Satz EStG 1988 sind für den Fall, dass
die wiederkehrende Bezüge als angemessene Gegenleistung für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, diese nur insoweit
steuerpflichtig, falls die Summe der vereinnahmten Beträge den
kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4
des BewG 1955) übersteigt.
Im zu
beurteilenden Fall wurden jedoch mit Notariatsakt vom 15.11.1991 seitens des Bw.
nicht einzelne Wirtschaftsgüter, sondern ein landwirtschaftlicher Betrieb
(land- und forstwirtschaftliche genutzte Liegenschaft im Ausmaß von etwa
23 ha samt darauf befindlichen Baulichkeiten, totes und lebendes Inventar)
um einen den Wert des übertragenen Betriebes nicht erreichende
Gegenleistung in Form einer Rente und sonstige Ausgedingsleistungen an dessen
Adoptivsohn und dessen Ehegattin übertragen.
Gem.
§ 29 Z 1 letzter Satz EStG 1988 sind solche
"außerbetriebliche Versorgungsrenten" unabhängig vom
Überschreiten des kapitalisierten Wertes der Rentenverpflichtung ab der
erstmaligen Zahlung als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Für das
Vorliegen einer derartigen Rente spricht im zu beurteilenden Fall sowohl das
vorhin dargestellte persönliche Naheverhältnis als auch das Abweichen
von Leistung und Gegenleistung, wobei es keiner näheren Ermittlung bedarf,
um von einer 75 % der Leistung unterschreitenden Gegenleistung ausgehen zu
können.
Obige
Beurteilung ergibt sich aus der Regelung des
Abgabenänderungsgesetzes 1999, das die Rechtspraxis vor Ergehen des
VwGH-Erkenntnisses vom 26.2.1999, Zl. 98/14/0045 - in diesem wurde die
Rentenkategorie "außerbetriebliche Versorgungsrente" negiert -
rückwirkend ab 1989 gesetzlich festgelegt. Von einer Übertragung gegen
"außerbetriebliche Versorgungsrente" ist demnach u.a. dann auszugehen,
wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb gegen eine Rente, deren
versicherungsmathematischer Barwert zuzüglich allfälliger weiterer
Gegenleistungen weniger als 75 % des Wertes des Betriebsvermögens des
landwirtschaftlichen Betriebes beträgt, erfolgt. Aus diesen Gründen
war ihre Berufung als unbegründet abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2000
beantragte der Abgabepflichtige, da er
mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei,
die Berufung der Finanzlandesdirektion
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 29 Z 1 EStG 1988 stellen
wiederkehrende Bezüge sonstige Einkünfte dar, soweit sie nicht zu den
Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1-6 gehören.
Bezüge die freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
oder als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b)
gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach
§ 108a in Anspruch genommen worden ist sind nicht steuerpflichtig.
Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für
die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt Folgendes: Die
wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig als die Summe der
vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung
(§ 16 Abs. 2 und 4 des BewG 1955) übersteigt; der
kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der
wiederkehrende Bezüge zu ermitteln. Stellt ein aus Anlass der
Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils
vereinbarte wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die
Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann
steuerpflichtig, wenn sie keine Betriebseinnahmen darstellen und sie keine
derart unangemessen hohe wiederkehrende Bezüge darstellen, dass der
Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden
Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige
Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 1. Satz) vorliegt.
Diese Fassung des § 29
Z 1 EStG 1988 (mit Ausnahme des 2. Satzes der Z 1) gilt
für Veranlagungen ab dem Veranlagungsjahr 1989 (§ 124b
Z 40 idF. BGBl. I Nr. 106/1999).
Mit der Neufassung der § 16 Abs. 1 Z 1,
§ 18 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 1 Z 4 und
§ 29 Z 1 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000
wurde sicher gestellt, dass das in der Rechtsprechung bereits vor Jahrzehnten
herausgearbeitete Instrument der Versorgungsrente im Zusammenhang mit der
Übertragung betrieblicher Einheiten beibehalten wird.
Bei außerbetrieblichen Versorgungsrenten in Bezug auf
die Übertragung betrieblicher Einheiten wurde damit die Rechtspraxis vor
dem Ergehen des VwGH-Erkenntnisses (VwGH 26. Jänner 1999,
Zl. 98/14/0045) rückwirkend ab 1989 gesetzlich festgelegt.
Im vorliegenden Fall wurde mit Notariatsakt vom
15. November 1991 seitens des Bw. ein landwirtschaftlicher Betrieb
(land- und forstwirtschaftlich genützte Liegenschaft im Ausmaß von
ca. 23 ha samt darauf befindlichen Baulichkeiten, totes und lebendes
Inventar) um einen den Wert des übertragenen Betriebes nicht erreichende
Gegenleistung in Form einer Rente und sonstiger Ausgedingsleistungen an dessen
Adoptivsohn und dessen Ehegattin übertragen. Das Finanzamt stellte in der
Berufungsvorentscheidung ausdrücklich fest, dass für das Vorliegen
einer derartigen Rente im zu beurteilenden Fall sowohl das persönliche
Naheverhältnis als auch das Abweichen von Leistung und Gegenleistung
spreche, wobei es keiner näheren Ermittlung bedürfe, um von einer
75 % der Leistung unterschreitenden Gegenleistung ausgehen zu
können.
Diese Sachverhaltsfeststellungen wurden in der
Berufungsvorentscheidung vom 15. November 1999 vom Finanzamt
getroffen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
VwGH vom 10.3.1994, Zl. 92/15/0164) kommt einer Berufungsvorentscheidung
die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Hat das Finanzamt in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung, wie im vorliegenden Fall, das Ergebnis der
behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei sich im
Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die
daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen.
Im vorliegenden Fall wird diesen Sachverhaltsfeststellungen
konkret nichts entgegen gesetzt, sondern im Vorlageantrag nur festgestellt, dass
der Bw. mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei und deshalb die Berufung
der Finanzlandesdirektion vorzulegen sei.
Auch in der Berufung wird nichts vorgebracht, was diesen
Sachverhaltsfeststellungen entgegenstünde.
Unter diesen Umständen wird daher vom
unabhängigen Finanzsenat dieser Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zu
Grunde gelegt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich daher um jenen
Rententyp, bei dem der versicherungsmathematische Wert des wiederkehrenden
Bezuges keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung eines
Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils darstellt. Dies ist in
Anlehnung an die bisherige Rechtsauslegung dann anzunehmen, wenn der
versicherungsmathematisch kapitalisierte Rentenbarwert zuzüglich
allfälliger Einmalbeträge bezogen auf den Wert des übertragenen
Betriebsvermögens weniger als 75 % oder mehr als 125 %, aber
nicht mehr als 200 % beträgt und ein subjektive Versorgungsabsicht
vorliegt.
Wie schon in der Berufungsvorentscheidung dargelegt spricht
für das Vorliegen einer derartigen Rente im vorliegenden Fall das
dargestellte persönliche Naheverhältnis der Beteiligten als auch das
Abweichen von Leistung und Gegenleistung, wobei das Finanzamt unwidersprochen
festgestellt hat, dass der versicherungsmathematisch kapitalisierte
Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge bezogen auf den
Wert des übertragenen Betriebsvermögens weniger als 75 %
ausmacht, somit von einer 75 % unterschreitenden Gegenleistung auszugehen
ist.
Als rechtliche Folge ergibt sich bei dieser so genannten
"außerbetrieblichen Versorgungsrente", dass die vom Rechtsnachfolger (=
Rentenzahler) geleisteten Renten bei ihm nach § 18 Abs. 1
Z 1 EStG 1988 als Sonderausgaben abzuziehen sind.
Die vom
Rechtsvorgänger (=Berufungswerber) vereinnahmten Renten sind bei ihm als
Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 anzusetzen
(vgl. Neuordnung der Rentenbesteuerung durch das StRefG 2000,
ÖStZ 1999, S.659).
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben
werden.
Linz,
25. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0665-L/02
- Stammnummer
- 13180
- Gültig
- 25.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF