Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100015/2021
Besteuerung verschiedener Pensionseinkünfte aus Deutschland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100015/2021vom 01.02.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Pensionistenabsetzbetrag von 400 € vermindert sich gemäß § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19.930,00 € und 25.000,00 € auf Null.
Pensionseinkünfte sind nicht nur Pensionen aus der in- und ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung und Bezüge aus früheren Dienstverhältnissen (Fimenrente) sondern auch Bezüge aus Pensions- und Unterstützungs- sowie betrieblichen Vorsorgekassen.
Diese Regelung ist verfassungskonform (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Tz. 81 und Tz 85 unter Hinweis auf VfGH 3.3.2003, B 1302).
Das Finanzamt hat deshalb in der Beschwerdevorentscheidung (wie bereits im bekämpften Bescheid) für die 25.000, 00 € übersteigenden Pensionseinkünfte von 27.757,14 € (31.810,32 €) den Pensionistenabsetzbetrag zu Recht mit 0.00 € ausgewiesen.
Der Beschwerde kommt deshalb auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
Zusammenfassung
Da das Finanzamt im bekämpften Erstbescheid die dem uneingeschränkten Besteuerungsrecht Österreichs unterliegenden Pensionseinkünfte aus Deutschland zu niedrig und die nur dem Progressionsvorbehalt unterliegenden zu hoch angesetzt hat, ist dies im Rahmen dieses Erkenntnisses auf Grund obiger Ausführungen auf die Werte der Beschwerdevorentscheidung, auf die verwiesen wird, abzuändern. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, weil im Wege der Beweiswürdigung auf Grund der eindeutigen Rechtslage zu entscheiden war. Es ist daher keine Revision zulädssig.
Linz, am 1. Februar 2021
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 73a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100015/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100015.2021
- Stammnummer
- 131597
- Gültig
- 01.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF