Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0403-I/03
Welche Steuerklasse ist der Bemessung zugrunde zu legen ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-I/03vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die gegenständliche Sachlage stellt sich eindeutig so dar, dass der geäußerte Parteiwille, nämlich die gewollte Übertragung des Alleineigentums an der Liegenschaft - anstelle des tatsächlich bestehenden bloßen Miteigentums - im Zuge der Betriebsübergabe im Jahr 2000 durch den Vater, nie hätte verwirklicht werden können. Aufgrund der gebotenen zivilrechtlichen Beurteilung kommt auch eine "lebensnahe Betrachtung" nicht zur Anwendung. Da der Parteiwille aufgrund des offenkundig gegenteiligen Sachverhaltes nicht zu berücksichtigen ist, kann die Zuwendung nicht als Schenkung vom Vater an den Sohn qualifiziert und unter Steuerklasse I eingeordnet werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Martin Pancheri, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit "Übergabevertrag" vom 25. April 2003 hat die
Firma P-GmbH an Herrn IP (= Bw) die ihr gehörigen 584/1345el
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ 900 GB A. gemäß Pkt.
III. im Schenkungswege übergeben. Die Übergabe ist bereits erfolgt.
Der Übernehmer trägt sämtliche Kosten und Abgaben.
Der zuletzt zum 1. Jänner 2001 zu EW-AZ X
festgestellte anteilige Einheitswert der übertragenen Liegenschaftsanteile
beträgt dreifach € 148.054,17.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
7. Mai 2003, Str. Nr. X, ausgehend vom dreifachen Einheitswertanteil
abzüglich des Freibetrages von € 110, sohin ausgehend von der
Bemessungsgrundlage von € 147.944 gemäß
§ 8
Abs. 1 und Abs. 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl.
1955/141 idgF, (Steuerklasse V, fremd) zuzüglich des
Grunderwerbsteueräquivalentes nach § 8 Abs. 4 ErbStG insgesamt an
Schenkungssteuer einen Betrag von € 56.765,89 vorgeschrieben
(Bemessung im Einzelnen: siehe Bescheid vom 7. Mai 2003).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der
wahre Parteiwille, nämlich die Übertragung der Liegenschaft zur
Gänze vom Vater JP im Zuge der Betriebsübertragung im Jahr 2000, gehe
aus zwei vorausgehenden Urkunden hervor; der Schenkung sei daher das
Verhältnis Vater - Sohn (sohin nach der Steuerklasse I) zugrunde zu
legen. JP (zu 761/1345el) sei zusammen mit der Firma F-GmbH (zu 584/1345el)
Miteigentümer der Liegenschaft EZ 900 gewesen; hievon haben beide laut
beiliegendem Kaufvertrag vom 8. März 2000 an die Firma C-GmbH das
abgetrennte Gst 651/2 im Ausmaß von 1.177 m² verkauft. Mit
Unternehmensübergabevertrag vom 20./21. Dezember 2000 hat JP das
Unternehmen samt verbliebener Liegenschaft Gst 651/1 in EZ 900 GB A., worauf
sich das Betriebsgebäude befindet, seinem Sohn, dem Bw, schenkungsweise zum
31. Dezember 2000 übergeben. Unter dem dortigen Punkt V. A. wird zwar
auf den Kaufvertrag mit der Fa. C-GmbH und das Miteigentum der beiden
Verkäufer verwiesen, gleichzeitig aber ausgeführt, dass "... nunmehr
Herr JP ... Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ 900 GB A., bestehend
aus Gst 651/1 im Ausmaß von 806 m², ist. Diese Liegenschaft ist
nunmehr auch Gegenstand dieses Übergabevertrages". Aufgrund eines
Mißverständnisses seien sohin die Parteien anstelle des Miteigentums
vom Alleineigentum des JP ausgegangen; dieser Fehler sei erst bei Einreichung
des Grundbuchsgesuches hervorgekommen und werde mit gegenständlichem
Übergabsvertrag mit der Fa. P-GmbH (= Nachfolgerin der F-GmbH)
behoben. Mit der Unternehmensübergabe hätte jedoch zweifelsfrei die
Übergabe auch der gesamten Liegenschaft vom Vater erfolgen sollen. Eine
Übergabe seitens der juristischen Person P-GmbH sei nie gewollt
gewesen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli
2003 wurde dahin begründet, dass mit dem Übergabevertrag vom
25. April 2003 seitens der P-GmbH beim Bw eine Bereicherung eingetreten und
damit die Schenkungssteuerschuld entstanden sei. Die bereits bei der
Betriebsübergabe vom Vater geplante Zuwendung der gesamten Liegenschaft sei
schenkungssteuerrechtlich ohne Bedeutung. Das Verhältnis Vater - Sohn
könne demnach bei der Bemessung nicht berücksichtigt
werden. Festgehalten wird, dass gleichzeitig zufolge der in der Berufung
hervorgekommenen Umstände - Miteigentum statt Alleineigentum des
Übergebers JP - hinsichtlich der zur Unternehmensübergabe aus
2000 gegenüber dem Bw festgesetzten Grunderwerbsteuer (siehe Erf. Nr. X)
das Verfahren wieder aufgenommen und in Anbetracht der bloß
übertragenen 761/1345el Miteigentumsanteile die Grunderwerbsteuer
entsprechend herabgesetzt wurde.
Mit Antrag vom 18. August 2003 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ausgeführt, die vom Finanzamt geäußerte Ansicht treffe zwar bei
einer isolierten Betrachtung zu. Anhand der vorgelegten Urkunden müsse
jedoch auf den Parteiwillen Bedacht genommen werden. Bei lebensnaher Betrachtung
wäre es ohne vorliegendes Mißverständnis nie zur Unterfertigung
der Übergabsverträge in dieser Form gekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 3
Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechts, somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine
Sache unentgeltlich überlassen wird.
Der
zivilrechtlich geprägte Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG ist der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich (vgl. VwGH 15.11.1990,
90/16/0192, 0193 u. a.). Die Schenkung knüpft an das bürgerliche Recht
an. Die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang eine Schenkung
vorliegt, ist deshalb ausschließlich nach bürgerlich-rechtlichen
Grundsätzen zu beurteilen (VwGH 9.11.2000, 99/16/0482 u. a.). Nach
zivilrechtlicher Beurteilung entscheidet allein der Parteiwille, was geschenkt
ist (VwGH 14.1.1988, 86/16/0035) und ist Gegenstand einer Schenkung sohin
diejenige Sache, die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien
geschenkt sein soll (VwGH 24.5.1991, 89/16/0068; 23.9.1985, 85/15/0171).
Der Gegenstand
einer Schenkung richtet sich zum Einen danach, was nach der Schenkungsabrede
geschenkt sein sollte, und andererseits danach,
worüber der Beschenkte im
Verhältnis zum Geschenkgeber
tatsächlich und rechtlich
verfügen kann. Nicht das Schenkungsversprechen, sondern die Zuwendung
selbst ist entscheidend (siehe zu vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 14a zu § 3
mit weiteren Verweisen auf VwGH und BFH-Judikatur).
Wenn aber der
offenkundige Sachverhalt eindeutig die
Verwirklichung des erklärten Willens der Parteien nicht (mehr)
zulässt, kann dieser (Parteiwille) bei der Frage des Schenkungsgegenstandes
nicht beachtet werden (VwGH 23.9.1985, 85/15/0171; 24.5.1991, 89/16/0068).
Laut VwGH könne zwar auch eine fremde Sache Gegenstand der
Schenkung sein; diese müßte allerdings vom Zuwendenden in
Erfüllung seines Schenkungsversprechens sodann erst erworben werden. Mag
auch der Wille der Parteien bei der Beurteilung des Schenkungsgegenstandes von
Bedeutung sein, so kann dieser aber in jenen Fällen, in denen der
offenkundige Sachverhalt eindeutig die Verwirklichung des erklärten Willens
nicht zuläßt, nicht beachtet werden.
Im
Gegenstandsfalle stellt sich die Sachlage eindeutig so dar, dass der von den
Parteien geäußerte Wille, es sei natürlich die Übertragung
der gesamten Betriebsliegenschaft Gst 651/1 in EZ 900 GB A. bei Übergabe
des Unternehmens zum 31. Dezember 2000 von JP an den Bw geplant und gewollt
gewesen, zu keinem Zeitpunkt hätte verwirklicht werden können.
Unabhängig davon, auf welchem Mißverständnis oder Fehler die
Annahme des Alleineigentums des JP basierte, steht fest, dass nach den
tatsächlichen Eigentumsverhältnissen auch im Zuge der
Betriebsübergabe 2000 die Liegenschaft von den beiden Miteigentümern
JP und (dazumal) der Fa. F-GmbH je anteilig an den Bw hätte übertragen
werden müssen. Nach dem gegebenen Sachverhalt wurde etwa auch die im
Unternehmensübergabevertrag versprochene fremde Sache, nämlich die
584/1345el Anteile der F-GmbH, nicht anschließend von JP erworben und an
den Bw übertragen. Der Vater hat sohin bei der gegebenen Konstellation nie
die Möglichkeit gehabt, das Alleineigentum an der Liegenschaft an den Sohn
zu übergeben. Aufgrund der gebotenen zivilrechtlichen Beurteilung kommt
auch eine wie immer geartete "lebensnahe Betrachtung" im Sinne einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Rahmen der Schenkung nicht zur
Anwendung.
Wenn aber, wie
oben dargelegt, der tatsächliche Sachverhalt im Berufungsfalle ganz
zweifelsfrei die Verwirklichung des Parteiwillens nicht zulässt, so kann
dieser nicht berücksichtigt werden. Die begehrte Bemessung der
Schenkungssteuer in der Steuerklasse I iSd § 7 und § 8 Abs. 1 ErbStG,
da die Schenkung laut Berufungsvorbringen nach dem Parteiwillen vom Vater an den
Sohn erfolgt sei, kommt daher nicht in Betracht.
Angesichts
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
15. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Gegenstandoffenkundiger Sachverhaltzivilrechtliche Beurteilungwirtschaftliche BetrachtungsweiseParteiwille
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-I/03
- Stammnummer
- 13163
- Gültig
- 15.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF