Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0334-F/03
Betreffend Berechnung der überwiegenden Kostentragung für den Unterhalt des Kindes ist nur auf einkommensteuerfreie Einkünfte des Kindes zu achten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0334-F/03vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Sonderregelung des § 2 Abs. 6 FLAG 1967 stellt nur auf einkommensteuerfreie Einkünfte des Kindes ab. Wird der Grenzbetrag des § 5 Abs. 1 FLAG nicht erreicht und trägt ein Elternteil die Kosten überwiegend, steht Familienbeihilfe zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dvw. Bw, vom 17. Dezember 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 27. November 2002
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Juni 2001 bis 1. Juni 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag werden für den Zeitraum 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2002
gewährt und betreffend den Monat Juni 2002 rückgefordert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. November 2002 wurden vom
Berufungswerber (Bw) gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a
bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 zu Unrecht bezogene Beträge an
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 2.958,67
rückgefordert. Anspruch auf Familienbeihilfe habe eine Person für ein
Kind, wenn es zum Haushalt der Person gehört. Für ein Kind, das nicht
haushaltszugehörig ist, habe eine Person nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend
trägt (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967). Die Tochter des Bw sei Ende Mai 2001 aus
dem Haushalt des Bw ausgeschieden. Eine überwiegende Kostentragung habe der
Bw weder behauptet noch nachgewiesen. Außerdem habe die Tochter ein
eigenes Einkommen gehabt.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw rechtzeitig mit
seiner Eingabe vom 19. Dezember 2002 und führte aus, dass er auch nach dem
Zeitpunkt des Auszuges der Tochter mit Ausnahme höchstpersönlicher
Ausgaben (Kosmetika etc) die Unterhaltskosten für seine studierende Tochter
getragen habe. Diese Kosten hätten den normalen Lebensunterhalt (Miete
für das Zimmer in I, Lebenshaltungskosten am Studienort und am Wohnort in
V, Kosten für Kleider und Schuhe, Arztkosten, Kosten für Medikamente)
sowie die Studiengebühren, die Kosten für notwendige Studienliteratur
und Fahrtkosten am Studienort sowie zwischen Wohn- und Studienort umfasst. Diese
Zahlungen könnten über das vom Bw angegebene Konto bei der
Raiffeisenbank F (Dauerauftrag an die Tochter) bzw über seine
Visa-Abrechnungen überprüft werden.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 27. Jänner 2003
wurde der Bw aufgefordert, auf die Bescheidbegründung, dass die Tochter ein
eigenes Einkommen hatte, einzugehen, alle Zahlungsbelege über
Unterhaltszahlungen und eine Erklärung der Tochter über die Höhe
ihrer Unterhaltskosten im strittigen Zeitraum sowohl in V als auch am Studienort
sowie über die Art der Finanzierung vorzulegen.
Mit Eingabe vom 17. Feber 2003 legte der Bw einen Nachweis
der RAIBA F bezüglich eines aufrechten Dauerauftrages an seine Tochter zur
Grundsicherung ihrer Ausgaben am Studienort sowie eine Erklärung der
Tochter bezüglich der Bezahlung aller wichtigen Anschaffungen/Ausgaben im
Zusammenhang mit ihrem Studium und die Einkommensnachweise für das Jahr
2001 sowie die Zeit bis Juni 2002 vor. Laut Schreiben der Raiffeisenbank FS
hatte der Bw im Jahr 2001 und 2002 jeweils monatliche Dauerauftragszahlungen von
Jänner 2001 bis einschließlich Jänner 2002 in Höhe von ATS
5.000,00 (€ 363,36) und von Feber bis September von € 218,02
geleistet. Laut Lohnausweis für das Jahr 2001 ergab sich für die Zeit
vom 1. Feber bis 16. August 2001 betreffend die Tochter des Bw ein Bruttoerwerb
von sfr 6.383,00 und für das Jahr 2002 für die Zeit vom 1. Jänner
bis 30. September 2002 von sfr 13.751,00. Mit Schreiben vom 6. Feber 2003
bestätigte die Tochter des Bw, dass bis zum Beginn ihrer Karenzfrist im Mai
2002 alle größeren Ausgaben für sie - sowohl ihren
privaten Bereich als auch unmittelbar ihr Studium betreffend - von ihrem
Vater getragen worden seien. Neben dem monatlichen Wechsel, welcher unmittelbar
auf ihr Konto bei der RAIBA B überwiesen worden ist, habe ihr Vater die
Rechnungen für notwendige Kleidung, Schuhe, Bücher,
Studiengebühren und Bahnfahrten zum Studienort bezahlt. Mit Telefax vom 26.
Feber 2003 wurde vom Steuerbüro Fc eine Aufstellung der durchschnittlichen
Lebenshaltungskosten des in Rede stehenden Kindes des Bw, für welches die
Familienbeihilfe beantragt wurde, dem Finanzamt übermittelt. Die
Kostenaufstellung pro Monat wurde von der Tochter des Bw wie folgt gegliedert:
Miete € 232,55, Verpflegung € 72,67, Lernunterlagen (Bücher,
Skripten) € 14,53, Studiengebühren (Umlage auf ein Monat) €
29,07, Fahrtkosten ÖBB (FK - IBK) € 52,32. Die monatlichen
Lebenshaltungskosten wurden von der Tochter somit mit insgesamt rd € 401
beziffert.
Im Schreiben vom 27. Mai 2003 führte der Bw
zusätzlich noch aus, dass seine Tochter im Mai 2001 zu ihrem
Lebensgefährten übersiedelt sei. Seither wohne sie dort mit ihm in den
von den Eltern des Lebensgefährten in deren Wohnhaus unentgeltlich zur
Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Dennoch habe er weiterhin die
Kosten seiner studierenden Tochter nicht nur überwiegend, sondern bis auf
jenen Teil, den sie durch eigenen Zuverdienst selbst finanzieren konnte,
ausschließlich getragen. Diese Tatsache habe er bereits durch
Übermittlung der Dauerauftragsbestätigung des die Unterhaltszahlungen
zur Anweisung gebrachten Bankinstitutes belegmäßig dokumentiert.
Neben diesen zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten und der Kosten
für die Studentenunterkunft in I bestimmten Zahlungen habe er die
Studiengebühren, allfällige sonstige Studienkosten, die notwendige
Bekleidung und außerdem die Verpflegungskosten anlässlich der nicht
seltenen Aufenthalte seiner Tochter und ihres Lebensgefährten in seinem
Haushalt auch nach der polizeilichen Ummeldung an den neuen Wohnort, getragen.
Dies alles könne selbstverständlich auch jederzeit von seiner Tochter
eidesstattlich erklärt und bestätigt werden. Was das eigene Einkommen
seiner Tochter in den Jahren 2001 und 2002 betrifft, dürfe er auf die
bereits übermittelten Lohnbestätigungen des Treuhandbüros
"J" für diese beiden Jahre verweisen. Die darin ausgewiesenen
Beträge stellten das einzige eigene Einkommen seiner Tochter in diesen
beiden Jahren dar. Damit sei nachgewiesen, dass die Verdienstgrenze
gemäß
§ 5 FLAG 1967 von € 8.725,00 pro Kalenderjahr nicht
überschritten wurde.
Laut Erhebungen des Finanzamtes hat die Tochter des Bw
folgende Kinderbetreuungsgelder im Zeitraum von Mai bis September 2002 erhalten:
Mai € 363,25, Juni € 435,90, Juli € 450,43, August € 450,43
und September € 425,90.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2003 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und hiezu ausgeführt, dass bei der
Beurteilung, ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind
überwiegend trägt, einerseits die tatsächlichen
Lebenshaltungskosten des Kindes und andererseits dessen allfälliges eigenes
Einkommen (steuerpflichtiges und steuerfreies) sowie die Zahlungen des
Anspruchswerbers gegenüberzustellen sei. Dass im vorliegenden Berufungsfall
iSd § 5 Abs. 1 FLAG 1967 keine Ausschließungsgründe
(maßgebende Einkommensgrenze für 2001 ATS 120.000 bzw. für 2002
€ 8.725) vorliegen, werde amtlicherseits nicht angezweifelt. Unbestritten
lebe die Tochter des Bw seit Ende Mai 2001 nicht mehr im Haushalt des Bw. Zu
prüfen sei, inwieweit der Bw die gesamten Lebenshaltungskosten der Tochter
überwiegend (das heisst mehr als die Hälfte) getragen hat. Über
Aufforderung habe die Tochter ihre monatlichen Unterhaltskosten mit ATS 5.520
(rd. € 401) beziffert. Über neuerliche Aufforderung hätte der Bw
darüber hinaus die Zahlung der Studienbeiträge nachgewiesen, die sich
im Monatsdurchschnitt auf € 62,10 beliefen. Die Lebenshaltungskosten der
Tochter in V seien trotz Aufforderung nicht näher beziffert worden. Dem
Schriftsatz vom 27. Mai 2003 sei lediglich zu entnehmen, dass der Tochter
für die Unterkunft in V offensichtlich keine Kosten erwachsen, da die
Eltern des Lebensgefährten die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung
stellen. Diesen Unterhaltskosten stehe das eigene Einkommen der Tochter von
Februar bis August 2001 in Höhe von durchschnittlich ATS 7.325,70 (€
535,66) monatlich sowie von Jänner bis April 2002 in Höhe von
durchschnittlich € 916 monatlich sowie von Mai bis September € 916
zuzüglich Kinderbetreuungsgeld und ab Oktober mit monatlich ca. € 450
gegenüber. In den Monaten September bis Dezember 2001 habe die Tochter kein
eigenes Einkommen gehabt. Dementsprechend könne gesagt werden, dass der Bw
mit seinen Zahlungen von monatlich € 363,36 überwiegend für den
Unterhalt der Tochter aufgekommen ist (die Restkosten seien von dritter Seite
beglichen worden). Insoweit sei der Berufung stattzugeben. In den restlichen
Monaten des strittigen Zeitraumes sei die Tochter jedoch mit ihrem eigenen
Einkommen in der Lage gewesen, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Eine
überwiegende Kostentragung sei daher nicht mehr vorgelegen.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2003 ersuchte der Bw um Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus,
dass das Finanzamt in keiner Weise widerlegt habe, dass er den Unterhalt seiner
Tochter überwiegend getragen habe. Dass hinsichtlich der Kleidungs- und
Verpflegungskosten kein belegmäßiger Nachweis mehr möglich ist,
könne wohl nicht gegen ihn verwendet werden, da ein solcher Nachweis
glaublich in den seltensten Fällen einer familiären Unterhaltsgebarung
möglich sein wird. Weiters sei unbestritten und könne durch
entsprechende Zeugenaussagen auch jederzeit nachgewiesen werden, dass seine
Tochter von dritter Seite (Lebensgefährte) keinerlei Unterhaltsleistungen
erhalten hat. Sollte im Zuge des weiteren Verfahrens der Tatsache, dass seine
Tochter ein eigenes Einkommen hatte, das sie aber nicht zur Bestreitung ihres
Lebensunterhaltes verwenden musste, sondern er ihr durch vollständige
Gewährung des Unterhaltes die Möglichkeit der Ansparung schaffte, der
Zuerkennung der Familienbeihilfe an ihn als unterhaltszahlende Person
entgegenstehen, so werde bereits jetzt ersucht, die Familienbeihilfe seiner
Tochter selbst zu gewähren, da sämtliche Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Beihilfe vorliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet werden. Weiters besteht nach § 2 Abs. 1
lit. d FLAG 1967 Familienbeihilfenanspruch für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die
Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Als weitere Voraussetzung normiert § 2
Abs. 2 FLAG 1967, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im
Abs. 1 genanntes Kind nur die Person hat, zu deren Haushalt das Kind
gehört oder, wenn das Kind nicht haushaltszugehörig ist und auch keine
andere Person wegen dortiger Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt
ist, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt.
Das "überwiegende Tragen der Unterhaltskosten" stellt
nach grammatikalischer Interpretation eindeutig darauf ab, von wem der/die
Unterhaltsberechtigte mehr als die Hälfte der an ihn/sie geleisteten
Unterhaltskosten erhält.
Auch die teleologische Interpretation deutet in diese
Richtung: Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) soll - sofern nicht
die Berechtigung aufgrund der Haushaltszugehörigkeit Vorrang hat -
demjenigen zustehen, der auch absolut gesehen die höheren Leistungen an
den/die Unterhaltsberechtigte(n) erbringt.
Mit dem im § 2 Abs. 2 FLAG 1967 verwendeten Begriff
Unterhaltskosten sind nicht der gesetzliche, notwendige, angemessene oder der
gerichtlich festgelegte Unterhalt angesprochen, sondern die tatsächlichen
Unterhaltskosten. Ob zu deren Tragung eine Verpflichtung bestand, ist ebenso
unerheblich (vgl. ARD-HB 1985, 5 "Haushaltszugehörigkeit oder
überwiegende Kostentragung als Anspruchsvoraussetzung"; VwGH 15. 12. 1954,
2223/54), wie die Herkunft der hierfür benötigten
Mitteln.
Die Tragung tatsächlicher Unterhaltskosten kann
demzufolge auch in freiwilligen und zweckgebundenen (z.B. für Möbel
anlässlich der Hausstandsgründung etc) Geldzuwendungen oder in der
Übernahme von Kosten der Freizeitgestaltung (etwa Urlaubskosten)
bestehen.
Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten
für ein Kind überwiegend trägt, sind zunächst die
tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt des Kindes aufgewendet
werden, zu ermitteln. Zu den Unterhaltskosten gehören alle Kosten zur
Deckung der Bedürfnisse des Kindes entsprechend § 140 ABGB, also
insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und
Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der Heilmittel
und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes
und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger
Bedürfnisse und Unterhaltungen und vieles mehr. Diese Kosten sind
grundsätzlich unter Mitwirkung des Familienbeihilfenwerbers konkret zu
ermitteln. Sodann sind diesen tatsächlichen Unterhaltskosten die
Unterhaltsleistungen des Familienbeihilfenwerbers gegenüberzustellen.
Betragen die Unterhaltsleistungen mehr als die Hälfte der
tatsächlichen Unterhaltskosten, steht - bei Vorliegen aller übrigen
Voraussetzungen - die Familienbeihilfe zu.
Die Tochter des Bw bezifferte im Verfahren vor der
Abgabenbehörde erster Instanz die monatlichen Unterhaltskosten mit ca.
€ 401. In dieser Aufstellung sind Kosten der Miete, der Verpflegung,
für Lernunterlagen (Bücher, Skripten), für Studiengebühren
und Fahrtkosten enthalten. Von diesem Betrag wurden nachweisbar
€ 363,36 bzw ab Februar 2002 € 218,02 vom Bw getragen.
Außerdem wurde von der Tochter des Bw mit Bestätigung vom 6. Februar
2003 bestätigt, dass bis zum Beginn ihrer Karenzfrist im Mai 2002 alle
größeren Ausgaben - sowohl ihren privaten Bereich als auch
unmittelbar das Studium betreffend - von ihrem Vater getragen worden sind.
Neben dem monatlichen Wechsel, welcher unmittelbar auf ihr Konto überwiesen
worden ist, habe er auch die Rechnungen für notwendige Kleidung, Schuhe,
Bücher, Studiengebühren etc bezahlt. Hinsichtlich der Kleidungs- und
Verpflegungskosten könne laut Angaben des Bw im Schreiben vom 7. Juli 2003
kein belegmäßiger Nachweis mehr erbracht werden.
Nach § 138 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung,
welche nach § 2 lit. a Z 1 BAO die Verfahrensvorschriften
auch bezüglich des FLAG 1967 regelt, haben die Abgabenpflichtigen in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit
zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Im gegenständlichen Fall ist
es dem Bw nicht zumutbar, ja sogar nicht einmal möglich, Belege für
den Ankauf von Bekleidung oder Ähnlichem vorzulegen, da diese - wie er
ausführt - nicht aufbewahrt wurden. Aus einer Gesamtschau der
Verhältnisse ergibt sich jedoch durchaus nachvollziehbar, dass neben den
unstrittigen Zahlungen von Miete, Studiengebühren, Fahrten etc
tatsächlich weitere Zahlungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der
Tochter geleistet wurden.
Dass der Bw somit überwiegend zum Unterhalt seiner
Tochter beigetragen hat, ist bereits aus den im Zuge des Verfahrens vor der
Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegten Unterlagen (Aufstellung und
Bestätigung der Tochter, Bankbestätigungen etc) zu ersehen.
Dass keine Ausschließungsgründe im Sinne des
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 vorliegen würden, wurde vom Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2003 ausdrücklich
bestätigt.
Nach Ansicht des Finanzamtes seien bei der Beurteilung, ob
eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt,
einerseits die tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Kindes und
andererseits dessen allfälliges eigenes Einkommen (steuerpflichtiges und
steuerfreies) sowie die Zahlungen des Anspruchwerbers gegenüberzustellen.
Das Finanzamt vermeint weiters, dass die Tochter des Bw in den restlichen
Monaten des strittigen Zeitraumes, wofür die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag verwehrt wurden, mit ihrem eigenen Einkommen in der Lage
gewesen sei, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen und deshalb eine
überwiegende Kostentragung durch die Person des Bw nicht
vorlag.
Gemäß
§ 2 Abs. 6 FLAG 1967 ist bei der
Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, im
Falle, dass ein Kind Einkünfte bezieht, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, von dem um jene Einkünfte
geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen
trägt eine Person die Kosten des Unterhaltes jedoch nur dann
überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß
beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein
Kind (§ 8 Abs. 2) entspricht. § 2 Abs. 6 FLAG 1967 enthält somit
eine konkrete Sonderregelung für den Fall, dass der Unterhalt des Kindes
zum Teil aus eigenen, jedoch
einkommensteuerfreien Einkünften
(wie zB Studienbeihilfe, Schulbeihilfe, Heimbeihilfe und Bezüge als
Präsenzdiener) bestritten werden. In diesem Fall ist von dem durch die
einkommensteuerfreien Bezüge nicht gedeckten Teil der Unterhaltskosten
auszugehen.
Dies bedeutet für den hier vorliegenden Fall
folgendes:
Im Mai 2002 hat die Tochter des Bw laut den Erhebungen des
Finanzamtes einen Betrag von € 363,25 als einkommensteuerfreien Bezug
erhalten. Damit verbleiben Unterhaltskosten von € 37,75, die durch die
einkommensteuerfreien Bezüge nicht gedeckt sind (Unterhaltskosten von rd
€ 401 abzüglich € 363,25). Werden diese Unterhaltskosten zu mehr
als der Hälfte (mehr als € 18,88) vom Vater bestritten, so liegt eine
überwiegende Kostentragung vor. Der Beitrag zu den Unterhaltskosten muss
jedoch - wie bereits ausgeführt - mindestens der Höhe der
Familienbeihilfe für ein Kind entsprechen. Dies trifft auf den in Rede
stehenden Monat Mai 2002 zu.
Im Juni 2002 erhielt die Tochter jedoch
einkommensteuerfreie Bezüge in Höhe von € 435,90, welche die von
ihr errechneten und aufgelisteten Unterhaltskosten abdecken und somit keine
weiteren Kosten verbleiben.
Nach Auffassung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
findet die einschränkende Interpretation des Finanzamtes in seiner
Berufungsvorentscheidung im Gesetz keine Deckung, da im
Familienlastenausgleichsgesetz nur von
einkommensteuerfreien Bezügen die
Rede ist und - wie bereits vom Finanzamt ausgeführt -
Ausschließungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG 1967
jedenfalls nicht vorliegen würden.
Dem Berufungsbegehren konnte somit insoweit Folge gegeben
werden und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 15. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0334-F/03
- Stammnummer
- 13167
- Gültig
- 15.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF