Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0020-F/03
Ist im vorliegenden Berufungsfall eine zielstrebige Berufsausbildung gegeben?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-F/03vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 16. November 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 9. November 2001 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 30. September 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. November 2001 wurden vom
Berufungswerber (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge betreffend seinen Sohn M in Höhe von € 626,80
gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988
rückgefordert, weil keine zielstrebige Berufsausbildung mehr
vorliege.
Mit Eingabe vom 16. November 2001 berief der Bw gegen
obgenannten Bescheid und führte hiezu aus, dass sein Sohn in der gesetzlich
vorgesehenen Mindestdauer die P - mit Ausnahme der letzten Prüfung -
absolviert habe. Diese letzte Prüfung wäre im Herbst dieses Jahres
genau zu dem Zeitpunkt abzulegen gewesen, zu welchem die nicht verschiebbare
Aufnahmeprüfung an der Schauspielschule in W stattfand. Es sei also
abzuwägen, ob die inzwischen aufgrund bestandener Aufnahmeprüfung
begonnene weitere Ausbildung an der Schauspielschule um ein ganzes Jahr oder die
letzte Prüfung an der Pä bis zum nächsten Termin im Februar
aufgeschoben werden sollte. Sein Sohn habe sich für die letzterwähnte
Lösung entschieden. Diesbezüglich dürfe er auf seine Schreiben
vom 25. September und 4. Oktober 2001 verweisen. Wenn man wüsste, wieviel
Energie und Aufwand die Vorbereitung auf diese Aufnahmeprüfung erforderte,
würde man sicher mit ihm den Vorwurf einer nicht zielstrebigen Ausbildung
als ungerechtfertigt beurteilen. Ebenso ungerechtfertigt wäre der Vorwurf,
M würde seine nunmehrige Schauspielausbildung nicht zielstrebig
betreiben.
Im Schreiben vom 25. September 2001 gab der Bw an, dass
sich sein Sohn derzeit in W befinde und dort versuche, die Aufnahmeprüfung
in einer der dort angesiedelten Schauspielschulen zu bestehen. Die letzte
Prüfung an der Pä habe er wegen einer Kollision zwischen dem
Prüfungstermin einerseits und dem Termin für eine Aufnahmeprüfung
andererseits noch nicht ablegen können, wolle das aber im Februar
(nächste Möglichkeit) nachholen. Daher könne er das
gewünschte Zeugnis noch nicht übermitteln. Hinsichtlich des
Einkommensnachweises bitte er noch um etwas Geduld, bis er im Laufe dieser Woche
wieder aus W zurückkommt. Dann werde er auch die genauen
Beschäftigungszeiten während der Sommermonate mitteilen
können.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 teilte der Bw mit, dass
sein Sohn inzwischen die Aufnahmeprüfung in die Schauspielschule in W
bestanden habe. Den gewünschten Einkommensnachweis sowie die An- und
Abmeldung zur Sozialversicherung lege er in Kopie bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass bei
Kindern, die eine in § 3 des StudFG genannte Einrichtung besuchen, eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn sie ein ordentliches Studium
ernsthaft und zielstrebig betreiben werde. Die P in F sei eine solche
Einrichtung. Dieses Studium habe der Sohn bis Juni 2001 ernsthaft und
zielstrebig betrieben und sei im Juni 2001 zu den Abschlussprüfungen
angetreten. Auf Grund einer teilweisen negativen Beurteilung hätte der Sohn
des Bw die Möglichkeit gehabt, im Herbst (Oktober) 2001 zur Wiederholung
der Prüfungen anzutreten (Auskunft der Pä F vom 27. Juni 2001). Die
ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf diesen Termin habe er - wie in der
Berufung ausgeführt - jedoch hintangestellt und sich auf die im Herbst
stattfindende Aufnahmeprüfung in der Schauspielschule vorbereitet. Es
könne also nicht gesagt werden, dass er ab Juli 2001 seine
überwiegende bzw volle Zeit der Vorbereitung auf die
Wiederholungsprüfungen an der Pä gewidmet hat, weshalb ab 1. Juli 2001
keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung mehr vorlag. Über das
Studium des Sohnes ab 1. Oktober 2001 werde gesondert abgesprochen.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2002 stellte der Bw den Antrag auf
Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte aus, dass sein Sohn in der gesetzlich vorgesehenen
Mindestdauer die P mit Ausnahme der letzten Prüfung absolviert habe. Diese
letzte Prüfung wäre im Herbst dieses Jahres genau zu dem Zeitpunkt
abzulegen gewesen, zu welchem die nicht verschiebbare Aufnahmeprüfung in
die Schauspielschule in W stattfand. Es sei also abzuwägen, ob die
inzwischen aufgrund bestandener Aufnahmsprüfung begonnene weitere
Ausbildung an der Schauspielschule um ein ganzes Jahr oder die letzte
Prüfung an der Pä bis zum nächsten Termin im Februar aufgeschoben
werden sollte. Sein Sohn habe sich aber - wie bereits in der Berufung
ausgeführt - für die letzterwähnte Lösung entschieden. Es
sei unrichtig, dass sein Sohn die Vorbereitung auf die Prüfung an der
Pä jener auf die Aufnahmeprüfung für die Schauspielschule
hintangehalten hätte. Richtig sei vielmehr, dass von den zwei
kollidierenden Prüfungsterminen aus den oben angeführten Gründen
jener für die Schauspielschule vorgezogen wurde. Keinesfalls habe er die
Prüfungsvorbereitung hintangestellt. Vielmehr habe er sich auf beide
Prüfungen gewissenhaft vorbereitet. Die Information über die
Prüfungskollision habe er erst zwei Wochen vor dem Termin erhalten. Der
Berufungsvorentscheidung liege somit ein unrichtiger Sachverhalt
zugrunde.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2002 erhob das Finanzamt bei der
Pä wann der Sohn des Bw die beiden ausstehenden Prüfungen abgelegt und
und die Ausbildung mit der Lehramtsprüfung beendet hat sowie, ob der Sohn
des Bw die Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt beenden hätte
können und welche anderen Prüfungstermine zwischen Oktober 2001 und
der Beendigung der Ausbildung gelegen wären. Laut Aktenvermerk habe der
Sohn die schriftliche Diplomprüfung/Diplomarbeit im Juni 2001 nicht
bestanden und daher nicht zur Lehrabschlussprüfung antreten können. Im
Herbst 2001 sei Michael nicht zur schriftlichen Diplomprüfung angetreten,
er habe sich nämlich abgemeldet. Zum nächsten Termin sei er zu dieser
Prüfung angetreten und habe diese Prüfung jedoch nicht bestanden. Der
nächstfolgende Termin für diese Prüfung sei der 17. September
2002 (im Juni 2002 habe es keine Wiederholungstermine gegeben) gewesen, und er
habe diesmal die Prüfung bestanden. Am 18. Oktober 2002 habe er die
mündliche Diplomprüfung bestanden und somit das Lehramtsstudium
abgeschlossen. Das Diplomzeugnis für das Lehramt an Volksschulen wurde vom
Bw mit Schreiben vom 21. August 2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 29. September
2003 legte der Bw wiederum die Inskriptionsbestätigung des GMK in W
für das Studienjahr 1. September 2004 bis 1. September 2005 sowie zwei
Zeugnisse vom 30. Juni 2002 und 30. Juni 2003 - der Sohn hatte bis 30. Juni 2003
bereits vier Semester an der Schauspielschule absolviert - vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in
seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 2000/14/0093, ist Ziel einer
Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinne, die fachliche Qualifikation
für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg gegeben sein. Im hier vorliegenden Fall manifestiert sich das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg jedenfalls im Antreten zu den erforderlichen
Abschlussprüfungen.
Der Bw gibt in seinen Berufungseingaben selbst an, dass
sein Sohn die letzte Prüfung an der Pä im Herbst 2001 als Wiederholung
absolvieren hätte können. Sein Sohn entschied sich aufgrund von
Terminkollisionen (die Aufnahmsprüfung an der Schauspielschule in W sei
genau zum selben Zeitpunkt wie die Abschlussprüfung an der Pä
abzulegen gewesen) für das Aufschieben der erwähnten
Abschlussprüfung zugunsten der Aufnahmsprüfung an der
Schauspielschule. Nach den Erhebungen des Finanzamtes hat sich der Sohn des Bw
daher im Herbst von seiner Abschlussprüfung abgemeldet. Er sei zum
nächsten Termin angetreten, jedoch habe er die Prüfung nicht
bestanden. Der nächste Termin für diese Prüfung sei der 17.
September 2002 gewesen. Zu diesem Termin habe er die Prüfung bestanden. Mit
18. Oktober 2002 - das heisst seit Juni 2001 sind ein Jahr und vier Monate
vergangen - hat der Sohn des Bw das Lehramtsstudium abgeschlossen.
Damit ist aber nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates ein ernsthaftes, zielstrebiges, nach außen - durch Antreten
zu und Ablegen von Prüfungen- erkennbares Bemühen um den
Ausbildungserfolg im vorliegenden Berufungsfall keineswegs gegeben. Ganz im
Gegenteil - hat sich doch der Sohn des Bw vorerst für eine andere
Berufsausbildung entschieden und dementsprechend Prioritäten gesetzt,
welche das Ausbildungsziel betreffend seines Lehramtsabschlusses zumindest
zeitlich wesentlich hemmten und dadurch auch das Antreten zu den
Abschlussprüfungen verschoben wurde.
Der Hinweis des Bw auf die Intensität und den damit
verbundenen Aufwand betreffend die Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung an
der Schauspielschule vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern. Auch der
Einwand des Bw, sein Sohn habe die P mit Ausnahme der letzten Prüfung in
der gesetzlich vorgesehenen Mindestdauer absolviert, kann der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen. Vielmehr widerspricht sich der Bw damit selbst, da mangels
vollständiger Absolvierung aller Prüfungen und
Abschlussmodalitäten die P eben nicht in der gesetzlich vorgesehenen
Mindestdauer absolviert werden konnte.
Die Rückforderung des im Bescheid genannten Betrages
erfolgte somit zu Recht und es war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 15. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-F/03
- Stammnummer
- 13168
- Gültig
- 15.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF