Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1517-L/02
Erklärungsgemäße Stattgabe nach Schätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1517-L/02vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ing. Johann Blöchl, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999,
USt-Festsetzung 01-03/1999 entschieden:
Die
Berufungen gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 1 - 3/1999 und gegen den
Bescheid betreffend Körperschaftssteuer 1999 werden gem
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos
erklärt.
Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1998 und 1999 sowie
Körperschaftssteuer 1998 wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Einkommen
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0 €/S
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Körperschaftsteuer
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3.750,00S
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anrechenbare Steuer
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-3,00S
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3.747,00 S
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festgesetzte Körperschaftsteuer
(Gutschrift)
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272,31 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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19.615,20S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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3.923,04S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-534.676,67S
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Berichtigungen
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+/- €/S
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-530.754,00 S
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festgesetzte Umsatzsteuer
(Gutschrift)
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-38.571,40 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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216.166,73S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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43.233,35S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-372.319,67S
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Berichtigungen
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+/- €/S
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-329.086,00S
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festgesetzte Umsatzsteuer
(Gutschrift)
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-23.915,61 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildeen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1.) Die Berufungen gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer
1-3/1999 sowie gegen den Bescheid betreffend Körperschaftssteuer 1999
wurden mit Schreiben vom 14. Juni 2004 sowie anlässlich des
Erörterungstermins am 16. Juli 2004 zurückgezogen, weshalb
diese Berufungen gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als
gegenstandslos zu erklären waren.
2.) Den Erstbescheiden betreffend Umsatzsteuer 1998 und
1999 sowie Körperschaftssteuer 1998 lagen Schätzungen des Finanzamtes
zugrunde. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden -aufgrund der ursprünglich
beschalgnahmt gewesenen Buchhaltungsunterlagen erstellte- Jahresabschlüsse
und Steuererklärungen vorgelegt. Nachdem verschiedene Fragen in einem
Vorhalteverfahren abgeklärt worden waren, wurden die nunmehr erklärten
Bemessungsgrundlagen anlässlich des Erörterungstermins am
16. Juli 2004 an Hand von vorgelegten Konten, Belegen und
Buchnachweisen stichprobenweise überprüft. Dabei wurde einvernehmlich
festgestellt, dass keine Abweichungen von den im Berufungsverfahren
erklärten Bemessungsgrundlagen erforderlich sind, diese
erklärungsgemäß anzuerkennen sind und den Berufungen daher statt
zu geben ist.
Der zunächst fristgerecht eingebrachte Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurde am 16. Juli 2004
zurückgezogen. Es war daher gemäß
§ 282 Abs.1 BAO durch den Referenten zu
entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Linz,
26. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1517-L/02
- Stammnummer
- 13179
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF