Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100133/2019
Dienstverhältnisse von Palettenerzeugern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100133/2019vom 15.01.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für das Vorliegen von Dienstverhältnissen sprach auch die Tatsache, dass zeitgleich mehrere Hersteller für den Beschwerdeführer tätig gewesen sind. Werden Arbeiten an Subunternehmer vergeben, so ist es üblicherweise Aufgabe des Subunternehmers, für die Erledigung des Auftrages Sorge zu tragen. Absolut unüblich ist es, dass mehrere Subunternehmer gemeinsam ein Werk herstellen (UFS 30.5.2007, RV/0913-W/06). Stützte findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch in der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am 4. Mai 2015 durch die Finanzpolizei, wo er seine Beweggründe für die Beschäftigung der Hersteller kundtat. Aus diesen lässt sich klar und deutlich ableiten, dass die Produktion der Paletten bei gleichbleibenden Produktionsbedingungen vor der Beschäftigung der Hersteller durch Dienstnehmer des Beschwerdeführers erfolgt sei. Eine etwaige fehlende Vollauslastung der "Palettenbauer" mag bei sonst gleichbleibenden Bedingungen zu keiner Änderung des Vertragsverhältnisses führen.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese und auf die einschlägigen Bestimmungen gestützt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 15. Jänner 2021
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100133/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100133.2019
- Stammnummer
- 131579
- Gültig
- 15.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF